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Arbeitsschutzgesetz, § 15: Pflichten der Beschäftigten

Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.

Diese praxiserprobten Beurteilungen sind Arbeitsunterlagen, die sowohl der Einrichtungsleitung, als auch der/dem Sicherheitsbeauftragten wie dem Erziehungs- und Betreuungspersonal, behilflich sein sollen, die an der Einrichtung möglicherweise vorhandenen arbeitssicherheitstechnischen Mängel sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu erkennen. Sie sollen helfen, das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu erfüllen und die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern. Beschäftigte bei der Arbeit sind Arbeiter, Angestellte, Beamte und Teilzeitbeschäftigte.

 

 

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56 Seiten mit mehr als 60 „Empfohlenen Maßnahmen“.

Letztes Update: 06.2020

 

Über den Autor und aus der Presse

 

Inhaltsverzeichnis

 

 

Sämtliche Unterlagen und Zusammenstellungen unterliegen einem Copyright 2020 beim Autor, Harald Birgfeld, alle Rechte vorbehalten. Kein Teil dieser Veröffentlichung darf ohne schriftliche Erlaubnis des Herausgebers, Harald Birgfeld, reproduziert werden. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen wie Loseblattsammlungen und Buchproduktionen, Übersetzungen, Verfilmung und Einspeicherung sowie Verarbeitung in elektronischen Systemen.

 

 

Allgemein:

Diese praxiserprobten Beurteilungen sind Arbeitsunterlagen, die sowohl der Einrichtungsleitung, als auch der/dem Sicherheitsbeauftragten wie dem Erziehungs- und Betreuungspersonal, behilflich sein sollen, die an der Einrichtung möglicherweise vorhandenen arbeitssicherheitstechnischen Mängel sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu erkennen. Sie sollen helfen, das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu erfüllen und die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern.

Beschäftigte bei der Arbeit sind Arbeiter, Angestellte, Beamte und Teilzeitbeschäftigte.

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und z.B. ein Betriebsarzt stehen dabei gerne beratend zur Verfügung. Die zu den Beurteilungen gehörenden

Dokumentationen der Beurteilungen der Arbeitsbedingungen gem. § 6 des Arbeitsschutzgesetzes, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,sind weitere Arbeitsunterlagen, die Ihnen, der Einrichtungsleitung, die Möglichkeit geben, gefundene Mängel und Gefahren sowie die zu treffenden Maßnahmen zu deren Beseitigung zu dokumentieren.

Das Arbeitsschutzgesetz erfordert es, dass der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen hinsichtlich einer möglichen Gefährdung ermittelt. In Schulen hat diese Aufgabe die Schulleiterin oder der Schulleiter in anderen Einrichtungen die Einrichtungsleitung. Über das Ergebnis der Gefährdungsermittlung und die daraus folgenden Maßnahmen müssen Unterlagen verfügbar sein. Als Unterlagen zur Dokumentation gelten, neben Prüflisten, die Berichte der Fachkraft für Arbeitssicherheit, z.B. der Landesunfallkassen, der Unfallkassen der Länder, eines Arbeitsmedizinischen Dienstes, eines Betriebsarztes oder z.B. eines Amtes für Arbeitsschutz, einem Gewerbeaufsichtsamt, (ergänzt um die veranlassten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung), eigenständige Gefährdungsdokumentationen, Betriebsanweisungen für Tätigkeiten, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe und "Beurteilungen von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz".

Vgl.: GUV-I 8700, welche z.B. von den Unfallkassen der Länder, kostenlos bezogen werden können.

 

 

Sämtliche Unterlagen und Zusammenstellungen unterliegen einem Copyright 2010 beim Autor, Harald Birgfeld, alle Rechte vorbehalten. Kein Teil dieser Veröffentlichung darf ohne schriftliche Erlaubnis des Herausgebers, Harald Birgfeld, reproduziert werden.

 

 

Inhaltsverzeichnis, unterteilt in:

 

1) Allgemein an Kindergärten, betrifft die an Kindergärten möglicherweise vorhandenen arbeitssicherheitstechnischen Mängel sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und

2) Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung, betrifft die möglicherweise an Kindergärten vorhandenen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, z.B. betreffend den Mutterschutz.

 

 

1) Allgemein an Kindergärten

 

Abkürzungen und Vorschriften

Alarmplan

Alarmpläne (2 Muster)

Arztraum (bzw. Raum mit Liegemöglichkeit zur Erstversorgung)

Aufenthaltsverbote

Aufgaben der Einrichtungsleitung

 

Bauliche Maßnahmen

Befahren von Spielplätzen

Bestellung von Geräten

BildsBAP, für Bedienstete

Blitzableiter am Kindergartengebäude

Bodenbeläge

Brandgefahr

 

Ein-Aus-Taster für Arbeitsbereiche in Küchen, an Küchenzeilen, im Kindergarten

Einfriedung des Kindergartengeländes

Elektrische Betriebsmittel, Prüfungen

Elektrische lose Leitungen

Erhöhte Spielebenen in Gruppenräumen

Erste Hilfe Kasten

Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs),

Feuergefahr, Entstehungsbrände (s. auch Brandgefahr)

Feuerlöscher

Flucht- und Rettungswege

Flucht- und Rettungswege (2 Muster)

..frittieren" auf der Herdplatte

 

Garderobenhaken

Gefährliche Flüssigkeiten, Aufbewahrung in Lebensmittelbehältern

Giftpflanzen in Kindergärten/ auf Kinderspielplätzen

 

Heißwassergeräte

Heizkörperthermostatventile

 

Kindersicherungen an Steckdosen

Kopierer im Sekretariat

 

 

 

 

"Pädagogischer Mittagstisch"

Papier- bzw. Pappschneidemaschine

Reinigungs- und Desinfektionsmittel

Rettungsweg- und Brandschutzzeichen

Rettungsweg- und Brandschutzzeichen in allen Gebäuden

Rettungswege und Verkehrswege im gesamten Kindergartenbereich Rettungswegtüren im Rettungsweg und verstellte Türen

Sanitätsraum, s. Arztraum (bzw. Raum mit Liegemöglichkeit zur Erstversorgung)

Scharfkantige Möbel

Sicherheitsbeauftragte an Kindergärten

Sicherheitsbeauftragte, Bestellung zum, (Formblatt)

Spielebenen (erhöht) in Gruppenräumen

Spielplatzgeräte

Steckdosen auf Putz

 

Teiche, Feuchtbiotope

Toiletten- und Waschräume

Toiletten, Toilettenbecken-aufhängung und Toilettenräume

 

Übertragung von Unternehmerpflichten

 

 

 

 

 

2) Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung an Kindergärten

 

Infektionsgefahren im Kinder- und Jugendbereich, Merkblatt

Mutterschutz

Mutterschutz, Merkblatt

Röteln, Merkblatt

 

Vorschriften und Abkürzungen

 

Geltungsbereich: Alle Länder der Bundesrepublik Deutschland

Alle nachstehend aufgeführten Vorschriften, wie z.B. das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstätten-Richtlinien, die Arbeitsstätten-Verordnung, das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure..., sowie alle Verordnungen, die GUV'en und das Mutterschutzgesetz sind in jedem Land gleichermaßen an zu wenden. Länderverordnungen wie Länder Bau-Ordnungen, Technische Richtlinien einer Baubehörde eines Landes usw. sind immer den gesetzlichen Vorschriften nachgeordnet. Sie sollten, falls erforderlich, vor Ort erfragt werden.

 

Gesetzliche Unfall-versicherung,

GUV-Nr.:

Titel

DIN-EN 1729-1

und -2

Stühle und Tische für Bildungseinrichtungen,

-1 Funktionsmaße, -2 sicherheitstechnische Anforderungen (gilt nicht für Arbeitsplätze von Lehrkräften).

GUV-V A1

Grundsätze der Prävention

GUV-V A2

UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

GUV-V A4

UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge

GUV-V A6

UVV Fachkräfte für Arbeitssicherheit

GUV-V A6/7

UVV Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

GUV-V A7

UVV Betriebsärzte

GUV-V A8

UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz

GUV-V B3

UVV Lärm

GUV-V C8

UVV Gesundheitsdienst

GUV-V S1

UVV Schulen

GUV-V S2

Kindertageseinrichtungen

GUV-I 510-3

Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen, Registerausführung

GUV-I 511-1

Verbandbuch DIN A5

GUV-I 512

Erste-Hilfe-Material

GUV-I 662

Sanitätsräume in Betrieben

GUV-I 8502

Bildschirmarbeitsplätze

GUV-I 8503

Der Sicherheitsbeauftragte

GUV-I 8504

Informationen für die Erste Hilfe bei Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe

GUV-I 8519

Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte (Faltblatt)

GUV-I 8524

Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

GUV-I 8540

Druckschriften-Verzeichnis BUK-Regelwerk Sicherheit und Gesundheitsschutz

GUV-I 8542

Meldungen des Sicherheitsbeauftragten (Meldeblock)

GUV-I 8543

Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten (Vordruck)

EG-Richtlinie 90/270

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten

GUV-I 8566

Sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

GUV-I 8566

Aufkleber "Erste Hilfe"

GUV-I 8589

Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz

GUV-I 8700

Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz

GUV-R 111

GUV-Regel Küchen

GUV-R 133

GUV-Regel Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern

GUV-R 1526

Tritte

GUV-R 1535

Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze

GUV-R 181

Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr

GUV-R 189

GUV-Regel Benutzung von Schutzkleidung

GUV-R 190

GUV-Regel Benutzung von Atemschutzgeräten

GUV-SI 8009

Sicher und fit am PC in der Schule

GUV-SI 8014

Naturnahe Spielräume

GUV-SI 8016

Sichere Schultafeln

GUV-SI 8017

Außenspielflächen und Spielplätze

GUV-SI 8018

Giftpflanzen - Beschauen, nicht kauen

GUV-SI 8020

Notruf-Nummern-Verzeichnis (Schulen)

GUV-SI 8027

Mehr Sicherheit bei Glasbruch

GUV-SI 8051

Feueralarm in der Schule

GUV-SI 8065

Erste Hilfe in Schulen

GUV-SI 8066

Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen

GUV-SR 2001

Richtlinien für Schulen – Bau und Ausrüstung

GUV-SR 2002

Richtlinien für Kindergärten – Bau und Ausrüstung

GUV-V A8

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz

 

Mutterschutzgesetz

 

Weitere Abkürzungen

 

ArbSchG.......Arbeitsschutzgesetz

ArbStättV.....Arbeitsstätten-Verordnung mit Abschnitte 6 für Maßnahmen zur Gestaltung von BAP.

ASiG............Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

GefStoffV…...Gefahrstoffverordnung (neu ab 12.2010)

GUV……….....Gesetzliche Unfallverhütungsvorschrift.

KMK.............Kultusministerkonferenz der Länder

PSA-BV........Verordnung.....persönlicher Schutzausrüstungen

TRGS.. ………….Technische Richtlinien für Gefahrstoffe

UVV………… ..Unfall-Verhütungs-Vorschrift

VStättVO     Versammlungsstättenverordnung

 

Die in Rot hervorgehobenen Vorschriften bzw. Bezeichnungen, z.B. AMD, MblSchul, TR-Schulen und VwHdbSchul, gelten nur für das Land Hamburg und haben keine besondere Bedeutung in Sachen Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz an Schulen anderer Länder. Sie dienen hier der Information.

 

AMEV.         Hinweise für Innenraumbeleuchtung, Arbeitskreis   Maschinen- u. Elektrotechnik, Hamburg.

AMD.....  ...    .Arbeitsmedizinischer Dienst, Hamburg

IfL.........   .    .Institut für Lehrerfortbildung, Hamburg

MblSchul...  .   Mitteilungsblatt für Schulen, (Hamburg)

TR-Schulen..   Technische Richtlinien der Baubehörde Hamburg

VwHdbSchul.   Verwaltungshandbuch Schulen Hamburg

 

 

Alarmplan an Kindergärten

 

a) Regelung für den Brandfall im Kindergarten und in der Verwaltung

Für den Brandfall sind Maßnahmen zu planen. Die bestehen hauptsächlich aus der Alarmierung und dem Wissen über die Rettungswege ins Freie.

Dazu gehören:

o      der Alarmplan mit einem Ablauf der zu treffenden Maßnahmen,

o      Pläne über die Flucht- und Rettungswege und

o      die richtigen Rettungsweg- und Brandschutzzeichen.

Empfohlene Maßnahme

Es sollten:

jeweils ein Alarmplan am Anfang von Fluren hängen,

jeweils mindestens ein Plan über die Flucht- und Rettungswege in Fluren hängen und

es sollten überall die richtigen Rettungswegzeichen, falls es sich einrichten lässt, in Fußbodenhöhe, nämlich außerhalb von Rauchbereichen, sonst oberhalb von Ausgangstüren und an Wänden von Treppenabsätzen, angebracht sein.

b) Die Notrufnummern von Polizei und Feuerwehr

Die Notrufnummern von Polizei und Feuerwehr sollten durch deutliche Hinweise immer dort zur Verfügung stehen, wo Notrufeinrichtungen vorhanden sind.

Notrufeinrichtungen sollten z.B. eingerichtet und im Kindergarten stets erreichbar sein. Empfohlene Maßnahme

Die Notrufnummern von Polizei und Feuerwehr sollten durch deutliche Hinweise immer dort zur Verfügung stehen, wo Notrufeinrichtungen vorhanden sind.

Notrufeinrichtungen sollten z.B. eingerichtet und im Kindergarten stets erreichbar sein.

Empfohlene Maßnahme

In Verkehrs- und Rettungswegen sollte auf die nächste Notrufeinrichtung verwiesen werden.

Es sollten Gespräche mit der Feuerwehr, Brandschutzabteilung, geführt werden.

Es sollten mindestens einmal jährlich Feuerschutzübungen mit dem Verlassen des Kindergartens und unter Aufsicht der Feuerwehr durchgeführt werden.

Vgl.: GUV-V A1 § 22.

Allgemein

Störungen am Hausalarm, falls ein solcher vorhanden ist, sind sofort zu melden und sofort zu beheben. Auslöser/Melder für den Hausalarm, "Feuermelder", sind rot und in 1,5 m Höhe zu installieren.

Vgl.: DIN 14675 und VDE 0108 sowie GUV-V A1 § 22.

 

 

Alarmplan, Muster I

 

 

Vgl.: GUV-SI 8051, S. 8 (für Schulen und Kindergärten) und GUV-V A8, Anhang 2 bzw. DIN 14096-1

 

Alarmplan (Muster) II

 

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Arztraum (bzw. Raum mit Liegemöglichkeit zur Erstversorgung)

 

In Kindertageseinrichtungen hat der Unternehmer mindestens eine geeignete Liegemöglichkeit oder einen geeigneten Raum mit Liegemöglichkeit zur Erstversorgung von Verletzten vorzuhalten. Die „Grundsätze der Prävention“ GUV-V A1 verweisen auf die "Erste Hilfe". Die sollte eingehalten werden.

Empfohlene Maßnahme

·        Der Raum muss sich im Erdgeschoss befinden, damit er mit einer Krankentrage leicht erreicht werden kann.

·        Der Raum muss einen Erste-Hilfe-Kasten haben.

·        Der Raum muss ein Notruftelefon mit Anschluss an eine öffentliche Notrufzentrale haben.

·        Der Raum sollte ein Waschbecken mit Kalt- und Warmwasser haben.

·        Die Raumtemperatur sollte 22 ° C betragen.

·        In dem Raum sollte eine Krankentrage gem. DIN-EN  13025 vorhanden sein.

·        Die Kennzeichnung der Eingangstür des Sanitätsraumes erfolgt mit dem Klebeschild, Best.-Nr. GUV-I 8577,

E 03: "Weißes Kreuz auf grünem Grund" Größe = 10 x 10 cm,

·        Die Fensterscheiben des Sanitätsraumes müssen undurchsichtig sein.

Der Sanitätsraumes ist eine wesentliche Vorbereitung auf den Notfall. Er sollte vorschriftgemäß eingerichtet sein und nicht fremdgenutzt werden. Der Notfall muss immer bedacht werden.

Vgl.: GUV-I 662, z.B. 2.1.1 und GUV-V A8, E 06 und GUV-V A1, § 25 sowie GUV-V A1, § 25 (5).

 

 

Aufgaben der Einrichtungsleitung, Kindergarten

Befahren von Spielplätzen mit Pkw oder Baufahrzeugen während der Kindergartenzeit und Zutritts- und Aufenthaltsverbote

 

a) Aufgaben der Einrichtungsleitung

Auf Grund ihrer Stellung soll die Einrichtungsleitung alle organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um Gefährdungen im Kindergarten auszuschließen.

Empfohlene Maßnahme

·             Der Arbeitgeber, das ist hier die Einrichtungsleitung, hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten und der Kinder übernehmen.

·             Der Arbeitgeber , das ist hier die Einrichtungsleitung, kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Damit ist insbesondere die Gefährdungsbeurteilung sowie deren  entsprechend dem ArbSchG. zu verstehen.

·             An jeder Einrichtungsleitung ist wenigstens 1 Sicherheitsbeauftragter, eine Erzieherin oder ein Erzieher, für die Belange des Kindergartens schriftlich zu bestellen.

b) Befahren von Kindergartenspielplätzen mit Pkw oder Baufahrzeugen

Die Einrichtungsleitung sollte ein Verbot des Befahrens des Kindergartengeländes während der Kindergartenzeit aussprechen oder eine Trennung des Baustellenverkehrs vom Kindergartenfreigelände erwirken.

Empfohlene Maßnahme

Eine Absprache zwischen Einrichtungsleitung und der zuständigen Bauabteilung ist durchzuführen.

c) Zutritts- und Aufenthaltsverbote:

Der Unternehmer (hier die Einrichtungsleitung) hat dafür zu sorgen, dass unbefugte Dritte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Versicherte (Bedienstete und Kinder) entsteht.

Empfohlene Maßnahme

Während der Kindergartenzeit sollten z.B. keine Pkw das Kindergartengelände befahren oder dort abgestellt werden dürfen.

Vgl.: ArbSchG. z.B. § 5, § 6, § 10(2) und § 13 (2) sowie GUV-SI 8064 mit Anlage und GUV-V A1 § 18

 

 

Bildschirmarbeitsplatz, BAP, für Bedienstete

 

BAP für Bedienstete sollen alles in allem den Sicherheitsregeln entsprechen. Nicht richtig eingerichtete BAP können sehr schnell zu körperlicher Überanstrengung, Nackenschmerzen und Kopfschmerzen fahren. Das soll vermieden werden. BAP zur Unterstützung der Arbeit in den Schulbüros müssen der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) entsprechen. Bei der richtigen Einrichtung von BAP dürfen keine Unterschiede an die Arbeitsplatzanforderungen gemacht werden.

Vgl.:  ArbStättV. Abschn. 6 sowie GUV-I 8566

a) Arbeitstisch

Der BAP-Arbeitstisch muss eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine flexible Anordnung der Arbeitsmittel zulassen. Manchmal ist der Tisch zu klein und seine Höhe von oft 78 und mehr cm lässt eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung nicht zu. Die vorhandenen Tischplatte erzeugt auch zu oft störende Reflexionen, die nicht sein sollen.

Empfohlene Maßnahme

Der Drucker sollte möglichst auf einem Beistelltisch aufgestellt werden.

Es ist ein vorschriftsmäßiger Arbeitstisch mit einer reflexionsarmen Oberfläche, einer Höhe von 72 cm und einer Fläche von (L x B) 1.600 mm mind. 1.200 mm x 900 mm vorzusehen.

b) Beleuchtungsstärke

Zur Überprüfung einer ausreichenden Beleuchtungsstärke sollte die Gesamtbeleuchtung abzüglich Tageslicht am Arbeitsplatz, z.B. durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, gemessen werden. Dieser Wert liegt zu oft erheblich unter dem Mindestwert von 300 lx. Die Beleuchtung am Arbeitsplatz ist manchmal auch zu grell oder wird als solche empfunden und nicht immer günstig zum BAP angeordnet.

Empfohlene Maßnahme

Die Beleuchtungsstärke kann in den meisten Fällen durch bauliche Maßnahmen wesentlich verbessert werden. Es könnte z.B. eine zweite Lampenreihe in den Zimmern angeordnet werden oder die vorhandenen Lampen könnten tiefer abgehängt werden. Manchmal helfen stärkere Leuchten.

Vgl.:  GUV-R 1535, 4.1 1.1

c) Vorlagenhalter

Es fehlen häufig Vorlagenhalter.

Empfohlene Maßnahme

An jedem Arbeitsplatz ist ein Vorlagenhalter, höhen- und neigungsverstellbar, vorzusehen.

d) Schreibmaschinentisch

Für die oft noch benutzte Schreibmaschine fehlt zu häufig ein Tisch mit einer richtigen Höhe von 65 cm. Der Tisch ist sehr oft viel zu hoch.

Empfohlene Maßnahme

Es ist ein richtiger Schreibmaschinentisch mit einer Höhe von 65 cm vorzusehen.

e) Reflexionen am Bildschirm

Grundsätzlich ist der Bildschirm immer so aufzustellen, dass die Blickrichtung des Sitzenden über den Bildschirm hinaus parallel zum Fenster verläuft. Durch das Sonnenlicht entstehen trotzdem zu oft Reflexionen am Bildschirm, denen nicht ausreichend ausgewichen werden kann. Sie stören erheblich beim Arbeiten. Die Aufstellung des Bildschirmes sollte parallel zum Fenster erfolgen.

Empfohlene Maßnahme

Alle Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Arbeitsplatz vermindern lässt. Dafür eignen sich Senkrechtlamellen besonders gut.

f) Beleuchtungswirkungsgrad von Räumen

Hinweise für die Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht in öffentlichen Gebäuden sind durch die Vorgaben der DIN-EN  5035, Teil 1 und 2 gegeben. Demnach sollen Räume grundsätzlich hell gestaltet werden. Hell heißt, dass von allen Wänden, Decken und dem Fußboden das Licht nur zum Teil "verschluckt" werden darf. Man beschreibt so genannte Reflexionsgrade. Die sollen bei: der

·        Decke 70 %

·        Wand im Mittel 50 % und

·        Nutzebene bzw. Fußboden 20%

betragen.

Empfohlene Maßnahme

Die Decken, Wände und der Fußboden sollen mit hellen, lösemittelfreien und emissionsfreien Farben gestrichen werden. Der Reflexionsgrad der Anstriche soll die vorstehenden Werte nicht unterschreiten. Da sehr oft durch Schränke und andere Möbel und deren Schattenbildung die angestrebte Heiligkeit eines Raumes nicht eingehalten werden kann, sollte erfahrungsgemäß nicht nur der Reflexionsgrad der Decke sondern auch der der Wände des Raumes 70 % betragen.

g) Elektrische Aufladungen

In den Büroräumen ist häufig für alle Personen eine elektrostatische Aufladung spürbar. Die "Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze" verweisen auf die "Sicherheitsregeln für Büroarbeitsplätze". Dort heißt es: "Für den Menschen spürbaren elektrischen Aufladungen ... ist entgegenzuwirken."

Empfohlene Maßnahme

Es sollten geeignete Maßnahmen gegen spürbare elektrostatische Aufladungen durchgeführt werden. Eine Erhöhung der relativen Luftfeuchte z.B. kann wegen der Fenster, Türen und wahrscheinlich wegen der nicht sichergestellten Hygiene, die mit Verteilen von Feuchtigkeit im Raum verbunden ist, nicht durchgeführt werden. Der Stand der Technik erlaubt das Verlegen leitfähiger Bodenbeläge bzw. Bodenbeläge, die sich elektrostatisch nicht aufladen. Der vorhandene Bodenbelag sollte gegen einen nicht leitfähigen ausgetauscht werden. Ein Teppichbodenbelag sollte nicht auf vorhandenes Linoleum bzw. vorhandenen PVC-Kunststoffbelag verlegt werden. Kleber und Teppich sollten schadstoff- und lösemittelfrei sein!

h) Bürodrehstühle

Häufig sind die benutzten Stühle (z.B. Konferenzstühle) ungeeignet. Das sind Stühle ohne geeignete Rückenlehnenverstellung, wie in der DIN-EN  4551 beschrieben, oder ohne Rollen oder ohne selbstbremsende Räder wie in der DIN-EN  68131 beschrieben. Sie entsprechen nicht dem "Stand der Technik".

Empfohlene Maßnahme

Es sind richtige Bürodrehstühle entsprechend den Büromöbelausschreibungen neu zu beschaffen. Diese erfüllen alle ergonomischen Anforderungen zur rückengerechten Sitzhaltung. Die Stühle sollten fünfstrahlig mit Rollen und gepolstertem Sitz sowie gepolsterter Lehne sein. Sie sollten Sitzhöhenverstellung, einstellbare Rückenlehne und, wenn erforderlich, Armlehnen haben.

Vgl.:  GUV-R 1535, ArbSchG und ArbStättV. Abschn. 6

Allgemein:

i) Untersuchung der Augen

Den Beschäftigten am BAP soll vor Aufnahme der Tätigkeit und bei Auftreten von Sehbeschwerden am BAP  eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens angeboten werden.

k) Umfang der Bildschirmarbeit

Die ArbStättV beschreibt:

Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmen regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirm verringern.

 

 

Bauliche Maßnahmen, Bestellung von Geräten, z.B. VDE-Prüfzeichen

 

Bei der Bestellung von Geräten, ob elektrisch, motorisch oder mechanisch betrieben, Rasenmäher, Werkzeug, Kücheneinrichtung bzw. Küchenmöbel, Sportgerät, Schaukel oder Spielzeug, sollte immer die Forderung nach einem VDE-Prüfzeichen (für Elektrogeräte) bzw. das Einhalten des Gerätesicherheitsgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften verlangt werden.

Vor Beginn einer Baumaßnahme sollte Rücksprache mit der zuständigen Bauabteilung erfolgen. Das wird damit begründet, dass sämtliche Bauaufträge bestimmte Bedingungen erfüllen müssen. Die sind aber zu häufig der Kindergartenleitung im Einzelnen nicht bekannt.

Empfohlene Maßnahme

·         Bauzeichnungen und Leistungsverzeichnisse sollten z.B. deutliche Hinweise auf die Einhaltung der DIN, VDE und GUV’en (sämtliche Unfallverhütungsvorschriften) haben.

·         Farben für innen und außen und Kleber, z.B. für Teppiche, sollten immer emissions- und lösemittelfrei sein. Solche Produkte sind umweltfreundlich und haben das Zeichen e.l.f.

·         Teppiche und Vorhänge müssen schwerentflammbar und emissionsfrei sein.

·         Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Koordinieren von Arbeiten ist die GUV-V A1, entsprechend einzuhalten. Es sind dem Auftragnehmer z.B. schriftlich die einzuhaltenden Bedingungen mitzuteilen und der Auftraggeber hat eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt.

·         Für Anstricharbeiten und z.B. für Bodenbelagarbeiten sowie für kleine Baumaßnahmen, gelten immer besondere VOB-Konditionen und Ausschreibungsunterlagen der Träger des Kindergartens.

Vgl.:  GUV-V A1, § 5 und § 6 und Gerätesicherheitsgesetz.

 

 

Blitzableiter am Kindergartengebäude

 

Oft liegen die Blitzableiter an verschiedenen Stellen an den Kindergartengebäuden nicht "plan" am Mauerwerk, wie es sein sollte, um Kinder am Klettern daran zu hindern. Das darf dann so nicht bleiben.

Empfohlene Maßnahme

Fallleitungen von Blitzschutz- und Erdungsanlagen sind mit Klemmblöcken ohne Abstand auf die Wand zu legen. Verschraubungen im Handbereich müssen zur Wand zeigen. Es reicht in der Regel aus, wenn diese Bedingungen bis in eine Höhe von 2,0 m eingehalten werden.

Vgl.:  GUV-SR 2001, 4.2.7.2

 

 

Bodenbeläge

 

Bodenbeläge stellen eine immer wiederkehrende Rutsch- und Verletzungsgefahr für Kinder dar. Zu häufig werden rutschende Teppiche im Innenbereich benutzt und der äußere Spielbereich ist mit grobem Kies aufgeschüttet. Das darf nicht sein.

Empfohlene Maßnahme

Für Fußböden sind Bodenbeläge mit rutschhemmenden Eigenschaften zu verwenden.

Im Außenbereich sind polierte Kunststeine und Materialien mit ähnlich glatter Oberfläche ungeeignet.

Als Bodebeläge sind solche Materialien zu verwenden, die Verletzungsfolgen von Stürzen gering halten.

Im Außenbereich ist z.B. Rasen geeignet.

Nicht geeignet sind z.B. Splitt-, Schlacken- und Grobkiesbeläge.

Vgl.:  GUV-SR 2002, 2.3.

 

 

Büroarbeitsplatz im Sekretariat (kein BAP)

 

Der Büroarbeitsplatz im Sekretariat soll ergonomisch richtig gestaltet sein und den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen. Das ist nicht überall der Fall. Nicht richtig eingerichtete Büroarbeitsplätze können gesundheitliche Beeinträchtigungen der dort arbeitenden Person zur Folge haben und sie schränken zu oft ein organisiertes Arbeiten erheblich ein.

a) Beleuchtungsstärke

Häufig reicht die Beleuchtungsstärke am Arbeitsplatz nicht aus. Zur Überprüfung sollte die Gesamtbeleuchtung abzüglich Tageslicht gemessen werden. Dieser Wert liegt zu oft erheblich unter dem Mindestwert von 300 lx. Die Arbeitsplatzbeleuchtung sollte dann verbessert werden.

Empfohlene Maßnahme

Die Beleuchtung am Arbeitsplatz kann z.B. durch eine zweite Lampenreihe in den Zimmern oder durch abgehängte Lampen wesentlich verbessert werden.

Vgl.: GUV-R 1535, 4.11.1

b) Bürodrehstühle

Die benutzten Stühle sind sehr oft ungeeignet. Es werden z.B. Stühle, Konferenzstühle, ohne geeignete Rückenlehnenverstellung, wie in der DIN-EN  4551 beschrieben, oder

ohne Rollen oder ohne selbstbremsende Rädern wie in der DIN-EN  68131 beschrieben, benutzt. Das entspricht nicht dem "Stand der Technik". Die vorhandenen Stühle sollten dann ersetzt werden.

Empfohlene Maßnahme

Es sollten richtige Bürodrehstühle neu beschafft und benutzt werden. Die Stühle sollten fünfstrahlig mit Rollen und gepolstertem Sitz sowie gepolsterter Lehne sein. Sie sollten Sitzhöhenverstellung, einstellbare Rückenlehne und möglicherweise Armlehnen haben.

Vgl.: GUV-R 1535

 

 

Elektrische Betriebsmittel, Prüfung nicht ortsfester und ortsfester...

 

Es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass bei allen ortsfesten und nicht ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln die regelmäßige Prüffrist eingehalten wurde bzw. wird. Sie stellt eine große Sicherheit für die Benutzer dar. Nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind z.B.:

Verlängerungskabel, Dia-, Film- und Tageslichtprojektoren,

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind z. B.:

Steckdosen, Gasthermen mit 230 V-Anschluss und Verteilerkästen.

Empfohlene Maßnahme

·             Nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind alle 12 Monate zu überprüfen. Die nicht ortsfesten elektrischen Betriebsmittel der Verwaltungsräume ("Bürobetriebe") hingegen brauchen nur alle 24 Monate überprüft zu werden. Hierfür kann jeder Person ohne weitere Vorkenntnisse eine Unterweisung vermittelt werden.

·             Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind von einer Fachfirma alle vier Jahre nach der ersten Inbetriebnahme zu überprüfen. Für die Überprüfung ortsfester elektrischer Betriebsmittel an Kindergärten sollten Kostenvoranschläge über die Kindergartenleitung eingeholt werden. Die Angebote müssen ausdrücklich der GUV-V A2 entsprechen. Diese Unfallverhütungsvorschrift schließt alle VDE ein. Als Anbieter käme z.B. der TÜV in Frage.

Vgl.: GUV-V A2, GUV-I 8524

 

 

Elektrische lose Leitungen, z.B. in der Werkstatt, dem Näh- und Textilraum oder im Fachunterrichtsraum sowie

Anzahl der elektrischen Steckdosen in den Klassenräumen

 

a) Elektrische lose Leitungen, z.B. in der Werkstatt, dem Näh- und Textilraum oder im Fachunterrichtsraum

Zum Anschluss von elektrischen Maschinen und Geräten, Mikroskopen und z.B. PC’s laufen viel zu häufig elektrische Leitungen lose über den Fußboden. Das ist eine erhebliche Stolpergefahr.

Empfohlene Maßnahme

Entweder sollte einfach die Anzahl der elektrischen Steckdosen an geeigneter Stelle erhöht werden oder es sollte die Möglichkeit eines von der Zimmerdecke herabhängenden Steckdosencontainers geprüft werden oder die elektrische Zuleitung sollte unterhalb des Fußbodens z.B. an die Maschine, die fest montiert sein muss, herangeführt werden oder die vorhandene elektrische Zuleitung sollte in einem auf dem Fußboden befestigten, beidseitig angeschrägten Kabelkanal sicher und fachmännisch verlegt werden.

Vgl.: GUV-V A1 § 3 u. 4.

b) Anzahl der elektrischen Steckdosen in den Klassenräumen

Es wird häufig darüber geklagt, dass die Anzahl der elektrischen Steckdosen in den Unterrichtsräumen nicht ausreicht. Zu oft ist nur eine ungünstig gelegene Steckdose im Raum vorhanden. Die dann verlegten Verlängerungsleitungen bilden eine erhebliche Stolper- und Unfallgefahr. Das soll so nicht sein.

Empfohlene Maßnahme

Die fehlenden Steckdosen sind nachzurüsten.

Für Unterrichtsräume bis 70 m²; sind insgesamt 2 Doppelsteckdosen zu installieren:

eine Doppelsteckdose neben der Wandtafel und

eine Doppelsteckdose an anderer geeigneter Stelle.

Für größere Unterrichtsräume gilt als Richtwert: eine Steckdose je 20 m²; Grundfläche.

Vgl.: TR-Schulen, 12.1.10.8.4

 

 

Erste-Hilfe-Kästen

 

Die Unfallverhütungsvorschrift beschreibt, "dass das zur Leistung der Ersten Hilfe erforderliche ... Erste-Hilfe-Material ... zur Verfügung steht." Dazu gehört, dass die Erste-Hilfe-Kästen vorschriftsmäßig eingerichtet sind und dass ein Verbandbuch geführt und über 5 Jahre aufbewahrt wird. Das Führen des Verbandbuches ist schulintern zu regeln. Z.B. sollte derjenige die Eintragung machen, der auch die "Erste Hilfe" leistet.

Empfohlene Maßnahme

Die Erste-Hilfe-Kästen (DIN-EN  13157-C, kleiner Kasten, bzw. DIN-EN  13169-E, großer Kasten) sind auf ihren Inhalt zu überprüfen.

Die Anzahl und die Größe der Erste-Hilfe-Kästen ist festgelegt. Es sollte praxisnah verfahren werden, d.h. grundsätzlich reichen "kleine Verbandkästen" aus.

Die Erste-Hilfe-Kästen sollen möglichst nahe am möglichen Unfallort aufbewahrt werden. Das sind vorrangig: Arztraum, Sporthalle, Gruppenraum, naturw. Räume, Schulküche, Kantine, Laboratorium, Werkraum und Pausenhalle.

Zum richtigen Auffüllen bzw. Nachfüllen vorhandener Erste-Hilfe-Kästen sollte mit dem "Merkblatt für Erste-Hilfe-Material" verglichen werden. Die Warenabforderung erfolgen:

für Erste-Hilfe-Kasten gem. DIN-EN  13157 C,

für Füllung gem. DIN-EN  13157 C,

Die Kennzeichnung der Schränke mit den Erste-Hilfe-Kästen und der Türen, die zu den Räumen mit den Erste-Hilfe-Kästen führen, erfolgt mit Klebeschildern, Größe = 10 x 10 cm, Best.-Nr. GUV 38.5/GUV-I 8577, "Weißes Kreuz auf grünem Grund". Diese, das "Merkblatt für Erste-Hilfe-Material" und das Verbandbuch sind kostenlos z.B. bei der Landesunfallkasse, Hamburg, und den Unfallkassen der Länder erhältlich:

Vgl.:  GUV-I 511-1. und GUV-I 512, S. 4 und 5 (Inhalt der Verbandkästen), GUV-V A1, § 25 (2).

 

 

Brandgefahr, Feuergefahr, Gefahr von Entstehungsbränden

 

Brandgefahr, Feuergefahr

Die Feuergefahr in Kindergärten wird viel zu häufig unterschätzt. Ein Auszug aus einem Besichtigungsprotokoll einer Feuerwehr schildert drastisch vorgefundene Zustände:

"...wurde festgestellt, dass in den meisten Räumen Adventsgestecke mit Kerzen vorhanden sind. Die Kerzen sind ohne Schutz in die Gestecke gesteckt. Auch sind diverse Kerzen vorhanden, die in brennbaren Kerzenhaltern stehen oder es sind über Kerzen Kunststoffblumenringe gezogen und viele Kerzen stehen ohne Schutz auf den hölzernen Tischen.

In den Räumen stehen leichtbrennbare Schaumstoffpolstermöbel und es sind große Mengen brennbares Material vorhanden……

Es ist erschreckend mit wie viel Leichtsinn hier mit dem Leben der Ihnen anvertrauten Kinder umgegangen wird. Es ist hier dringend und umgehend Abhilfe zu schaffen. Wenn dem Erziehungspersonal die simpelsten Brandschutzmaßnahmen nicht bekannt sind, sollte dies durch die Einrichtungsleitung behoben werden, damit auch den Kindern vermittelt werden kann, was im Umgang mit offener Flamme im vorbeugenden Brandschutz zu beachten ist...."

Gefahr von Entstehungsbränden

Viel zu häufig herrscht in Räumen eine sehr hohe Brandlast, die durch zu viele aufbewahrte brennbare Gegenstände entsteht. Die Feuergefahr ist unter diesen Umständen sehr groß.

Empfohlene Maßnahme

·             Die Brandlast, das sind alle brennbaren Gegenstände in einem Raum, sollte in so gering wie möglich gehalten werden.

·             Es sollten keine brennenden Kerzen in den Räumen verwendet werden, Gestecke sollten ohne Kerzen verwendet werden.

·             Jede brennende Kerze muss beim Verlassen der Aufsichtsperson des Raumes gelöscht werden. Keine Kerze darf unbeaufsichtigt brennen.

Vgl.: GUV-SR 2003, 6.3.10 sowie 6.3.11 und 6.3.12.

 

 

Ein-Aus-Taster (keine Not-Aus-Schalter) für Arbeitsbereiche ...

 

In den Arbeitsbereichen: Küchen und Küchenzeilen und Kindergärten

sind die E-Herde und Steckdosen bzw. nur die Steckdosen der elektrischen Arbeitsbereiche jeweils mit einem zentralen Ein-Aus-Taster mit roter Kontrollleuchte und Schlüsselschalter einzurichten. Sie fehlen häufig. Außerdem müssen sie mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) versehen sein. Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) fungieren als Schutzorgane für die Steckdosenbereiche.

Empfohlene Maßnahme

·             Die Ein-Aus-Taster mit roter Kontrollleuchte und Schlüsselschalter (keine Not-Aus-Schalter) sind einzurichten.

·             Das Vorhandensein der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs), 30 mA, ist zu überprüfen.

Vgl.: DIN VDE 0664

 

 

Einfriedung des Kindergartens

 

Kinder können sich nahezu überall im Gelände aufhalten. Die Richtlinien für den Bau von Kindergärten verlangt:

·         Der Aufenthaltsbereich auf dem Grundstück muss eingefriedet sein.

·         Einfriedungen müssen mindestens 1 m hoch sein. Sie sind so zu gestalten,

·         dass Klettern daran erschwert wird.

·         Spitzen und scharfe Kanten sind an und auf Einfriedungen nicht zulässig.

·         Stacheldraht, Dornenhecken u.Ä. dürfen nicht verwendet werden.

Das wird an vielen Kindergärten nicht eingehalten. Das Gelände ist zu häufig an vielen Stellen mit Stacheldraht gesichert. Es besteht eine erhebliche Verletzungsgefahr. Die Einrichtungsleitung kann so ihrer Verantwortung für die Unfallverhütung nicht nachkommen.

Empfohlene Maßnahme

Der Stacheldraht und die möglicherweise hochragenden Spitzen der Zaunpfähle sind zu entfernen.

Vgl.: GUV-SR 2002, 3.3

 

 

Ersthelfer

 

Es sollte die Ausbildung von allen Erzieherinnen und Erziehern zu Ersthelfern erfolgen. Die Ausbildung von wenigen Erzieherinnen und Erziehern reicht nicht aus. Die Erste Hilfe ist während der Anwesenheit von Kindern sicherzustellen. "Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ...bei bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer," zur Verfügung steht. Insbesondere ist die Erste Hilfe sicherzustellen in/bei: Kindergartenaufenthaltsräumen und Ausflügen, Wanderungen mit einer Kindergartengruppe. Hilfsorganisationen bieten diese Ausbildung an. Die Ersthelfer sollen dabei alle 2 Jahre an einem Lehrgang teilnehmen. Die Unterweisungen in den Sofortmaßnahmen am Unfallort (Führerschein) reichen hierfür nicht aus.

Empfohlene Maßnahme

Der Arbeitgeber, das ist hier die Einrichtungsleitung, hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung aller Personen übernehmen. Es sollte die Bereitschaft aller Erzieherinnen und Erziehern zur Ausbildung zu Ersthelfern erreicht werden.

Vgl.: GUV-SI 8064, GUV-SR 2003, 11 und ArbSchG § 10(2) sowie GUV-SI 8066 und GUV-V A1, § 24 (5).

 

 

Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs)

 

Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) fehlen häufig. Sie haben eine wichtige Schutzfunktion für bestimmte Steckdosenbereiche und sind in nachstehenden Bereichen unbedingt vorzusehen.

a) Wasch- und Duschräume

In Wasch- und Duschräumen sind Stromkreise mit Steckdosen über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) abzusichern. Diese Schutzeinrichtungen müssen ebenfalls vorhanden sein.

Empfohlene Maßnahme

Die Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs), 30 mA, sind, falls sie fehlen, nachzurüsten.

b) Küchen und Küchenzeilen

Küchen und Küchenzeilen sind über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs)abzusichern. Diese Schutzeinrichtungen müssen vorhanden sein.

Empfohlene Maßnahme

Die Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs), 30 mA, sind, falls sie fehlen, nachzurüsten.

Vgl.: GUV-V A1, §§ 3 u. 4 und DIN VDE 0664.

 

 

Feuerlöscher

 

Die Anzahl der Feuerlöscher in Kindergärten ist nach der geltenden Vorschrift oftmals nicht mehr ausreichend. Die neue Vorschrift, DIN EN 3, beschreibt Löschmitteleinheiten, LE. Die LE richten sich nach der Brandgefährdung und der Grundfläche des zu schützenden Bereiches.

a) Große Brandgefährdung

Die Brandgefährdung wird in vielen Bereichen als groß eingestuft. Es sind z.B. in einem Raum bis zu 50 m²; Größe bis zu 3 Stck. 6 kg-ABC-Pulverfeuerlöscher und in einem Raum

von 50 m²; bis 100 m²; Größe bis zu 4 Stck. 6 kg-ABC-Pulverfeuerlöscher vorzusehen.

b) Mittlere Brandgefährdung

Die Brandgefährdung wird z.B. in den Bereichen: Büro bzw. Verwaltung, Hauswirtschaft und Küchen als mittel eingestuft. Es sind z.B. in einem Raum von 50 m²; bis 100 m²; Größe bis zu 3 Stck. 6 kg-ABC-Pulverfeuerlöscher vorzusehen.