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Harald Birgfeld, Webseite seit 1987/ Website since 1987 …da liegt mein Herz, Geschichten aus Niemandsland 2022 -2024 (im
Entstehen) z.B.: 100 Jahre „Kafka“, eine herrenlose Fundsache (neu) |
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Lyrik, Prosa und Ingenieurarbeiten |
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Arbeitsschutzgesetz, § 15: Pflichten der Beschäftigten Die Beschäftigten sind
verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und
Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Sorge zu tragen. Diese praxiserprobten Beurteilungen
sind Arbeitsunterlagen, die sowohl der Einrichtungsleitung, als auch der/dem Sicherheitsbeauftragten
wie dem Erziehungs- und Betreuungspersonal, behilflich sein sollen,
die an der Einrichtung möglicherweise vorhandenen arbeitssicherheitstechnischen Mängel sowie arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren zu erkennen. Sie sollen helfen, das Gesetz über die
Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu erfüllen und die
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei
der Arbeit zu sichern. Beschäftigte
bei der Arbeit sind Arbeiter, Angestellte, Beamte und Teilzeitbeschäftigte. |
Deutschlandweit einzigartig! Kleine Fibel Arbeitsschutz an Kindergärten Für Kindergartenleiterinnen, Kindergartenleiter, Erzieherinnen, Erzieher und Sicherheitsbeauftragte. Arbeitssicherheit
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Letztes Update: 06.2020
Sämtliche
Unterlagen und Zusammenstellungen unterliegen einem Copyright 2020 beim Autor,
Harald Birgfeld, alle Rechte vorbehalten. Kein Teil dieser Veröffentlichung
darf ohne schriftliche Erlaubnis des Herausgebers, Harald Birgfeld,
reproduziert werden. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen wie Loseblattsammlungen und Buchproduktionen,
Übersetzungen, Verfilmung und Einspeicherung sowie Verarbeitung in elektronischen
Systemen.
Allgemein:
Diese praxiserprobten Beurteilungen
sind Arbeitsunterlagen, die sowohl der Einrichtungsleitung, als auch der/dem Sicherheitsbeauftragten
wie dem Erziehungs- und Betreuungspersonal, behilflich sein sollen, die an
der Einrichtung möglicherweise vorhandenen arbeitssicherheitstechnischen
Mängel sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu erkennen. Sie sollen
helfen, das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu
erfüllen und die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern.
Beschäftigte bei der Arbeit
sind Arbeiter, Angestellte, Beamte und Teilzeitbeschäftigte.
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und z.B. ein
Betriebsarzt stehen dabei gerne beratend zur Verfügung. Die zu den
Beurteilungen gehörenden
Dokumentationen der Beurteilungen der
Arbeitsbedingungen gem. § 6 des Arbeitsschutzgesetzes, Arbeitssicherheit und
Gesundheitsschutz,sind weitere Arbeitsunterlagen, die Ihnen, der
Einrichtungsleitung, die Möglichkeit geben, gefundene Mängel und Gefahren sowie
die zu treffenden Maßnahmen zu deren Beseitigung zu dokumentieren.
Das Arbeitsschutzgesetz erfordert es, dass der
Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen hinsichtlich einer möglichen Gefährdung
ermittelt. In Schulen hat diese Aufgabe die Schulleiterin oder der
Schulleiter in anderen Einrichtungen die Einrichtungsleitung. Über das
Ergebnis der Gefährdungsermittlung und die daraus folgenden Maßnahmen müssen
Unterlagen verfügbar sein. Als Unterlagen zur Dokumentation gelten, neben
Prüflisten, die Berichte der Fachkraft für Arbeitssicherheit, z.B. der
Landesunfallkassen, der Unfallkassen der Länder, eines Arbeitsmedizinischen
Dienstes, eines Betriebsarztes oder z.B. eines Amtes für Arbeitsschutz, einem
Gewerbeaufsichtsamt, (ergänzt um die veranlassten Maßnahmen zur
Mängelbeseitigung), eigenständige Gefährdungsdokumentationen,
Betriebsanweisungen für Tätigkeiten, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe und
"Beurteilungen von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz".
Vgl.: GUV-I 8700, welche
z.B. von den Unfallkassen der Länder, kostenlos bezogen werden können.
Sämtliche Unterlagen und Zusammenstellungen unterliegen einem Copyright
2010 beim Autor, Harald Birgfeld, alle Rechte vorbehalten. Kein Teil dieser
Veröffentlichung darf ohne schriftliche Erlaubnis des Herausgebers, Harald
Birgfeld, reproduziert werden.
Inhaltsverzeichnis, unterteilt in:
1) Allgemein
an Kindergärten, betrifft die an Kindergärten möglicherweise vorhandenen
arbeitssicherheitstechnischen Mängel sowie arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren und
2) Gesundheitsschutz und
Gesundheitsförderung, betrifft die möglicherweise an Kindergärten
vorhandenen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, z.B. betreffend
den Mutterschutz.
2) Gesundheitsschutz und
Gesundheitsförderung an Kindergärten
Vorschriften und Abkürzungen
Geltungsbereich: Alle Länder der
Bundesrepublik Deutschland
Alle
nachstehend aufgeführten Vorschriften, wie z.B. das Arbeitsschutzgesetz, die
Arbeitsstätten-Richtlinien, die Arbeitsstätten-Verordnung, das Gesetz über Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure..., sowie alle Verordnungen, die GUV'en und das
Mutterschutzgesetz sind in jedem Land gleichermaßen an zu wenden. Länderverordnungen wie
Länder Bau-Ordnungen, Technische Richtlinien einer Baubehörde eines Landes usw.
sind immer den gesetzlichen Vorschriften nachgeordnet. Sie sollten, falls erforderlich, vor Ort erfragt werden.
Gesetzliche
Unfall-versicherung, GUV-Nr.: |
Titel
|
DIN-EN 1729-1 und -2 |
Stühle und Tische für Bildungseinrichtungen, -1 Funktionsmaße, -2 sicherheitstechnische Anforderungen (gilt nicht
für Arbeitsplätze von Lehrkräften). |
Grundsätze der Prävention |
|
UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel |
|
UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge |
|
UVV Fachkräfte für Arbeitssicherheit |
|
UVV Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit |
|
UVV Betriebsärzte |
|
UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz |
|
UVV Lärm |
|
UVV Gesundheitsdienst |
|
UVV Schulen |
|
Kindertageseinrichtungen |
|
Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen, Registerausführung |
|
Verbandbuch DIN A5 |
|
Erste-Hilfe-Material |
|
Sanitätsräume in Betrieben |
|
Bildschirmarbeitsplätze |
|
Der Sicherheitsbeauftragte |
|
Informationen für die Erste Hilfe bei Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe |
|
Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte (Faltblatt) |
|
Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel |
|
Druckschriften-Verzeichnis BUK-Regelwerk Sicherheit und Gesundheitsschutz |
|
Meldungen des Sicherheitsbeauftragten (Meldeblock) |
|
Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten (Vordruck) |
|
EG-Richtlinie
90/270
|
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten |
Sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen |
|
Aufkleber "Erste Hilfe" |
|
Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz |
|
Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz |
|
GUV-Regel Küchen |
|
GUV-Regel Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern |
|
Tritte |
|
Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze |
|
Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit
Rutschgefahr |
|
GUV-Regel Benutzung von Schutzkleidung |
|
GUV-Regel Benutzung von Atemschutzgeräten |
|
Sicher und fit am PC in der Schule |
|
Naturnahe Spielräume |
|
Sichere Schultafeln |
|
Außenspielflächen und Spielplätze |
|
Giftpflanzen - Beschauen, nicht kauen |
|
Notruf-Nummern-Verzeichnis (Schulen) |
|
Mehr Sicherheit bei Glasbruch |
|
Feueralarm in der Schule |
|
Erste Hilfe in Schulen |
|
Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen |
|
Richtlinien für Schulen – Bau und Ausrüstung |
|
Richtlinien für Kindergärten – Bau und Ausrüstung |
|
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz |
Weitere Abkürzungen
ArbSchG.......Arbeitsschutzgesetz
|
ArbStättV.....Arbeitsstätten-Verordnung
mit Abschnitte 6 für Maßnahmen zur
Gestaltung von BAP. |
ASiG............Gesetz
über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für
Arbeitssicherheit |
GefStoffV…...Gefahrstoffverordnung
(neu ab 12.2010) |
GUV……….....Gesetzliche Unfallverhütungsvorschrift. |
KMK.............Kultusministerkonferenz der
Länder |
PSA-BV........Verordnung.....persönlicher
Schutzausrüstungen |
TRGS.. ………….Technische Richtlinien für
Gefahrstoffe |
UVV………… ..Unfall-Verhütungs-Vorschrift |
VStättVO Versammlungsstättenverordnung |
Die in Rot hervorgehobenen
Vorschriften bzw. Bezeichnungen, z.B. AMD, MblSchul, TR-Schulen
und VwHdbSchul, gelten nur für das Land
Hamburg und haben keine besondere Bedeutung in Sachen Arbeitsschutz und
Gesundheitsschutz an Schulen anderer Länder. Sie dienen hier der Information.
AMEV. Hinweise für Innenraumbeleuchtung,
Arbeitskreis Maschinen- u.
Elektrotechnik, Hamburg. |
AMD.....
... .Arbeitsmedizinischer
Dienst, Hamburg |
IfL......... .
.Institut für Lehrerfortbildung, Hamburg |
MblSchul... .
Mitteilungsblatt für Schulen, (Hamburg) |
TR-Schulen.. Technische
Richtlinien der Baubehörde Hamburg |
VwHdbSchul. Verwaltungshandbuch Schulen Hamburg |
Alarmplan an Kindergärten
a)
Regelung für den Brandfall im Kindergarten und in der Verwaltung
Für
den Brandfall sind Maßnahmen zu planen. Die bestehen hauptsächlich aus der
Alarmierung und dem Wissen über die Rettungswege ins Freie.
Dazu
gehören:
o
der
Alarmplan mit einem Ablauf der zu treffenden Maßnahmen,
o
Pläne
über die Flucht- und Rettungswege und
o
die
richtigen Rettungsweg- und Brandschutzzeichen.
Empfohlene
Maßnahme
Es
sollten:
jeweils
ein Alarmplan am Anfang von Fluren hängen,
jeweils
mindestens ein Plan über die Flucht- und Rettungswege in Fluren hängen und
es
sollten überall die richtigen Rettungswegzeichen, falls es sich einrichten
lässt, in Fußbodenhöhe, nämlich außerhalb von Rauchbereichen, sonst oberhalb
von Ausgangstüren und an Wänden von Treppenabsätzen, angebracht sein.
b) Die Notrufnummern
von Polizei und Feuerwehr
Die
Notrufnummern von Polizei und Feuerwehr sollten durch deutliche Hinweise immer
dort zur Verfügung stehen, wo Notrufeinrichtungen vorhanden sind.
Notrufeinrichtungen
sollten z.B. eingerichtet und im Kindergarten stets erreichbar sein. Empfohlene
Maßnahme
Die
Notrufnummern von Polizei und Feuerwehr sollten durch deutliche Hinweise immer
dort zur Verfügung stehen, wo Notrufeinrichtungen vorhanden sind.
Notrufeinrichtungen
sollten z.B. eingerichtet und im Kindergarten stets erreichbar sein.
Empfohlene
Maßnahme
In
Verkehrs- und Rettungswegen sollte auf die nächste Notrufeinrichtung verwiesen
werden.
Es
sollten Gespräche mit der Feuerwehr, Brandschutzabteilung, geführt werden.
Es
sollten mindestens einmal jährlich Feuerschutzübungen mit dem Verlassen des
Kindergartens und unter Aufsicht der Feuerwehr durchgeführt werden.
Vgl.: GUV-V A1 § 22.
Allgemein
Störungen
am Hausalarm, falls ein solcher vorhanden ist, sind sofort zu melden und sofort
zu beheben. Auslöser/Melder für den Hausalarm, "Feuermelder", sind
rot und in 1,5 m Höhe zu installieren.
Vgl.: DIN 14675 und VDE 0108
sowie GUV-V A1 § 22.
Alarmplan, Muster I
Vgl.: GUV-SI 8051, S. 8 (für Schulen
und Kindergärten) und GUV-V
A8, Anhang 2 bzw. DIN
14096-1
Alarmplan (Muster) II
Arztraum (bzw. Raum mit
Liegemöglichkeit zur Erstversorgung)
In
Kindertageseinrichtungen hat der Unternehmer mindestens eine geeignete
Liegemöglichkeit oder einen geeigneten Raum mit Liegemöglichkeit zur
Erstversorgung von Verletzten vorzuhalten. Die „Grundsätze der Prävention“ GUV-V A1 verweisen
auf die "Erste Hilfe". Die sollte eingehalten werden.
Empfohlene
Maßnahme
·
Der
Raum muss sich im Erdgeschoss befinden, damit er mit einer Krankentrage leicht
erreicht werden kann.
·
Der
Raum muss einen Erste-Hilfe-Kasten haben.
·
Der
Raum muss ein Notruftelefon mit Anschluss an eine öffentliche Notrufzentrale
haben.
·
Der
Raum sollte ein Waschbecken mit Kalt- und Warmwasser haben.
·
Die
Raumtemperatur sollte 22 ° C betragen.
·
In
dem Raum sollte eine Krankentrage gem. DIN-EN
13025 vorhanden sein.
·
Die
Kennzeichnung der Eingangstür des Sanitätsraumes erfolgt mit dem Klebeschild,
Best.-Nr. GUV-I 8577,
E 03: "Weißes
Kreuz auf grünem Grund" Größe = 10 x 10 cm,
·
Die
Fensterscheiben des Sanitätsraumes müssen undurchsichtig sein.
Der Sanitätsraumes ist
eine wesentliche Vorbereitung auf den Notfall. Er sollte vorschriftgemäß
eingerichtet sein und nicht fremdgenutzt werden. Der Notfall muss immer bedacht
werden.
Vgl.: GUV-I 662, z.B. 2.1.1 und GUV-V
A8,
E 06 und GUV-V A1, § 25 sowie GUV-V A1, § 25 (5).
Aufgaben der Einrichtungsleitung, Kindergarten
Befahren von
Spielplätzen mit Pkw oder
Baufahrzeugen während der Kindergartenzeit und Zutritts- und Aufenthaltsverbote
a) Aufgaben der Einrichtungsleitung
Auf
Grund ihrer Stellung soll die Einrichtungsleitung alle organisatorischen
Maßnahmen ergreifen, um Gefährdungen im Kindergarten auszuschließen.
Empfohlene
Maßnahme
·
Der Arbeitgeber, das ist hier die Einrichtungsleitung, hat
diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe,
Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten und der Kinder übernehmen.
·
Der Arbeitgeber , das ist hier die Einrichtungsleitung, kann
zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm
obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Damit ist
insbesondere die Gefährdungsbeurteilung sowie deren entsprechend dem ArbSchG. zu verstehen.
·
An
jeder Einrichtungsleitung ist wenigstens 1 Sicherheitsbeauftragter, eine
Erzieherin oder ein Erzieher, für die Belange des Kindergartens schriftlich zu
bestellen.
b) Befahren von Kindergartenspielplätzen mit
Pkw oder Baufahrzeugen
Die
Einrichtungsleitung sollte ein Verbot des Befahrens des Kindergartengeländes
während der Kindergartenzeit aussprechen oder eine Trennung des
Baustellenverkehrs vom Kindergartenfreigelände erwirken.
Empfohlene
Maßnahme
Eine
Absprache zwischen Einrichtungsleitung und der zuständigen Bauabteilung ist durchzuführen.
c) Zutritts- und Aufenthaltsverbote:
Der
Unternehmer (hier die Einrichtungsleitung) hat dafür zu sorgen, dass unbefugte
Dritte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Versicherte
(Bedienstete und Kinder) entsteht.
Empfohlene
Maßnahme
Während
der Kindergartenzeit sollten z.B. keine Pkw das Kindergartengelände befahren
oder dort abgestellt werden dürfen.
Vgl.: ArbSchG. z.B. § 5, § 6, §
10(2) und § 13 (2) sowie GUV-SI 8064 mit Anlage und GUV-V A1 § 18
Bildschirmarbeitsplatz, BAP, für Bedienstete
BAP für Bedienstete sollen
alles in allem den Sicherheitsregeln entsprechen. Nicht richtig eingerichtete
BAP können sehr schnell zu körperlicher Überanstrengung, Nackenschmerzen und
Kopfschmerzen fahren. Das soll vermieden werden. BAP zur Unterstützung der Arbeit in den Schulbüros müssen der
Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) entsprechen. Bei der richtigen Einrichtung von BAP dürfen keine Unterschiede an die Arbeitsplatzanforderungen gemacht
werden.
Vgl.: ArbStättV.
Abschn. 6
sowie GUV-I 8566
a) Arbeitstisch
Der BAP-Arbeitstisch muss eine ausreichend
große und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine flexible Anordnung der Arbeitsmittel
zulassen. Manchmal ist der Tisch zu klein und seine Höhe von oft 78 und mehr cm
lässt eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung nicht zu. Die vorhandenen
Tischplatte erzeugt auch zu oft störende Reflexionen, die nicht sein sollen.
Empfohlene
Maßnahme
Der Drucker sollte möglichst auf einem
Beistelltisch aufgestellt werden.
Es ist ein vorschriftsmäßiger Arbeitstisch
mit einer reflexionsarmen Oberfläche, einer Höhe von 72 cm und einer Fläche von
(L x B) 1.600 mm mind. 1.200 mm x 900 mm vorzusehen.
b) Beleuchtungsstärke
Zur Überprüfung einer ausreichenden
Beleuchtungsstärke sollte die Gesamtbeleuchtung abzüglich Tageslicht am
Arbeitsplatz, z.B. durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, gemessen werden.
Dieser Wert liegt zu oft erheblich unter dem Mindestwert von 300 lx. Die
Beleuchtung am Arbeitsplatz ist manchmal auch zu grell oder wird als solche
empfunden und nicht immer günstig zum BAP angeordnet.
Empfohlene
Maßnahme
Die Beleuchtungsstärke kann in den meisten
Fällen durch bauliche Maßnahmen wesentlich verbessert werden. Es könnte z.B.
eine zweite Lampenreihe in den Zimmern angeordnet werden oder die vorhandenen
Lampen könnten tiefer abgehängt werden. Manchmal helfen stärkere Leuchten.
Vgl.: GUV-R 1535, 4.1 1.1
c) Vorlagenhalter
Es fehlen häufig Vorlagenhalter.
Empfohlene
Maßnahme
An jedem Arbeitsplatz ist ein Vorlagenhalter,
höhen- und neigungsverstellbar, vorzusehen.
d) Schreibmaschinentisch
Für die oft noch benutzte Schreibmaschine
fehlt zu häufig ein Tisch mit einer richtigen Höhe von 65 cm. Der Tisch ist sehr
oft viel zu hoch.
Empfohlene
Maßnahme
Es ist ein richtiger Schreibmaschinentisch
mit einer Höhe von 65 cm vorzusehen.
e) Reflexionen
am Bildschirm
Grundsätzlich ist der Bildschirm immer so
aufzustellen, dass die Blickrichtung des Sitzenden über den Bildschirm hinaus
parallel zum Fenster verläuft. Durch das Sonnenlicht entstehen trotzdem zu oft
Reflexionen am Bildschirm, denen nicht ausreichend ausgewichen werden kann. Sie
stören erheblich beim Arbeiten. Die Aufstellung des Bildschirmes sollte parallel
zum Fenster erfolgen.
Empfohlene
Maßnahme
Alle Fenster müssen mit einer geeigneten
verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die
Stärke des Tageslichteinfalls auf den Arbeitsplatz vermindern lässt. Dafür
eignen sich Senkrechtlamellen besonders gut.
f)
Beleuchtungswirkungsgrad von Räumen
Hinweise für die Innenraumbeleuchtung mit
künstlichem Licht in öffentlichen Gebäuden sind durch die Vorgaben der
DIN-EN 5035, Teil 1 und 2 gegeben.
Demnach sollen Räume grundsätzlich hell gestaltet
werden. Hell heißt, dass von allen Wänden, Decken und dem Fußboden das Licht
nur zum Teil "verschluckt" werden darf. Man beschreibt so genannte
Reflexionsgrade. Die sollen bei: der
·
Decke
70 %
·
Wand
im Mittel 50 % und
·
Nutzebene
bzw. Fußboden 20%
betragen.
Empfohlene
Maßnahme
Die Decken, Wände und der Fußboden sollen mit
hellen, lösemittelfreien und emissionsfreien Farben gestrichen werden. Der
Reflexionsgrad der Anstriche soll die vorstehenden Werte nicht unterschreiten.
Da sehr oft durch Schränke und andere Möbel und deren Schattenbildung die
angestrebte Heiligkeit eines Raumes nicht eingehalten werden kann, sollte
erfahrungsgemäß nicht nur der Reflexionsgrad der Decke sondern auch der der
Wände des Raumes 70 % betragen.
g)
Elektrische Aufladungen
In den Büroräumen ist häufig für alle
Personen eine elektrostatische Aufladung spürbar. Die "Sicherheitsregeln
für Bildschirmarbeitsplätze" verweisen auf die "Sicherheitsregeln für
Büroarbeitsplätze". Dort heißt es: "Für den Menschen spürbaren
elektrischen Aufladungen ... ist entgegenzuwirken."
Empfohlene
Maßnahme
Es sollten geeignete Maßnahmen gegen spürbare
elektrostatische Aufladungen durchgeführt werden. Eine Erhöhung der relativen
Luftfeuchte z.B. kann wegen der Fenster, Türen und wahrscheinlich wegen der
nicht sichergestellten Hygiene, die mit Verteilen von Feuchtigkeit im Raum
verbunden ist, nicht durchgeführt werden. Der Stand der Technik erlaubt das
Verlegen leitfähiger Bodenbeläge bzw. Bodenbeläge, die sich elektrostatisch
nicht aufladen. Der vorhandene Bodenbelag sollte gegen einen nicht leitfähigen
ausgetauscht werden. Ein Teppichbodenbelag sollte nicht auf vorhandenes
Linoleum bzw. vorhandenen PVC-Kunststoffbelag verlegt werden. Kleber und
Teppich sollten schadstoff- und lösemittelfrei sein!
h) Bürodrehstühle
Häufig sind die benutzten Stühle (z.B.
Konferenzstühle) ungeeignet. Das sind Stühle ohne geeignete
Rückenlehnenverstellung, wie in der DIN-EN
4551 beschrieben, oder ohne Rollen oder ohne selbstbremsende Räder wie in der DIN-EN 68131 beschrieben. Sie entsprechen nicht dem
"Stand der Technik".
Empfohlene
Maßnahme
Es sind richtige Bürodrehstühle entsprechend
den Büromöbelausschreibungen neu zu beschaffen. Diese erfüllen alle
ergonomischen Anforderungen zur rückengerechten Sitzhaltung. Die Stühle sollten
fünfstrahlig mit Rollen und gepolstertem Sitz sowie gepolsterter Lehne sein.
Sie sollten Sitzhöhenverstellung, einstellbare Rückenlehne und, wenn
erforderlich, Armlehnen haben.
Vgl.: GUV-R 1535, ArbSchG und ArbStättV.
Abschn. 6
Allgemein:
i)
Untersuchung der Augen
Den Beschäftigten am BAP soll vor Aufnahme der Tätigkeit und bei Auftreten von
Sehbeschwerden am BAP eine angemessene Untersuchung der Augen und
des Sehvermögens angeboten werden.
k) Umfang der Bildschirmarbeit
Die ArbStättV beschreibt:
Der
Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, dass die
tägliche Arbeit an Bildschirmen regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch
Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am
Bildschirm verringern.
Bauliche Maßnahmen, Bestellung von Geräten, z.B. VDE-Prüfzeichen
Bei
der Bestellung von Geräten, ob elektrisch, motorisch oder mechanisch betrieben,
Rasenmäher, Werkzeug, Kücheneinrichtung bzw. Küchenmöbel, Sportgerät, Schaukel
oder Spielzeug, sollte immer die Forderung nach einem VDE-Prüfzeichen (für
Elektrogeräte) bzw. das Einhalten des Gerätesicherheitsgesetzes und der
Unfallverhütungsvorschriften verlangt werden.
Vor
Beginn einer Baumaßnahme sollte Rücksprache mit der zuständigen Bauabteilung
erfolgen. Das wird damit begründet, dass sämtliche Bauaufträge bestimmte
Bedingungen erfüllen müssen. Die sind aber zu häufig der Kindergartenleitung im
Einzelnen nicht bekannt.
Empfohlene
Maßnahme
·
Bauzeichnungen
und Leistungsverzeichnisse sollten z.B. deutliche Hinweise auf die
Einhaltung der DIN, VDE und GUV’en (sämtliche Unfallverhütungsvorschriften)
haben.
·
Farben
für innen und außen und Kleber, z.B. für Teppiche, sollten immer emissions-
und lösemittelfrei sein. Solche Produkte sind umweltfreundlich
und haben das Zeichen e.l.f.
·
Teppiche
und Vorhänge müssen schwerentflammbar und emissionsfrei sein.
·
Bei
der Vergabe von Aufträgen und dem Koordinieren von Arbeiten ist die GUV-V A1, entsprechend
einzuhalten. Es sind dem Auftragnehmer z.B. schriftlich die einzuhaltenden
Bedingungen mitzuteilen und der Auftraggeber hat eine Person zu bestimmen, die die
Arbeiten aufeinander abstimmt.
·
Für
Anstricharbeiten und z.B. für Bodenbelagarbeiten sowie für kleine Baumaßnahmen,
gelten immer besondere VOB-Konditionen und Ausschreibungsunterlagen der Träger
des Kindergartens.
Vgl.: GUV-V A1, § 5 und § 6 und
Gerätesicherheitsgesetz.
Oft
liegen die Blitzableiter an verschiedenen Stellen an den Kindergartengebäuden
nicht "plan" am Mauerwerk, wie es sein sollte, um Kinder am Klettern
daran zu hindern. Das darf dann so nicht bleiben.
Empfohlene
Maßnahme
Fallleitungen
von Blitzschutz- und Erdungsanlagen sind mit Klemmblöcken ohne Abstand auf die
Wand zu legen. Verschraubungen im Handbereich müssen zur Wand zeigen. Es reicht
in der Regel aus, wenn diese Bedingungen bis in eine Höhe von 2,0 m eingehalten
werden.
Vgl.: GUV-SR
2001, 4.2.7.2
Bodenbeläge
stellen eine immer wiederkehrende Rutsch- und Verletzungsgefahr für Kinder dar.
Zu häufig werden rutschende Teppiche im Innenbereich benutzt und der äußere
Spielbereich ist mit grobem Kies aufgeschüttet. Das darf nicht sein.
Empfohlene
Maßnahme
Für
Fußböden sind Bodenbeläge mit rutschhemmenden Eigenschaften zu verwenden.
Im
Außenbereich sind polierte Kunststeine und Materialien mit ähnlich glatter
Oberfläche ungeeignet.
Als
Bodebeläge sind solche Materialien zu verwenden, die Verletzungsfolgen von
Stürzen gering halten.
Im
Außenbereich ist z.B. Rasen geeignet.
Nicht
geeignet sind z.B. Splitt-, Schlacken- und Grobkiesbeläge.
Vgl.: GUV-SR
2002, 2.3.
Büroarbeitsplatz im
Sekretariat (kein BAP)
Der Büroarbeitsplatz im Sekretariat soll
ergonomisch richtig gestaltet sein und den sicherheitstechnischen Anforderungen
entsprechen. Das ist nicht überall der Fall. Nicht richtig eingerichtete
Büroarbeitsplätze können gesundheitliche Beeinträchtigungen der dort
arbeitenden Person zur Folge haben und sie schränken zu oft ein organisiertes
Arbeiten erheblich ein.
a)
Beleuchtungsstärke
Häufig reicht die Beleuchtungsstärke am
Arbeitsplatz nicht aus. Zur Überprüfung sollte die Gesamtbeleuchtung abzüglich
Tageslicht gemessen werden. Dieser Wert liegt zu oft erheblich unter dem
Mindestwert von 300 lx. Die Arbeitsplatzbeleuchtung sollte dann verbessert
werden.
Empfohlene
Maßnahme
Die Beleuchtung am Arbeitsplatz kann z.B.
durch eine zweite Lampenreihe in den Zimmern oder durch abgehängte Lampen
wesentlich verbessert werden.
Vgl.: GUV-R 1535, 4.11.1
b) Bürodrehstühle
Die benutzten Stühle sind sehr oft ungeeignet.
Es werden z.B. Stühle, Konferenzstühle, ohne geeignete Rückenlehnenverstellung,
wie in der DIN-EN 4551 beschrieben, oder
ohne Rollen oder ohne selbstbremsende Rädern
wie in der DIN-EN 68131 beschrieben,
benutzt. Das entspricht nicht dem "Stand der Technik". Die
vorhandenen Stühle sollten dann ersetzt werden.
Empfohlene
Maßnahme
Es sollten richtige Bürodrehstühle neu
beschafft und benutzt werden. Die Stühle sollten fünfstrahlig mit Rollen und
gepolstertem Sitz sowie gepolsterter Lehne sein. Sie sollten
Sitzhöhenverstellung, einstellbare Rückenlehne und möglicherweise Armlehnen
haben.
Vgl.: GUV-R 1535
Elektrische
Betriebsmittel, Prüfung nicht
ortsfester und ortsfester...
Es
kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass bei allen ortsfesten und nicht
ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln die regelmäßige Prüffrist
eingehalten wurde bzw. wird. Sie stellt eine große Sicherheit für die Benutzer
dar. Nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind z.B.:
Verlängerungskabel, Dia-, Film- und Tageslichtprojektoren,
Ortsfeste
elektrische
Betriebsmittel sind z. B.:
Steckdosen, Gasthermen mit 230 V-Anschluss und
Verteilerkästen.
Empfohlene
Maßnahme
·
Nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind alle 12
Monate zu überprüfen. Die nicht ortsfesten elektrischen
Betriebsmittel der Verwaltungsräume ("Bürobetriebe")
hingegen brauchen nur alle 24 Monate überprüft zu werden. Hierfür kann
jeder Person ohne weitere Vorkenntnisse eine Unterweisung vermittelt werden.
·
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind von einer
Fachfirma alle vier Jahre nach der ersten Inbetriebnahme zu überprüfen. Für die
Überprüfung ortsfester elektrischer Betriebsmittel an Kindergärten
sollten Kostenvoranschläge über die Kindergartenleitung eingeholt werden. Die
Angebote müssen ausdrücklich der GUV-V A2 entsprechen. Diese
Unfallverhütungsvorschrift schließt alle VDE ein. Als Anbieter käme z.B. der
TÜV in Frage.
Vgl.: GUV-V
A2, GUV-I
8524
Elektrische lose Leitungen, z.B. in
der Werkstatt, dem Näh- und Textilraum oder im Fachunterrichtsraum sowie
Anzahl der elektrischen Steckdosen in den
Klassenräumen
a) Elektrische lose Leitungen, z.B. in der
Werkstatt, dem Näh- und Textilraum oder im Fachunterrichtsraum
Zum
Anschluss von elektrischen Maschinen und Geräten, Mikroskopen und z.B. PC’s
laufen viel zu häufig elektrische Leitungen lose über den Fußboden. Das ist
eine erhebliche Stolpergefahr.
Empfohlene
Maßnahme
Entweder
sollte einfach die Anzahl der elektrischen Steckdosen an geeigneter Stelle
erhöht werden oder es sollte die Möglichkeit eines von der Zimmerdecke
herabhängenden Steckdosencontainers geprüft werden oder die elektrische
Zuleitung sollte unterhalb des Fußbodens z.B. an die Maschine, die fest
montiert sein muss, herangeführt werden oder die vorhandene elektrische
Zuleitung sollte in einem auf dem Fußboden befestigten, beidseitig
angeschrägten Kabelkanal sicher und fachmännisch verlegt werden.
Vgl.: GUV-V A1 § 3 u. 4.
b) Anzahl der elektrischen Steckdosen in den
Klassenräumen
Es
wird häufig darüber geklagt, dass die Anzahl der elektrischen Steckdosen in den
Unterrichtsräumen nicht ausreicht. Zu oft ist nur eine ungünstig gelegene
Steckdose im Raum vorhanden. Die dann verlegten Verlängerungsleitungen bilden
eine erhebliche Stolper- und Unfallgefahr. Das soll so nicht sein.
Empfohlene
Maßnahme
Die
fehlenden Steckdosen sind nachzurüsten.
Für
Unterrichtsräume bis 70 m²; sind insgesamt 2 Doppelsteckdosen zu installieren:
eine
Doppelsteckdose neben der Wandtafel und
eine
Doppelsteckdose an anderer geeigneter Stelle.
Für
größere Unterrichtsräume gilt als Richtwert: eine Steckdose je 20 m²;
Grundfläche.
Vgl.: TR-Schulen,
12.1.10.8.4
Die Unfallverhütungsvorschrift beschreibt, "dass das zur Leistung der Ersten Hilfe
erforderliche ... Erste-Hilfe-Material ... zur Verfügung steht." Dazu
gehört, dass die Erste-Hilfe-Kästen vorschriftsmäßig eingerichtet sind und dass
ein Verbandbuch geführt und über 5 Jahre aufbewahrt wird. Das Führen des
Verbandbuches ist schulintern zu regeln. Z.B. sollte derjenige die Eintragung
machen, der auch die "Erste Hilfe" leistet.
Empfohlene
Maßnahme
Die Erste-Hilfe-Kästen (DIN-EN 13157-C, kleiner Kasten, bzw. DIN-EN 13169-E, großer Kasten) sind auf ihren Inhalt
zu überprüfen.
Die Anzahl und die Größe der
Erste-Hilfe-Kästen ist festgelegt. Es sollte praxisnah verfahren werden, d.h.
grundsätzlich reichen "kleine Verbandkästen" aus.
Die Erste-Hilfe-Kästen sollen möglichst nahe
am möglichen Unfallort aufbewahrt werden. Das sind vorrangig: Arztraum,
Sporthalle, Gruppenraum, naturw. Räume, Schulküche, Kantine, Laboratorium,
Werkraum und Pausenhalle.
Zum richtigen Auffüllen bzw. Nachfüllen
vorhandener Erste-Hilfe-Kästen sollte mit dem "Merkblatt für
Erste-Hilfe-Material" verglichen werden. Die Warenabforderung erfolgen:
für Erste-Hilfe-Kasten gem. DIN-EN 13157 C,
für Füllung gem. DIN-EN 13157 C,
Die Kennzeichnung der Schränke mit den
Erste-Hilfe-Kästen und der Türen, die zu den Räumen mit den Erste-Hilfe-Kästen
führen,
erfolgt mit Klebeschildern, Größe = 10 x 10 cm, Best.-Nr. GUV 38.5/GUV-I 8577, "Weißes Kreuz auf grünem Grund".
Diese, das "Merkblatt für Erste-Hilfe-Material" und das Verbandbuch
sind kostenlos z.B. bei der Landesunfallkasse, Hamburg, und den Unfallkassen
der Länder erhältlich:
Vgl.: GUV-I 511-1. und GUV-I 512, S. 4 und 5 (Inhalt
der Verbandkästen), GUV-V A1, § 25 (2).
Brandgefahr, Feuergefahr, Gefahr von Entstehungsbränden
Brandgefahr, Feuergefahr
Die
Feuergefahr in Kindergärten wird viel zu häufig unterschätzt. Ein Auszug aus
einem Besichtigungsprotokoll einer Feuerwehr schildert drastisch vorgefundene
Zustände:
"...wurde
festgestellt, dass in den meisten Räumen Adventsgestecke mit Kerzen vorhanden
sind. Die Kerzen sind ohne Schutz in die Gestecke gesteckt. Auch sind diverse
Kerzen vorhanden, die in brennbaren Kerzenhaltern stehen oder es sind über
Kerzen Kunststoffblumenringe gezogen und viele Kerzen stehen ohne Schutz auf
den hölzernen Tischen.
In
den Räumen stehen leichtbrennbare Schaumstoffpolstermöbel und es sind große
Mengen brennbares Material vorhanden……
Es
ist erschreckend mit wie viel Leichtsinn hier mit dem Leben der Ihnen
anvertrauten Kinder umgegangen wird. Es ist hier dringend und umgehend Abhilfe
zu schaffen. Wenn dem Erziehungspersonal die simpelsten Brandschutzmaßnahmen
nicht bekannt sind, sollte dies durch die Einrichtungsleitung behoben werden,
damit auch den Kindern vermittelt werden kann, was im Umgang mit offener Flamme
im vorbeugenden Brandschutz zu beachten ist...."
Gefahr von Entstehungsbränden
Viel
zu häufig herrscht in Räumen eine sehr hohe Brandlast, die durch zu viele
aufbewahrte brennbare Gegenstände entsteht. Die Feuergefahr ist unter diesen
Umständen sehr groß.
Empfohlene
Maßnahme
·
Die
Brandlast, das sind alle brennbaren Gegenstände in einem Raum, sollte in so
gering wie möglich gehalten werden.
·
Es
sollten keine brennenden Kerzen in den Räumen verwendet werden, Gestecke
sollten ohne Kerzen verwendet werden.
·
Jede
brennende Kerze muss beim Verlassen der Aufsichtsperson des Raumes gelöscht
werden. Keine Kerze darf unbeaufsichtigt brennen.
Vgl.: GUV-SR 2003, 6.3.10 sowie 6.3.11
und 6.3.12.
Ein-Aus-Taster (keine Not-Aus-Schalter) für Arbeitsbereiche ...
In
den Arbeitsbereichen: Küchen und Küchenzeilen und Kindergärten
sind
die E-Herde und Steckdosen bzw. nur die Steckdosen der elektrischen
Arbeitsbereiche jeweils mit einem zentralen Ein-Aus-Taster mit roter
Kontrollleuchte und Schlüsselschalter einzurichten. Sie fehlen häufig. Außerdem
müssen sie mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) versehen sein.
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) fungieren als Schutzorgane für die
Steckdosenbereiche.
Empfohlene
Maßnahme
·
Die
Ein-Aus-Taster mit roter Kontrollleuchte und Schlüsselschalter (keine
Not-Aus-Schalter) sind einzurichten.
·
Das
Vorhandensein der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs), 30 mA, ist zu
überprüfen.
Vgl.: DIN VDE 0664
Kinder
können sich nahezu überall im Gelände aufhalten. Die Richtlinien für den Bau von
Kindergärten verlangt:
·
Der
Aufenthaltsbereich auf dem Grundstück muss eingefriedet sein.
·
Einfriedungen
müssen mindestens 1 m hoch sein. Sie sind so zu gestalten,
·
dass
Klettern daran erschwert wird.
·
Spitzen
und scharfe Kanten sind an und auf Einfriedungen nicht zulässig.
·
Stacheldraht, Dornenhecken u.Ä. dürfen nicht verwendet
werden.
Das
wird an vielen Kindergärten nicht eingehalten. Das Gelände ist zu häufig an
vielen Stellen mit Stacheldraht gesichert. Es besteht eine erhebliche
Verletzungsgefahr. Die Einrichtungsleitung kann so ihrer Verantwortung für die
Unfallverhütung nicht nachkommen.
Empfohlene
Maßnahme
Der
Stacheldraht und die möglicherweise hochragenden Spitzen der Zaunpfähle sind zu
entfernen.
Vgl.: GUV-SR
2002,
3.3
Es
sollte die Ausbildung von allen Erzieherinnen und Erziehern zu Ersthelfern
erfolgen. Die Ausbildung von wenigen Erzieherinnen und Erziehern reicht nicht
aus. Die Erste Hilfe ist während der Anwesenheit von Kindern sicherzustellen.
"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ...bei bis zu 20 anwesenden
Versicherten ein Ersthelfer," zur Verfügung steht. Insbesondere ist die
Erste Hilfe sicherzustellen in/bei: Kindergartenaufenthaltsräumen und
Ausflügen, Wanderungen mit einer Kindergartengruppe. Hilfsorganisationen
bieten diese Ausbildung an. Die Ersthelfer sollen dabei alle 2 Jahre an einem
Lehrgang teilnehmen. Die Unterweisungen in den Sofortmaßnahmen am Unfallort (Führerschein)
reichen hierfür nicht aus.
Empfohlene
Maßnahme
Der
Arbeitgeber,
das ist hier die Einrichtungsleitung, hat diejenigen Beschäftigten zu
benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung aller
Personen übernehmen. Es sollte die Bereitschaft aller Erzieherinnen und
Erziehern zur Ausbildung zu Ersthelfern erreicht werden.
Vgl.: GUV-SI 8064, GUV-SR 2003, 11 und ArbSchG § 10(2) sowie GUV-SI 8066 und GUV-V A1, § 24 (5).
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen
(RCDs) fehlen häufig. Sie haben eine wichtige Schutzfunktion für bestimmte
Steckdosenbereiche und sind in nachstehenden Bereichen unbedingt vorzusehen.
a) Wasch- und Duschräume
In
Wasch- und Duschräumen sind Stromkreise mit Steckdosen über
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) abzusichern. Diese Schutzeinrichtungen
müssen ebenfalls vorhanden sein.
Empfohlene
Maßnahme
Die
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs), 30 mA, sind, falls sie fehlen,
nachzurüsten.
b) Küchen und Küchenzeilen
Küchen
und Küchenzeilen sind über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen
(RCDs)abzusichern. Diese Schutzeinrichtungen müssen vorhanden sein.
Empfohlene
Maßnahme
Die
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs), 30 mA, sind, falls sie fehlen,
nachzurüsten.
Vgl.: GUV-V A1, §§ 3 u. 4 und DIN
VDE 0664.
Die Anzahl der Feuerlöscher in Kindergärten
ist nach der geltenden Vorschrift oftmals nicht mehr ausreichend. Die neue
Vorschrift, DIN EN 3, beschreibt Löschmitteleinheiten, LE. Die LE richten sich
nach der Brandgefährdung und der Grundfläche des zu schützenden Bereiches.
a) Große
Brandgefährdung
Die Brandgefährdung wird in vielen Bereichen
als groß
eingestuft. Es sind z.B. in einem Raum bis zu 50 m²; Größe bis zu 3 Stck. 6
kg-ABC-Pulverfeuerlöscher und in einem Raum
von 50 m²; bis 100 m²; Größe bis zu 4 Stck. 6
kg-ABC-Pulverfeuerlöscher vorzusehen.
b)
Mittlere Brandgefährdung
Die Brandgefährdung wird z.B. in den
Bereichen: Büro bzw. Verwaltung,
Hauswirtschaft und Küchen als mittel eingestuft. Es sind z.B. in
einem Raum von 50 m²; bis 100 m²; Größe bis zu 3 Stck. 6
kg-ABC-Pulverfeuerlöscher vorzusehen.
c)
Geringe Brandgefährdung
Die Brandgefährdung wird z.B. in den
Bereichen: Flure, Nähräume und Räume in
Bühnennähe und Gruppenräume in Kindergärten als gering eingestuft. Bei
geringer Brandgefährdung sind Feuerlöscher der Brandklasse A vorzusehen. In
Kindergärten, werden dafür z.B. 10 Lit. Wasserfeuerlöscher in entsprechender
Anzahl von der Feuerwehr bevorzugt und festgelegt.
Empfohlene
Maßnahme
Die sich neu ergebenden richtigen
Feuerlöscher sollten nachgerüstet werden.
Wasserfeuerlöscher
dürfen nicht in naturwissenschaftlichen Bereichen, auch nicht in den Vorfluren,
die dahin führen, verwendet werden.
Als Faustregel sollte zunächst gelten:
·
Alle
1,5 kg bzw. 2 kg-CO2-Feuerlöscher sollten entfernt werden.
·
Unterrichtsräume
für Werken, Technik und Arbeitslehre müssen jeweils mindestens einen 6
kg-ABC-Pulverfeuerlöscher haben.
·
Feuerlöscher
müssen an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle und in Griffhöhe von
ca. 1,5 m angebracht sein.
·
Jeweils
ein Feuerlöscher, insbesondere in den Fluren, muss gesehen werden können und
der Abstand zwischen ihnen sollte nicht mehr als höchstens 30 m betragen,
Vgl.: GUV-R
133.
Rat erteilt die Feuerwehr.
In
kaum einem Kindergarten bzw. einer Kita. befinden sich Aushängepläne über die
Flucht- und Rettungswege. Sie richten sich
auch an Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen sind.
Empfohlene Maßnahme
Aushängepläne
über die Flucht- und Rettungswege sind nach Vorschrift zu erstellen. Rat
erteilt die Feuerwehr.
Vgl.: DIN 14096-2. GUV-SI 8051 (z.B.
für Schulen und Kindergärten) bzw. DIN 14096-2.
Vgl.: DIN 14096-2
Flucht- und Rettungswege, Muster II
Vgl.: GUV-SI 8051, S. 10 (z.B. für
Schulen und Kindergärten) bzw. DIN 14096-2
In
Kindergärten sind häufig Garderobenleisten angebracht, deren Haken in den Raum
ragen. Das darf nicht sein. Sie bilden eine Verletzungsgefahr. Garderobenhaken
müssen abgeschirmt sein, z. B. durch vorgelagerte Schutzleisten. Zu oft sind
die Haken vorgelagert.
Die
Garderobenleisten, die Waschtische und Toilettenbecken sind zu selten kindgerechter
Höhe angebracht. Dadurch ergeben sich Verletzungsgefahren, weil die Kinder zum
Erreichen der höheren Ebene keine sicheren Aufstiege benutzen können. Diese
werden z.B. durch leere Brausekästen ersetzt.
Empfohlene
Maßnahme
Die
vorhandenen Garderobenleisten sollten, falls erforderlich, gegen
vorschriftsmäßige ausgewechselt werden.
Garderobenleisten,
Waschtische, Toilettenbecken und Bedürfnisstände sollten in kindgerechter Höhe
angebracht werden. Die sind:
o
Garderobenhaken
etwa 1,10 m,
o
Waschtische
etwa 0,6 m,
o
Toilettenbeckenaufhängung
etwa 45 cm über dem Fußboden; und
o
Bedürfnisstände
für Jungen ca. 0,5 bis 0,6 m vom Fußboden bis zur Beckenöffnung.
Gefahr durch "frittieren" auf der Herdplatte in einer Kindergartenküche,
a)
Gefahr durch "frittieren " auf der Herdplatte in einer
Kindergartenküche.
Es
kommt immer wieder vor, dass Speiseöl, z.B. Pflanzenfett, Sonnenblumen- oder
Olivenöl in einem Kochtopf auf der Herdplatte erhitzt wird. Dadurch kann eine
nicht mehr zu kontrollierende Hitze in der Flüssigkeit entstehen. Die kleinste
Menge nachgeschütteten kalten Fettes, das Hineinhalten des Gargutes oder im
schlimmsten Fall das Hineinschütten von Wasser, kann eine schlagartige
Explosion der erhitzten Flüssigkeit zur Folge haben. Schwerste Verbrennungen
bzw. Verbrühungen der sich in der Nähe aufhaltenden Personen können dann die
Folge sein.
Empfohlene
Maßnahme
Beim
Erhitzen von Speisefett soll von Anfang an eine große, rohe Kartoffel in
das kalte Fett gelegt werden.
Das
Erhitzen von Fett auf einer Herdplatte, um zu "frittieren", ist
grundsätzlich zu verbieten. Möglicherweise soll auf eine Gaskartusche oder
einen Spiritusbrenner ausgewichen werden. Auch diese beiden Wärmequellen sind
in Kindergärten, wegen anderer erheblicher Gefahrenquellen, grundsätzlich zu
verbieten.
Heißes
Fett darf niemals mit Wasser gelöscht werden!!
Vgl.: GUV-V A1, §§ 3 u. 4.
b)
"Pädagogischer Mittagstisch", Essen im Kindergarten
Das
Amt für Technischen Umweltschutz in Hamburg hat mit seinem Schreiben vom 27.
Okt. 1992 folgende Stellungnahme abgegeben:
Gemäß
DIN 1986 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke) Teil 1 Abschnitt
8.7.1 sind in Betrieben, in denen fetthaltiges Abwasser anfällt, Fettabscheider
nach DIN
4040 einzubauen. Dies gilt unter anderem für Küchenbetriebe,
Verpflegungsstätten und Essenausgabestellen. Die Erfahrungen haben
jedoch gezeigt, dass bei Essenausgabestellen, bei denen keine eigene
Essenzubereitung erfolgt, z.B. durch eine Großküche angeliefert wird und
denen die Essenreste sorgfältig anderweitig entsorgt werden, ein
Fettabscheideranlage erst bei einer Ausgabe von mehr als 50 Essen pro Tag sinnvoll
und erforderlich ist.
Empfohlene
Maßnahme
So
lange die Essensausgabe unter 50 Essen pro Tag liegt und die Essenreste
sorgfältig anderweitig entsorgt werden, ist ein Fettabscheider nicht
erforderlich.
Erst
bei einer Ausgabe von mehr als 50 Essen pro Tag ist ein Fettabscheider in der
Entwässerungsanlage sinnvoll und erforderlich.
Vgl.: GUV-SR
2002,
2.10.1 sowie GS/CE-geprüfte Garderobenleisten.
Gefährliche
Flüssigkeiten und Stoffe in
Lebensmittelbehältern
Oft
werden gefährliche Flüssigkeiten, Reinigungsmittel, Verdünner, in Behältnissen
aufbewahrt, die für Lebensmittel geeignet sind. Lebensgefährliche
Verwechslungen sind möglich!!
Empfohlene
Maßnahme
·
Gesundheitsgefährliche
Flüssigkeiten in Gefäßen, die für die Aufbewahrung von Lebensmitteln (z.B. in
originalen Marmeladengläsern oder Brauseflaschen) vorgesehen sind, sind restlos
zu entsorgen.
·
Die
Aufbewahrung von gefährlichen Stoffen erfolgt am besten in den Originalgefäßen;
die Aufbewahrung von abgefüllten Mengen und von sauberen oder ‘Wasch-’
Restmengen sollte nur in neutralen, unverwechselbar beschrifteten Behältern
erfolgen.
Vgl.: GUV-V A1, § 16 u. 17 und GUV-SR 2003, 6.3.5
Aus aktuellem Anlass gebe ich folgendes
Schriftwechsel mit einem Verantwortlichen wieder:
Ich
habe eine Anpflanzung einer Lebensbaumhecke … auf dem Gelände des hiesigen
Kinderschutzbundes … aus ökologischer Sicht und aus der Sicht des
Vergiftungsrisikos (Hinweis auf Aussagen der Giftzentralen) kritisiert und
empfohlen, unproblematische heimische Gehölze anzupflanzen. Auf dem Gelände
spielen auch Kleinkinder bzw. werden dort betreut. Dabei habe ich auch auf die
möglichen Haftungsrisiken hingewiesen. …..
Empfohlene
Maßnahme
Die
beschriebenen Umstände werden ziemlich eindeutig von den Gesetzlichen
Unfallverhütungsvorschriften beschrieben. Die bewusste Anpflanzung von
Giftpflanzen in einem solchen Gelände könnte mit der entsprechenden Sorgfalt,
also z.B. mit Hinweisschildern für Aufsichtspersonen, erfolgen. Dafür gibt es
aber keinen Grund.
Die
GUV-SI 8014 schließt nur 4
Giftpflanzen aus.
Die
Entscheidung, was angepflanzt wird, liegt ganz allein beim Betreiber.
Vgl.: GUV-SI
8017,
Außenspielflächen und Spielplatzgestaltung und GUV-SI 8014, Naturnahe
Gestaltung, Pflanzen.
In
den Kindergärten befinden sich Heißwassergeräte, die von den Kindern benutzt
werden müssen. Das heiße Wasser kann möglicherweise zu heiß, d.h. mit über
45°C, entnommen werden.
Empfohlene
Maßnahme
Die
Wassertemperatur an der Entnahmestelle, die Kindern zugänglich ist, darf nicht
mehr als 45 ° C betragen. Dabei sollte die Vorlauftemperatur nicht unter 60 ° C
liegen.
Es
muss eine leichte, gefahrlose Bedienung sichergestellt werden.
Vgl.: GUV-SR
2002,
4.2.2.
Die
Heizkörper, oft noch scharfkantige Rippenheizkörper, in den Aufenthaltsräumen
stehen sehr oft frei vor den Wänden. Es herrscht große Verletzungsgefahr. Die
Erzieherinnen und Erzieher können ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen.
Installationsteile sind so anzuordnen, dass Verletzungsgefahren vermieden
werden. Das ist so nicht gewährleistet.
Empfohlene
Maßnahme
Die
Heizkörper müssen in Nischen untergebracht oder bis zu einer Höhe von
mindestens 1,0 m bzw. 1,5 m umwehrt werden. Rippenheizkörper sollten vermieden
werden.
Vgl.: GUV-SR
2002,
2.10.1, 2.9.1, 2.1.1 sowie 4.1.2
Heizkörperthermostatventile
im ganzen Kindergarten
Oft
fehlen in vielen Heizkörpern die Thermostatventile. Die vorhandenen Absperr-
bzw. Öffnungsventile lassen ein gleichmäßiges Regeln der Raumtemperatur nicht
zu. Sie sind außerdem unwirtschaftlich.
Empfohlene
Maßnahme
Alle
Heizkörper sollten mit Thermostatventilen versehen werden. Sie sollten
außerhalb von Aufenthaltsräumen individuell bedienbar sein. So wäre eine
gleichmäßige, gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur zuverlässig
sicherzustellen.
Vgl.: ArbStättV § 6 (2)
Häufig
sind Steckdosen ohne die erforderlichen Kindersicherungen. Das darf nicht sein.
Für spielende Kinder besteht die Gefahr einen elektrischen Schlag zu bekommen.
Empfohlene
Maßnahme
Alle
Steckdosen müssen mit einer Kindersicherung versehen sein.
Vgl.: GUV-SR
2002,
5.1
Im Raum der Sekretärin steht häufig ein
Kopierer, der dauernd benutzt werden muss. Dadurch entsteht eine erhebliche
Unruhe. Der Grundsatz, Kopierer nicht in Arbeitsräumen sondern nur in gut
belüfteten Nebenräumen aufzustellen, wird hier nicht eingehalten.
Empfohlene
Maßnahme
Der Kopierer sollte aus dem Raum entfernt und
woanders aufgestellt werden.
Dabei handelt es sich nicht nur um ein
organisatorisches Problem. Der
Arbeitsbereich der Sekretärin sollte unbedingt freigehalten werden von
allen vermeidbaren Situationen, die zu Stress führen können. Dazu gehört auch
die dauernde Benutzung des Kopierers. Stress ist immer die Folge von
Überlastung. Kopierer sollen nicht in Arbeitsräumen sondern nur in gut
belüfteten Nebenräumen aufgestellt werden.
Vgl.: Arbeitsschutzgesetz,
§ 5 (3)
Küchenzeile im Kindergarten
Die
Küchenzeile im Kindergarten gehört mit zu den Lehrküchen. Hier fehlt oft die
Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD). Außerdem sind E-Herd und Steckdosen mit
einem zentralen Schlüsselschalter mit roter Kontrollleuchte (für den
Einschaltzustand) zu versehen. Diese Schutzeinrichtungen müssen vorhanden sein.
Empfohlene
Maßnahme
Die
Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD), 30 mA, ist nachzurüsten.
Der
Schlüsselschalter mit Kontrollleuchte ist nachzurüsten.
Vgl.: DIN VDE 0664
Häufig
sind die Lichtschalter nicht überall dort, wo es erforderlich ist,
selbstleuchtend. Selbstleuchtende Lichtschalter sind z.B. dann nicht
erforderlich, wenn die Beleuchtung zentral geschaltet wird. Sie sind ebenfalls nicht
erforderlich, wenn eine Orientierungsbeleuchtung vorhanden ist. Bei Dunkelheit
jedoch sind Unfälle zu befürchten. Davor können selbstleuchtende Lichtschalter
bewahren.
Empfohlene
Maßnahme
·
Alle
Lichtschalter für nicht zentral bediente Beleuchtung sind selbstleuchtend
auszuführen.
·
Alle
Lichtschalter in Räumen und Fluren mit besonderer Dunkelheit, z.B., weil keine
Fenster vorhanden sind bzw. eine dauernde Orientierungsbeleuchtung fehlt, sind
selbstleuchtend auszuführen. Hier sollte eine Dauerbeleuchtung vorgesehen sein.
Vgl.: GUV-V
A1, § 3.
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen,
auch für Teilzeitbeschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Neben diesem Gesetz sind noch weitere
Verordnungen und Technische Regeln zu beachten. Das sind z.B. die
Gefahrstoff-Verordnung und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe.
Aus dem Mutterschutzgesetz: z.B. gelten Grenzbereiche für das Heben und Tragen:
|
häufiges Heben
und Tragen |
gelegentl. Heben u. Tragen |
schwangere
Frauen |
5 kg |
10 kg |
Die Grenzbereiche für das häufige und gelegentliche Heben und Tragen
sollten nicht überschritten werden.
Vgl.: Mutterschutzgesetz
Aus der Gefahrstoff-Verordnung:
Der Arbeitgeber darf werdende...Mütter mit
sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen Gefahrstoffen nicht
beschäftigen...§4 Abs.2 Nr.6 des Mutterschutzgesetzes bleibt unberührt.
Schwangere sollten mit Gefahrstoffen und
Holzstäuben nur umgehen, wenn durch richtig funktionierende
Abzüge, z.B. in Chemieunterrichtsräumen, bzw.
durch „staubgeprüfte/H2“-Holzstaubabsaugungen an
Tischkreissägen sichergestellt ist, dass die
Grenzwerte der Stoffe bzw. der Holzstaubgrenzwert nicht
überschritten werden.
Vgl.: GUV-SR 2003, 3.2.2 sowie 6.1.4
und TRGS 553, 12
Aus den Technischen Regeln für Gefahrstoffe:
Werdende Mütter dürfen mit krebserzeugenden
Stoffen und mit fruchtschädigenden Stoffen der
Gruppen A und B nicht umgehen. Schwangere
dürfen krebserregenden, erbgutverändernden und
fortpflanzungsgefährdenden Stoffen nicht
ausgesetzt werden.
Vgl.: GUV-SR 2003, 6.1.4
Empfohlene
Maßnahme
Die Schulleitung sollte bemüht sein,
vorstehende Informationen allen weiblichen Mitarbeiterinnen,
Kolleginnen und Bediensteten zur Kenntnis zu
geben.
Zur Beratung sollte in jedem Fall der
Arbeitsmedizinische Dienst, Hamburg, (AMD), bzw. der
Betriebsarzt angesprochen werden, s. auch:
·
Infektionsgefahren im Kinder- und
Jugendbereich, Merkblatt
Oft
sind Kindergärten ohne den notwendigen Amtsanschluss. Es fehlen
Meldeeinrichtungen, um "...unverzüglich die notwendige Hilfe herbeirufen
und diese an den Einsatzort leiten zu können".
Empfohlene
Maßnahme
Für
Notrufe muss ein Telefon mit Amtsanschluss vorhanden sein.
Vgl.: GUV-SR
2002,
6
Papier- bzw. Papp-Schneidemaschine
Die
Papier-Schneidemaschine ist in zu vielen Einrichtungen noch ohne Messerschutz
(Handschutz). Der Handhebel mit dem Schneidemesser sinkt in geöffneter Stellung
nach unten. Papier-Schneidemaschinen müssen so gesichert sein, dass das
bewegliche Messer in jeder Stellung hält; es darf nicht herunterfallen. Diese
Maschine entspricht nicht den Vorschriften. Viele Unfallanzeigen bestätigen die
Gefahr durch den fehlenden Messerschutz.
Empfohlene
Maßnahme
·
Die
Papier-Schneidemaschine sollte ausgemustert und durch eine neue ersetzt werden.
Dies wird damit begründet, dass der Handschutz fehlt und die eigentliche
Forderung, nämlich: "...Papier-Schneidemaschinen ... das bewegliche
Messer in jeder Stellung hält;" nicht erfüllt ist. Ein Umrüsten der
Maschinen kann praktisch nicht mehr vorgenommen werden.
·
Die
Papier-Schneidemaschine ist bei Nichtbenutzung stets durch ein Schloss zu
sichern.
Vgl.: GUV-V A1, § 3 u. 4.
Podeste
vor Gebäudeeingängen müssen bei nach außen aufschlagenden Türen eine
Mindesttiefe von Türblattbreite plus 40 cm aufweisen. Das ist zu selten
gewährleistet. Oft beträgt die Tiefe nur Türblattbreite plus wenige Zentimeter
bis zu den Außenstufen. Das ist eine dauernde Stolper- und Absturzgefahr. Die
entsteht beim Öffnen der Tür, wenn die Kinder und die Bediensteten rückwärts
treppab gedrängt werden.
Die
Öffnungsrichtung von Gebäudeeingangstüren und von Türen aus so genannten
Mehrzweckräumen ist festgelegt. Diese Türen müssen in Fluchtrichtung, also
nach außen bzw. zum Flur hin öffnen. Das ist häufig nicht der Fall.
Empfohlene
Maßnahme
·
Das
Podest sollten entsprechend der GUV vergrößert werden.
·
Gebäudeeingangstüren
und Türen von Mehrzweckräumen müssen in Fluchtrichtung öffnen.
Vgl.: GUV-SR
2002,
2.2.1 sowie z.B. BauO Hamburg, § 31 (6) bzw. Bauordnung der Länder.
Im ganzen Gebäude
fehlt häufig eine ausreichende Anzahl von Rettungszeichen im Rettungsweg und
gültigen Brandschutzzeichen. Bedienstete können im Notfall nicht sicher
hinausfinden bzw. die Brandschutzgeräte finden. Die Verkehrssicherungspflicht,
als unternehmerische Verantwortung, ist dann nicht eingehalten.
Empfohlene Maßnahme
·
Im
ganzen Gebäude sollte eine ausreichende Anzahl von Rettungszeichen im
Rettungsweg und gültigen Brandschutzzeichen angebracht werden.
·
Das
Schulgebäude sollte mit langnachleuchtenden Rettungs- und Brandschutzzeichen
ausgerüstet werden, und die vor dem 1.4.95 angebrachten nicht
langnachleuchtenden Zeichen sind bis zum 1.4.2002 gegen langnachleuchtende
auszutauschen.
·
Um
ein Nachleuchten zu bewirken, sollte in sonst dunklen Gängen, Fluren und
anderen Bereichen eine Dauerbeleuchtung während der Betriebszeit vorgesehen
werden.
Vgl.: GUV-V A1, „Grundsätze
der Prävention“ §§ 3 u. 4 und GUV-V
A8, § 10 sowie Anlage 2, Pkt. 4 u. 5
Erste-Hilfe-Zeichen
|
|
|
|
Erste Hilfe |
Bild E07 Krankentrage |
Bild E08 Notdusche |
Bild E09
Augenspüleinrichtung |
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Bild E 10 Notruftelefon |
Bild E 13 Richtungsangabe für
Erste-Hilfe- Einrichtungen |
*) Dieser Richtungspfeil ist nur in Verbindung mit einem
weiteren Rettungszeichen für
Erste-Hiife-Einrichtungen zu verwenden.
Schildergrößen: a x a = 200 x 200 mm
Ausführung: selbstklebend, Schilder grün, Zeichen
langnachleuchtend weiß.
Brandschutzzeichen
|
|
|
|
Bild F 01 Richtungsangabe *) |
Bild F 02 Löschschlauch |
Bild F 03 Leiter |
Bild F 04 Feuerlöschgerät |
*)Dieser Richtungspfeil ist nur in Verbindung mit einem
anderen Brandschutzzeichen zu verwenden
|
|
Bild F05 Brandmelder |
Bild F06 Einrichtungen zur
Brandbekämpfung |
Schildergrößen: a x a 200 x 200 mm.
Ausführung: selbstklebend, Schilder rot, Zeichen
langnachleuchtend weiß.
|
|
|
Bild E 01 Rettungsweg*) |
Bild E 04 Rettungsweg |
Bild (ohne Nr.:) Rettungsweg für Behinderte |
|
|
Bild (ohne Nr.:) Rettungsweg links aufwärts*) |
Bild (ohne Nr.:) Rettungsweg rechts abwärts*) |
*)Auf den Rettungswegzeichen darf der Richtungspfeil
außerdem zum oberen bzw. unteren Eckpunkt der abgebildeten Türöffnung zeigen, um den
Verlauf des Rettungsweges zu kennzeichnen, z.B. Treppe.
Schildergrößen: a x b = 200 x 400 mm und a x a = 200 x
200 mm.
Ausführung: selbstklebend, Schilder grün, Zeichen
langnachleuchtend weiß.
Notausgangszeichen
|
|
|
|
Bild E 05 Notausgang |
Bild E 16 Sammelstelle |
Bild E02 Notausgang |
Bild E03 Notausgang |
Schildergrößen: a x b 200 x 400 mm und a x a 200 x 200
mm.
Ausführung: selbstklebend, Schilder grün, Zeichen
langnachleuchtend weiß.
Es
werden möglicherweise leicht- bzw. hochentzündliche Flüssigkeiten wie
Terpentin, Terpentinersatz, Verdünner, Nitroverdünner, Brennspiritus oder sogar
Benzin zum Reinigen von Tischen, Stühlen, Wänden usw. verwandt. Das darf unter
keinen Umständen erfolgen. Ein Unfall in einer Schule außerhalb Hamburgs hat
gezeigt, dass sich dabei sogar eine Verpuffung mit schwersten Verletzungen von
Schülern ereignen kann.
Empfohlene
Maßnahme
Für
Reinigungszwecke dürfen in Kindergärten keinerlei brennbare Flüssigkeiten
verwendet werden.
Für
Reinigungs- und Desinfektionsmittel ist ein abschließbarer Schrank vorzusehen.
Vgl.: GUV-V A1, § 3 u. 4 und GUV-SR
2002,
4.3
Rettungsweg-
und Brandschutzzeichen in allen Gebäude
Im ganzen Gebäude fehlt häufig eine
ausreichende Anzahl von Rettungszeichen im Rettungsweg und gültigen
Brandschutzzeichen. Bedienstete können im Notfall nicht sicher hinausfinden
bzw. die Brandschutzgeräte finden. Die Verkehrssicherungspflicht, als unternehmerische
Verantwortung, ist dann nicht eingehalten.
Empfohlene
Maßnahme
·
Im
ganzen Gebäude sollte eine ausreichende Anzahl von Rettungszeichen im
Rettungsweg und gültigen Brandschutzzeichen angebracht werden.
·
Das
ganze Gebäude sollte mit langnachleuchtenden Rettungs- und Brandschutzzeichen
ausgerüstet werden, und die vor dem 1.4.95 angebrachten nicht
langnachleuchtenden Zeichen sind bis zum 1.4.2002 gegen langnachleuchtende
auszutauschen.
·
Um
ein Nachleuchten zu bewirken, sollte in sonst dunklen Gängen, Fluren und
anderen Bereichen eine Dauerbeleuchtung während der Betriebszeit vorgesehen
werden.
Vgl.: GUV-V A1, „Grundsätze der Prävention“, §§ 3 u.
4, und GUV-V
A8,
§ 10 sowie Anlage 2, Pkt. 4 u. 5
Rettungs- und
Verkehrswege im gesamten
Kindergartenbereich
Zu
oft sind die Aufenthaltsbereiche mit einer Vielzahl von kindgerechten Kommoden,
Kästen, Schubladen, Fächern und Regalen so verstellt, dass Rettungs- und
Verkehrswege nicht mehr ausreichend frei sind.
Empfohlene
Maßnahme
·
Es
sollte überlegt werden, ob Hängeschränke in Erwachsenenhöhe eine wesentliche
Entlastung bringen könnten. Möglicherweise kann auf den immer wieder zu
hörenden Wunsch, Spielecken untereinander durch Möbel abtrennen zu wollen oder
zu müssen, ganz verzichtet werden. Dafür gibt es beispielhafte Kindergärten.
·
Rettungswege
und Verkehrswege (Flure) sind unbedingt von allen Gegenständen wie z.B. Möbeln
freizuhalten.
Vgl.: ArbStättV § 52 und ArbStättR §
10/1
Rettungswegtüren im Rettungsweg
a) Türen im Rettungsweg
Rettungswegtüren
im Rettungsweg entsprechen sehr oft nicht den Vorschriften und sie werden,
entgegen der Vorschrift, zu oft während des Betriebes abgeschlossen bzw.
verriegelt oder sie öffnen entgegen der Fluchtrichtung. Das ist verboten. Z.B.
können Küchen Räume mit erhöhter Brandgefahr sein. Sie müssen dann mindestens
zwei günstig gelegene Ausgänge haben. Diese Türen müssen in Fluchtrichtung
aufschlagen und jederzeit von innen ohne Hilfsmittel zu öffnen sein, auch wenn
von außen abgeschlossen ist. Panikschlösser oder Panikriegel an
Rettungstüren sichern den Rettungsweg ohne weiteres, ohne Schlüssel.
Panikriegel an Rettungstüren dürfen nicht senkrecht zum Türblatt
bewegt werden. Das ist aber häufig der Fall und stellt eine erhebliche
Gefahrenquelle dar.
Empfohlene
Maßnahme
Rettungswegtüren
müssen in Fluchtrichtung öffnen. Rettungswegtüren ins Freie sind mit richtigen
Panikbeschlägen zu versehen. Hebel für Panikriegel müssen seitlich drehbar oder
als Wippe ausgebildet sein. Panikhebel mit einer senkrechten Bewegungsrichtung
zur Tür sind gegen solche mit einer seitlichen Drehbewegung auszutauschen.
Panikriegel dürfen nicht durch ein zusätzliches Sicherheitsschloss ihre
Funktion verlieren.
Vgl.: GUV-SR
2001, 4.2.5.3 und 4.2.5.4
b) Verstellte Türen im Verkehrsweg
In
Einrichtungen kommt es häufig vor, dass Türen verstellt sind. Türen sind immer
Vorrichtungen, die grundsätzlich Verkehrswege öffnen, Rettungswege sichern oder
so genannte gefangene Räume verhindern. Türen zu Gruppenräumen in Kindergärten
müssen eine lichte Durchgangshöhe von 2,1m und sonstige Türen eine lichte
Durchgangshöhe von wenigstens 2,0 m haben. Verkehrs- und Rettungswege dürfen
nicht verstellt werden. Eine, die Tür von außen oder von innen öffnen wollende
Person, darf nicht auf ungeahnte Schwierigkeiten stoßen.
Empfohlene
Maßnahme
Türen
müssen die richtige Durchgangshöhe aufweisen. Verkehrswege müssen freigehalten
werden. Alle verstellten Türen sind von beiden Seiten frei und zugänglich zu
halten.
Vgl.: ArbStättV, § 52 und ArbStättR §
10/1
Es
werden immer wieder Möbel, z.B. Kücheneinrichtungen, aufgestellt, die nicht den
Richtlinien für Bau- und Ausrüstung von Kindergärten entsprechen. Die
Möbel haben scharfe Kanten und Ecken. Das darf nicht sein.
Empfohlene
Maßnahme
Bauteile
und Einrichtungsgegenstände in Aufenthaltsbereichen z.B. Armaturen, Schränke,
Ablagen, Tische, Küchenmöbel, rollbare Garderobenständer, Tafeln usw. müssen
abgerundet oder entsprechend stark, mit einem Radius von wenigstens 2 mm,
gefast sein.
Vgl.: GUV-SR
2002,
2.1.1 und für Kinderspielgeräte DIN 7926 Teil 1.
Sicherheitsbeauftragte an Kindergärten
Die Zahl der vom Unternehmer zu bestellenden
Sicherheitsbeauftragten wird
gemäß § 22 Abs. 1 SGB VII wie folgt bestimmt:
1.
Zahl der Beschäftigten Zahl der Sicherheitsbeauftragten…
d)
Für Kindertageseinrichtungen mind. 1
2.
Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung kann bei Vorliegen besonderer
betrieblicher
Verhältnisse die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten
unter
Berücksichtigung von § 22 Abs. 1 SGB VII entsprechend diesen
Verhältnissen
abweichend regeln.
Die
Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung
der
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten
und
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen, insbesondere sich
von
dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen
Schutzeinrichtungen
und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen
und
auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu
machen.
(3)
Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu
geben,
ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den
Betriebsbesichtigungen
sowie
den Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten
durch
die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen;
den
Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu
geben.
Empfohlene
Maßnahme
·
Für
jeden Kindergarten sollte wenigstens 1 Sicherheitsbeauftragter, eine Erzieherin
oder ein Erzieher bestellt werden.
·
Die
Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten hat schriftlich zu erfolgen. Das
Formblatt befindet sich in der Anlage zur GUV-SI 8064.
·
Die
oder der bestellte Sicherheitsbeauftragte wird auf nachstehende Informationen
für ihre bzw. seine Tätigkeit verwiesen:
Vgl.: GUV-SI 8064 mit Anlage, GUV-I 8519 Gesprächsführung für
Sicherheitsbeauftragte, GUV-I
8503
"Der Sicherheitsbeauftragte", GUV-V A1, §§ 3, 13, (Übertragung von
Unternehmerpflichten (Muster)), 20 sowie Anlage 2 und GUV-I 8542 und Meldungen des
Sicherheitsbeauftragten (Meldeblock).
Spielplatzgeräte
werden häufig auch außerhalb der Kindergartenzeit von Fremden benutzt. Dadurch
kann es z.B. vorkommen, dass Knoten in Taue geschlagen werden oder Geräte
mutwillig verbogen werden. Deshalb ist es erforderlich, dass Spielplatzgeräte
immer zuerst von den Verantwortlichen begutachtet werden, bevor Kinder darauf
spielen dürfen. Häufig entsprechen die Spielplatzgeräte auch nicht den
Anforderungen.
Empfohlene
Maßnahme
Spielplatzgeräte
müssen entsprechend den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln
beschaffen sein und aufgestellt werden.
Dies
gilt auch für Kunstobjekte, die als Kinderspielgeräte benutzt werden können.
Bei
Auswahl, Ausführung und Aufstellung von Spielplatzgeräten ist darauf zu
achten,
dass an allen Stellen eine Hilfestellung durch Betreuer möglich ist.
Vgl.: GUV-SR 2002, 7 sowie DIN EN 1176,
Teil 1–7 und DIN EN 1177.
Steckdosen in
einfacher Ausführung, auf Putz
Häufig wird der nachträgliche Anbau von Kabel
und Steckdosen "auf Putz" vorgefunden. Der Stand der Technik
beschreibt das Verlegung von Leitungen und Steckdosen "unter Putz".
Das wird nicht immer eingehalten. Es besteht die Gefahr, dass "auf
Putz" verlegte Steckdosen zerbrechen und solche Leitungen von der Wand
gerissen werden.
Steckdosen und Zuleitungen sollen im
Regelfall unter Putz verlegt werden.
Das ist immer dort erforderlich, wo mit
besonderer Beanspruchung der Gehäuse in Verkehrswegen, Fluren, an Tafeln und in
Mehrzweckräumen durch Anstoßen zu rechnen ist. Nur im Ausnahmefall sollten
Steckdosen "auf Putz", dann aber in robuster, d.h. wassergeschützter
Ausführung mit Deckel, und die Zuleitungen im Kabelkanal angebracht
werden.
Vgl.: GUV-V A2, § 4 (3) und GUV-V A1, § 3 u. 4.
Stufen und
Treppengeländer (Umwehrungen)
a) Geländerhöhe, z.B. im Treppenhaus
Die
Geländerhöhe entspricht manchmal nicht den Vorschriften. Schutz- und
Treppengeländer (Umwehrungen) müssen bis zu einer Höhe von 1,5 m mindestens 0,7
m und auf Spielebenen von mehr als 1,5 m mindestens 1,0 m hoch ausgeführt sein.
Gemessen werden aber zu oft wesentlich niedrigere Höhen. Das ist eine große
Gefährdung der Verkehrssicherheit. Bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m muss
die Höhe von Geländern, Umwehrungen und Brüstungen mindestens 1,10 m betragen.
Empfohlene
Maßnahme
·
Die
Schutz- und Treppengeländer sollten im Zuge der nächsten Umbaumaßnahmen auf
eine Höhe von mindestens 1,0 m umgerüstet werden. Die Handläufe daran sollten
eine Höhe von 0,80 bis 0,90 m haben.
·
Es
sollte auch die Geländerhöhe bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m überprüft
werden und möglicherweise auf mindestens 1,1 m erhöht werden.
·
Die
inneren Handläufe sollen über die Treppenabsätze fortgeführt werden.
·
Handläufe
müssen ohne freie Enden sein. Sie sind am Anfang und am Ende an die
Treppenwange heranzuführen.
·
Handläufe
sind so anzuordnen, dass sie von Kinderhänden durchgehend benutzt werden
können.
Vgl.: GUV-SR
2002,
2.8 und 2.9
b)
Fehlendes zweites Treppengeländer
In
manchen Kindergärten befinden sich Treppenverläufe mit nur einem
Treppengeländer. Das darf in Kindergärten nicht sein. Da die Treppen in beiden
Richtungen und auf beiden Seiten gleichzeitig benutzt werden können, fehlt
dieser zweite, sichere Halt. Es herrscht dauernde Unfallgefahr.
Empfohlene
Maßnahme
Die
fehlenden zweiten Treppengeländer müssen nachgerüstet werden.
Vgl.: GUV-SR
2002,
2.8 und 2.9
c) Rutschfestigkeit auf Stufen der Treppen
An
vielen Stufen fehlen zu oft die rutschhemmenden Winkelleisten im Bereich der
Vorderkanten oder sie sind defekt. Das ist eine erhebliche und dauernde
Unfallgefahr.
Empfohlene
Maßnahme
Alle
Stufen müssen mit fest angebrachten, rutschhemmenden Winkelleisten versehen
sein.
Der
Mangel ist sofort zu beheben.
Vgl.: GUV-SR
2002,
2.8 und 2.9
a)
Außenanlagen
An
die Außenanlagen werden erhebliche Anforderungen gestellt. Häufig werden diese
jedoch nicht eingehalten: z.B. sind die Einfriedungen oft zu niedrig und
Abdeckungen sind ungesichert. Das kann zu dauernden Unfallgefahren führen.
Empfohlene
Maßnahmen
An
Absätzen von mehr als 20 cm Höhe zwischen Flächen von Aufenthaltsbereichen
müssen Sicherungen vorhanden sein.
Solche
Sicherungen sind z.B.
–
Pflanzstreifen, -tröge,
–
Bänke,
–
Geländerbügel,
–
Brüstungselemente.
Vertiefungen
sind zu umwehren oder trittsicher abzudecken. Die Abdeckungen müssen gegen
Abheben durch Kinder gesichert sein.
Die
Oberfläche der Einfassungen von Sandkästen darf nicht aus scharfkantigem,
spitzig-rauhem Material bestehen.
Als
Materialien eignen sich z.B. stark gerundete, schwer splitternde Hölzer,
Hartgummi. Da sich z.B. Hartgummi unter Sonneneinstrahlung aufheizen kann,
sollte er hell eingefärbt sein.
Müll-
oder andere Behälter, die
für Kinder aufgrund der Beschaffenheit oder des Inhalts eine Verletzungs- oder
Gesundheitsgefahr darstellen, sind ihrem Zugriff zu entziehen.
Bei
der Auswahl von Pflanzen in Aufenthaltsbereichen sind mögliche
Gesund-heitsgefährdungen zu beachten. Siehe auch Broschüre
"Giftpflanzen – beschauen, nicht kauen" (GUV-SI
8018).
Vgl.: GUV-SR
2002,
3.1
b)
Teiche, Feuchtbiotope
Häufig
werden Teiche und Feuchtbiotope angelegt, ohne dass sich die Verantwortlichen
über die mögliche Gefährdung der Kinder durch diese Einrichtungen bewusst sind.
Deshalb sollte gerade in diesen Bereichen eine gründliche Überprüfung erfolgen.
Empfohlene
Maßnahme
Bei
Wassertiefen bis maximal 40 cm müssen 1 m breite flach geneigte, trittsichere
Uferzonen vorhanden sein.
Bei
Wassertiefen von mehr als 40 cm müssen Einfriedungen vorhanden sein, die Kinder
nicht zum Überklettern verleiten.
Einfriedungen
müssen mindestens 1 m hoch sein. Sie sind so zu gestalten, dass Klettern daran
erschwert wird.
Spitzen
und scharfe Kanten sind an und auf Einfriedungen nicht zulässig. Stacheldraht,
Dornenhecken u.Ä. dürfen nicht verwendet werden.
Vgl.: GUV-SR
2002,
3.1, 3.2 und 3.3
Toiletten- und
Waschräume, Rutschsicherheit und
Wasserentnahmestellen
Häufig
sind die Toiletten- und Waschräume nicht unfallsicher, weil der Fußboden bei
Nässe keine Rutschsicherheit aufweist.
Die
Wasserentnahmestellen haben zu häufig eine zu hohe Temperatur.
Empfohlene
Maßnahme
Der
Fußbodenbelag muss auch bei Nässe rutschhemmend bleiben.
Die
Wassertemperatur darf an Entnahmestellen, die Kindern zugänglich sind,
nicht
mehr als 45 °C betragen.
Vgl.: GUV-SR
2002,
4.2
An vielen Schulen, besonders an
Grund-, Haupt- und Realschulen, haben die Lehrerinnen und Lehrer keine eigenen
Toiletten, und sie müssen die Toiletten der Schülerinnen und Schüler mit
benutzen. Das ist unzulässig. Häufig sind in den Toilettenreihen der
Schülertoiletten für die Lehrerinnen und Lehrer eigenen abschließbare und nicht
einsehbare Toiletten vorgesehen. Auch das ist nicht statthaft. Häufig genug
müssen Lehrerinnen und Lehrer durchs Freie gehen, um zu den Toiletten zu
gelangen. Das ist nicht entsprechend den Vorschriften. Des Weiteren liegen die Toilettenräume für
die Lehrerinnen und Lehrer häufig genug mehr als ein Stockwerk auseinander.
Auch das ist nicht statthaft.
Toiletten
für Lehrerinnen und Lehrer und gleichzeitig für das Verwaltungspersonal
befinden sich häufig genug nur im Verwaltungstrakt. Dort ist dann jeweils eine
Toilette für Damen und eine für Herren vorhanden. Auch das ist bei weitem nicht
ausreichend. Wege zu den Toiletten dürfen auch nicht mehr als 100 m lang sein.
Bedienstete, Lehrerinnen und Lehrer sowie das Verwaltungspersonal, haben einen
Anspruch auf eigene Toiletten. Die Anzahl der vorzusehenden Toiletten richtet
sich nach der Anzahl der Versicherten. In Schulen ermittelt man deshalb die
Anzahl der beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer. Dabei muss von der maximalen
Anzahl der Lehrerinnen und Lehrer ausgegangen werden, die gleichzeitig an der
Schule tätig sind. Daraus ergeben sich Mindestanforderungen an die Toilettenräume.
Ebenso wird mit dem Verwaltungspersonal verfahren. Die Zahl der erforderlichen
Toiletten und Bedürfnisstände ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle nach
DIN 18 228 Blatt 3:
Männer |
Frauen |
|||
Beschäftigtenzahl |
Zahl
der Toiletten |
Zahl
der Bedürfnisstände |
Beschäftigtenzahl |
Zahl
der Toiletten |
bis
5 |
1 |
|
bis
5 |
1 |
bis
10 |
1 |
1 |
bis
10 |
1 |
bis
25 |
2 |
2 |
bis
20 |
2 |
bis
50 |
3 |
3 |
bis
35 |
3 |
bis
75 |
4 |
4 |
bis
50 |
4 |
Empfohlene Maßnahme
1.
Den Arbeitnehmern sind in der Nähe der Arbeitsplätze besondere
Räume mit einer ausreichenden Zahl von Toiletten und Handwaschbecken
(Toilettenräume) zur Verfügung zu stellen. Wenn mehr als fünf Arbeitnehmer
verschiedenen Geschlechts beschäftigt werden, sollen für Frauen und Männer
vollständig getrennte Toilettenräume vorhanden sein. Werden mehr als fünf
Arbeitnehmer beschäftigt, müssen die Toilettenräume ausschließlich den
Betriebsangehörigen zur Verfügung stehen.
2.
In unmittelbarer Nähe von Pausen-, Bereitschafts-, Umkleide- und
Waschräumen müssen Toilettenräume vorhanden sein.
3.
Die Toilettenräume bzw. die Toiletten sind innerhalb einer
Arbeitsstätte so zu verteilen, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen nicht mehr
als 100 m und, sofern keine Fahrtreppen vorhanden sind, höchstens eine
Geschosshöhe entfernt sind. Der Weg von ständigen Arbeitsplätzen in Gebäuden zu
Toiletten soll nicht durchs Freie führen
4.
Die Ausstattungen sowie die Be- und Entlüftungen haben nach der Vorschrift zu erfolgen. Dazu gehört,
dass in jeder Damentoilette in jedem Gebäude in mindestens einer Toilettenzelle
ein Hygienebehälter mit Deckel vorhanden sein muss. Dieser Behälter muss einer
regelmäßigen Reinigung durch das Reinigungspersonal unterliegen. Die Tür zu
dieser Zelle muss von außen gekennzeichnet sein. Zur Kennzeichnung eignet sich
z.B. ein Klebeschild, GUV-V
A8, "Weißes
Kreuz auf grünem Grund" (E03), (s. auch S. 61)
Vgl.: ASR § 37/1, 1-8, und § 37 der ArbStättR zur ArbStättV.
Toilettenbeckenaufhängung
für Kindergärten/ Kindertagesstätten/ Schulen usw. s. VDI 6000 Blatt 6
Vgl.: GUV-V A1, § 20 und GUV-I 8543
Viel
zu oft wird die Wichtigkeit von Umwehrungen unterschätzt. Die für Kinder gefährliche
Fallhöhe wird nicht richtig eingeschätzt.
Empfohlene
Maßnahme
Umwehrungen
– ausgenommen Fensterbrüstungen – müssen mindestens 1 m hoch sein.
Anforderungen an – Spielplatzgeräte siehe DIN EN 1176, Teil 1–7. Auf
Spielebenen bis zu einer Höhe von 1,50 m müssen Umwehrungen mit einer Höhe von
mindestens 70 cm, auf Spielebenen von mehr als 1,50 m Höhe von mindestens 1 m
vorhanden sein.
Anforderungen
an die Bauart der Umwehrungen:
Umwehrungen
sind so auszuführen, dass Kinder nicht hindurch fallen können und nicht zum
Klettern, Aufsitzen und Rutschen verleitet werden. Bei Umwehrungen mit
senkrechten Zwischenstäben darf deren lichter Abstand nicht mehr als 12 cm
betragen.
Ferner
sind Umwehrungen so auszubilden, dass der Aufenthaltsbereich unmittelbar
hinter
der Absturzsicherung eingesehen werden kann (z.B. vertikale Geländerstäbe,
durchsichtige Brüstungselemente).
Für
das Erreichen der Spielebenen sind sichere Aufstiege vorzusehen. Hierzu gehören
z.B. Treppen mit Geländern. Werden ausnahmsweise Stufen-, Sprossen- oder
Steigleitern als Aufstiege vorgesehen, muss über die gesamte Breite der
Einstiegsöffnung ein Querriegel in Umwehrungshöhe und bei Spielebenen ab 1 m
Höhe im möglichen Fallbereich stoßdämpfender Boden, z.B. Aufsprungmatte nach
DIN 7914 Teil 1: "Turn- und Gymnastikgeräte, Matten; Turnmatten; Maße,
Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung", vorhanden sein.
Vgl.: GUV-SR
2002,
2.9, 2.11.1
Verglasungen, Glas in Schränken, Vitrinen, Drahtglas und
Einfachverglasungen in Türen sowie Spiegel
a) Glas in Schränken und Vitrinen
In
den Schranktüren sowie in Vitrinen besteht die Verglasung häufig noch aus
Einfachglas und nicht aus unzerbrechlichem Glas. Einfachglas kann bei Bruch zu
Schnittverletzungen führen.
Empfohlene
Maßnahme
·
Verglasungen
müssen vom Fußboden bis in eine Höhe von mindestens 1,50 m aus Sicherheitsglas
oder Materialien mit mindestens gleichwertigen Sicherheitseigenschaften
bestehen.
·
Sicherheitsglas ist Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG)
oder Verbund-Sicherheitsglas
·
(VSG).
·
Drahtglas ist kein Sicherheitsglas. Siehe auch Broschüre
"Mehr Sicherheit bei Glasbruch" (GUV-SI 8027).
·
Sicherheitsglas ist nicht erforderlich, wenn Glasflächen
z.B. durch Fensterbänke, Schränke, Gitter, im Außenbereich durch eine etwa 1 m
tiefe bepflanzte Schutzzone dem Zugang der Kinder entzogen werden.
·
Glasflächen,
die bis in die Nähe des Fußbodens reichen, müssen deutlich
·
gekennzeichnet
sein.
Um
das teure Sicherheitsglas in Schränken zu vermeiden, könnte das Glas
möglicherweise ganz entfernt und durch Sperrholzplatten ersetzt werden. Häufig
kann auch ein "Sichten" der in den Schränken aufbewahrten Gegenstände
und ein "Neuordnen oder Entsorgen" dazu führen, dass die Schränke
leer werden. Sie sollten dann ganz entfernt werden.
b) Drahtglas und Einfachverglasung
In
vielen Durchgangstüren, z.B. in den Fluren oder in Eingangstüren und bis in
Fußbodenhöhe reichenden Fenstern besteht die Verglasung zu häufig noch aus
Drahtglas oder sogar aus zerbrechlichem Einfachglas. Das ist eine ganz
erhebliche Unfallgefahr.
Empfohlene
Maßnahme
Grundsätzlich
ist Drahtglas nicht mehr zu verwenden. Es ist in Türen mindestens bis zu einer
Höhe von 1,5 m gegen Sicherheitsglas auszutauschen.
c) Spiegel
Spiegel
sind ebenfalls oft nicht unzerbrechlich, wie es die Vorschrift verlangt. Das
ist eine ganz erhebliche Unfallgefahr.
Empfohlene
Maßnahme
Spiegel
aus zerbrechlichem Glas sollten entweder ganz entfernt oder gegen
unzerbrechliche Therapiespiegel ausgetauscht werden. Die bietet der Handel an.
Vgl.: GUV-SR
2002,
2.5
Gesundheitsschutz
und Gesundheitsförderung
Merkblatt,
herausgegeben vom Arbeitsmedizinischen Dienst der Behörde für Inneres, Hamburg
Gegen Infektionen mit
Tetanus und Diphtherie sollte bei jedem Impfschutz bestehen und alle 10 Jahre
aufgefrischt werden.
Gegen Kinderlähmung
(Polio) wird bei Erwachsenen neuerdings nur noch bei Reisen in Gebiete mit
Infektionsrisiko geimpft. Außerdem wird
der Impfstoff jetzt in den Muskel gespritzt und nicht mehr geschluckt.
Alle gebärfähigen
Frauen sollten einen Nachweis über Immunschutz gegen Röteln besitzen.
Mitarbeitern in
Gemeinschaftseinrichtungen und mit Publikumsverkehr wird in jedem Herbst die
Grippeschutzimpfung angeboten.
Bei intensivem Kontakt
mit chronisch Hepatitis B-infizierten Kindern und Jugendlichen kann es unter
bestimmten Voraussetzungen über Blutkontakt zu einer Ansteckung kommen. Das gilt z.B. für Ersthelfer an
Einrichtungen, an denen Hepatitis B-Virusträger unter den Kindern und
Jugendlichen bekannt sind.
Beim pflegerischen
Umgang mit Kindern, bei dem Kontakt zu Körperausscheidungen besteht, ist
prinzipiell die Gefahr der Hepatitis A-Infektion möglich. Z.B. wird bereits Mitarbeiterlnnen in der
Kinderbetreuung eine arbeitsmedizinische Untersuchung, Beratung und Schutzimpfung
angeboten.
In Einrichtungen der
Kleinkinderbetreuung treten hin und wieder die so genannten
"Kinderkrankheiten" auf. Diese
können bei ungeschützten Erwachsenen zu schweren Krankheitsverläufen
führen. Erwachsene ohne Immunschutz
können sich gegen Röteln, Masern, Mumps und Windpocken impfen lassen.
Für Schwangere kann es
unter bestimmten Umständen und beim Auftreten bestimmter Erkrankungen unter den
Kindern und Jugendlichen ein Beschäftigungsverbot geben.
Merkblatt,
herausgegeben vom Arbeitsmedizinischen Dienst der Behörde für Inneres, Hamburg,
Stand 05/99
Die
werdende und stillende Mutter und das ungeborene Kind sind besonders
schutzbedürftig; ihre Gesundheit stellt ein Rechtsgut von sehr hohem Rang dar.
In
den Rechtsvorschriften des Mutterschutzgesetzes
(MuSchG) sind die Schutzmaßnahmen für Mutter und Kind gesetzlich
festgelegt. Ihre Einhaltung, Überwachung
und Ausnahmen werden behördlich durch das Amt für Arbeitsschutz geregelt.
Vom
Arbeitgeber müssen die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz von
Leben und Gesundheit der schwangeren/stillenden Mutter getroffen werden, d. h.
die Arbeitnehmerinnen müssen über alle möglichen Gefährdungen unterrichtet werden
und sie dürfen diesen Gefährdungen nicht ausgesetzt sein.
Die
Rechtsvorschriften stellen dazu konkrete Forderungen an die Arbeitsbedingungen
und verfügen Beschäftigungsverbote, wenn die Risiken für die Gesundheit nicht
ausgeschlossen sind.
Beschäftigungsverbote:
Werdende
oder stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden mit körperlich schwerer
Arbeit, Akkord- und Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie
gefährlichen Arbeiten oder Arbeiten mit Unfallgefahren.
Werdende
und stillende Mütter dürfen nicht Gefahren ausgesetzt werden, die von
gesundheitsgefährdenden chemischen oder biologischen Stoffen ausgehen oder
durch physikalische Schadfaktoren gegeben sind, wie Strahlen, Hitze, Kälte,
Nässe, Stöße, Erschütterungen und Lärm (Mutterschutzgesetz
§§
4, 8).
Liegeräume:
Zur
Vermeidung der Gesundheitsgefahren gehört auch die Bereitstellung von
geeigneten Liegeräumen für werdende oder stillende Mütter (Mutterschutzgesetz
§
2; ArbStättV
§ 31).
1. Unfallgefahren
und körperliche Belastung:
Hierzu
gehört, dass schwangeren Lehrerinnen keine Pausenaufsichten übertragen
werden. Insbesondere im Sportunterricht
wird der körperliche Einsatz untersagt (VwHbSchul, Hamburg, 08.75.02).
Schwimmunterricht darf nur mit einer zweiten rettungskundigen Lehrkraft gegeben
werden. Auf Rettungs- und Tauchtraining
sollte verzichtet werden.
2. Schwere
Arbeit:
Es
gibt gesetzliche Grenzwerte, die nicht überschritten werden dürfen:
- 5
Kg für häufiges Heben und Tragen (mehr als 2- bis 3-mal pro Stunde)
- 10
Kg für gelegentliches Heben und Tragen (weniger als 1- bis 2-mal pro Stunde).
Jeweils
dürfen die Lasten maximal 3 - 4 Schritte weit getragen werden. Bei längeren Strecken oder ungünstiger
Haltung werden die Grenzwerte überschritten.
Beim Überschreiten der Grenzwerte müssen mechanische Hilfen eingesetzt
werden, wenn kollegiale Unterstützung nicht geleistet werden kann. Dieses Problem betrifft besonders
Sonderschulen mit Mehrfachbehinderten.
3. Chemische
Gefahrstoffe:
Verboten
ist der Umgang mit Stoffen, die sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich
sind, bei Überschreitung des Grenzwertes.
Dies betrifft besonders den naturwissenschaftlichen Unterricht, die
Arbeitslehre mit Werkstätten, sowie den Kunstunterricht. Der Umgang mit Gefahrstoffen wie z.B.
Holzstäuben ist nur erlaubt mit "staubgeprüften/H2"
Holzstaubabsaugungen an Tischkreissägen.
Im
Chemieunterricht darf mit Gefahrstoffen nur in geprüften und gut
funktionierenden Abzügen hantiert werden (GUV-SR
2003)
Verboten
ist der Umgang mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden und erbgutverändernden
Stoffen, wenn die werdenden Mütter den Stoffen ausgesetzt sein können oder bei
stillenden Müttern der Grenzwert überschritten wird; z.B. beim Experimentieren
im Chemieunterricht (GUV-SR
2003).
Bei
Hautkontakt (z.B. undichte Handschuhe) mit hautresorptiven Stoffen ist man
diesen Stoffen direkt ausgesetzt und muss von einer Überschreitung der
Grenzwerte ausgehen.
4. Biologische
Stoffe, Infektionsgefahr:
Alle
gebärfähigen Frauen sollten Immunschutz gegen Röteln haben, damit bei Eintritt
einer Schwangerschaft das ungeborene Leben nicht gefährdet wird. Der Röteln - Titer (= Maß für die
Abwehrkräfte gegen eine Röteln-Infektion) sollte ausreichend hoch sein. Bei unzureichender Höhe wird der
Infektionsschutz durch eine Impfung erreicht.
Röteln - Titerbestimmung und Impfung gehören zum Vorsorgeprogramm der
Frauenärzte mit Kostenübernahme durch die Krankenkassen.
Schwangere
dürfen nicht geimpft werden.
Schwangere
ohne ausreichenden Immunschutz gegen Röteln können das ungeborene Kind nur
sicher schützen, wenn sie in den ersten 20 Schwangerschaftswochen keinen
Kontakt mit Kindern und Jugendlichen ausüben sowohl beruflich als auch privat.
Für
Schwangere ohne ausreichenden Immunschutz gegen Ringelröteln, Masern, Mumps,
Windpocken und Zytomegalie können ebenfalls Beschäftigungsbeschränkungen
eintreten, falls die genannten Krankheiten akut in der Schule auftreten. Bei Mumps betrifft dies nur die ersten 12
Schwangerschaftswochen.
Werdende
und stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen
erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen werden können. Dies kann bei ungeschütztem Kontakt mit
Körperausscheidungen gegeben sein.
Betroffen können Schulen mit Mehrfachbehinderten, geistig Behinderten
und Verhaltensgestörten sein. Möglich
ist ein Kontakt mit Stuhl beim Windeln oder mit Blut bei engen Körperkontakten
(Kratzen, Verletzungen) zu Kindern, die Erreger in sich tragen oder
ausscheiden.
5. "Stress":
Selbstverständlich
sollen Schwangere nicht unnötig belastet werden. Vielmehr sollen sie sich selber von
vermeidbarem Druck befreien.
Typische
Belastungen im Lehrerberuf können sein
1.
körperliche durch langes
Stehen und Beanspruchung der Stimme
2. psychomentale durch volle geistig-seelische
Präsenz, stetige
Reaktionsbereitschaft
und hohe Verantwortung sowie
widersprüchliche
Anforderungen (streng und gleichzeitig
freundschaftlich)
3.
soziale - durch Einzelkämpferdasein und mangelnde gesellschaftliche
Anerkennung sowie unzureichende Trennung
zwischen Arbeit und Privatleben.
4.
Lärm.
Als
Folge können Erschöpfung, Nervosität, Magenschmerzen, Kopf und Rückenschmerzen
auftreten. Schwangere Frauen können viel
zu ihrem Wohlbefinden und einem positiven Schwangerschaftsverlauf beitragen,
wenn sie Entspannungspausen im Rhythmus von zwei Stunden einlegen - kurz raus
aus dem Gewühl, an einen ruhigen Ort, hinlegen und Beine hoch.
Da
diese Zusammenfassung nur eine orientierende Übersicht über die Probleme des
Mutterschutzes im Schulbereich sein kann, müssen spezielle Fragen mit den
BetriebsärztInnen erörtert werden.
Merkblatt,
herausgegeben vom Arbeitsmedizinischen Dienst der Behörde für Inneres, Hamburg,
Stand 07/99
Was kann durch eine Rötelninfektion
ausgelöst werden?
Röteln sind
eine meist leicht verlaufende Viruserkrankung, die mit Fieber, Hautausschlag
(Exanthem) und Lymphknotenschwellungen einhergeht.
Treten
Röteln während der Schwangerschaft auf,
so kann die Infektion auf das Kind im Mutterleib übergehen und insbesondere
Missbildungen an Auge, Ohr, am Herzen sowie im Gehirn verursachen. In den ersten
Schwangerschaftswochen tritt häufig als Folge einer Rötelninfektion eine
Fehlgeburt ein.
Nicht
selten verläuft die Infektion mit Rötelnviren ohne Krankheitserscheinungen;
diese Menschen können jedoch Personen in ihrer Umgebung anstecken.
Wer soll sich impfen lassen?
Alle
Frauen im gebärfähigen Alter, wenn kein Immunschutz gegen Röteln besteht.
Jede Frau
sollte sicher sein, dass sie gegen eine Rötelninfektion geschätzt ist,
insbesondere vor einer geplanten Schwangerschaft. Der Arzt/die Ärztin (Hausarzt, Frauenarzt)
kann den Immunschutz durch einen einfachen Bluttest bestimmen. Diese Untersuchung wird von der Krankenkasse
bezahlt.
Wer darf sich nicht impfen lassen?
1. Schwangere dürfen
grundsätzlich nicht geimpft werden.
2.
Frauen ohne Empfängnisschutz. Sie
sollten nach der Impfung mindestens 3 Monate Empfängnisschutz betreiben. Der Impfarzt (z.B. Frauenarzt) berät vor der
Impfung und hilft ggf. bei der Wahl des geeigneten Mittels.
3.
Personen mit einer akuten fieberhaften Erkrankung oder Personen, in deren
engster Umgebung jemand akut erkrankt ist.
4.
Personen mit einer angebotenen oder erworbenen Abwehrschwäche (z.B. Leukämie,
Aids, usw.) und diejenigen, die durch Medikamente (z.B. Dauercortison-Therapie)
abwehrgeschwächt sind.
5.
Personen, die innerhalb der letzten 3 Monate Immunglobuline oder eine
Blutübertragung erhalten haben, sollten ebenfalls nicht geimpft werden. Durch übertragene Schutzstoffe gegen die
Krankheitserreger kann die Wirkung der Impfung ausbleiben.
Bei
weiteren offenen Fragen lassen Sie sich bitte von Ihrem Impfarzt beraten.
Was ist nach der Impfung zu beachten?
Durch
geimpfte Personen ist keine Ansteckung möglich.
Die Impfung eines Kindes ist risikolos, auch wenn in der Umgebung eine
Schwangere lebt.
Was kann nach der Impfung auftreten?
Es kann
zu Rötungen und Schmerzen an der Impfstelle kommen (Oberarm); gelegentlich zu
einer kurz dauernden Temperaturerhöhung, leichtem Hautausschlag und
Lymphknotenschwellungen. Diese seltenen
Impfreaktionen treten meist in der 2. Woche nach der Impfung auf und erfordern
in der Regel keine ärztliche Behandlung.
Wo wird geimpft?
Wir
empfehlen, die Impfung beim Frauenarzt oder beim Hausarzt durchführen zu
lassen, der Sie gleichzeitig wegen eines Empfängnisschutzes beraten kann. Die Impfung ist in jedem Fall eine
Kassenleistung, die kostenlos durchgeführt wird. Die Impfung kann auch in allen
Gesundheits- und Umweltämtern und z.B. im Impfzentrum der Freien und Hansestadt
Hamburg erfolgen. Zur Impfung sollen Sie
bitte den Impfausweis mitbringen, damit die Impfung auch eingetragen werden
kann.
Wann tritt ein Beschäftigungsverbot für
Schwangere ein (nach Mutterschutzgesetz.)?
Bei
fehlendem Röteln-Immunschutz kann beim Umgang mit Kindern ein Beschäftigungsverbot
für die ersten 20 Schwangerschaftswochen
ausgesprochen werden.
Wir
empfehlen Ihnen dringend eine Oberprüfung Ihres Röteln-Immunschutzes und ggf.
die Impfung, zumal die Gefahr eine Röteln-Infektion nicht nur im beruflichen
Umfeld besteht.
Auskunft
und Beratung über Infektionsgefahren und Impfungen geben Ihnen Ihre
Betriebsärztin/Ihr Betriebsarzt.
Der Autor, Harald Birgfeld, Dipl. Ingenieur für Schiffbau, Schweißfach- und
Feuerschutzingenieur sowie Fachkraft für Arbeitssicherheit, Ausbildung gem. § 4 der UVV, GUV-V A6,
durch den BAGUV, (Sicherheitsingenieur) war in der BEHÖRDE FÜR INNERES und später in der BEHÖRDE FÜR
SCHULE, JUGEND UND BERUFSBILDUNG (BSJB), jetzt BEHÖRDE FÜR BILDUNG UND SPORT;
der FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG, angestellt. Harald Birgfeld erstellte seit
1992, parallel zu Schul- und Dienststellenbegehungen, Checklisten/Beurteilungen
und Prüflisten/Dokumentationen. Außerdem wurden regelmäßig Jahresberichte mit
Unfallstatistiken von ihm erstellt.
Zeitungs- und andere Artikel über die
Tätigkeit von Harald Birgfeld wurden
abgedruckt und über seine Arbeit berichtet im/in (nach
1993 erschienene Artikel wurden wegen möglicher Urheberrechtsverletzungen nicht
mehr mit aufgenommen):
Der Autor hat
in der Unabhängigen Fachzeitschrift für Arbeitssicherheit, "Sicherheitsingenieur" aus dem Curt
Harfener Verlag, etliche, in dem Jahr 1990 sogar die meisten redaktionellen
Beiträge veröffentlicht.
1999
stellte der "Bundesverband der
Unfallkassen" (BUK) in der Zeitschrift,
"Pluspunkt", Ausgabe 3, S.21, die bis dahin bundesweit bekannt
gewordene "Kleine Fibel des Arbeitsschutzes.." vor.
Pressestimmen: Das "Hamburger Abendblatt" berichtete vielfach
sowohl zur Person als auch über die Tätigkeit von Harald Birgfeld als Fachkraft
für Arbeitssicherheit an Schulen, z.B. am 18.
Dez. 1991 auf den Seiten 1 und 14, am 11. Febr. 1992, S. 9, am
18. Febr.1993, S. 15, am 16. Juni 1993, S. 13 und am 29. Juni 1993, S. 17.
Blickpunkt
Bildung, Deutscher Lehrerverband Hamburg, Nov. 1991
Hamburger Pädagogen und Wissenschaftler,
interviewt den Autor
Die
hlz, Hamburger Lehrerzeitung, die
Zeitschrift der GEW (Gewerkschaft Erziehung Wissenschaft) Hamburg, interviewt
den Autor in der Novemberausgabe 1993 ausführlich (s. dort S. 19-21).