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Arbeitsschutzgesetz, § 15: Pflichten der Beschäftigten Die Beschäftigten sind
verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung
des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu
tragen. Diese praxiserprobten Beurteilungen
sind Arbeitsunterlagen, die sowohl der Einrichtungsleitung, als auch der/dem Sicherheitsbeauftragten
wie dem Erziehungs- und Betreuungspersonal, behilflich sein sollen,
die an der Einrichtung möglicherweise vorhandenen arbeitssicherheitstechnischen Mängel sowie arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren zu erkennen. Sie sollen helfen, das Gesetz über die
Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu erfüllen und die
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei
der Arbeit zu sichern. Beschäftigte
bei der Arbeit sind Arbeiter, Angestellte, Beamte und Teilzeitbeschäftigte. |
Deutschlandweit einzigartig! Kleine Fibel Arbeitsschutz an Kindergärten Für Kindergartenleiterinnen, Kindergartenleiter, Erzieherinnen, Erzieher und Sicherheitsbeauftragte. Arbeitssicherheit
und Gesundheitsschutz an Kindergärten, Beurteilung der Arbeitsbedingungen
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Letztes Update: 06.2020
Sämtliche
Unterlagen und Zusammenstellungen unterliegen einem Copyright 2020 beim Autor,
Harald Birgfeld, alle Rechte vorbehalten. Kein Teil dieser Veröffentlichung
darf ohne schriftliche Erlaubnis des Herausgebers, Harald Birgfeld,
reproduziert werden. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen wie Loseblattsammlungen und Buchproduktionen,
Übersetzungen, Verfilmung und Einspeicherung sowie Verarbeitung in
elektronischen Systemen.
Allgemein:
Diese praxiserprobten Beurteilungen
sind Arbeitsunterlagen, die sowohl der Einrichtungsleitung, als auch der/dem Sicherheitsbeauftragten
wie dem Erziehungs- und Betreuungspersonal, behilflich sein sollen, die
an der Einrichtung möglicherweise vorhandenen arbeitssicherheitstechnischen Mängel sowie arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren zu erkennen. Sie sollen helfen, das Gesetz über die
Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu erfüllen und die Verbesserung
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit zu
sichern.
Beschäftigte bei der Arbeit
sind Arbeiter, Angestellte, Beamte und Teilzeitbeschäftigte.
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und z.B. ein
Betriebsarzt stehen dabei gerne beratend zur Verfügung. Die zu den
Beurteilungen gehörenden
Dokumentationen der Beurteilungen der
Arbeitsbedingungen gem. § 6 des Arbeitsschutzgesetzes, Arbeitssicherheit und
Gesundheitsschutz,sind weitere Arbeitsunterlagen, die Ihnen, der
Einrichtungsleitung, die Möglichkeit geben, gefundene Mängel und Gefahren sowie
die zu treffenden Maßnahmen zu deren Beseitigung zu dokumentieren.
Das Arbeitsschutzgesetz erfordert es, dass der Arbeitgeber
die Arbeitsbedingungen hinsichtlich einer möglichen Gefährdung ermittelt. In
Schulen hat diese Aufgabe die Schulleiterin oder der Schulleiter in anderen
Einrichtungen die Einrichtungsleitung. Über das Ergebnis der
Gefährdungsermittlung und die daraus folgenden Maßnahmen müssen Unterlagen
verfügbar sein. Als Unterlagen zur Dokumentation gelten, neben Prüflisten, die
Berichte der Fachkraft für Arbeitssicherheit, z.B. der Landesunfallkassen, der
Unfallkassen der Länder, eines Arbeitsmedizinischen Dienstes, eines
Betriebsarztes oder z.B. eines Amtes für Arbeitsschutz, einem
Gewerbeaufsichtsamt, (ergänzt um die veranlassten Maßnahmen zur
Mängelbeseitigung), eigenständige Gefährdungsdokumentationen,
Betriebsanweisungen für Tätigkeiten, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe und
"Beurteilungen von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz".
Vgl.: GUV-I 8700,
welche z.B. von den Unfallkassen der Länder, kostenlos bezogen werden können.
Sämtliche Unterlagen und Zusammenstellungen unterliegen einem Copyright
2010 beim Autor, Harald Birgfeld, alle Rechte vorbehalten. Kein Teil dieser
Veröffentlichung darf ohne schriftliche Erlaubnis des Herausgebers, Harald
Birgfeld, reproduziert werden.
Inhaltsverzeichnis, unterteilt in:
1) Allgemein
an Kindergärten, betrifft die an Kindergärten möglicherweise vorhandenen
arbeitssicherheitstechnischen Mängel sowie arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren und
2) Gesundheitsschutz und
Gesundheitsförderung, betrifft die möglicherweise an Kindergärten
vorhandenen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, z.B. betreffend
den Mutterschutz.
2) Gesundheitsschutz und
Gesundheitsförderung an Kindergärten
Vorschriften und Abkürzungen
Geltungsbereich: Alle Länder der
Bundesrepublik Deutschland
Alle
nachstehend aufgeführten Vorschriften, wie z.B. das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstätten-Richtlinien,
die Arbeitsstätten-Verordnung, das Gesetz über Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure..., sowie alle Verordnungen, die GUV'en und das
Mutterschutzgesetz sind in jedem Land gleichermaßen an zu wenden. Länderverordnungen wie
Länder Bau-Ordnungen, Technische Richtlinien einer Baubehörde eines Landes usw.
sind immer den gesetzlichen Vorschriften nachgeordnet. Sie sollten, falls erforderlich, vor Ort erfragt werden.
Gesetzliche
Unfall-versicherung, GUV-Nr.: |
Titel
|
DIN-EN 1729-1 und -2 |
Stühle und Tische für Bildungseinrichtungen, -1 Funktionsmaße, -2 sicherheitstechnische Anforderungen (gilt nicht
für Arbeitsplätze von Lehrkräften). |
Grundsätze der Prävention |
|
UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel |
|
UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge |
|
UVV Fachkräfte für Arbeitssicherheit |
|
UVV Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit |
|
UVV Betriebsärzte |
|
UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz |
|
UVV Lärm |
|
UVV Gesundheitsdienst |
|
UVV Schulen |
|
Kindertageseinrichtungen |
|
Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen, Registerausführung |
|
Verbandbuch DIN A5 |
|
Erste-Hilfe-Material |
|
Sanitätsräume in Betrieben |
|
Bildschirmarbeitsplätze |
|
Der Sicherheitsbeauftragte |
|
Informationen für die Erste Hilfe bei Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe |
|
Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte (Faltblatt) |
|
Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel |
|
Druckschriften-Verzeichnis BUK-Regelwerk Sicherheit und Gesundheitsschutz |
|
Meldungen des Sicherheitsbeauftragten (Meldeblock) |
|
Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten (Vordruck) |
|
EG-Richtlinie
90/270
|
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten |
Sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen |
|
Aufkleber "Erste Hilfe" |
|
Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz |
|
Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz |
|
GUV-Regel Küchen |
|
GUV-Regel Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern |
|
Tritte |
|
Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze |
|
Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit
Rutschgefahr |
|
GUV-Regel Benutzung von Schutzkleidung |
|
GUV-Regel Benutzung von Atemschutzgeräten |
|
Sicher und fit am PC in der Schule |
|
Naturnahe Spielräume |
|
Sichere Schultafeln |
|
Außenspielflächen und Spielplätze |
|
Giftpflanzen - Beschauen, nicht kauen |
|
Notruf-Nummern-Verzeichnis (Schulen) |
|
Mehr Sicherheit bei Glasbruch |
|
Feueralarm in der Schule |
|
Erste Hilfe in Schulen |
|
Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen |
|
Richtlinien für Schulen – Bau und Ausrüstung |
|
Richtlinien für Kindergärten – Bau und Ausrüstung |
|
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz |
Weitere Abkürzungen
ArbSchG.......Arbeitsschutzgesetz
|
ArbStättV.....Arbeitsstätten-Verordnung
mit Abschnitte 6 für Maßnahmen zur
Gestaltung von BAP. |
ASiG............Gesetz
über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für
Arbeitssicherheit |
GefStoffV…...Gefahrstoffverordnung
(neu ab 12.2010) |
GUV……….....Gesetzliche Unfallverhütungsvorschrift. |
KMK.............Kultusministerkonferenz der
Länder |
PSA-BV........Verordnung.....persönlicher
Schutzausrüstungen |
TRGS.. ………….Technische Richtlinien für
Gefahrstoffe |
UVV………… ..Unfall-Verhütungs-Vorschrift |
VStättVO Versammlungsstättenverordnung |
Die in Rot hervorgehobenen
Vorschriften bzw. Bezeichnungen, z.B. AMD, MblSchul, TR-Schulen
und VwHdbSchul, gelten nur für das Land
Hamburg und haben keine besondere Bedeutung in Sachen Arbeitsschutz und
Gesundheitsschutz an Schulen anderer Länder. Sie dienen hier der Information.
AMEV. Hinweise für Innenraumbeleuchtung,
Arbeitskreis Maschinen- u.
Elektrotechnik, Hamburg. |
AMD.....
... .Arbeitsmedizinischer
Dienst, Hamburg |
IfL......... .
.Institut für Lehrerfortbildung, Hamburg |
MblSchul... . Mitteilungsblatt
für Schulen, (Hamburg) |
TR-Schulen.. Technische
Richtlinien der Baubehörde Hamburg |
VwHdbSchul. Verwaltungshandbuch Schulen Hamburg |
Alarmplan an Kindergärten
a)
Regelung für den Brandfall im Kindergarten und in der Verwaltung
Für
den Brandfall sind Maßnahmen zu planen. Die bestehen hauptsächlich aus der
Alarmierung und dem Wissen über die Rettungswege ins Freie.
Dazu
gehören:
o
der
Alarmplan mit einem Ablauf der zu treffenden Maßnahmen,
o
Pläne
über die Flucht- und Rettungswege und
o
die
richtigen Rettungsweg- und Brandschutzzeichen.
Empfohlene
Maßnahme
Es
sollten:
jeweils
ein Alarmplan am Anfang von Fluren hängen,
jeweils
mindestens ein Plan über die Flucht- und Rettungswege in Fluren hängen und
es
sollten überall die richtigen Rettungswegzeichen, falls es sich einrichten
lässt, in Fußbodenhöhe, nämlich außerhalb von Rauchbereichen, sonst oberhalb
von Ausgangstüren und an Wänden von Treppenabsätzen, angebracht sein.
b) Die Notrufnummern
von Polizei und Feuerwehr
Die
Notrufnummern von Polizei und Feuerwehr sollten durch deutliche Hinweise immer
dort zur Verfügung stehen, wo Notrufeinrichtungen vorhanden sind.
Notrufeinrichtungen
sollten z.B. eingerichtet und im Kindergarten stets erreichbar sein. Empfohlene
Maßnahme
Die
Notrufnummern von Polizei und Feuerwehr sollten durch deutliche Hinweise immer
dort zur Verfügung stehen, wo Notrufeinrichtungen vorhanden sind.
Notrufeinrichtungen
sollten z.B. eingerichtet und im Kindergarten stets erreichbar sein.
Empfohlene
Maßnahme
In
Verkehrs- und Rettungswegen sollte auf die nächste Notrufeinrichtung verwiesen
werden.
Es
sollten Gespräche mit der Feuerwehr, Brandschutzabteilung, geführt werden.
Es
sollten mindestens einmal jährlich Feuerschutzübungen mit dem Verlassen des
Kindergartens und unter Aufsicht der Feuerwehr durchgeführt werden.
Vgl.: GUV-V A1 § 22.
Allgemein
Störungen
am Hausalarm, falls ein solcher vorhanden ist, sind sofort zu melden und sofort
zu beheben. Auslöser/Melder für den Hausalarm, "Feuermelder", sind
rot und in 1,5 m Höhe zu installieren.
Vgl.: DIN 14675 und VDE 0108
sowie GUV-V A1 § 22.
Alarmplan, Muster I
Vgl.: GUV-SI 8051, S. 8 (für Schulen
und Kindergärten) und GUV-V
A8, Anhang 2 bzw. DIN
14096-1
Alarmplan (Muster) II
Arztraum (bzw. Raum mit
Liegemöglichkeit zur Erstversorgung)
In
Kindertageseinrichtungen hat der Unternehmer mindestens eine geeignete
Liegemöglichkeit oder einen geeigneten Raum mit Liegemöglichkeit zur
Erstversorgung von Verletzten vorzuhalten. Die „Grundsätze der Prävention“ GUV-V A1 verweisen
auf die "Erste Hilfe". Die sollte eingehalten werden.
Empfohlene
Maßnahme
·
Der
Raum muss sich im Erdgeschoss befinden, damit er mit einer Krankentrage leicht
erreicht werden kann.
·
Der
Raum muss einen Erste-Hilfe-Kasten haben.
·
Der
Raum muss ein Notruftelefon mit Anschluss an eine öffentliche Notrufzentrale
haben.
·
Der
Raum sollte ein Waschbecken mit Kalt- und Warmwasser haben.
·
Die
Raumtemperatur sollte 22 ° C betragen.
·
In
dem Raum sollte eine Krankentrage gem. DIN-EN
13025 vorhanden sein.
·
Die
Kennzeichnung der Eingangstür des Sanitätsraumes erfolgt mit dem Klebeschild,
Best.-Nr. GUV-I 8577,
E 03: "Weißes
Kreuz auf grünem Grund" Größe = 10 x 10 cm,
·
Die
Fensterscheiben des Sanitätsraumes müssen undurchsichtig sein.
Der Sanitätsraumes ist
eine wesentliche Vorbereitung auf den Notfall. Er sollte vorschriftgemäß
eingerichtet sein und nicht fremdgenutzt werden. Der Notfall muss immer bedacht
werden.
Vgl.: GUV-I 662, z.B. 2.1.1 und GUV-V
A8,
E 06 und GUV-V A1, § 25 sowie GUV-V A1, § 25 (5).
Aufgaben der Einrichtungsleitung, Kindergarten
Befahren von
Spielplätzen mit Pkw oder
Baufahrzeugen während der Kindergartenzeit und Zutritts- und Aufenthaltsverbote
a) Aufgaben der Einrichtungsleitung
Auf
Grund ihrer Stellung soll die Einrichtungsleitung alle organisatorischen
Maßnahmen ergreifen, um Gefährdungen im Kindergarten auszuschließen.
Empfohlene
Maßnahme
·
Der Arbeitgeber, das ist hier die Einrichtungsleitung, hat
diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe,
Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten und der Kinder übernehmen.
·
Der Arbeitgeber , das ist hier die Einrichtungsleitung, kann
zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm
obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Damit ist
insbesondere die Gefährdungsbeurteilung sowie deren entsprechend dem ArbSchG. zu verstehen.
·
An
jeder Einrichtungsleitung ist wenigstens 1 Sicherheitsbeauftragter, eine
Erzieherin oder ein Erzieher, für die Belange des Kindergartens schriftlich zu
bestellen.
b) Befahren von Kindergartenspielplätzen mit
Pkw oder Baufahrzeugen
Die
Einrichtungsleitung sollte ein Verbot des Befahrens des Kindergartengeländes
während der Kindergartenzeit aussprechen oder eine Trennung des
Baustellenverkehrs vom Kindergartenfreigelände erwirken.
Empfohlene
Maßnahme
Eine
Absprache zwischen Einrichtungsleitung und der zuständigen Bauabteilung ist durchzuführen.
c) Zutritts- und Aufenthaltsverbote:
Der
Unternehmer (hier die Einrichtungsleitung) hat dafür zu sorgen, dass unbefugte
Dritte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Versicherte
(Bedienstete und Kinder) entsteht.
Empfohlene
Maßnahme
Während
der Kindergartenzeit sollten z.B. keine Pkw das Kindergartengelände befahren
oder dort abgestellt werden dürfen.
Vgl.: ArbSchG. z.B. § 5, § 6, §
10(2) und § 13 (2) sowie GUV-SI 8064 mit Anlage und GUV-V A1 § 18
Bildschirmarbeitsplatz, BAP, für Bedienstete
BAP für Bedienstete sollen
alles in allem den Sicherheitsregeln entsprechen. Nicht richtig eingerichtete
BAP können sehr schnell zu körperlicher Überanstrengung, Nackenschmerzen und
Kopfschmerzen fahren. Das soll vermieden werden. BAP zur Unterstützung der Arbeit in den Schulbüros müssen der
Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) entsprechen. Bei der richtigen Einrichtung von BAP dürfen keine Unterschiede an die Arbeitsplatzanforderungen gemacht
werden.
Vgl.: ArbStättV.
Abschn. 6
sowie GUV-I 8566
a) Arbeitstisch
Der BAP-Arbeitstisch muss eine ausreichend
große und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine flexible Anordnung der Arbeitsmittel
zulassen. Manchmal ist der Tisch zu klein und seine Höhe von oft 78 und mehr cm
lässt eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung nicht zu. Die vorhandenen
Tischplatte erzeugt auch zu oft störende Reflexionen, die nicht sein sollen.
Empfohlene
Maßnahme
Der Drucker sollte möglichst auf einem
Beistelltisch aufgestellt werden.
Es ist ein vorschriftsmäßiger Arbeitstisch
mit einer reflexionsarmen Oberfläche, einer Höhe von 72 cm und einer Fläche von
(L x B) 1.600 mm mind. 1.200 mm x 900 mm vorzusehen.
b) Beleuchtungsstärke
Zur Überprüfung einer ausreichenden
Beleuchtungsstärke sollte die Gesamtbeleuchtung abzüglich Tageslicht am
Arbeitsplatz, z.B. durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, gemessen werden.
Dieser Wert liegt zu oft erheblich unter dem Mindestwert von 300 lx. Die
Beleuchtung am Arbeitsplatz ist manchmal auch zu grell oder wird als solche
empfunden und nicht immer günstig zum BAP angeordnet.
Empfohlene
Maßnahme
Die Beleuchtungsstärke kann in den meisten
Fällen durch bauliche Maßnahmen wesentlich verbessert werden. Es könnte z.B.
eine zweite Lampenreihe in den Zimmern angeordnet werden oder die vorhandenen
Lampen könnten tiefer abgehängt werden. Manchmal helfen stärkere Leuchten.
Vgl.: GUV-R 1535, 4.1 1.1
c) Vorlagenhalter
Es fehlen häufig Vorlagenhalter.
Empfohlene
Maßnahme
An jedem Arbeitsplatz ist ein Vorlagenhalter,
höhen- und neigungsverstellbar, vorzusehen.
d) Schreibmaschinentisch
Für die oft noch benutzte Schreibmaschine
fehlt zu häufig ein Tisch mit einer richtigen Höhe von 65 cm. Der Tisch ist sehr
oft viel zu hoch.
Empfohlene
Maßnahme
Es ist ein richtiger Schreibmaschinentisch
mit einer Höhe von 65 cm vorzusehen.
e) Reflexionen
am Bildschirm
Grundsätzlich ist der Bildschirm immer so
aufzustellen, dass die Blickrichtung des Sitzenden über den Bildschirm hinaus
parallel zum Fenster verläuft. Durch das Sonnenlicht entstehen trotzdem zu oft
Reflexionen am Bildschirm, denen nicht ausreichend ausgewichen werden kann. Sie
stören erheblich beim Arbeiten. Die Aufstellung des Bildschirmes sollte parallel
zum Fenster erfolgen.
Empfohlene
Maßnahme
Alle Fenster müssen mit einer geeigneten
verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die
Stärke des Tageslichteinfalls auf den Arbeitsplatz vermindern lässt. Dafür
eignen sich Senkrechtlamellen besonders gut.
f)
Beleuchtungswirkungsgrad von Räumen
Hinweise für die Innenraumbeleuchtung mit
künstlichem Licht in öffentlichen Gebäuden sind durch die Vorgaben der
DIN-EN 5035, Teil 1 und 2 gegeben.
Demnach sollen Räume grundsätzlich hell gestaltet
werden. Hell heißt, dass von allen Wänden, Decken und dem Fußboden das Licht
nur zum Teil "verschluckt" werden darf. Man beschreibt so genannte
Reflexionsgrade. Die sollen bei: der
·
Decke
70 %
·
Wand
im Mittel 50 % und
·
Nutzebene
bzw. Fußboden 20%
betragen.
Empfohlene
Maßnahme
Die Decken, Wände und der Fußboden sollen mit
hellen, lösemittelfreien und emissionsfreien Farben gestrichen werden. Der
Reflexionsgrad der Anstriche soll die vorstehenden Werte nicht unterschreiten.
Da sehr oft durch Schränke und andere Möbel und deren Schattenbildung die
angestrebte Heiligkeit eines Raumes nicht eingehalten werden kann, sollte
erfahrungsgemäß nicht nur der Reflexionsgrad der Decke sondern auch der der
Wände des Raumes 70 % betragen.
g)
Elektrische Aufladungen
In den Büroräumen ist häufig für alle
Personen eine elektrostatische Aufladung spürbar. Die "Sicherheitsregeln
für Bildschirmarbeitsplätze" verweisen auf die "Sicherheitsregeln für
Büroarbeitsplätze". Dort heißt es: "Für den Menschen spürbaren
elektrischen Aufladungen ... ist entgegenzuwirken."
Empfohlene
Maßnahme
Es sollten geeignete Maßnahmen gegen spürbare
elektrostatische Aufladungen durchgeführt werden. Eine Erhöhung der relativen
Luftfeuchte z.B. kann wegen der Fenster, Türen und wahrscheinlich wegen der
nicht sichergestellten Hygiene, die mit Verteilen von Feuchtigkeit im Raum
verbunden ist, nicht durchgeführt werden. Der Stand der Technik erlaubt das
Verlegen leitfähiger Bodenbeläge bzw. Bodenbeläge, die sich elektrostatisch
nicht aufladen. Der vorhandene Bodenbelag sollte gegen einen nicht leitfähigen
ausgetauscht werden. Ein Teppichbodenbelag sollte nicht auf vorhandenes
Linoleum bzw. vorhandenen PVC-Kunststoffbelag verlegt werden. Kleber und
Teppich sollten schadstoff- und lösemittelfrei sein!
h) Bürodrehstühle
Häufig sind die benutzten Stühle (z.B.
Konferenzstühle) ungeeignet. Das sind Stühle ohne geeignete
Rückenlehnenverstellung, wie in der DIN-EN
4551 beschrieben, oder ohne Rollen oder ohne selbstbremsende Räder wie in der DIN-EN 68131 beschrieben. Sie entsprechen nicht dem
"Stand der Technik".
Empfohlene
Maßnahme
Es sind richtige Bürodrehstühle entsprechend
den Büromöbelausschreibungen neu zu beschaffen. Diese erfüllen alle
ergonomischen Anforderungen zur rückengerechten Sitzhaltung. Die Stühle sollten
fünfstrahlig mit Rollen und gepolstertem Sitz sowie gepolsterter Lehne sein.
Sie sollten Sitzhöhenverstellung, einstellbare Rückenlehne und, wenn
erforderlich, Armlehnen haben.
Vgl.: GUV-R 1535, ArbSchG und ArbStättV.
Abschn. 6
Allgemein:
i)
Untersuchung der Augen
Den Beschäftigten am BAP soll vor Aufnahme der Tätigkeit und bei Auftreten von
Sehbeschwerden am BAP eine angemessene Untersuchung der Augen und
des Sehvermögens angeboten werden.
k) Umfang der Bildschirmarbeit
Die ArbStättV beschreibt:
Der
Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, dass die
tägliche Arbeit an Bildschirmen regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch
Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am
Bildschirm verringern.
Bauliche Maßnahmen, Bestellung von Geräten, z.B. VDE-Prüfzeichen
Bei
der Bestellung von Geräten, ob elektrisch, motorisch oder mechanisch betrieben,
Rasenmäher, Werkzeug, Kücheneinrichtung bzw. Küchenmöbel, Sportgerät, Schaukel
oder Spielzeug, sollte immer die Forderung nach einem VDE-Prüfzeichen (für
Elektrogeräte) bzw. das Einhalten des Gerätesicherheitsgesetzes und der
Unfallverhütungsvorschriften verlangt werden.
Vor
Beginn einer Baumaßnahme sollte Rücksprache mit der zuständigen Bauabteilung
erfolgen. Das wird damit begründet, dass sämtliche Bauaufträge bestimmte
Bedingungen erfüllen müssen. Die sind aber zu häufig der Kindergartenleitung im
Einzelnen nicht bekannt.
Empfohlene
Maßnahme
·
Bauzeichnungen
und Leistungsverzeichnisse sollten z.B. deutliche Hinweise auf die
Einhaltung der DIN, VDE und GUV’en (sämtliche Unfallverhütungsvorschriften)
haben.
·
Farben
für innen und außen und Kleber, z.B. für Teppiche, sollten immer emissions-
und lösemittelfrei sein. Solche Produkte sind umweltfreundlich
und haben das Zeichen e.l.f.
·
Teppiche
und Vorhänge müssen schwerentflammbar und emissionsfrei sein.
·
Bei
der Vergabe von Aufträgen und dem Koordinieren von Arbeiten ist die GUV-V A1, entsprechend
einzuhalten. Es sind dem Auftragnehmer z.B. schriftlich die einzuhaltenden
Bedingungen mitzuteilen und der Auftraggeber hat eine Person zu bestimmen, die
die Arbeiten aufeinander abstimmt.
·
Für
Anstricharbeiten und z.B. für Bodenbelagarbeiten sowie für kleine Baumaßnahmen,
gelten immer besondere VOB-Konditionen und Ausschreibungsunterlagen der Träger
des Kindergartens.
Vgl.: GUV-V A1, § 5 und § 6 und
Gerätesicherheitsgesetz.
Oft
liegen die Blitzableiter an verschiedenen Stellen an den Kindergartengebäuden
nicht "plan" am Mauerwerk, wie es sein sollte, um Kinder am Klettern
daran zu hindern. Das darf dann so nicht bleiben.
Empfohlene
Maßnahme
Fallleitungen
von Blitzschutz- und Erdungsanlagen sind mit Klemmblöcken ohne Abstand auf die
Wand zu legen. Verschraubungen im Handbereich müssen zur Wand zeigen. Es reicht
in der Regel aus, wenn diese Bedingungen bis in eine Höhe von 2,0 m eingehalten
werden.
Vgl.: GUV-SR
2001, 4.2.7.2
Bodenbeläge
stellen eine immer wiederkehrende Rutsch- und Verletzungsgefahr für Kinder dar.
Zu häufig werden rutschende Teppiche im Innenbereich benutzt und der äußere Spielbereich
ist mit grobem Kies aufgeschüttet. Das darf nicht sein.
Empfohlene
Maßnahme
Für
Fußböden sind Bodenbeläge mit rutschhemmenden Eigenschaften zu verwenden.
Im
Außenbereich sind polierte Kunststeine und Materialien mit ähnlich glatter
Oberfläche ungeeignet.
Als
Bodebeläge sind solche Materialien zu verwenden, die Verletzungsfolgen von
Stürzen gering halten.
Im
Außenbereich ist z.B. Rasen geeignet.
Nicht
geeignet sind z.B. Splitt-, Schlacken- und Grobkiesbeläge.
Vgl.: GUV-SR
2002, 2.3.
Büroarbeitsplatz im
Sekretariat (kein BAP)
Der Büroarbeitsplatz im Sekretariat soll
ergonomisch richtig gestaltet sein und den sicherheitstechnischen Anforderungen
entsprechen. Das ist nicht überall der Fall. Nicht richtig eingerichtete Büroarbeitsplätze
können gesundheitliche Beeinträchtigungen der dort arbeitenden Person zur Folge
haben und sie schränken zu oft ein organisiertes Arbeiten erheblich ein.
a)
Beleuchtungsstärke
Häufig reicht die Beleuchtungsstärke am
Arbeitsplatz nicht aus. Zur Überprüfung sollte die Gesamtbeleuchtung abzüglich
Tageslicht gemessen werden. Dieser Wert liegt zu oft erheblich unter dem
Mindestwert von 300 lx. Die Arbeitsplatzbeleuchtung sollte dann verbessert
werden.
Empfohlene
Maßnahme
Die Beleuchtung am Arbeitsplatz kann z.B.
durch eine zweite Lampenreihe in den Zimmern oder durch abgehängte Lampen
wesentlich verbessert werden.
Vgl.: GUV-R 1535, 4.11.1
b) Bürodrehstühle
Die benutzten Stühle sind sehr oft
ungeeignet. Es werden z.B. Stühle, Konferenzstühle, ohne geeignete
Rückenlehnenverstellung, wie in der DIN-EN
4551 beschrieben, oder
ohne Rollen oder ohne selbstbremsende Rädern
wie in der DIN-EN 68131 beschrieben,
benutzt. Das entspricht nicht dem "Stand der Technik". Die
vorhandenen Stühle sollten dann ersetzt werden.
Empfohlene
Maßnahme
Es sollten richtige Bürodrehstühle neu beschafft
und benutzt werden. Die Stühle sollten fünfstrahlig mit Rollen und gepolstertem
Sitz sowie gepolsterter Lehne sein. Sie sollten Sitzhöhenverstellung,
einstellbare Rückenlehne und möglicherweise Armlehnen haben.
Vgl.: GUV-R 1535
Elektrische
Betriebsmittel, Prüfung nicht
ortsfester und ortsfester...
Es
kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass bei allen ortsfesten und nicht
ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln die regelmäßige Prüffrist eingehalten
wurde bzw. wird. Sie stellt eine große Sicherheit für die Benutzer dar. Nicht
ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind z.B.:
Verlängerungskabel, Dia-, Film- und
Tageslichtprojektoren,
Ortsfeste
elektrische
Betriebsmittel sind z. B.:
Steckdosen, Gasthermen mit 230 V-Anschluss und
Verteilerkästen.
Empfohlene
Maßnahme
·
Nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind alle 12
Monate zu überprüfen. Die nicht ortsfesten elektrischen
Betriebsmittel der Verwaltungsräume ("Bürobetriebe") hingegen
brauchen nur alle 24 Monate überprüft zu werden. Hierfür kann jeder
Person ohne weitere Vorkenntnisse eine Unterweisung vermittelt werden.
·
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind von einer
Fachfirma alle vier Jahre nach der ersten Inbetriebnahme zu überprüfen. Für die
Überprüfung ortsfester elektrischer Betriebsmittel an Kindergärten
sollten Kostenvoranschläge über die Kindergartenleitung eingeholt werden. Die
Angebote müssen ausdrücklich der GUV-V A2 entsprechen. Diese
Unfallverhütungsvorschrift schließt alle VDE ein. Als Anbieter käme z.B. der
TÜV in Frage.
Vgl.: GUV-V
A2, GUV-I
8524
Elektrische lose Leitungen, z.B. in
der Werkstatt, dem Näh- und Textilraum oder im Fachunterrichtsraum sowie
Anzahl der elektrischen Steckdosen in den
Klassenräumen
a) Elektrische lose Leitungen, z.B. in der
Werkstatt, dem Näh- und Textilraum oder im Fachunterrichtsraum
Zum
Anschluss von elektrischen Maschinen und Geräten, Mikroskopen und z.B. PC’s
laufen viel zu häufig elektrische Leitungen lose über den Fußboden. Das ist
eine erhebliche Stolpergefahr.
Empfohlene
Maßnahme
Entweder
sollte einfach die Anzahl der elektrischen Steckdosen an geeigneter Stelle
erhöht werden oder es sollte die Möglichkeit eines von der Zimmerdecke
herabhängenden Steckdosencontainers geprüft werden oder die elektrische
Zuleitung sollte unterhalb des Fußbodens z.B. an die Maschine, die fest
montiert sein muss, herangeführt werden oder die vorhandene elektrische
Zuleitung sollte in einem auf dem Fußboden befestigten, beidseitig
angeschrägten Kabelkanal sicher und fachmännisch verlegt werden.
Vgl.: GUV-V A1 § 3 u. 4.
b) Anzahl der elektrischen Steckdosen in den
Klassenräumen
Es
wird häufig darüber geklagt, dass die Anzahl der elektrischen Steckdosen in den
Unterrichtsräumen nicht ausreicht. Zu oft ist nur eine ungünstig gelegene
Steckdose im Raum vorhanden. Die dann verlegten Verlängerungsleitungen bilden
eine erhebliche Stolper- und Unfallgefahr. Das soll so nicht sein.
Empfohlene
Maßnahme
Die
fehlenden Steckdosen sind nachzurüsten.
Für
Unterrichtsräume bis 70 m²; sind insgesamt 2 Doppelsteckdosen zu installieren:
eine
Doppelsteckdose neben der Wandtafel und
eine
Doppelsteckdose an anderer geeigneter Stelle.
Für
größere Unterrichtsräume gilt als Richtwert: eine Steckdose je 20 m²;
Grundfläche.
Vgl.: TR-Schulen,
12.1.10.8.4
Die Unfallverhütungsvorschrift beschreibt, "dass das zur Leistung der Ersten Hilfe
erforderliche ... Erste-Hilfe-Material ... zur Verfügung steht." Dazu
gehört, dass die Erste-Hilfe-Kästen vorschriftsmäßig eingerichtet sind und dass
ein Verbandbuch geführt und über 5 Jahre aufbewahrt wird. Das Führen des
Verbandbuches ist schulintern zu regeln. Z.B. sollte derjenige die Eintragung
machen, der auch die "Erste Hilfe" leistet.
Empfohlene
Maßnahme
Die Erste-Hilfe-Kästen (DIN-EN 13157-C, kleiner Kasten, bzw. DIN-EN 13169-E, großer Kasten) sind auf ihren Inhalt
zu überprüfen.
Die Anzahl und die Größe der
Erste-Hilfe-Kästen ist festgelegt. Es sollte praxisnah verfahren werden, d.h.
grundsätzlich reichen "kleine Verbandkästen" aus.
Die Erste-Hilfe-Kästen sollen möglichst nahe
am möglichen Unfallort aufbewahrt werden. Das sind vorrangig: Arztraum,
Sporthalle, Gruppenraum, naturw. Räume, Schulküche, Kantine, Laboratorium,
Werkraum und Pausenhalle.
Zum richtigen Auffüllen bzw. Nachfüllen
vorhandener Erste-Hilfe-Kästen sollte mit dem "Merkblatt für
Erste-Hilfe-Material" verglichen werden. Die Warenabforderung erfolgen:
für Erste-Hilfe-Kasten gem. DIN-EN 13157 C,
für Füllung gem. DIN-EN 13157 C,
Die Kennzeichnung der Schränke mit den
Erste-Hilfe-Kästen und der Türen, die zu den Räumen mit den Erste-Hilfe-Kästen
führen,
erfolgt mit Klebeschildern, Größe = 10 x 10 cm, Best.-Nr. GUV 38.5/GUV-I 8577, "Weißes Kreuz auf grünem Grund".
Diese, das "Merkblatt für Erste-Hilfe-Material" und das Verbandbuch
sind kostenlos z.B. bei der Landesunfallkasse, Hamburg, und den Unfallkassen
der Länder erhältlich:
Vgl.: GUV-I 511-1. und GUV-I 512, S. 4 und 5 (Inhalt
der Verbandkästen), GUV-V A1, § 25 (2).
Brandgefahr, Feuergefahr, Gefahr von Entstehungsbränden
Brandgefahr, Feuergefahr
Die
Feuergefahr in Kindergärten wird viel zu häufig unterschätzt. Ein Auszug aus
einem Besichtigungsprotokoll einer Feuerwehr schildert drastisch vorgefundene
Zustände:
"...wurde
festgestellt, dass in den meisten Räumen Adventsgestecke mit Kerzen vorhanden
sind. Die Kerzen sind ohne Schutz in die Gestecke gesteckt. Auch sind diverse
Kerzen vorhanden, die in brennbaren Kerzenhaltern stehen oder es sind über
Kerzen Kunststoffblumenringe gezogen und viele Kerzen stehen ohne Schutz auf
den hölzernen Tischen.
In
den Räumen stehen leichtbrennbare Schaumstoffpolstermöbel und es sind große
Mengen brennbares Material vorhanden……
Es
ist erschreckend mit wie viel Leichtsinn hier mit dem Leben der Ihnen
anvertrauten Kinder umgegangen wird. Es ist hier dringend und umgehend Abhilfe
zu schaffen. Wenn dem Erziehungspersonal die simpelsten Brandschutzmaßnahmen
nicht bekannt sind, sollte dies durch die Einrichtungsleitung behoben werden,
damit auch den Kindern vermittelt werden kann, was im Umgang mit offener Flamme
im vorbeugenden Brandschutz zu beachten ist...."
Gefahr von Entstehungsbränden
Viel
zu häufig herrscht in Räumen eine sehr hohe Brandlast, die durch zu viele
aufbewahrte brennbare Gegenstände entsteht. Die Feuergefahr ist unter diesen
Umständen sehr groß.
Empfohlene
Maßnahme
·
Die
Brandlast, das sind alle brennbaren Gegenstände in einem Raum, sollte in so
gering wie möglich gehalten werden.
·
Es
sollten keine brennenden Kerzen in den Räumen verwendet werden, Gestecke
sollten ohne Kerzen verwendet werden.
·
Jede
brennende Kerze muss beim Verlassen der Aufsichtsperson des Raumes gelöscht
werden. Keine Kerze darf unbeaufsichtigt brennen.
Vgl.: GUV-SR 2003, 6.3.10 sowie 6.3.11
und 6.3.12.
Ein-Aus-Taster (keine Not-Aus-Schalter) für Arbeitsbereiche ...
In
den Arbeitsbereichen: Küchen und Küchenzeilen und Kindergärten
sind
die E-Herde und Steckdosen bzw. nur die Steckdosen der elektrischen
Arbeitsbereiche jeweils mit einem zentralen Ein-Aus-Taster mit roter
Kontrollleuchte und Schlüsselschalter einzurichten. Sie fehlen häufig. Außerdem
müssen sie mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) versehen sein.
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) fungieren als Schutzorgane für die
Steckdosenbereiche.
Empfohlene
Maßnahme
·
Die
Ein-Aus-Taster mit roter Kontrollleuchte und Schlüsselschalter (keine
Not-Aus-Schalter) sind einzurichten.
·
Das
Vorhandensein der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs), 30 mA, ist zu
überprüfen.
Vgl.: DIN VDE 0664
Kinder
können sich nahezu überall im Gelände aufhalten. Die Richtlinien für den Bau
von Kindergärten verlangt:
·
Der
Aufenthaltsbereich auf dem Grundstück muss eingefriedet sein.
·
Einfriedungen
müssen mindestens 1 m hoch sein. Sie sind so zu gestalten,
·
dass
Klettern daran erschwert wird.
·
Spitzen
und scharfe Kanten sind an und auf Einfriedungen nicht zulässig.
·
Stacheldraht, Dornenhecken u.Ä. dürfen nicht verwendet
werden.
Das
wird an vielen Kindergärten nicht eingehalten. Das Gelände ist zu häufig an
vielen Stellen mit Stacheldraht gesichert. Es besteht eine erhebliche
Verletzungsgefahr. Die Einrichtungsleitung kann so ihrer Verantwortung für die
Unfallverhütung nicht nachkommen.
Empfohlene
Maßnahme
Der
Stacheldraht und die möglicherweise hochragenden Spitzen der Zaunpfähle sind zu
entfernen.
Vgl.: GUV-SR
2002,
3.3
Es
sollte die Ausbildung von allen Erzieherinnen und Erziehern zu Ersthelfern
erfolgen. Die Ausbildung von wenigen Erzieherinnen und Erziehern reicht nicht
aus. Die Erste Hilfe ist während der Anwesenheit von Kindern sicherzustellen.
"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ...bei bis zu 20 anwesenden
Versicherten ein Ersthelfer," zur Verfügung steht. Insbesondere ist die
Erste Hilfe sicherzustellen in/bei: Kindergartenaufenthaltsräumen und
Ausflügen, Wanderungen mit einer Kindergartengruppe. Hilfsorganisationen
bieten diese Ausbildung an. Die Ersthelfer sollen dabei alle 2 Jahre an einem
Lehrgang teilnehmen. Die Unterweisungen in den Sofortmaßnahmen am Unfallort (Führerschein)
reichen hierfür nicht aus.
Empfohlene
Maßnahme
Der
Arbeitgeber,
das ist hier die Einrichtungsleitung, hat diejenigen Beschäftigten zu
benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung aller
Personen übernehmen. Es sollte die Bereitschaft aller Erzieherinnen und
Erziehern zur Ausbildung zu Ersthelfern erreicht werden.
Vgl.: GUV-SI 8064, GUV-SR 2003, 11 und ArbSchG § 10(2) sowie GUV-SI 8066 und GUV-V A1, § 24 (5).
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen
(RCDs) fehlen häufig. Sie haben eine wichtige Schutzfunktion für bestimmte
Steckdosenbereiche und sind in nachstehenden Bereichen unbedingt vorzusehen.
a) Wasch- und Duschräume
In
Wasch- und Duschräumen sind Stromkreise mit Steckdosen über
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) abzusichern. Diese Schutzeinrichtungen
müssen ebenfalls vorhanden sein.
Empfohlene
Maßnahme
Die
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs), 30 mA, sind, falls sie fehlen,
nachzurüsten.
b) Küchen und Küchenzeilen
Küchen
und Küchenzeilen sind über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen
(RCDs)abzusichern. Diese Schutzeinrichtungen müssen vorhanden sein.
Empfohlene
Maßnahme
Die
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs), 30 mA, sind, falls sie fehlen,
nachzurüsten.
Vgl.: GUV-V A1, §§ 3 u. 4 und DIN
VDE 0664.
Die Anzahl der Feuerlöscher in Kindergärten
ist nach der geltenden Vorschrift oftmals nicht mehr ausreichend. Die neue
Vorschrift, DIN EN 3, beschreibt Löschmitteleinheiten, LE. Die LE richten sich
nach der Brandgefährdung und der Grundfläche des zu schützenden Bereiches.
a) Große
Brandgefährdung
Die Brandgefährdung wird in vielen Bereichen
als groß
eingestuft. Es sind z.B. in einem Raum bis zu 50 m²; Größe bis zu 3 Stck. 6
kg-ABC-Pulverfeuerlöscher und in einem Raum
von 50 m²; bis 100 m²; Größe bis zu 4 Stck. 6
kg-ABC-Pulverfeuerlöscher vorzusehen.
b)
Mittlere Brandgefährdung
Die Brandgefährdung wird z.B. in den
Bereichen: Büro bzw. Verwaltung,
Hauswirtschaft und Küchen als mittel eingestuft. Es sind z.B. in
einem Raum von 50 m²; bis 100 m²; Größe bis zu 3 Stck. 6
kg-ABC-Pulverfeuerlöscher vorzusehen.