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Harald Birgfeld, Webseite seit 1987/ Website since 1987 …da liegt mein Herz, Geschichten aus Niemandsland
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Lyrik, Prosa und Ingenieurarbeiten |
Arbeitsschutzgesetz, § 15: Pflichten der Beschäftigten Die Beschäftigten sind
verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und
Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Sorge zu tragen. Diese praxiserprobten Beurteilungen sind Arbeitsunterlagen, die sowohl der
Einrichtungsleitung, als auch der/dem Sicherheitsbeauftragten wie dem Unterrichts-,
Vorlesungs- und Erziehungspersonal,
behilflich sein sollen, die an der Einrichtung möglicherweise vorhandenen arbeitssicherheitstechnischen Mängel
sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu erkennen. Sie sollen
helfen, das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu
erfüllen und die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern. Beschäftigte
bei der Arbeit sind Arbeiter, Angestellte, Beamte, (Schülerinnen und Schüler
sind den Arbeitnehmern im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), §2 (6), gleichgestellt), Studierende, Doktoranden, Stipendiaten und
Teilzeitbeschäftigte. |
Deutschlandweit einzigartig! Kleine Fibel Arbeitsschutz an
Hochschulen Über den Autor und aus der Presse
128
S. mit mehr als 135 „Empfohlenen Maßnahmen“. Arbeitssicherheit und
Gesundheitsschutz an Hochschulen sowie an einigen
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als 135 „Empfohlenen Maßnahmen“.
Letztes Update: 06.2020
ISBN
Sämtliche
Unterlagen und Zusammenstellungen unterliegen einem Copyright 2020 beim Autor,
Harald Birgfeld, alle Rechte vorbehalten. Kein Teil dieser Veröffentlichung
darf ohne schriftliche Erlaubnis des Herausgebers, Harald Birgfeld,
reproduziert werden. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen wie Loseblattsammlungen und Buchproduktionen,
Übersetzungen, Verfilmung und Einspeicherung sowie Verarbeitung in
elektronischen Systemen.
Allgemein:
Diese
praxiserprobten Beurteilungen sind Arbeitsunterlagen, die Ihnen,
der Einrichtungsleitung
an Hochschulen z.B. beim „Umgang
mit Gefahrstoffen an Hochschulen“, helfen sollen, das Gesetz über die
Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu erfüllen und die Verbesserung
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit zu
sichern. Dazu zählen z.B. Berufsfachschulen
in Vollzeitform der biologischen, chemischen, medizinischen und pharmazeutischen
Berufe (s. GUV-SR 2005, 1).
Beschäftigte
bei der Arbeit sind Arbeiter, Angestellte, Beamte, (Schüler sind den
Arbeitnehmern im Sinne der Gefahrstoffverordnung, §2 (6), gleichgestellt),
Studierende, Doktoranden, Stipendiaten und Teilzeitbeschäftigte
Die
Beurteilungen sollen sowohl Ihnen, der Einrichtungsleitung, als auch der/den Sicherheitsbeauftragten
wie dem Unterrichts-, Vorlesungs- und
Erziehungspersonal, behilflich sein, die an Ihrer Einrichtung
möglicherweise vorhandenen
arbeitssicherheitstechnischen
Mängel sowie
arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren
zu
erkennen. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und z.B. ein
„Arbeitsmedizinischer Dienst“ bzw. ein „Betriebsarzt“ stehen dabei gerne
beratend zur Verfügung. Die zu den Beurteilungen gehörenden
Dokumentationen
der Beurteilungen der Arbeitsbedingungen gem. § 6 des Arbeitsschutzgesetzes,
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, sind
weitere Arbeitsunterlagen,
die Ihnen, der Einrichtungsleitung, die Möglichkeit geben, gefundene Mängel und
Gefahren sowie die zu treffenden Maßnahmen zu deren Beseitigung zu
dokumentieren.
Das
Arbeitsschutzgesetz erfordert es, dass der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen
hinsichtlich einer möglichen Gefährdung ermittelt. In Berufsfachschulen hat
diese Aufgabe die Berufsfachschulleiterin oder der Berufsfachschulleiter in
anderen Einrichtungen die Einrichtungsleitung. Über das Ergebnis der
Gefährdungsermittlung und die daraus folgenden Maßnahmen müssen Unterlagen
verfügbar sein. Als Unterlagen zur Dokumentation gelten, neben Prüflisten, die
Berichte der Fachkraft für Arbeitssicherheit, einer Landesunfallkasse bzw. der
Unfallkasse des entsprechenden Bundesslandes, eines Arbeitsmedizinischen
Dienstes bzw. eines Betriebsarztes oder z.B. eines Amtes für Arbeitsschutz bzw.
eines Gewerbeaufsichtsamtes, (ergänzt um die veranlassten Maßnahmen zur
Mängelbeseitigung), eigenständige Gefährdungsdokumentationen,
Betriebsanweisungen für Tätigkeiten, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe und
"Beurteilungen von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz".
Vgl.: GUV-I 8700,
welche z.B. von den Unfallkassen der Länder, kostenlos bezogen werden können.
Der Autor, Harald Birgfeld, Dipl.
Ingenieur für Schiffbau, Schweißfach- und Feuerschutzingenieur sowie Fachkraft
für Arbeitssicherheit, Ausbildung
gem. § 4 der UVV, GUV-V A6,
durch den BAGUV, (Sicherheitsingenieur) war in der BEHÖRDE FÜR INNERES und später in der BEHÖRDE FÜR SCHULE, JUGEND UND
BERUFSBILDUNG (BSJB), jetzt BEHÖRDE FÜR BILDUNG UND SPORT; der FREIEN UND
HANSESTADT HAMBURG, angestellt. Harald Birgfeld erstellte seit 1992, parallel
zu Schul- und Dienststellenbegehungen, Checklisten/Beurteilungen und
Prüflisten/Dokumentationen. Außerdem wurden regelmäßig Jahresberichte mit
Unfallstatistiken von ihm erstellt.
Zeitungs- und andere
Artikel über die Tätigkeit von Harald
Birgfeld wurden abgedruckt und über seine Arbeit berichtet im/in (nach 1993 erschienene
Artikel wurden wegen möglicher Urheberrechtsverletzungen nicht mehr mit
aufgenommen):
Der Autor hat in der Unabhängigen Fachzeitschrift für
Arbeitssicherheit, "Sicherheitsingenieur"
aus dem Curt Harfener Verlag, etliche, in dem Jahr 1990 sogar die meisten
redaktionellen Beiträge veröffentlicht.
1999 stellte der "Bundesverband der Unfallkassen"
(BUK) in der Zeitschrift, "Pluspunkt", Ausgabe 3, S.21, die
bis dahin bundesweit bekannt gewordene "Kleine Fibel des Arbeitsschutzes.."
vor.
Pressestimmen: Das "Hamburger Abendblatt"
berichtete vielfach sowohl zur Person als auch über die Tätigkeit von Harald
Birgfeld als Fachkraft für Arbeitssicherheit an Schulen, z.B. am 18. Dez. 1991 auf den Seiten 1 und 14,
am 11. Febr. 1992, S. 9, am
18. Febr.1993, S. 15, am 16. Juni 1993, S. 13 und am 29.
Juni 1993, S. 17.
Blickpunkt Bildung, Deutscher Lehrerverband
Hamburg, Nov. 1991
Hamburger Pädagogen und Wissenschaftler, interviewt den Autor
Die hlz, Hamburger Lehrerzeitung, die Zeitschrift
der GEW (Gewerkschaft Erziehung Wissenschaft) Hamburg, interviewt den Autor in
der Novemberausgabe 1993 ausführlich (s. dort S. 19-21).
Arbeitsbereich:
Laboratorien (L)
Arbeitsbereich
Laboratorien (L)
Abkürzungen und Vorschriften
Geltungsbereich:
Alle Länder der Bundesrepublik Deutschland
Alle nachstehend aufgeführten
Vorschriften, wie z.B. das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstätten-Richtlinien,
die Arbeitsstätten-Verordnung, das Gesetz über Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure..., sowie alle Verordnungen, die GUV'en und das
Mutterschutzgesetz sind in jedem Land
gleichermaßen an zu wenden. Länderverordnungen wie Länder Bau-Ordnungen,
Technische Richtlinien einer Baubehörde eines Landes usw. sind immer den
gesetzlichen Vorschriften nachgeordnet. Sie
sollten, falls erforderlich, vor Ort erfragt werden.
Gesetzliche Unfall-versicherung, GUV-Nr.: |
Titel
|
DIN-EN 1729-1 und -2 |
Stühle und Tische für Bildungseinrichtungen, -1 Funktionsmaße, -2 sicherheitstechnische Anforderungen
(gilt nicht für Arbeitsplätze von Lehrkräften). |
Grundsätze
der Prävention |
|
UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel |
|
UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge |
|
UVV Fachkräfte für Arbeitssicherheit |
|
UVV Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und
andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit |
|
UVV Betriebsärzte |
|
UVV Sicherheits- und
Gesundheits-schutzkennzeichnung am Arbeitsplatz |
|
UVV Laserstrahlung |
|
UVV Lärm |
|
UVV Gase |
|
UVV Sauerstoff |
|
UVV Gesundheitsdienst |
|
UVV Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren |
|
UVV Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern |
|
UVV Verwendung von Flüssiggas |
|
UVV Schulen |
|
Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen,
Registerausführung |
|
Verbandbuch DIN A5 |
|
Erste-Hilfe-Material |
|
Sanitätsräume in Betrieben |
|
Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender
Strahlung |
|
Tisch- und Format-Kreissägemaschinen (Aushang DIN
A2) |
|
Tisch-Fräsmaschinen (Aushang DIN A 2) |
|
Tisch-Bandsäge-Maschinen (Aushang DIN A 2) |
|
Abricht-Hobelmaschinen (Aushang DIN A 2) |
|
Holzstaub - Handhabung und sicheres Arbeiten |
|
Bildschirmarbeitsplätze |
|
Der Sicherheitsbeauftragte |
|
Informationen für die Erste Hilfe bei Einwirken
gefährlicher chemischer Stoffe |
|
Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte
(Faltblatt) |
|
Prüfung ortsveränderlicher elektrischer
Betriebsmittel |
|
Druckschriften-Verzeichnis BUK-Regelwerk
Sicherheit und Gesundheitsschutz |
|
Meldungen des Sicherheitsbeauftragten
(Meldeblock) |
|
Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten (Vordruck) |
|
Aufkleber für Maschinen (Schutzalterhinweis) |
|
Sicheres Arbeiten in chemischen Laboratorien |
|
Sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung von
Bildschirmarbeitsplätzen |
|
EG-Richtlinie
90/270
|
Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten |
Arbeiten im Offsetdruck - Umgang mit
Arbeitsstoffen |
|
Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am
Arbeitsplatz |
|
Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz |
|
GUV-Regel Küchen |
|
GUV-Regel Laboratorien |
|
Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren
infolge elektrostatischer Aufladungen |
|
GUV-Regel Ausrüstung von Arbeitsstätten mit
Feuerlöschern |
|
Tritte |
|
Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze |
|
Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und
Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr |
|
GUV-Regel Benutzung von Schutzkleidung |
|
GUV-Regel Benutzung von Atemschutzgeräten |
|
GUV-Regel Benutzung von Fuß- und Beinschutz |
|
GUV-Regel Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz |
|
GUV-Regel Benutzung von Kopfschutz |
|
GUV-Regel Benutzung von Schutzhandschuhen |
|
Richtlinien für höhenverstellbare Zwischenböden
in Bädern |
|
Richtig sitzen in der Schule |
|
Sicher und fit am PC in der Schule |
|
Sichere Schultafeln |
|
Giftpflanzen - Beschauen, nicht kauen |
|
Notruf-Nummern-Verzeichnis (Schulen) |
|
Mehr Sicherheit bei Glasbruch |
|
Matten im Sportunterricht |
|
Keramik, Ein Handbuch für Lehrkräfte |
|
Papier, Ein Handbuch für Lehrkräfte |
|
Metall, Ein Handbuch für Lehrkräfte |
|
Kunststoff, Ein Handbuch für Lehrkräfte |
|
Lebensmittel- und Textilverarbeitung Ein Handbuch
für Lehrkräfte |
|
Sportstätten und Sportgeräte |
|
Checklisten zur Sicherheit im Sportunterricht |
|
Feueralarm in der Schule |
|
Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten für innere
Schulangelegenheiten (Vordruck) |
|
Merkblatt für Schulleiter und
Sicherheitsbeauftragte für innere Schulangelegenheiten |
|
Erste Hilfe in Schulen |
|
Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen |
|
Richtlinien für Schulen – Bau und Ausrüstung |
|
Richtlinien für Kindergärten – Bau und Ausrüstung |
|
GUV-Regel Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht |
|
Anhang 1 zur GUV-SR
2003 |
|
GUV-Regel Umgang mit Gefahrstoffen in Hochschulen |
|
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz…..
mit biologischen Arbeitsstoffen im Unterricht |
|
Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz |
Weitere Abkürzungen
ArbSchG.......Arbeitsschutzgesetz
|
ArbStättV.....Arbeitsstätten-Verordnung
mit Abschnitte 6 für Maßnahmen zur
Gestaltung von BAP. |
ASiG............Gesetz
über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für
Arbeitssicherheit |
GefStoffV…...Gefahrstoffverordnung
(neu ab 12.2010) |
GUV……….....Gesetzliche Unfallverhütungsvorschrift. |
KMK.............Kultusministerkonferenz der
Länder |
PSA-BV........Verordnung.....persönlicher
Schutzausrüstungen |
TRGS.. ………….Technische Richtlinien für
Gefahrstoffe |
UVV………… ..Unfall-Verhütungs-Vorschrift |
VStättVO Versammlungsstättenverordnung |
Die
in Rot hervorgehobenen Vorschriften bzw.
Bezeichnungen, z.B. AMD, MblSchul, TR-Schulen
und VwHdbSchul, gelten nur für das Land
Hamburg und haben keine besondere Bedeutung in Sachen Arbeitsschutz und
Gesundheitsschutz an Schulen anderer Länder. Sie dienen hier der Information.
AMEV... Hinweise für Innenraumbeleuchtung,
Arbeitskreis Maschinen- u. Elektrotechnik, Hamburg. |
AMD..... .....Arbeitsmedizinischer Dienst,
Hamburg |
IfL......... Institut für Lehrerfortbildung,
Hamburg |
MblSchul.. ...Mitteilungsblatt für Schulen, (Hamburg)
|
TR-Schulen. .Technische Richtlinien der Baubehörde
Hamburg |
VwHdbSchul..Verwaltungshandbuch
Schulen Hamburg |
Alarmplan
Für
den Brandfall sind Maßnahmen zu planen. Die bestehen hauptsächlich aus der
Alarmierung und dem Wissen über die Rettungswege ins Freie.
Dazu
gehören:
· der
Alarmplan mit einem Ablauf der zu treffenden Maßnahmen,
· Pläne
über die Flucht-und Rettungswege und
· die
richtigen Rettungsweg- und Brandschutzzeichen.
Empfohlene Maßnahme
Es
sollten:
· jeweils
ein Alarmplan am Anfang von Fluren hängen,
· jeweils
mindestens ein Plan über die Flucht- und
Rettungswege in Fluren hängen und
· es
sollten überall die richtigen Rettungswegzeichen, falls es sich einrichten
lässt, in Fußbodenhöhe, nämlich außerhalb von Rauchbereichen, sonst oberhalb
von Ausgangstüren und an Wänden von Treppenabsätzen, angebracht sein.
b) Die Notrufnummern von Polizei und
Feuerwehr
Die
Notrufnummern von Polizei und Feuerwehr sollten durch deutliche Hinweise immer
dort zur Verfügung stehen, wo Notrufeinrichtungen vorhanden sind.
Notrufeinrichtungen
sollten z.B. eingerichtet und im Betrieb stets erreichbar sein in: naturwissenschaftlichen
Räumen, Küchen, Sporthallen, anderen Gebäuden, Werkstätten, Maschinenräumen und
sämtlichen fachpraktischen Ausbildungsplätzen.
Empfohlene Maßnahme
· In
Verkehrs- und Rettungswegen sollte auf die nächste Notrufeinrichtung verwiesen
werden.
· Regelmäßige
Übungen, "Feuersicherheit",
sind durchzuführen.
· Es
sollten Gespräche mit der Feuerwehr, Brandschutzabteilung, geführt werden.
Vgl.: GUV-V A1 §
22.
Allgemein
Störungen
am Hausalarm sind sofort zu melden und sofort zu beheben. Auslöser/Melder für
den Hausalarm, "Feuermelder", sind rot und in 1,5 m Höhe zu
installieren.
Vgl.:
DIN-EN 14675, VDE 0108 und GUV-V A1 §
22.
Alarmplan, Muster I
Vgl.:
GUV-SI 8051, S.
8 (für Schulen) und GUV-V
A8, Anhang 2 bzw. DIN 14096-1
Alarmplan (Muster) II
s. Brandschutzordnung
DIN-EN 14096-1
In
vielen Auditorien oder sog. Festsälen mit Szenenflächen, halten sich zeitweise
weit mehr als 100 Personen auf. Der Raum wird zur Versammlungsstätte, wenn die
zugehörigen Versammlungsräume mehr als 100 Personen fassen. Für
Versammlungsstätten sind besondere Anforderungen an Sicherheits- und
Rettungseinrichtungen erforderlich. Die werden nicht überall erfüllt:
·
Solche Räume müssen zusätzlich zur
allgemeinen Beleuchtung über eine Sicherheitsbeleuchtung verfügen.
Rettungszeichen-Leuchten sind kein Ersatz für eine Sicherheitsbeleuchtung.
·
Solche Räume müssen immer über einen 2.
Rettungsweg verfügen. Der darf z.B. nicht in den gleichen Flur, also denselben
Brandabschnitt, wie der 1. Rettungsweg führen.
·
Es ist eine ausreichende
Rettungswegbeschilderung, die aus den Räumen bis ins Freie führt, vorzusehen.
Der Hinweis „Ausgang" oder „Notausgang" an den Ausgangstüren reicht
nicht aus.
·
In Nebenräumen, Fluren und Kleiderablagen
sind Feuerlöscher vorzusehen.
Empfohlene Maßnahme
Um
die Vorschriften für Versammlungsstätten zu erfüllen, ist mindestens folgendes
einzuhalten:
1. Ein
2. Rettungsweg, der auf kürzestem Weg ins Freie führt, ist vorzusehen.
2. Es
ist eine Sicherheitsbeleuchtung, die bis ins Freie führt, vorzusehen.
3. Es
ist eine beleuchtete oder nachleuchtende Rettungswegbeschilderung, die bis ins
Freie führt vorzusehen.
4. In
Versammlungsräumen, in Nebenräumen und Fluren sowie in Kleiderablagen müssen
jeweils mindestens jeweils ein 10-Liter Wasserfeuerlöscher vorhanden sein.
Vgl.: GUV-V
A8 und GUV-V A1 § 3,
ArbStättV § 7
(4) "Beleuchtung" DIN-EN
57108/VDE 0108 bzw. VDE 0108, Teil 1 sowie VStättVO
Befahren von Pausenhöfen und Zutrittsflächen
mit Pkw oder Baufahrzeugen während der Vorlesungszeit,
Zutritts- und Aufenthaltsverbote und
behindertengerechte Gestaltung der
Hochschule.
a) Aufgaben der Hochschulleitung
Auf
Grund ihrer Stellung soll die Hochschulleitung alle organisatorischen Maßnahmen
ergreifen, um Gefährdungen im Vorlesungsbetrieb auszuschließen.
Empfohlene Maßnahme
·
Der
Arbeitgeber, das ist hier die Hochschulleitung, hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten
Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen.
·
Der
Arbeitgeber , das ist hier die Hochschulleitung, kann zuverlässige und fachkundige Personen
schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung
wahrzunehmen. Damit ist insbesondere die Gefährdungsbeurteilung sowie
deren entsprechend dem ArbSchG zu verstehen.
·
An jeder Hochschule ist mindestens einer der
Hausmeister für die Belange der äußeren Einrichtungsangelegenheiten und
wenigstens ein Lehrkörper für die Belange der inneren
Einrichtungsangelegenheiten (z.B. Verwaltung), und es sollte wenigstens eine
jeweils eine weitere Person aus Fachbereichen, z.B. der/die
Gefahrstoffbeauftragte, der/die Strahlenschutzbeauftragte schriftlich zu
Sicherheitsbeauftragten bestellt werden.
b) Befahren von Pausenhöfen und
Zutrittsflächen mit Pkw oder Baufahrzeugen während der Vorlesungszeit
Die
Hochschulleitung sollte ein Verbot des Befahrens des Hochschulgeländes bzw. von
Pausenhöfen und Zutrittsflächen während der Vorlesungszeit aussprechen oder
eine Trennung des Baustellenverkehrs vom Pausenhof erwirken.
Empfohlene Maßnahme
Eine
Absprache zwischen Hochschulleitung und der zuständigen Hochbauabteilung bzw.
von Zulieferern ist durchzuführen.
Vgl.: ArbSchG z.B. § 5, § 6, § 10(2) und § 13
(2) sowie GUV-SI 8064 mit
Anlage und GUV-V A1, §
18
c) Zutritts- und Aufenthaltsverbote:
Der
Unternehmer, hier die Hochschulleitung, hat dafür zu sorgen, dass unbefugte
Dritte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Versicherte
entsteht.
Empfohlene Maßnahme
Während
der Vorlesungszeit sollten z.B. keine Pkw das Hochschulgelände befahren oder
dort abgestellt werden dürfen.
Vgl.: ArbSchG z.B. § 5, § 6, § 10(2) und § 13
(2) sowie GUV-SI 8064 mit
Anlage und
GUV-V A1. §
18
d) Behindertengerechte
Gestaltung der Schule:
Der Arbeitgeber , das
ist hier die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Einrichtungsleitung,
haben die Schule bzw. die Hochschule, ein öffentliches Gebäude, behindertengerecht
gestalten zu lassen. Die entsprechenden Länderbauverordnungen sind anzuwenden
und einzuhalten. Die GUV’en, das Arbeitsschutzgesetz sowie die entsprechenden
EN/DIN sind ebenfalls anzuwenden. Insbesondere gehören dazu die
behindertengerechte Gestaltung von WC’s und das Einhalten der richtigen Neigung
von Rampen mit max. 6 %. Automatische Türenöffner und –schließer können
ebenfalls dazu gehören.
Empfohlene Maßnahme
Die Schule bzw.
die Hochschule
muss als öffentliches Gebäude behindertengerecht gestaltet und
eingerichtet
sein bzw. werden.
Vgl.: ArbSchG, z.B. § 3, § 4; GUV 6.3, III, §
9 Treppen und Rampen, des Weiteren z.B.
GUV 16.3, 3 Allgemeine Anforderungen
sowie
EN/DIN 18024 und EN/DIN 58125.
In
vielen Hochschulen befinden sich Aufzugsanlagen für Personen und/oder für
Güter. Solche Aufzüge unterliegen grundsätzlich der Verordnung für
Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung-AufzV). Ausgenommen sind z.B. nur
kraftbetriebene Aufzugsanlagen mit einer Tragfähigkeit von höchstens 5 kg.
Alle
Aufzugsanlagen müssen z.B. beim Amt für Arbeitsschutz (AfA), Hamburg, bzw. dem
Gewerbeaufsichtsamt (andere Länder), gemeldet sein. Das ist üblicherweise bei
der Errichtung durch eine Abnahmeprüfung erfolgt. Die Einrichtungsleitungen
sind die Betreiber der Anlagen. Die wiederkehrenden Hauptprüfungen sowie
Zwischenprüfung und Prüfung nach Schadensfällen und Unfällen werden daher im
Auftrag der Einrichtungsleitung durchgeführt. Die fälligen Prüftermine werden
in der Regel, der Hochschule, z.B. vom AfA, Hamburg, bzw. dem
Gewerbeaufsichtsamt (andere Länder), mitgeteilt.
Empfohlene Maßnahmen
·
Es sollte sichergestellt werden, dass die
vorhandenen Aufzugsanlagen für Personen und/oder Güter, z.B. dem AfA, Hamburg,
bzw. dem Gewerbeaufsichtsamt (andere Länder), gemeldet sind.
·
Aufzugsanlagen sind durch sachkundige
Personen in betriebssicherem Zustand zu erhalten und in erforderlichem Umfang
warten und Instand setzen zu lassen. Dafür ist die Einrichtungsleitung
verantwortlich.
·
Für das Betreiben einer Aufzugsanlage, in
welcher Personen befördert werden dürfen, ist wenigstens ein Aufzugswärter zu
bestellen und anzuweisen. Dafür hat er in einer Prüfung, z.B. beim
Sachverständigen, AfA, Hamburg, bzw. dem Gewerbeaufsichtsamt (andere Länder),
die Sachkunde nachzuweisen.
·
Jeder Unfall und jeder Schadensfall ist der
Aufsichtsbehörde, z.B. AfA, Hamburg, bzw. dem Gewerbeaufsichtsamt (andere
Länder), unverzüglich anzuzeigen. Es besteht eine Anzeigepflicht.
·
Hauptprüfungen für Aufzugsanlagen in denen
Personen befördert werden dürfen erfolgen wiederkehrend alle 2 Jahre und für Aufzugsanlagen, die
ausschließlich der Güterbeförderung dienen und deren Tragfähigkeit höchstens
1.000 kg beträgt, alle 4 Jahre. Die
Prüftermine werden durch das Amt für Arbeitsschutz, Hamburg, bzw. dem
Gewerbeaufsichtsamt (andere Länder), bekannt gegeben und von dort eingehalten.
·
Zwischenprüfungen sind nicht angemeldet und
finden zwischen den Hauptprüfungen, z.B. durch den Sachverständigen (AfA) ,
Hamburg, bzw. dem Gewerbeaufsichtsamt (andere Länder), statt.
·
Prüfungen nach einer Unfall- und einer
Schadensanzeige erfolgen, z.B. durch das AfA, Hamburg, bzw. dem
Gewerbeaufsichtsamt (andere Länder), und können zu Auflagen an der Anlage
führen.
·
Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt
werden. Dafür ist ein Hinweisschild an jeder Tür jedes Aufzuges deutlich und
gut lesbar an zu bringen. Solche Schilder bietet der Handel als Klebeschilder
an.
·
Mindestens 1 Fahrkorb ist in öffentlichen
Gebäuden behindertengerecht gem. EN/DIN auszuführen.
Vgl.:
Aufzugsverordnung-AufzV, Gerätesicherheitsgesetz, § 14, und Brandschutzordnung,
DIN-EN 14 096. Für Rückfragen kann z.B. das Amt für
Arbeitsschutz (Hamburg), AS 41, Fachbereich Aufzüge, in anderen Ländern das
Gewerbeaufsichtsamt angesprochen werden.
Vor
Beginn einer Baumaßnahme sollte Rücksprache mit der zuständigen Bauabteilung
erfolgen. Das wird damit begründet, dass sämtliche Bauaufträge bestimmte
Bedingungen erfüllen müssen. Die sind aber zu häufig den Einrichtungsleitungen
im Einzelnen nicht bekannt.
Bei
der Bestellung von Geräten, ob elektrisch, motorisch oder mechanisch betrieben,
ob z.B. Mikroskope, Rasenmäher, Werkzeug, Brennofen, Veraschungsofen,
Laborgeschirrspüler, Kücheneinrichtung bzw. Küchenmöbel oder Sportgeräte,
sollte immer die Forderung nach einem VDE-Prüfzeichen (für Elektrogeräte) bzw.
das Einhalten des Gerätesicherheitsgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften
verlangt werden. Bei der Anschaffung z.B. einer Tischkreissäge, Bandsäge, der
Einrichtung von Schweiß- und Lötplätzen sowie Laboreinrichtungsgegenständen
sind besondere Bedingungen einzuhalten.
Empfohlene Maßnahme
·
Bauzeichnungen und Leistungsverzeichnisse
sollten z.B. deutliche Hinweise auf
die Einhaltung der DIN-EN , VDE und GUV’en (sämtliche
Unfallverhütungsvorschriften) haben.
·
Farben für innen und außen und Kleber, z.B.
für Teppiche, sollten immer emissions-
und lösemittelfrei sein. Solche Produkte sind umweltfreundlich und haben das
Zeichen e.l.f.
·
Teppiche und Vorhänge sollten
schwerentflammbar und emissionsfrei sein.
·
Bei der Vergabe von Aufträgen und dem
Koordinieren von Arbeiten ist die GUV-V A1, §§
6 u. 7, entsprechend einzuhalten. Es sind dem Auftragnehmer z.B. schriftlich
die einzuhaltenden Bedingungen mitzuteilen und der Auftraggeber hat eine Person
zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt.
·
Für Anstricharbeiten und z.B. für
Bodenbelagarbeiten sowie für kleine Baumaßnahmen, gelten immer besondere VOB-Konditionen
und behördliche Ausschreibungsunterlagen.
·
Für die Freigabe von Reparaturarbeiten und die
Erklärung zu einem Reparaturauftrag
in Laboratorien sollte das Formblatt im Anhang der GUV-SR 2005 benutzt
werden
Vgl.: GUV-V A1, § 6
und § 7 und Gerätesicherheitsgesetz sowie GUV-SR 2005,
Anhang II (Mustererklärungen).
Bildschirmarbeitsplatz, BAP, für Bedienstete
BAP für Bedienstete sollen
alles in allem den Sicherheitsregeln entsprechen. Nicht richtig eingerichtete
BAP können sehr schnell zu körperlicher Überanstrengung, Nackenschmerzen und
Kopfschmerzen fahren. Das soll vermieden werden. BAP zur Unterstützung der Arbeit in den Schulbüros müssen der
Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) entsprechen. Bei der richtigen Einrichtung von BAP dürfen keine Unterschiede an die Arbeitsplatzanforderungen gemacht
werden.
Vgl.: ArbStättV
sowie GUV-I 8566
a) Arbeitstisch
Der BAP-Arbeitstisch
muss eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine
flexible Anordnung der Arbeitsmittel zulassen. Manchmal ist der Tisch zu klein
und seine Höhe von oft 78 und mehr cm lässt eine ergonomisch günstige
Arbeitshaltung nicht zu. Die vorhandenen Tischplatte erzeugt auch zu oft
störende Reflexionen, die nicht sein sollen.
Empfohlene Maßnahme
Der
Drucker sollte möglichst auf einem Beistelltisch aufgestellt werden.
Es
ist ein vorschriftsmäßiger Arbeitstisch mit einer reflexionsarmen Oberfläche,
einer Höhe von 72 cm und einer Fläche von (L x B) 1.600 mm mind. 1.200 mm x 900
mm vorzusehen.
b) Beleuchtungsstärke
Zur
Überprüfung einer ausreichenden Beleuchtungsstärke sollte die Gesamtbeleuchtung
abzüglich Tageslicht am Arbeitsplatz, z.B. durch die Fachkraft für
Arbeitssicherheit, gemessen werden. Dieser Wert liegt zu oft erheblich unter
dem Mindestwert von 300 lx. Die Beleuchtung am Arbeitsplatz ist manchmal auch
zu grell oder wird als solche empfunden und nicht immer günstig zum BAP
angeordnet.
Empfohlene Maßnahme
Die
Beleuchtungsstärke kann in den meisten Fällen durch bauliche Maßnahmen
wesentlich verbessert werden. Es könnte z.B. eine zweite Lampenreihe in den
Zimmern angeordnet werden oder die vorhandenen Lampen könnten tiefer abgehängt
werden. Manchmal helfen stärkere Leuchten.
Vgl.: GUV-R
1535, 4.1 1.1
c) Vorlagenhalter
Es
fehlen häufig Vorlagenhalter.
Empfohlene Maßnahme
An
jedem Arbeitsplatz ist ein Vorlagenhalter, höhen- und neigungsverstellbar,
vorzusehen.
d) Schreibmaschinentisch
Für
die oft noch benutzte Schreibmaschine fehlt zu häufig ein Tisch mit einer
richtigen Höhe von 65 cm. Der Tisch ist sehr oft viel zu hoch.
Empfohlene Maßnahme
Es
ist ein richtiger Schreibmaschinentisch mit einer Höhe von 65 cm vorzusehen.
e) Reflexionen am Bildschirm
Grundsätzlich
ist der Bildschirm immer so aufzustellen, dass die Blickrichtung des Sitzenden
über den Bildschirm hinaus parallel zum Fenster verläuft. Durch das Sonnenlicht
entstehen trotzdem zu oft Reflexionen am Bildschirm, denen nicht ausreichend
ausgewichen werden kann. Sie stören erheblich beim Arbeiten. Die Aufstellung
des Bildschirmes sollte parallel zum Fenster erfolgen.
Empfohlene Maßnahme
Alle
Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung
ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den
Arbeitsplatz vermindern lässt. Dafür eignen sich Senkrechtlamellen besonders
gut.
f) Beleuchtungswirkungsgrad von Räumen
Hinweise
für die Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht in öffentlichen Gebäuden
sind durch die Vorgaben der DIN-EN 5035,
Teil 1 und 2 gegeben. Demnach sollen Räume grundsätzlich hell gestaltet werden. Hell heißt, dass von allen Wänden, Decken
und dem Fußboden das Licht nur zum Teil "verschluckt" werden darf.
Man beschreibt so genannte Reflexionsgrade. Die sollen bei: der
·
Decke 70 %
·
Wand im Mittel 50 % und
·
Nutzebene bzw. Fußboden 20%
betragen.
Empfohlene Maßnahme
Die
Decken, Wände und der Fußboden sollen mit hellen, lösemittelfreien und
emissionsfreien Farben gestrichen werden. Der Reflexionsgrad der Anstriche soll
die vorstehenden Werte nicht unterschreiten. Da sehr oft durch Schränke und
andere Möbel und deren Schattenbildung die angestrebte Heiligkeit eines Raumes
nicht eingehalten werden kann, sollte erfahrungsgemäß nicht nur der
Reflexionsgrad der Decke sondern auch der der Wände des Raumes 70 % betragen.
g) Elektrische Aufladungen
In
den Büroräumen ist häufig für alle Personen eine elektrostatische Aufladung
spürbar. Die "Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze"
verweisen auf die "Sicherheitsregeln für Büroarbeitsplätze". Dort
heißt es: "Für den Menschen spürbaren elektrischen Aufladungen ... ist
entgegenzuwirken."
Empfohlene Maßnahme
Es sollten
geeignete Maßnahmen gegen spürbare elektrostatische Aufladungen durchgeführt
werden. Eine Erhöhung der relativen Luftfeuchte z.B. kann wegen der Fenster,
Türen und wahrscheinlich wegen der nicht sichergestellten Hygiene, die mit
Verteilen von Feuchtigkeit im Raum verbunden ist, nicht durchgeführt werden.
Der Stand der Technik erlaubt das Verlegen leitfähiger Bodenbeläge bzw.
Bodenbeläge, die sich elektrostatisch nicht aufladen. Der vorhandene Bodenbelag
sollte gegen einen nicht leitfähigen ausgetauscht werden. Ein Teppichbodenbelag
sollte nicht auf vorhandenes Linoleum bzw. vorhandenen PVC-Kunststoffbelag
verlegt werden. Kleber und Teppich sollten schadstoff- und lösemittelfrei sein!
h) Bürodrehstühle
Häufig
sind die benutzten Stühle (z.B. Konferenzstühle) ungeeignet. Das sind Stühle
ohne geeignete Rückenlehnenverstellung, wie in der DIN-EN 4551 beschrieben, oder ohne Rollen oder ohne
selbstbremsende Räder wie in der DIN-EN 68131 beschrieben. Sie entsprechen nicht dem
"Stand der Technik".
Empfohlene Maßnahme
Es
sind richtige Bürodrehstühle entsprechend den Büromöbelausschreibungen neu zu
beschaffen. Diese erfüllen alle ergonomischen Anforderungen zur rückengerechten
Sitzhaltung. Die Stühle sollten fünfstrahlig mit Rollen und gepolstertem Sitz
sowie gepolsterter Lehne sein. Sie sollten Sitzhöhenverstellung, einstellbare
Rückenlehne und, wenn erforderlich, Armlehnen haben.
Vgl.: GUV-R
1535, ArbSchG und ArbStättV.
Abschn. 6
Allgemein:
i) Untersuchung der Augen
Den
Beschäftigten am BAP soll vor
Aufnahme der Tätigkeit und bei Auftreten von Sehbeschwerden am BAP eine angemessene Untersuchung der Augen und des
Sehvermögens angeboten werden.
k) Umfang der Bildschirmarbeit
Die ArbStättV
beschreibt:
Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der
Beschäftigten so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmen
regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die
jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirm verringern.
Bildschirmarbeitsplatz,
BAP, für Schüler
(an besonderen Berufsfachschulen) bzw. für Studenten
Bei
der Einrichtung von BAP für Studenten
sollten die von der KMK herausgegebene Handreichung und das vom BUK
herausgegebene Faltblatt die Grundlage bilden. Dabei könnte die von der KMK
herausgegebene Handreichung wesentlich informativer sein als das Faltblatt des
BUK. Beide Informationsblätter nehmen jedoch umfangreich Stellung zu den
Themen:
Anforderungen
an den Vorlesungsraum,
Anforderungen
an die Arbeitsplätze und
Anforderungen
aus pädagogisch didaktischer Sicht.
Vgl.: GUV-SI 8009
"Sicher und fit am PC in der Schule"
Achtung:
Empfohlene Maßnahme
Die
Einrichtung von BAP an Hochschulen,
sollte, wenn sie in Verbindung mit einer fachpraktischen Ausbildung steht,
den sonst geltenden Vorschriften entsprechen. Dies wird damit begründet, dass es
sich dann nicht um Unterricht am BAP sondern
um eine Arbeit im Sinne der Vorschriften am BAP
handelt.
Vgl.: GUV-R
1535, ArbSchG und ArbStättV.
Abschn. 6
und GUV-I 8566.
Es ist häufig ein Brennofen
aufgestellt und in Benutzung. Es muss eine Entlüftung ins Freie vorgesehen
sein, weil davon ausgegangen werden kann, dass Fluor-Wasserstoff beim Brennen
aus den Glasuren und aus dem Rohton entweicht. Diese Entlüftung ins Freie fehlt
zu oft. Der Ofen kann so eine Gefährdung darstellen. Die ausströmenden Gase
beinhalten möglicherweise Schwermetalle, die eingeatmet werden können.
Empfohlene Maßnahme
·
Als
Provisorium kann bis zur Einrichtung einer Entlüftung ins Freie folgendermaßen
verfahren werden:
·
Der Ofen wird so selten wie möglich benutzt.
Es werden keinerlei gefahrstoffhaltige Glasuren verwendet, wie z.B. mit den
Inhaltsstoffen Blei, Barium, Cadmium, Selen, Fluor. Das Brennen erfolgt während
unterrichtsfreier Zeit und der Aufstellungsraum muss gut zu belüften sein und
gut durchlüftet werden. Unter solchen Vorsichtsmaßnahmen kann der Ofen in der
Übergangszeit weiter betrieben werden. Der Umbau des Ofens sollte jedoch
erfolgen.
·
Die Entlüftung ins Freie kann dadurch bewirkt
werden, dass oberhalb der seitlichen Abluftöffnung am Ofen ein Dünnblechrohr,
mit der Nennweite 80 mm, ins Freie geführt wird. Das Rohr soll ca. 1 m
senkrecht ansteigen und dann mit möglichst nicht mehr als ca. 2 m Länge
horizontal ins Freie führen.
·
Es sollte immer ein Ventilator eingebaut
werden. Der ist am sinnvollsten mit dem elektrischen Schaltgerät zu koppeln und
läuft auch in der Abkühlphase nach. Der Ventilator ‘drückt’ die austretenden
Gase ins Freie. Außerdem ist ein Vogelschutzgitter vor dem Rohr im Freien
anzubringen.
·
Der Zwischenraum zwischen Gasaustritt am
Brennofen und dem Eintritt in das senkrechte Rohr bleibt völlig frei. Er dient
zur Erzeugung einer Kaminwirkung.
Vgl.: GUV-SI 8036
"Sicherheit im Technik-Unterricht, Keramik-Brennofen" GUV-SR
2003, 5.2
Die
chemischen Bestandteile der Glasuren sind nicht immer bekannt. Es kann sein,
dass Fluor-Wasserstoff, Blei und/oder Cadmium mit den Abgasen beim Brennen
austreten. Dabei handelt es sich um Gefahrstoffe mit möglicherweise
krebserregender Wirkung. Nur Gebinde der Glasuren ohne
"Gefahrensymbol" sind geeignet. Nicht nur die beim Brennen
entstehenden Gase können Schwermetalle enthalten und mit eingeatmet werden,
sondern eine ähnliche Gefährdung kann auch durch Einatmen schwermetallhaltiger
Pigmente, z.B. beim Umfüllen, entstehen.
Empfohlene Maßnahme
·
Alle vorhandenen Glasuren und Pigmente mit
"Gefahrensymbol" oder unbekannten Inhalts sollten entsorgt werden.
·
Neueinkäufe sollten entsprechende Hinweise
auf nicht mehr vorhandene Bestandteile, wie z.B. Blei und Cadmium
berücksichtigen und haben.
Diese
Information sollte auch an mögliche Fremdbenutzer
weitergegeben werden!
Vgl.: GUV-SR
2003, 3.1.1 und 6.4
Büroarbeitsplatz
im Sekretariat (kein BAP)
Der
Büroarbeitsplatz im Sekretariat soll ergonomisch richtig gestaltet sein und den
sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen. Das ist nicht überall der Fall.
Nicht richtig eingerichtete Büroarbeitsplätze können gesundheitliche
Beeinträchtigungen der dort arbeitenden Person zur Folge haben und sie
schränken zu oft ein organisiertes Arbeiten erheblich ein.
a) Beleuchtungsstärke
Häufig
reicht die Beleuchtungsstärke am Arbeitsplatz nicht aus. Zur Überprüfung sollte
die Gesamtbeleuchtung abzüglich Tageslicht gemessen werden. Dieser Wert liegt
zu oft erheblich unter dem Mindestwert von 300 lx. Die Arbeitsplatzbeleuchtung
sollte dann verbessert werden.
Empfohlene Maßnahme
Die
Beleuchtung am Arbeitsplatz kann z.B. durch eine zweite Lampenreihe in den
Zimmern oder durch abgehängte Lampen wesentlich verbessert werden.
Vgl.: GUV
17.7/GUV-R 1/535, 4.11.1
b) Bürodrehstühle
Die
benutzten Stühle sind sehr oft ungeeignet. Es werden z.B. Stühle,
Konferenzstühle, ohne geeignete Rückenlehnenverstellung, wie in der DIN-EN 4551 beschrieben, oder
ohne
Rollen oder ohne selbstbremsende Rädern wie in der DIN-EN 68131 beschrieben, benutzt. Das entspricht
nicht dem "Stand der Technik". Die vorhandenen Stühle sollten dann
ersetzt werden.
Empfohlene Maßnahme
Es
sollten richtige Bürodrehstühle neu beschafft und benutzt werden. Die Stühle
sollten fünfstrahlig mit Rollen und gepolstertem Sitz sowie gepolsterter Lehne
sein. Sie sollten Sitzhöhenverstellung, einstellbare Rückenlehne und
möglicherweise Armlehnen haben.
Vgl.: GUV
17.7/GUV-R 1/535
Z.B. im Bereich Werkstatt
befinden sich häufig Drehstromsteckvorrichtungen, die nicht der Vorschrift
entsprechen.
Empfohlene
Maßnahme
·
Stecker und Steckdosen, die nicht der Norm
entsprechen, sind gegen Drehstromsteckvorrichtungen gem. DIN-EN 49462/63 auszutauschen.
Diese Ausführung ist ab
01.01.1981 vorgeschrieben. Das Umrüsten "neuerer" Maschinen mit
"Euro"-Steckern auf Perilex-Steckdosen ist verboten.
"Euro"-Steckern
auf Perilex-Steckdosen ist verboten.
Steckvorrichtungen, Anschlusskabel |
||
|
|
|
Richtige
Drehstromsteck-vorrichtung nach
DIN 49462/63 (ab 1.1.1981 vorgeschriebene Ausführungsform). |
Drehstrom-flachsteck-vorrichtung
(ab 1.1.1981 nicht mehr zulässig). |
Beispiel für Mehrfach-steckdosen. |
Vgl.: GUV-V
A2 § 3 und VDE 0100, Teil 550
In
den Arbeitsbereichen: Küchen und
Küchenzeilen, Werkräume, Fotolabor, Laboratorien, Bildende Kunst, Computerräume
und Textilräume
sind
die E-Herde und Steckdosen bzw. nur die Steckdosen der elektrischen
Arbeitsbereiche jeweils mit einem zentralen Ein-Aus-Taster mit roter
Kontrollleuchte und Schlüsselschalter einzurichten. Sie fehlen häufig. Außerdem
müssen sie mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) versehen sein.
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) fungieren als Schutzorgane für die
Steckdosenbereiche.
Empfohlene Maßnahme
·
Die Ein-Aus-Taster mit roter Kontrollleuchte
und Schlüsselschalter (keine
Not-Aus-Schalter) sind einzurichten.
·
Das Vorhandensein der
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs), 30 mA, ist zu überprüfen.
Vgl.:
DIN-EN VDE 0664 (s. auch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs))
In
Arbeitsbereichen in denen beispielsweise mit Mikroskopen und z.B. PC’s
gearbeitet wird, laufen häufig viel zu viele elektrische Leitungen lose über
den Fußboden. Das ist eine erhebliche Stolpergefahr.
Empfohlene Maßnahme
Entweder
sollte einfach die Anzahl der elektrischen Steckdosen an geeigneter Stelle
erhöht werden oder
es
sollte die Möglichkeit eines von der Zimmerdecke herabhängenden
Steckdosencontainers geprüft werden oder
die
elektrische Zuleitung sollte unterhalb des Fußbodens direkt an die Maschine,
die fest montiert sein muss, herangeführt werden oder
die
vorhandene elektrische Zuleitung sollte in einem auf dem Fußboden befestigten,
beidseitig abgeschrägten Kabelkanal sicher und fachmännisch verlegt werden.
Vgl.: GUV-V A1 § 3
u. 4.
Die
Unfallverhütungsvorschrift beschreibt, "dass
das zur Leistung der Ersten Hilfe erforderliche ... Erste-Hilfe-Material ...
zur Verfügung steht." Dazu gehört, dass die Erste-Hilfe-Kästen
vorschriftsmäßig eingerichtet sind und dass ein Verbandbuch geführt und über 5
Jahre aufbewahrt wird. Das Führen des Verbandbuches ist schulintern zu regeln.
Z.B. sollte derjenige die Eintragung machen, der auch die "Erste
Hilfe" leistet.
Empfohlene Maßnahme
Die
Erste-Hilfe-Kästen (DIN-EN 13157-C,
kleiner Kasten, bzw. DIN-EN 13169-E,
großer Kasten) sind auf ihren Inhalt zu überprüfen.
Die
Anzahl und die Größe der Erste-Hilfe-Kästen ist festgelegt. Es sollte praxisnah
verfahren werden, d.h. grundsätzlich reichen "kleine Verbandkästen"
aus.
Die
Erste-Hilfe-Kästen sollen möglichst nahe am möglichen Unfallort aufbewahrt
werden. Das sind vorrangig: Arztraum, Sporthalle, Gruppenraum, naturw.
Räume, Schulküche, Kantine, Laboratorium, Werkraum und Pausenhalle.
Zum
richtigen Auffüllen bzw. Nachfüllen vorhandener Erste-Hilfe-Kästen sollte mit
dem "Merkblatt für Erste-Hilfe-Material" verglichen werden. Die
Warenabforderung erfolgen:
für
Erste-Hilfe-Kasten gem. DIN-EN 13157 C,
für
Füllung gem. DIN-EN 13157 C,
Die
Kennzeichnung der Schränke mit den Erste-Hilfe-Kästen und der Türen, die zu den
Räumen mit den Erste-Hilfe-Kästen führen, erfolgt mit
Klebeschildern, Größe = 10 x 10 cm, Best.-Nr. GUV-I 8577, "Weißes Kreuz auf grünem Grund" (E06).
Diese, das "Merkblatt für Erste-Hilfe-Material" und das Verbandbuch
sind kostenlos z.B. bei der Landesunfallkasse, Hamburg, und den Unfallkassen
der Länder erhältlich:
Vgl.: GUV-I 511-1. und
GUV-I 512, S.
4 und 5 (Inhalt der Verbandkästen), GUV-V A1, §
25 (2).
Es
sollte die Ausbildung aller Lehrkörper an Hochschulen zu Ersthelfern erfolgen.
Die Ausbildung von wenigen Personen reicht nicht aus. Die Erste Hilfe ist
während der Anwesenheit von Studenten sicherzustellen. "Der Unternehmer
hat dafür zu sorgen, dass ...bei bis zu 20 anwesenden Versicherten ein
Ersthelfer," zur Verfügung steht. Insbesondere ist die Erste Hilfe
sicherzustellen bei: Exkursionen, im Turn- und Sportunterricht sowie beim
Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich und an " Berufsschulen in
Vollzeitform der biologischen, chemischen, medizinischen und pharmazeutischen
Berufe".
Erste-Hilfe-Maßnahmen
müssen auch für den Umgang mit Gefahrstoffen ausgerichtet sein! Hilfsorganisationen
bieten diese Ausbildung an. Die Ersthelfer sollen dabei alle 2 Jahre an einem
Lehrgang teilnehmen. Die Unterweisungen in den Sofortmaßnahmen am Unfallort (Führerschein) reichen hierfür nicht
aus.
Empfohlene Maßnahme
Der Arbeitgeber, das
ist hier die Hochschulleitung, hat
diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe,
Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Es sollte die
Bereitschaft aller Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zur Ausbildung zu
Ersthelfern erreicht werden.
Vgl.: GUV-SI 8064
sowie GUV-SR 2005, 9.
und ArbSchG § 10(2) sowie GUV-V A1, §
24 (5)
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen
(RCDs) fehlen häufig. Sie haben eine wichtige Schutzfunktion für bestimmte
Steckdosenbereiche sowie nichtstationären Anlagen und sind z.B. in
nachstehenden Bereichen unbedingt vorzusehen.
a)
z.B. Küchen und Küchenzeilen, Werkräume, Fotolabor, Bildende Kunst, Wasch- und
Duschräume und Computerräume
Die
entsprechenden Verteilungen sind über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs)
abzusichern. Diese Schutzeinrichtungen müssen vorhanden sein.
Empfohlene Maßnahme
Die
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs), 30 mA, sind, falls sie fehlen,
nachzurüsten.
b)
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstromschutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen
Eine
Vielzahl von nichtstationären Einrichtungen müsste möglicherweise unbedingt
über Fehlerstromschutzeinrichtungen verfügen.
Empfohlene Maßnahme
Bei
bestehenden Unsicherheiten darüber, welche Geräte möglicherweise ohne
vorschriftsmäßige Schutzeinrichtung benutzt werden, muss unbedingt eine
Fachfirma zu Rate gezogen werden.
Allgemein:
· Die
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) sind alle 6 Monate, arbeitstäglich, auf
einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung durch den Benutzer zu
überprüfen.
· Schutzmaßnahmen
mit Fehlerstromschutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen sind jeden Monat
durch eine Elektrofachkraft auf Wirksamkeit zu überprüfen.
Vgl.: GUV-V A2, § 5
sowie DIN-EN VDE 0664.
Ferienheizung im Bereich Verwaltung,
z.B. im Schreibbüro der Sekretärin
In
diesen Räumen fehlt häufig eine Ferienheizung. Die ist erforderlich, wenn hier
während der vorlesungsfreien Zeit gearbeitet werden muss. Es kommt vor, dass an
kalten Tagen, dieser Bereich unbeheizt bleibt, weil die Zentralheizung nicht
eingeschaltet werden kann oder wird und weil eine Zusatzheizung fehlt.
Empfohlene Maßnahme
Es
sollte eine Übergangsheizung mit Zeitschaltuhr für 1 Stunde Heizbetriebsvorwahl
eingebaut oder die Möglichkeit geschaffen werden, in den Ferien den zentralen
Heizbetrieb einschalten zu können.
Vgl.: ArbStättV § 6
Die
Anzahl der Feuerlöscher in Hochschulen ist nach der geltenden Vorschrift
oftmals nicht mehr ausreichend. Die neue Vorschrift, DIN EN 3, beschreibt
Löschmitteleinheiten, LE. Die LE richten sich nach der Brandgefährdung und der
Grundfläche des zu schützenden Bereiches.
a)
Große Brandgefährdung
Die
Brandgefährdung wird z.B. in den Bereichen: Werkstätten, Technik- und Arbeitslehreräumen als groß
eingestuft. Es sind z.B. in einem Raum bis zu 50 m² Größe bis zu 3 Stck. 6
kg-ABC-Pulverfeuerlöscher und in einem Raum
von
50 m² bis 100 m² Größe bis zu 4 Stck. 6 kg-ABC-Pulverfeuerlöscher vorzusehen.
b)
Mittlere Brandgefährdung
Die
Brandgefährdung wird z.B. in den Bereichen: Büro bzw. Verwaltung, Hauswirtschaft und Küchen als mittel
eingestuft. Es sind z.B. in einem Raum von 50 m²; bis 100 m² Größe bis zu 3
Stck. 6 kg-ABC-Pulverfeuerlöscher vorzusehen.
c)
Geringe Brandgefährdung
Die
Brandgefährdung wird z.B. in den Bereichen: Flure und Räume in Bühnennähe als gering eingestuft. Bei geringer
Brandgefährdung sind Feuerlöscher der Brandklasse A vorzusehen. Bevorzugt
werden dafür z.B. 10 Lit. Wasserfeuerlöscher in entsprechender Anzahl von der
Feuerwehr festgelegt.
Empfohlene Maßnahme
·
Die sich neu ergebenden richtigen
Feuerlöscher sollten nachgerüstet werden.
·
Wasserfeuerlöscher
dürfen nicht in naturwissenschaftlichen Bereichen, auch nicht in den Vorfluren,
die dahin führen, verwendet werden.
Als
Faustregel sollte zunächst gelten:
·
Alle 1,5 kg bzw. 2 kg-CO2-Feuerlöscher
sollten entfernt werden.
·
Vorlesungsräume für müssen jeweils mindestens
einen 6 kg-ABC-Pulverfeuerlöscher haben.
·
Feuerlöscher müssen an gut sichtbarer und
leicht zugänglicher Stelle und in Griffhöhe von ca. 1,5 m angebracht sein.
·
Jeweils ein Feuerlöscher, insbesondere in den
Fluren, muss gesehen werden können und der Abstand zwischen ihnen sollte nicht
mehr als höchstens 30 m betragen,
·
Feuerlöscher sind alle 2 Jahre zu überprüfen,
s. Aufkleber.
Vgl.: GUV-R
133
Rat
erteilt die Feuerwehr.
Vgl.:
DIN 14096-2
Flucht- und Rettungswege, Muster II
Vgl.:
GUV-SI 8051, S.
10 (z.B. für Schulen und Kindergärten) bzw. DIN 14096-2
Gefährliche
Flüssigkeiten und Stoffe: Aufbewahrung in zu großen Mengen,
in
Lebensmittelbehältern und Umgang damit,
a) Lagerung bzw. Aufbewahrung von
gefährlichen Stoffen in zu großen Mengen
Es
werden zu häufig leicht entzündliche Gefahrstoffe gelagert. Das können
möglicherweise Reinigungsmittel aber auch Verdünner u.ä. sein. In Hochschulen
darf nicht gelagert sondern nur aufbewahrt werden. Die Gefahrstoffe werden
möglicherweise ohne Abzüge umgefüllt. Zum so genannten Umfüllen gehört auch
schon die Entnahme. Gefährliche Gase können lange Zeit im Raum vagabundieren
und mit eingeatmet werden. Sie können sogar zu Verpuffungen führen, wenn ein
zündfähiges Gemisch entsteht. Unzulässig ist auf jeden Fall die Lagerung
brennbarer Flüssigkeiten z.B. in "Arbeitsräumen": über 5 l der Gefahrenklasse A II oder B
sowie über 1 l der Gefahrenklasse A I. Auch diese Mengen dürfen nur zum ‘Fortgang der Arbeit’, z.B.
während einer fachpraktischen Ausbildung in Berufsschulen, bereitgehalten
werden.
Empfohlene Maßnahme
Das
"Umfüllen" brennbarer Flüssigkeiten darf in Hochschulen nur im Abzug
erfolgen.
Die
Bevorratung leicht entzündlicher Stoffe sollte, und das nur im Zusammenhang mit
einer fachpraktischen Ausbildung, auf die Menge zum ‘Fortgang der Arbeit’
reduziert werden. Sonst sollte keine Aufbewahrung und Bevorratung mehr
erfolgen.
Fast
alle lösemittelhaltigen Stoffe können durch lösemittelfreie, d.h. weniger
gefährliche ersetzt werden.
Vgl.:
GUV-SR 2005,
7.3.
b) Gefährliche Flüssigkeiten in
Lebensmittelbehältern
Oft
werden gefährliche Flüssigkeiten in Behältnissen aufbewahrt, die für
Lebensmittel geeignet sind. Lebensgefährliche Verwechslungen sind möglich!!
Empfohlene Maßnahme
·
Gesundheitsgefährliche Flüssigkeiten in
Gefäßen, die für die Aufbewahrung von Lebensmitteln (z.B. in originalen
Marmeladengläsern oder Brauseflaschen) vorgesehen sind, sind restlos zu
entsorgen.
·
Die Aufbewahrung von gefährlichen Stoffen
erfolgt am besten in den Originalgefäßen; die Aufbewahrung von abgefüllten
Mengen und von sauberen oder ‘Wasch-’ Restmengen sollte nur in neutralen,
unverwechselbar beschrifteten Behältern erfolgen.
Vgl.:
GUV-V A1, §§
16 u. 17, und GUV-SR 2005,
7.3.2.
c) Umgang mit lösemittelhaltigen Stoffen
im Hochschulunterricht
Im
Unterricht werden manchmal noch lösemittelhaltige Stoffe, z.B. Kleber,
Verdünner und lösemittelhaltige Farben bzw. Sprays benutzt. Solche Stoffe
sollten keine Verwendung mehr finden. In der Hochschule sollten nur noch
lösemittelfreie und gefahrstofffreie Kleber, Farben, Sprays usw. benutzt
werden. Die Begründung ist darin zu suchen, dass gefährliche Stoffe nicht in
die Atemwege von Lehrkörper und Studenten gelangen sollen. Außerdem können
selbst kleine Mengen der gefährlichen Stoffe Allergien auslösen.
Empfohlene Maßnahme
Im
Hochschulunterricht sollten nur noch gefahrstofffreie Stoffe Anwendung finden.
Geschenke, die gestiftet wurden, sollten immer daraufhin untersucht werden, ob
sie gefahrstofffrei sind. Die meisten Produkte sind mit dem Vermerk
gekennzeichnet: "Ohne Lösungsmittel".
Vgl.:
GUV-SR 2005, 4.4
und GUV-V A1, §
3.
Küche
als Nassbereich:
Die Küche ist immer dann ein so genannter
Nassbereich, wenn dieser Arbeitsplatz so hergerichtet ist, dass der Fußboden
mit einem Wasserstrahl aus einem Schlauch gereinigt werden kann. Sämtliche
Steckdosen in der Küche müssen dann der Vorschrift, spritzwassergeschützt,
entsprechen. Das wird zu häufig nicht eingehalten. Der .Arbeitsbereich als
Nassbereich ist z.B. daran zu erkennen, dass sich ein so genannte
Schlauchanschluss an einem oder mehreren Wasserhähnen befindet. Es besteht dann
die Möglichkeit, unmittelbar an die Wasserhähne Schläuche bzw. Handduschen mit erheblichem Spritzwasserbereich
anzuschließen. Ein Nassbereich ist auch immer dann zu vermuten, wenn die
Küchenwände und der Fußboden für die Reinigung mit fließendem Wasser gefliest
sind und sich ein Abfluss im Fußboden befindet.
Oft befindet sich direkt neben dem Ausguss in
Höhe des Wasserhahnes eine elektrische Steckdose. Die sollte unter den
gegebenen Umständen grundsätzlich entfernt werden. Sie befindet sich zu dicht
am Waschbecken.
Empfohlene
Maßnahme
Alle elektrischen Anlagen, z.B. sämtliche
Steckdosen und elektrischen Geräte, müssen spritzwassergeschützt ausgeführt
werden. Schutzart: IP X4 nach DIN-EN 40
050.
Steckdosen am Ausguss sollten sich außerhalb
des Gefahrenbereiches von 1,6 m befinden. Dieser Abstand wird vom Wasserhahn
nur nach links, rechts und oben gemessen.
Vgl.: DIN-EN /VDE 0100, Teil 737, 4.2 sowie
VDE 0100, Teil 701, 5.3.1
Im
Raum der Sekretärin steht häufig ein Kopierer, der dauernd benutzt werden muss.
Dadurch entsteht eine erhebliche Unruhe. Der Grundsatz, Kopierer nicht in
Arbeitsräumen sondern nur in gut belüfteten Nebenräumen aufzustellen, wird hier
nicht eingehalten.
Empfohlene Maßnahme
Der
Kopierer sollte aus dem Raum entfernt und woanders aufgestellt werden.
Dabei
handelt es sich nicht nur um ein organisatorisches Problem. Der Arbeitsbereich der Sekretärin sollte
unbedingt freigehalten werden von allen vermeidbaren Situationen, die zu Stress
führen können. Dazu gehört auch die dauernde Benutzung des Kopierers. Stress
ist immer die Folge von Überlastung. Kopierer sollen nicht in Arbeitsräumen
sondern nur in gut belüfteten Nebenräumen aufgestellt werden.
Vgl.:
Arbeitsschutzgesetz, § 5 (3)
Lärm
in der Werkstatt und z.B. im Musikunterricht
Häufig ist ein Gehörschutz
in auffälligen Lärmbereichen nicht vorhanden. In der Werkstatt sollten dann
zunächst Schallpegelmessungen in 1 m Entfernung z.B. an der Tischkreissäge
vorgenommen werden. Dabei sind Werte über 85 dB (A) zu hoch. Da der Kopf des Fachlehrers
sich beim Arbeiten dem Sägeblatt nähert, ist der Lärm dort vermutlich höher.
Die Unfallverhütungsvorschrift, Lärm, beschreibt, dass bei Erreichen oder
Überschreiten eines Beurteilungspegels von 85 dB (A) persönliche
Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen und zu benutzen sind. Leider
sind Gehörschutzmittel, welche zu viel dB(A) wegfiltern, nicht immer für alle
Arbeitsbereiche geeignet. Beim Gehörschutz muss oft das
"Rundherumhören" erhalten bleiben, weil ein akustisches "Beobachten"
unterschiedlicher Bereiche gewährleistet sein muss. Solche, dafür geeigneten
Gehörschutzmittel, filtern "linear". Diese Arbeitsbereiche sind nicht
nur in der Werkstatt zu finden sondern ebenfalls im Musikunterricht
typisch.
Die
Unfallverhütungsvorschrift, Arbeitsmedizinische Vorsorge, verlangt in
Lärmbereichen immer eine Überwachung des Gesundheitszustandes der Betroffenen.
Empfohlene Maßnahme
Es sollte ein geeignetes
Gehörschutzmittel als persönliche Schutzausrüstung für jeden namentlich zu
benennenden Lehrer vorgesehen werden. Dafür sind z.B. die Produkte der
Fachfirmen geeignet. Hier kann eine geeignete Auswahl vorgeschlagen werden.
Geeignet sind z.B. die Produkte Ultra-Tech, mittlere Dämpfung, 21 dB,
ER-15dB/25dB, maßgefertigter Gehörschutz mit linearer Dämpfung, und Musik-Safe,
mittlere Dämpfung 17 dB.
Für die Betroffenen wird
eine Vorsorgeuntersuchung, z.B. beim Arbeitsmedizinischen Dienst
(AMD), Hamburg, bzw. bei dem
zuständigen Betriebsarzt empfohlen. Die Anmeldung erfolgt üblicherweise über
die Personalabteilung.
Grundsätzlich sollten jedoch
Maschinen beschafft werden, die dem "Stand der Technik" entsprechen.
Solche Maschinen erzeugen keinen Lärm mehr.
Vgl.: GUV-V
B3, § 9, § 10 (1) und (2) sowie GUV-V A4, § 2
(1) 1 und daraus die "Anlage 1".
Häufig sind die
Lichtschalter nicht überall dort, wo es erforderlich ist, selbstleuchtend.
Selbstleuchtende Lichtschalter sind z.B. dann nicht erforderlich, wenn
die Beleuchtung zentral geschaltet wird. Sie sind ebenfalls nicht
erforderlich, wenn eine Orientierungsbeleuchtung vorhanden ist. Bei Dunkelheit
jedoch sind Unfälle zu befürchten. Davor können selbstleuchtende Lichtschalter
bewahren.
Empfohlene Maßnahme
·
Alle Lichtschalter für nicht zentral bediente
Beleuchtung sind selbstleuchtend auszuführen.
·
Alle Lichtschalter in Räumen und Fluren mit
besonderer Dunkelheit, z.B., weil keine Fenster vorhanden sind bzw. eine
dauernde Orientierungsbeleuchtung fehlt, sind selbstleuchtend auszuführen. Hier
sollte eine Dauerbeleuchtung vorgesehen sein.
Vgl.: GUV-V
A1, § 3.
Not-Aus-Schalter an Maschinen und am Maschinenraumausgang
a) An
Maschinen
Im
Maschinenraum bzw. in der Werkstatt können sich Maschinen mit Gefahr
bringenden Bewegungen befinden. Sie sind häufig ohne Not-Aus-Schalter. Das
darf nicht sein. Zu den Maschinen können z.B.: Tischkreissäge, Bohrmaschinen,
Dickenhobler, Bandsäge und Abrichter gehören
Empfohlene
Maßnahme
Die
Maschinen sollten mit Pilzkopfschaltern als Not-Aus-Schaltern ausgerüstet
werden.
b) An
den Ausgangstüren
An
den Maschinenraum- bzw. Werkstattausgangstüren fehlen zu häufig die
Not-Aus-Schalter. Sie ermöglichen die Abschaltung ("schnell
erreichbar") in Verkettung aller Maschinen oder einzelner Maschinen mit Gefahr
bringenden Bewegungen, im Gefahrfall.
Empfohlene
Maßnahme
In
der Nähe jeden Ausganges sollte schnell erreichbar ein Not-Aus-Schalter in
Verkettung aller Maschinen mit Gefahr bringenden Bewegungen vorgesehen
sein. Diese
Not-Aus-Schalter
dürfen keine Sicherheitseinrichtungen, z. B. elektrisches Abbremsen eines
Sägeblattes, außer Betrieb setzen können.
c)
Unterspannungsauslöser
Mit
der Montage von Not-Aus-Schaltern bzw. der Überprüfung ihrer richtigen Funktion
an Maschinen mit Gefahr bringenden Bewegungen sind
Unterspannungsauslöser vorzusehen. Die sind oft nicht vorhanden. Sie verhindern
den versehentlichen Wiederanlauf, das Wiedereinschalten von Maschinen nach
einer Not-Aus-Schaltung
Empfohlene
Maßnahme
Die
Not-Aus-Schalter sind fachmännisch auf das Vorhandensein von
Unterspannungsauslösern zu überprüfen, bzw. deren Einbau ist durchzuführen.
Vgl.:
GUV-V A1, §§
16 u. 17
(L) Notruftelefon für
gefährliche und isolierte Bereiche
Etliche
gefährliche und isolierte Bereiche in der Hochschule sind häufig ohne den
notwendigen Anschluss an eine öffentliche Notrufzentrale oder an eine während
der Arbeitszeit ständig besetzte Meldestelle. In diesen Bereichen können
kurzzeitig und längerfristig, über Stunden, Einzelarbeitsplätze mit erhöhter
Unfallgefahr entstehen. Es fehlen Meldeeinrichtungen, um "...unverzüglich
die notwendige Hilfe herbeirufen und diese an den Einsatzort leiten zu
können". Zu solchen Bereichen gehören z.B.:
Arzt-,
Sanitäts- bzw. Krankenzimmer, naturwissenschaftliche Räume, Küchen,
Sporthallen, andere Gebäude (Dependancen), Werkstätten und Maschinenräume.
Empfohlene Maßnahme
·
Es sind die erforderlichen Notruftelefone zu
installieren.
·
Die Notruftelefone sollen die Verbindung zu
einer ständig besetzten Stelle im Verwaltungsgebäude und die zur öffentlichen
Notrufzentrale herstellen können.
Vgl.:
GUV-V A1, §
25 (1)
In
Hochschulen hat der Unternehmer mindestens eine geeignete Liegemöglichkeit oder
einen geeigneten Raum mit Liegemöglichkeit zur Erstversorgung von Verletzten
vorzuhalten. Bei mehr als 100 beschäftigten Versicherten soll ein Sanitätsraum
eingerichtet sein.
In
Hochschulen ist der Sanitätsraum häufig nicht richtig eingerichtet und wird zu
häufig fremd genutzt. Das soll nicht sein. Die „Grundsätze der Prävention“, GUV-V A1, verweist auf die auf die "Erste
Hilfe". Demnach sollten Hochschulen, wenigstens über einen richtig
eingerichteten Sanitätsraum verfügen.
Der
Sanitätsraum ist eine wesentliche Vorbereitung auf den Notfall. Er ist
vorschriftsmäßig einzurichten und nicht fremd zu nutzen. Der Notfall muss immer
bedacht werden.
Empfohlene Maßnahme
·
Der Raum muss sich im Erdgeschoss befinden,
damit er mit einer Krankentrage leicht erreicht werden kann.
·
Der Raum muss mindestens einen
Erste-Hilfe-Kasten haben.
·
Der Raum muss ein Notruftelefon mit Anschluss
an eine öffentliche Notrufzentrale haben.
·
Der Raum muss ein Waschbecken mit Kalt- und
Warmwasser haben.
·
Die Raumtemperatur soll 22 ° C betragen.
·
In dem Raum soll eine Krankentrage gem.
DIN-EN 13025 vorhanden sein.
·
Die Kennzeichnung der Eingangstür des
Sanitätsraumes erfolgt mit dem Klebeschild, Best.-Nr. GUV-I 8577: "Weißes Kreuz auf grünem Grund" (E06) Größe
= 10 x 10 cm,
·
Zugänge von Sanitätsräumen müssen durch einen
weißen waagerechten Pfeil auf rechteckigem grünen Grund mit weißer Umrandung
gekennzeichnet sein. S. „Grundsätze
der Prävention“, GUV-V A1, § 25 und Anlage (2) sowie UVV „Sicherheit - und
Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeit platz“ (GUV-V
A8).
·
Die Fensterscheiben des Sanitätsraumes müssen
undurchsichtig sein.
Vgl.:
„Grundsätze der Prävention“, GUV-V A1, § 25 (5) und Anlage (2), ArbStättR
38/2, GUV-I 662,
z.B. 2.1.1, 4 (Ausstattung), GUV-V
A8, E 06, und ArbSchG § 10.
Nr.: |
Personengruppe/Art der Beschäftigung |
Pers. Schutzkleidung *) |
Anzahl pro Person |
1 |
Lehrer,
Laboranten, Assistenten, Schülerinnen und Schüler , Studenten im
naturwissenschaftlichen Bereich an Schulen sowie in Laboratorien an Hochschulen
bei Arbeiten bzw. dem Umgang mit zerbrechlichem Glas, Dampf, Gasen,
Gefahrstoffen, Laugen, Säuren. Kittel
ohne Rückengurt. Schutzhandschuhe
gem. DIN-EN 4841, Tabelle
3, C, „Dichtheit gegen Durchdringen
chemischer Substanzen" sowie Tabelle
3, M, „für normale mechanische Beanspruchung“, z.B. als Schutz gegen
Glasbruch beim Abwaschen von Gläsern!! Atemschutzhalbmaske
mit Filter, FF P 3 SL, und z.B. A 1, B 1 sowie Wattevorfilter, gegen feste
und flüssige Partikel von
giftigen und sehr giftigen Stoffen, gem.
GUV-R 190. Wenn aufgrund einer erhöhten Brandgefahr
Schutzkleidung aus schwer entflammbaren Material getragen werden muss, ist es
notwendig, d ß die unter der Schutzkleidung getragene Kleidung aus nicht
aufschmelzenden Textilien besteht. Vgl.: GUV-R
189 und GUV-SR 2005, 8.5. |
Schutzmantel
(Kittel), gem.
GUV-R
189,
8.3.1, DIN-EN 32772 Schutzhandschuhe
gem. Schutzbrille, Antibeschlag,
gem. GUV-R
192,
5.2.1, Kennz. X DIN-EN 3 Bei begründetem Bedarf: Schutzhandschuhe
gegen Kontaktwärme, gem. GUV-R
195,
DIN-EN 4841, KW Bei begründetem Bedarf: Atemschutzhalbmaske |
2
Stück 1
Paar 1 Stück 1
Paar 1
Maske mit Ersatzfiltern Rücksprache
mit dem Betriebsarzt ist erforderlich ! 1
Stück |
2 |
Arbeiten
an Holzsägemaschinen (entsprechende Berufsausbildung oder der sogenannte
„Maschinenschein“ erforderlich). |
Atemschutz-
Halbmaske mit Filter: FFP 2. (Darauf kann nur verzichtet werden, wenn die
Holzsägemaschine und die
Staubabsaugung der Maschine jeweils das Zeichen haben: „staubgeprüft/H2“) gem.
TRGS 553. |
mindestens
2 Stück (Einwegprodukt
der Industrie) 2 Stück |
3 |
Sozialpädagogen
und pädagogische Unterrichtshilfen, Erzieherinnen, Erzieher,
Krankengymnasten, Studenten, Beschäftigungstherapeuten, Kinderpflegerinnen,
die an Sonderschulen z.B. Mehrfach- und Schwerstbehinderte betreuen bzw. im
Bad, der Therapie tätig sind. Die
Auswahl der pers. Schutzkleidung sollte durch den Benutzer, an Hand von
Katalogen und gem. GUV/DIN-EN
erfolgen. |
2-teilige
Baumwollkombination: Jacke/
Hose und/oder Kittel,
weiß, gem. GUV-R
189 Einweghandschuhe
(kein
Latex/kein PVC) |
2
Stück 1 Paar Großpackung |
*) zu unterscheiden: Damen
oder Herrenkleidung
Schutzkleidungsverzeichnis
Nr.: |
Personengruppe/Art der Beschäftigung |
Pers. Schutzkleidung *) |
Anzahl pro Person |
4 |
Hauswirtschaftliche
Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter und hauswirtschaftliche Lehrkräfte. Die
Auswahl der pers. Schutzkleidung sollte im Normalfall berufsgruppenbezogen
durch die Betriebsleitung bzw. die Lehrkräfte an Hand von Fachkatalogen und
gem. GUV/DIN-EN erfolgen. Die
Form von Schutzschuhen erfolgt nach Auswahl des Benutzers. |
Schürze/
Vorbinder/ Vorstecker, Kittel kurz/ Kochmütze/ Hose (alles evtl. gem. GUV-R
111,
5.1 sowie GUV-R
189,
1.1 Stechschürzen fünffingrige
Metallringflechthandschuhe |
1
Paar 1
Paar 2
Stück 2 Stück 1
Paar |
5 |
Bei
Arbeiten, z.B. im Agrarbereich im Freien, in der Floristik und in
Schmutzbereichen. Lehrer/
Laboranten/ Assistenten/ Studenten im Agrarbereich, z.B. beim Umgang mit
Gefahrstoffen, giftigen Pflanzenschutzmitteln (der
Umgang mit sehr giftigen Stoffen
ist verboten! s. UVV 4.5, §1(2) der LBG, Landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft). Die Auswahl der pers. Schutzkleidung sollte durch den
Benutzer, an Hand von Katalogen und gem. UVV/GBG/DIN-EN erfolgen. |
Schutzkittel,
ohne DIN-EN Bei begründetem Bedarf: Körperschutzanzug/
Augenschutz/ Handschutz/ Kopfschutz/ Fußschutz/ Atemschutz. Alles gem.
Unfallverhütungsvorschrift der GBG 11, Pkt. 8 u. GBG 21 (Gartenbau-BG). |
2
Stück Körperschutzanzug:
2
Stück, sonst
von allem 1
Stück bzw. 1 Paar. Evtl.
sollte eine Beratung durch V 256 erfolgen. |
6 |
Bei
Farbspritzarbeiten, z.B. in der Farbspritzkabine. Die Auswahl der pers.
Schutzkleidung und z.B. der Filter für den Atemschutz sollte durch den
Benutzer, an Hand von Katalogen und gem.
GUV-V
D15,
5.12 erfolgen. |
Atemschutz/
Kopfschutz/ Griffsichere Schutzhandschuhe/ gleitsichere Stiefel/ Augen- oder
Gesichtsschutz. Schutzanzug. |
Evtl.
Beratung sollte durch V 256 erfolgen. Anzahl
jeweils 1
Stück/ 1 Paar. 2
Stück. |
7 |
Lehrer,
Werkmeister, Betriebshelfer, Studenten bei Schweißarbeiten verschiedener Verfahren.
Die Auswahl der pers. Schutzkleidung sollte durch den Benutzer, an Hand von
Katalogen und gem. GUV/DIN-EN
erfolgen. |
Zuordnung
pers. Schutzausrüstungen zum ange-wandten Schweißverfahren. S. GUV-V
D1,
§ 27, Tab. 3: Schutzschild, Schutzbrille, Lederschürze, Schweißerschutzhandschuhe,
DIN-EN 4841, Teil 4 |
Evtl.
sollte eine Beratung erfolgen. 1 Stck. mit
Ersatzglas 1
Stück 1 Stück 1
Paar |
*) zu unterscheiden: Damen
oder Herrenkleidung
Schutzkleidungsverzeichnis
Nr.: |
Personengruppe/Art der Beschäftigung |
Pers. Schutzkleidung *) |
Anzahl pro Person |
8 |
Waren-,
Paketannahme und Versandstellen mit häufigem Umschichten. |
Schutzkittel
ohne DIN-EN |
2
Stück |
9 |
LKW-Fahrer, bei Bedarf, z.B. zum Be- und Entladen
und bei Kfz-Arbeiten in der Werkstatt. Bei
manueller LKW- und
PKW- Wagenwäsche in der Werkstatt |
Maschinenschutzanzug
oder Kittel, gem. GUV-R
189,
DIN-EN 32765. Gummistiefel
gem. GUV-R
191
Schuhe S 2, Form SH |
2
Stück 1
Paar 1
Paar |
10 |
Lagerarbeiter.
|
Schutzkittel
ohne DIN-EN Schutzhandschuhe
gem.: GUV-R
195,
DIN-EN 4841, MA |
2
Stück 1
Paar |
11 |
LKW-Fahrer
und ständige Beifahrer |
Schutzkittel
ohne DIN-EN |
2
Stück |
12 |
Arbeiten
mit Gefahr von Augenverletzungen durch Splitter, Späne, Scherben, z.B. in der
Werkstatt |
Schutzbrille,
Antibeschlag gem.
GUV-R
192,
5.2.1 Kennz. X DIN-EN 3 |
1
Stück |
13 |
Arbeiten
bei Gefahr von Fußverletzungen, z.B. Handhaben von schweren Eisen-, Holz und
anderen Teilen und z.B. bei Schweißarbeiten
verschiedener Verfahren |
Schutzschuhe
gem. GUV-R
191,
1.1, DIN-EN 4843, mit
Zehenschutzkappe und rutschhemmender Sohle
|
1
Paar |
14 |
Arbeiten bei Gefahr von Kopfverletzungen, z.B. im
Agrarbetrieb und/oder beim Arbeiten im Freien (Gartenbau). |
Bei begründetem Bedarf: Schutzhelm
gem.
GUV-R
193,
mech. Beanspruchung. |
1
Stück. Benutzungsdauer höchstens 5
Jahre ab Herstellungsdatum !! |
15 |
Handarbeiten,
z.B. in der Werkstatt mit Gefahr von Handverletzungen. Die Auswahl der pers.
Schutzkleidung sollte durch den Benutzer, an Hand von Katalogen und gem.
GUV/DIN-EN erfolgen. |
Schutzhandschuhe gem.
GUV-R
195,
DIN-EN 4841, MA. |
1
Paar |
*) zu unterscheiden: Damen
oder Herrenkleidung
Achtung:
Dieses Verzeichnis pers. Schutz- und Arbeitskleidung (z.B. Laborkittel) ist dem Stand der Technik angepasst.
Es berücksichtigt die derzeit gültigen Unfallverhütungsvorschriften sowie das
Arbeitsschutzgesetz.
Beschäftigte bei der Arbeit
sind Arbeiter, Angestellte, Beamte, (Schüler sind den Arbeitnehmern im Sinne
der Gefahrstoffverordnung gleichgestellt), Studierende, Doktoranden,
Stipendiaten und Teilzeitbeschäftigte.
Beschäftigte haben die ihnen
zur Verfügung gestellte persönliche
Schutzkleidung bestimmungsgemäß zu verwenden. Der „Unternehmer“ muss sie
stellen und in ordnungsgemäßem Zustand halten (reinigen). Als Ersatz während
der Zeit der Reinigung ist deshalb jeweils ein zweiter Schutzkittel/
Schutzanzug/ Maschinenschutzanzug/ Schürze usw. pro Person erforderlich. Die
Auswahl der pers. Schutzkleidung sollte durch den Benutzer an Hand von
Fachkatalogen erfolgen und muss, soweit verlangt, der GUV/DIN-EN entsprechen.
Die
Kostenübernahme der Reinigung und
ggf. des Ersatzes von Arbeits- und
Schutzkleidung für Schüler und Studierende ist nach Landesrecht
geregelt.
Andere Kleidung, z-B. zum
Schutz der Privatkleidung bei der Arbeit, ist keine pers. Schutzkleidung und
keine Arbeitskleidung. Arbeitskleidung ist keine Schutzkleidung im Sinne der
Vorschriften. Sie braucht nicht sondern sie kann vom Unternehmer gestellt oder
bezuschusst werden.
Vgl.: GUV-V A1, § 29, GUV-V A6/7, Anlage § 6, 1 c), BAT §
66, ArbSchG § 15, (2), Persönliche
Schutzausrüstung-Benutzerverordnung, §1 und 2 sowie GUV-SR 2005, 7.5 und 8.5.
Die Zahl der vom
Unternehmer zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten wird
gemäß § 22 Abs. 1
SGB VII wie folgt bestimmt:
1. Zahl der Beschäftigten Zahl der
Sicherheitsbeauftragten
a) Für Betriebe oder örtlich selbstständige
Betriebsteile – z.B.
Bauhof, Fuhrpark oder Fuhrparkaußenstellen
bei 21 bis 150 Beschäftigten mind. 1
und je angefangene weitere
250 Beschäftigte mind. 1 zusätzlich
b) Für reine Verwaltungen (Bürobetriebe)
oder örtlich selbstständige
Verwaltungsstellen
bei 51 bis 250 Beschäftigten mind. 1
und je angefangene weitere
400 Beschäftigte mind. 1 zusätzlich
c) Für den Bereich der „äußeren
Schulangelegenheiten“ in allgemein
bildenden und berufsbildenden
Schulen pro Schule mind. 1
d) Für Kindertageseinrichtungen mind. 1
2. Der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung kann bei Vorliegen besonderer
betrieblicher Verhältnisse die Zahl der zu
bestellenden Sicherheitsbeauftragten
unter Berücksichtigung von § 22 Abs. 1 SGB
VII entsprechend diesen
Verhältnissen abweichend regeln.
Die Sicherheitsbeauftragten haben den
Unternehmer bei der Durchführung
der Maßnahmen zur Verhütung von
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten
und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu
unterstützen, insbesondere sich
von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen
Benutzung der vorgeschriebenen
Schutzeinrichtungen und persönlichen
Schutzausrüstungen zu überzeugen
und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für
die Versicherten aufmerksam zu
machen.
(3) Der Unternehmer hat den
Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu
geben, ihre Aufgaben zu erfüllen,
insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen
sowie den Untersuchungen von Unfällen und
Berufskrankheiten
durch die Aufsichtspersonen der
Unfallversicherungsträger teilzunehmen;
den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei
erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu
geben.
Empfohlene Maßnahme
·
An jeder Hochschule sollte einer der
Hausmeister Sicherheitsbeauftragter für die Belange der äußeren
Hochschulangelegenheiten sein.
·
Für jede Hochschule ist für die Belange der
inneren Hochschulangelegenheiten wenigstens 1 Sicherheitsbeauftragter, eine Hochschullehrerin
oder ein Hochschullehrer zu bestellen.
·
Die Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten
hat schriftlich zu erfolgen. Das Formblatt
befindet sich in der Anlage zur GUV-SI
8064
·
Die oder der bestellte Sicherheitsbeauftragte
wird auf nachstehende Informationen für ihre bzw. seine Tätigkeit verwiesen:
Vgl.:
GUV-SI 8064 mit
Anlage, GUV-I 8519
Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte, GUV 20.2.1 "Der Sicherheitsbeauftragte",
GUV-V A1, §§
3, 13, (Übertragung von
Unternehmerpflichten (Muster)) 20 und Anlage (2), und
GUV-I 8542,
Meldungen des Sicherheitsbeauftragten (Meldeblock).
Bestellung zum
Sicherheitsbeauftragten
Sehr geehrte(r) Frau Herr .......................................................................................................
............................................................................................................................................................
Hiermit bestelle ich Sie nach § 22 SGB VII
zum Sicherheitsbeauftragten für
............................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................
(Name der Verwaltung, des Betriebes und ggf.
genaue Bezeichnung des Bereiches)
Die Bestellung erfolgt unter Mitwirkung des
Personalrates (Betriebsrates).
Ihre Aufgabe wird es sein, mich bei meiner Verpflichtung
zur Durchführung der
Unfallverhütung zu
unterstützen. Im einzelnen
ergeben sich Ihre
Aufgaben
und Ihre Stellung als Sicherheitsbeauftragter
aus dem beigefügten Merkblatt
20.2.1.
Der zuständige Unfallversicherungsträger wird Sie zu gegebener Zeit
zu einem Unfallverhütungs-Seminar einladen.
......................................................
...........................................................................................
(Ort Datum) (Unterschrift des Leiters der
Verwaltung,
des Betriebes)
Diese Vordrucke für die Bestellung zum
Sicherheitsbeauftragten sind beim zuständigen Unfallversicherungsträger
kostenlos erhältlich. Ausg. 5.2007
Vgl.:
GUV-I 8543
Häufig
sind Maschinen, z.B. in der Werkstatt, aufgestellt. Es kommt vor, dass diese
Maschinen keine feste Verbindung mit dem Fußboden oder über das Untergestell
mit dem Fußboden haben. Sie können gefährlich „kopflastig“ sein. D.h. dass die
Gefahr besteht, dass die Maschine umkippt.
Empfohlene Maßnahme
Die
Maschinen sind zunächst zu überprüfen und dann möglicherweise fest mit dem
Gestell und das Gestell wiederum fachmännisch fest mit dem Fußboden zu
verbinden.
Zwischen
der Maschine und dem Fußboden muss Standsicherheit bestehen.. Dafür ist das
Gestell möglicherweise mit einzubeziehen.
Vgl.:
GUV-V A1, §§
16 u. 17
Häufig
wird der nachträgliche Anbau von Kabel und Steckdosen "auf Putz"
vorgefunden. Der Stand der Technik beschreibt das Verlegung von Leitungen und
Steckdosen "unter Putz". Das wird nicht immer eingehalten. Es besteht
die Gefahr, dass "auf Putz" verlegte Steckdosen zerbrechen und solche
Leitungen von der Wand gerissen werden.
Steckdosen
und Zuleitungen sollen im Regelfall unter Putz verlegt werden.
Das
ist immer dort erforderlich, wo mit besonderer Beanspruchung der Gehäuse in
Verkehrswegen, Fluren, an Tafeln und in Klassenräumen durch Anstoßen zu rechnen
ist. Nur im Ausnahmefall sollten Steckdosen "auf Putz", dann aber in
robuster, d.h. wassergeschützter Ausführung mit Deckel, und die
Zuleitungen im Kabelkanal angebracht werden.
Vgl.:
GUV-V A2, § 4
(3) und GUV-V A1, § 3
u. 4.
Steckdosen, Anzahl
in den Vorlesungsräumen und Hörsälen
Es
wird häufig darüber geklagt, dass die Anzahl der elektrischen Steckdosen in den
Vorlesungsräumen, Hörsälen nicht ausreicht. Zu oft ist nur eine ungünstig
gelegene Steckdose im Raum vorhanden. Die dann verlegten Verlängerungsleitungen
bilden eine erhebliche Stolper- und Unfallgefahr. Das soll so nicht sein.
Empfohlene Maßnahme
Die
fehlenden Steckdosen sind nachzurüsten.
Für
Vorlesungsräume, Hörsäle bis 70 m²; sollten wenigstens 2 Doppelsteckdosen an
geeigneter Stelle installiert werden
Für
größere Vorlesungsräume, Hörsäle gilt als Richtwert: eine Steckdose je 20 m²;
Grundfläche.
Vgl.:
GUV-V A1, § 3
u. 4.
Die
Abzüge entsprechen oft nicht der Vorschrift. Es ist zwar ein Durchreiche- bzw.
wandständiger Abzug vorhanden, jedoch entspricht der zu selten der Vorschrift
bzw. dem Stand der Technik. Der Stand der Technik wird durch die DIN-EN vorgegeben. Der Abzug muss wenigstens einen
Not-Aus-Schalter haben, und die Abzugsleistung muss dauerhaft überprüfbar sein.
Das ist dann nicht gegeben. Abzüge sind Sicherheitseinrichtungen. Die ständige ‘Kontrolle mittels Wollfaden’ hat
nichts mit der jährlichen Überprüfung auf Funktionsfähigkeit zu tun. Die
Kriterien einer Überprüfung können, auch bei nicht dem Stand der Technik
entsprechenden Geräten, sein:
Bei geöffnetem Schieber soll die
Luftbewegung in der Mitte der geöffneten Fläche größer sein als 0,2 m/s. Bei
Schieberstellung, ca. 10 cm geöffnet, soll an keiner Stelle weniger als 0,7 m/s
gemessen werden können und am Austritt ins Freie sollen 10 m/s
Luftgeschwindigkeit herrschen. Grundsätzlich ist jedoch die Abzugsleistung mit
ca. 400 m³;/h je 1 m Frontlänge nachzuweisen.
Nicht
richtig funktionierende Abzüge lassen Schadstoffausbrüche zu. Die Schadstoffe
bleiben dann im Raum und können mit eingeatmet werden.
Empfohlene Maßnahme
1.
Abzüge müssen regelmäßig gewartet und ihre
Funktionsfähigkeit geprüft und dokumentiert werden.
2.
Die Prüfung
muss mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen durchgeführt
werden. Die jährliche Prüfung der lufttechnischen Funktion kann entfallen, wenn
durch eine Dauerüberwachung des
einzelnen Abzugs sicher gestellt ist, dass eine Unterschreitung des Mindestvolumenstromes
optisch und akustisch angezeigt wird.
Vgl.: Arbeitsstättenverordnung
§ 53 Abs. 2 und UVV § 3 u. 4 „Grundsätze
der Prävention“ (GUV-V A1).
Sachkundiger ist,
wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende
Kenntnisse auf dem Gebiet der
Abzugsprüfung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,
Unfallverhütungsvorschriften, Regeln und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen,
VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand
von Abzügen beurteilen kann.
Eine verwendete
technische Einrichtung zur Dauerüberwachung signalisiert z.B. bei
Verschmutzung, Korrosion, Belastung durch Chemikalien, Alterung oder bei Fehlern in der Elektronik
die Nichtverfügbarkeit der Überwachung durch Störungsmeldung optisch und
akustisch.
Gegebenenfalls
kann nach Umbaumaßnahmen der lufttechnischen
Anlage (z.B. bei Beeinflussung der Volumenströme) eine erneute Prüfung
erforderlich sein.
Die regelmäßige
Prüfung umfasst
– die allgemeine
Sichtkontrolle des sicherheitstechnischen Zustandes des Abzuges,
– die Kontrolle
der Frontschiebermechanik auf Leichtgängigkeit, Verkantungen und Geräusche;
gegebenenfalls sind je nach Einsatzbedingungen auch Seile und Gewichte auf
Schäden zu überprüfen,
– die Prüfung der
lufttechnischen Funktion anhand der Herstellerangaben; für Abzüge, die vor dem 1. Oktober 1993 in
Betrieb genommen worden sind, gelten ersatzweise die folgenden Festlegungen:
_ Tischabzüge
(Höhe der Arbeitsfläche 900 mm) benötigen 400 m 3 /h Luft-Volumenstrom pro
laufendem Meter Frontlänge,
_ Tiefabzüge
(Höhe der Arbeitsfläche 500 mm) benötigen 600 m 3 /h Luft-Volumenstrom pro
laufendem Meter Frontlänge,
_ Begehbare Abzüge (Höhe der Arbeitsfläche 0 mm) benötigen 700 m 3 / h
Luft-Volumenstrom pro laufendem Meter Frontlänge,
_ Aufschlussabzüge
(Höhe der Arbeitsfläche 900 mm) benötigen 700 m 3 / h Luft-Volumenstrom pro
laufendem Meter Frontlänge.
Die regelmäßige
Prüfung der lufttechnischen Funktion kann als Differenzdruck- oder
Geschwindigkeitsmessung im Lüftungsstutzen oberhalb des Abzugs oder an der
Frontschieberöffnung erfolgen. Die Geschwindigkeitsmessung kann durch
Ermittlung der mittleren Einströmgeschwindigkeit bei 100 mm hoch geöffnetem
Frontschieber erfolgen. Geeignete Messgeräte sind z.B. thermische oder
Flügelradanemometer.
3)
Die Prüfung der
lufttechnischen Funktion von Abzügen mit
Einbaudatum vor dem 1. Oktober 1993, die nach DIN 12 924-1 vom August 1991 oder DIN 12 924-2 vom Januar 1994
gefertigt wurden, erfolgt anhand der Herstellerangaben.
Vgl.:
GUV-R
120, 11.5
Im
gesamten Arbeitsbereich Laboratorium, nämlich Praktikums- und Lehrraum, muss es
wenigstens einen fest installierten Abzug geben. Das ist manchmal nicht der
Fall bzw. es ist häufig lediglich ein fahrbarer, wirkungsloser Abzugskasten
vorhanden.
Empfohlene Maßnahme
1.
Abzüge müssen so beschaffen sein, dass durch
ihre Bauweise und Luftführung im Betriebszustand
Gase, Dämpfe oder Stäube in gefährlicher Konzentration oder Menge aus dem
Abzugsinneren nicht in den Laborraum
gelangen können,
sich im Abzugsinneren keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre
bilden kann und
Versicherte – durch den geschlossenen Frontschieber – gegen verspritzende gefährliche Stoffe oder
umherfliegende Glassplitter geschützt
sind.
Vgl.: Abzüge
gem. DIN 12 924-1 „Laboreinrichtungen;
Abzüge; Abzüge für allgemeinen
Gebrauch, Arten, Hauptmaße, Anforderungen und
Prüfungen“.
Für Abzüge zum
Abrauchen von Perchlorsäure, von Schwefelsäure, für Arbeiten mit
Flußsäure siehe DIN 12 924-2 „Laboreinrichtungen; Abzüge;
Abzüge für offene Aufschlüsse bei hohen Temperaturen, Hauptmaße, Anforderungen und Prüfungen“.
2.
Es ist zu
beachten, dass sich das
Rückhaltevermögen von Abzügen bei
großen thermischen Lasten in nicht vorhersehbarer Weise verändern kann.
3.
Es ist der Einbau mindestens eines
Durchreiche-,
wandständigen oder freistehenden Abzuges,
Tischabzuges,
Tiefabzuges, begehbaren Abzuges oder
Aufschlussabzuges
vorzunehmen.
Ein
freistehender oder auch Panorama-Abzug sollte, wegen der möglichen ständigen
Sichteinschränkung des Hochschullehrers zu den Studenten, zuvor in der Praxis
getestet werden.
Vgl.:
VDI 2051, 3.2 bzw. GUV-SR 2005,
4.12.2 und 7.3.7, DIN-EN 12924, Teil 3
und GUV-R
120, 3.2, 5.3.1 sowie DIN 12 924-1 und - 2.
Aufbewahrung,
Lagerung, Umfüllen und Transport sind oft risikoreiche Arbeitsabläufe. Durch
Nichteinhaltung der geltenden Vorschriften kann sehr schnell eine erhöhte
Unfallgefahr entstehen.
Empfohlene Maßnahme
1.
Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit
und die Umwelt nicht gefährden Es sind
dabei geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um den Missbrauch oder
einen Fehlgebrauch nach Möglichkeit zu verhindern.
2.
Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen
Behältnissen, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln
verwechselt werden kann, aufbewahrt werden. Gefahrstoffe dürfen nur
übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln,
Lebens oder Futtermitteln einschließlich der Zusatzstoffe aufbewahrt werden.
3.
Die mit T+ oder T gekennzeichneten Stoffe und
Zubereitungen sind unter Verschluss oder so aufzubewahren, dass nur fachkundige
Personen Zugang haben.
Mit T+ oder T
gekennzeichnete Gefahrstoffe dürfen in Laboratorien oder Lagerräumen nur aufbewahrt werden, wenn
diese Gefahrstoffe
unter Verschluss gehalten werden (z.B. Giftschrank)
oder eine
fachkundige Person Aufsicht führt oder
die betreffenden
Räume unter Verschluss gehalten werden.
4.
Bei der Lagerung
von Gefahrstoffen sind die dafür erlassenen Rechtsvorschriften einzuhalten und
die einschlägigen Technischen Regeln zu beachten
Vgl.: Wesentliche
Vorschriften und Technische Regeln sind:
TRGS 201
„Kennzeichnung von Abfüllen beim
Umgang“,
TRGS 514 „Lagern
sehr giftiger und giftiger Stoffe“,
TRGS 515 „Lagern
brandfördernder Stoffe“,
Druckbehälterverordnung
(DruckbehV) und einschlägige Technische Regeln Druckbehälter (TRB) und
Technische Regeln Druckgase (TRG), insbesondere TRG 280 „Allgemeine Anforderungen
an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern“,
Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) und Wassergesetze der Bundesländer,
Verordnungen über
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) und dazu geltende
Verwaltungsvorschriften,
Verordnung über
brennbare Flüssigkeiten (VbF) und einschlägige Technische Regeln für brennbare
Flüssig-keiten, insbesondere TRbF 22 „Lagereinrichtungen in Arbeitsräumen
(Sicherheitsschränke)“, TRbF 110 „Läger“ und TRbF 143 „Ortsbewegliche Gefäße“.
Die anzuwendenden Lagervorschriften
werden wesentlich von der jeweiligen Lagermenge bestimmt. Es wird daher
empfohlen, die Lagermengen z.B. durch
Anschaffung kleiner Gebinde möglichst gering zu halten.
Beim Umfüllen
gefährlicher Stoffe aus Fässern, Ballons, Kanistern und anderen Behältern sind
geeignete Einrichtungen zu benutzen und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu
treffen
Vgl.: Abschnitt
5.3.4 der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz für Laboratorien, GUV-R 120.
1.
Nicht bruchsichere Behältnisse dürfen in
andere Räume nur mit Hilfsmitteln, z B
Eimer oder Tragkästen, befördert
werden, die ein sicheres Halten und Tragen ermöglichen Druckgasflaschen dürfen
nur mit geeigneten Hilfsmitteln, z B
Flaschentransportwagen, und grundsätzlich nur mit Schutzkappe oder
anderem geeigneten Ventilschutz transportiert werden Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die
giftige, ätzende, brennbare oder erstickend wirkende Gase oder Stäube
freisetzen können, dürfen nicht zusammen mit Personen in Aufzügen befördert
werden.
Vgl.:
GUV-SR 2005, 7.3
GUV-R
120
(L) Augenduschen
In
den Laboratorien befinden sich häufig bewegliche Augenduschen als Ersatz für
stationäre Einrichtungen. Die sich zwar gestattet und nehmen weniger Platz in
Anspruch, müssen aber im Notfall sofort zur Verfügung stehen. Auch das ist
nicht immer gewährleistet. Alle Augenduschen müssen einer monatlichen
Funktionsprüfungen unterzogen werden. Das wird nicht immer eingehalten, weil
oft die Zuständigkeit nicht klar geregelt ist.
Empfohlene Maßnahme
1.
In Laboratorien muss – möglichst im Bereich
der Körperdusche oder Ausgussbecken – eine mit Trinkwasser gespeiste Augendusche installiert sein. Sie
soll beide Augen sofort mit ausreichenden Wassermengen spülen können. Das
Stellteil des Ventils muss leicht erreichbar, verwechslungssicher angebracht
und leicht zu betätigen sein. Das Ventil darf, einmal geöffnet, nicht selbsttätig schließen.
Vgl.: Funktionsprüfung
von Augenduschen Abschnitt 11.2 und Abschnitt 4.16.2 der
GUV-R
120 und § 3
u. 4 UVV „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1),
sowie DIN 12 899-2
„Laboreinrichtungen; Notduschen-Einrichtungen; Augenduschen,
Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen“.
2.
Abweichend von Abschnitt 3.5.2.1 sind als
Augenduschen auch bewegliche Augenduschen mit, am Griff angebrachten
selbsttätig schließenden Ventilen zulässig,
Augenspülflaschen mit steriler
Spülflüssigkeit zulässig, wenn kein fließendes Trinkwasser zur Verfügung steht.
3.
Der Standort von Augenduschen muss durch das
Rettungszeichen E09 „Augenspüleinrichtung“ gekennzeichnet
sein. Das Zeichen muss der UVV „Sicherheits-und Gesundheitsschutzkennzeichnung
am Arbeitsplatz“, GUV-V
A8, E 09, entsprechen.
4.
Der Zugang
ist ständig freizuhalten.
Vgl.:
GUV-R
120, 3.5.2, GUV-V
A8 und GUV-V A1, § 3
u. 4.
Zu häufig stehen arbeitsbereichsbezogene
Betriebsanweisungen und Unterweisungen nicht allen zugänglich zur Verfügung.
Das liegt möglicherweise an der Größe und dem Umfang eines Arbeitsbereiches.
Empfohlene Maßnahme
1.
Als
arbeitsbereichsbezogene Betriebsanweisungen können Laboratoriumsordnungen und
vergleichbare Regelungen in anderen Arbeitsbereichen, die in allgemeiner Form auf die
auftretenden Gefahren und ihre
Abwehr eingehen, angesehen werden.
2.
Für spezielle Arbeitsplätze oder Tätigkeiten ist zu prüfen,
ob die in den o.g. Regelungen gegebenen Hinweise ausreichend sind und der
Arbeitsplatzbezug gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, so sind für diese
Bereiche eigene Betriebsanweisungen zu erstellen.
3.
Zu den Arbeitsplätzen, für die im Allgemeinen eigene Betriebsanweisungen
sinnvoll sind, gehören insbesondere Praktika, Service-Labors und Werkstätten.
Vgl.: GUV-SR 2005, 4.13
Achtung:
Da die GUV-SR 2005 keine Musterbetriebsanweisungen für die
Versicherten in Laboratorien anbietet, wird empfohlen, in Anlehnung die
Betriebsanweisungen für Schüler,
Hausmeister und Reinigungspersonal
der GUV-SR
2003, Anhang 4.2 zu verwenden.
Zu häufig stehen stoffebezogenen
Betriebsanweisungen nur als ein Gesamtwerk oder in Tabellenform und nicht allen
zugänglich zur Verfügung.
Empfohlene Maßnahme
1.
Stoffbezogene
Betriebsanweisungen sollten möglichst stoffgruppenbezogen erstellt werden.
Einzelstoffbezogene Betriebsanweisungen sind dann erforderlich, wenn durch die
Art des Umgangs ein besonderes oder zusätzliches Risiko gegeben ist.
2.
Für sehr giftige,
krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende,
selbstentzündliche, hochentzündliche oder explosions-gefährliche Einzelstoffe
können stoffgruppenbezogene Betriebsanweisungen nur dann erstellt werden, wenn
keine besonderen oder zusätzlichen Risiken durch die einzelnen Stoffe gegeben
sind.
3.
Die stoffbezogenen
Betriebsanweisungen müssen arbeitsbereichsbezogen erstellt sein. Die Inhalte
der Betriebsanweisungen können auch in Experimentalvorschriften oder Arbeitsanweisungen enthalten sein, wenn sie
die notwendigen Hinweise auf die Gefährlichkeit der verwendeten Stoffe und die
zu treffenden Schutzmaßnahmen enthalten.
4.
Eine einfache
Stoffdatenauflistung in Tabellenform ist ungeeignet.
Vgl.: GUV-SR 2005, 4.13 und TRGS 555 „Betriebsanweisung und
Unterweisung nach § 20 GefStoffV“ sowie Merkblatt „Betriebsanweisungen für den
Umgang mit Gefahrstoffen“ (ZH1/124).
Achtung:
Da die GUV-SR 2005 keine Musterbetriebsanweisungen für die Versicherten
in Laboratorien anbietet, wird empfohlen, in Anlehnung die Betriebsanweisungen
für Schüler, Hausmeister und Reinigungspersonal
der GUV-SR
2003, Anhang 4.2 zu verwenden.
(L)
Betriebsanweisungen für
Schüler (Studenten), Muster
Vgl.: GUV-SR
2003,
Anhang 4.1
(L) Betriebsanweisungen für Schüler,
(Studenten) Muster
Vgl.: GUV-SR
2003,
Anhang 4.1
(L) Allgemeine Betriebsanweisungen für
Schüler, (Studenten) Muster
Vgl.: GUV-SR
2003,
Anhang 4.1
(L)
Betriebsanweisungen für Hausmeister und
Reinigungspersonal, Muster
Vgl.: GUV-SR
2003,
Anhang 4.2
(L) Betriebsanweisungen für Hausmeister
und Reinigungspersonal, Muster
Vgl.: GUV-SR
2003,
Anhang 4.2
(L) Betriebsanweisungen, Verhalten im
Gefahrfall und Erste Hilfe
Zu
häufig stehen Betriebsanweisungen und Unterweisungen nicht zur Verfügung. Besonders
das Verhalten im Gefahrfall und die Erste Hilfe werden oft nicht richtig
erarbeitet und nicht richtig mitgeteilt.
Empfohlene Maßnahme
1)
Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich
mit Gefahrstoffen umgegangen wird, hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene
Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen
auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die
erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die
sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen.
2)
Die Betriebsanweisung ist in verständlicher
Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle
in der Arbeitsstätte bekannt zu machen.
3)
In der Betriebsanweisung sind auch
Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu
treffen.
Vgl.: GUV-SR 2005, 4.13
Achtung:
Da die GUV-SR 2005 keine Musterbetriebsanweisungen für die
Versicherten in Laboratorien anbietet, wird empfohlen, in Anlehnung die
Betriebsanweisungen für Schüler,
Hausmeister und Reinigungspersonal
der GUV-SR
2003, Anhang 4.2 zu verwenden.
Brandgefahr,
Feuergefahr
Die
Feuergefahr in Hochschulen wird viel zu häufig unterschätzt.
In
den Hörsälen und Vorlesungsräumen befinden sich häufig große Mengen
brennbaren Materials, Holzstühle,
Holzschränke, Papiervorräte usw. Die öffenbaren Fenster, die zur Rettung von
Personen über Leitern der Feuerwehr vorgesehen sind, und die im Verlauf der
Fluchtwege zu den nächsten Vorlesungsräumen vorgesehenen Zwischentüren
(Notausgangstüren) sind sehr häufig verstellt.
Gefahr
von Entstehungsbränden
Viel
zu häufig herrscht, besonders in kleinen Vorlesungsräumen, eine hohe bis sehr
hohe Brandlast, die durch zu viele aufbewahrte brennbare Gegenstände entsteht.
Sie wird oft erhöht durch die Aufbewahrung von leicht entzündliche Farben und
Verdünnern in größeren Mengen. Es werden leicht entzündliche Stoffe aufbewahrt
und umgefüllt. Die Feuergefahr ist unter diesen Umständen zu groß. In einer
Werkstatt z.B. dürfen Lösemittel, Lacke und leicht brennbare Flüssigkeiten
nicht gelagert werden. Unzulässig ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in
Arbeitsräumen über 5 l der Gefahrenklasse
A II oder B sowie über 1 l der Gefahrenklasse A I.
Auch
diese Mengen dürfen nur zum Fortgang der Arbeit bereitgehalten werden.
Empfohlene Maßnahme
1)
Das Umfüllen und Verarbeiten brennbarer
Flüssigkeiten muss z.B. bis zur völligen Ausgasung bzw. Trocknung unter einer
Lüftung, z.B. einem Abzug erfolgen.
2)
Alle leicht entzündlichen Gefahrstoffe und
lösemittelhaltigen Farben sollten durch weniger gefährliche Stoffe oder
Zubereitungen ersetzt werden. Z.B. bieten Firmen Farben mit dem Kurzzeichen
E.L.F. an. Das sind emissions- und lösemittelfreie Farben.
Vgl.:
GUV-V A1, § 3
u. 4, GUV-SR 2005, 4.4
und 7.3.
Die
chemischen Bestandteile der Glasuren sind nicht immer bekannt. Es kann sein,
dass Fluor-Wasserstoff, Blei und/oder Cadmium mit den Abgasen beim Brennen
austreten. Dabei handelt es sich um Gefahrstoffe mit möglicherweise
krebserregender Wirkung. Nur Gebinde der Glasuren ohne
"Gefahrensymbol" sind geeignet. Nicht nur die beim Brennen entstehenden
Gase können Schwermetalle enthalten und mit eingeatmet werden, sondern eine
ähnliche Gefährdung kann auch durch Einatmen schwermetallhaltiger Pigmente,
z.B. beim Umfüllen, entstehen.
Empfohlene Maßnahme
·
Alle vorhandenen Glasuren und Pigmente mit
"Gefahrensymbol" oder unbekannten Inhalts sollten entsorgt werden.
·
Neueinkäufe sollten entsprechende Hinweise
auf nicht mehr vorhandene Bestandteile, wie z.B. Blei und Cadmium
berücksichtigen und haben.
Diese
Information sollte auch an mögliche Fremdbenutzer
weitergegeben werden!
Vgl.: GUV-SR 2005,
4.4.1
Häufig
befinden sich noch nach der Lesung oder dem Praktikum Druckgasflaschen im
Lehrraum und im Laboratorium. Die Druckgasflaschen sind zwar gegen Umfallen
gesichert, Das Aufbewahren der Druckgasflaschen nach dem Unterricht im Lehrraum
ist jedoch unzulässig. Druckgasflaschen müssen sich nach Arbeitsschluss wegen
der Gefahr des Zerknalls an einem sicheren Ort befinden. Das dürfen nicht der
Lehrraum und nicht das Laboratorium sein.
Empfohlene
Maßnahmen
1)
Druckgasflaschen sind zur Vermeidung von Gefahren möglichst außerhalb der
Laboratorien aufzustellen und die Gase den Arbeitsplätzen durch fest verlegte
Rohrleitungen zuzuführen. Ist dies nicht möglich, und müssen in Laboratorien
mit erhöhter Brandgefahr Druckgasflaschen betrieben werden, sind die
Druckgasflaschen durch besondere Schutzmaßnahmen im Brandfall vor zu starker
Erwärmung zu schützen. Sind solche
Schutzmaßnahmen nicht möglich oder zweckmäßig , müssen Druckgasflaschen nach
Arbeitsschluss oder nach Beendigung
einer Versuchsreihe an einen sicheren Ort gebracht werden. Gefahren bestehen z.B. bei Bränden durch
Zerknall oder beim Flaschentransport.
Vgl.: Druckgasflaschen
sind in Abhängigkeit von der möglichen Brandlast
z.B. geschützt durch
– Unterbringen in
Schränken nach DIN 12 925-2 „Laboreinrichtungen;
Schränke für
Druckgasflaschen; Sicherheitstechnische
Anforderungen, Prüfung“,
– Unterbringen in
dauerbelüfteten Flaschenschränken nach den Technischen Regeln Druckgase T G 280
„ Allgemeine Anforderungen an
Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern“,
–
Einrichtungen, die Druckgasflaschen selbsttätig mit Wasser berieseln (z.B. nach
DIN 14 494 „Sprühwasser-Löschanlagen, ortsfest, mit offenen Düsen“),
–Aufstellen der
Druckgasflaschen hinter feuerhemmender
Abtrennung.
2)
Laboratorien, in denen Druckgasflaschen
aufgestellt sind, müssen mit dem Warnzeichen W19 „Warnung vor Gasflaschen“ gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der UVV
„Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (GUV-V
A8) entsprechen.
Vgl.: DIN
12 001-1 „Sicherheitszeichen im Labor; Warnung vor Gasflaschen“.
3)
Druckgasflaschen sind gegen Umstürzen zu sichern und vor starker
Erwärmung zu schützen.
Druckgasflaschen
können z.B. durch Ketten, Rohrschellen
oder Einstellvorrichtungen gesichert werden.
Siehe auch
Technische Regeln Druckgase T G 280 „
Allgemeine Anforderungen an
Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern“.
4)
Druckgasflaschen mit sehr giftigen,
giftigen oder krebserzeugenden Gasen müssen, sofern sie im Labor
aufgestellt werden, dauerhaft abgesaugt werden. Dies wird z.B. erreicht durch Aufstellen in Abzügen oder in belüfteten Flaschenschränken.
Vgl.: UVV
„Gase“ (GUV-V
B6), Anhang „Giftige
Gase“.
5)
Für sehr
giftige, giftige und krebserzeugende Gase müssen möglichst kleine
Druckgasflaschen verwendet werden. Bewährt
haben sich sogenannte „Lecture bottles“.
6)
Armaturen, Manometer, Dichtungen und andere
Teile für stark oxidierende Druckgase müssen frei von Öl, Fett und
Glycerin gehalten werden. Sie dürfen
auch nicht mit ölhaltigen Putzlappen oder mit fettigen Fingern berührt werden.
Reste von Lösemitteln, die zum Entfetten verwendet werden, müssen durch
Abblasen mit ölfreier Luft entfernt werden. Stark oxidierende Druckgase sind z.B. Sauerstoff, Stickstoffmonoxid.
Vgl.: UVV
§ 12 „Sauerstoff“ (GUV-V
B7).
7)
Für Sauerstoff dürfen nur Manometer verwendet
werden, die blau gekennzeichnet sind und die Aufschrift „Sauerstoff! Öl- und
fettfrei halten“ tragen.
8)
Beim Verdampfen von verflüssigten Gasen
durch äußere Erwärmung muss eine örtliche Überhitzung vermieden werden. Die Temperatur des Heizmediums
darf 50 °C nicht überschreiten. Die
äußere Erwärmung kann erfolgen z.B. durch feuchte, heiße Tücher,
temperaturgeregelte Wasserbäder, Berieselung mit warmem Wasser.
9)
Beim Umfüllen von Gasen in flüssigem Zustand
in kleinere Druckgasflaschen muss eine Überfüllung sicher vermieden werden. Der zulässige Füllgrad
ist durch Wägen der kleineren Druckgasflaschen zu kontrollieren. Ist dies z.B. bei einer Probenahme nicht
möglich, ist ein Teil des verflüssigten Gases nach der Füllung in eine Abgasleitung abzulassen.
Vgl.: Technische Regeln Druckgase T G 402 „Füllanlagen;
Betreiben von Füllanlagen“
mit Anlage 1 „Volumetrisches Füllen von
Handwerkerflaschen mit Flüssiggas“ und Merkblatt „Füllen von Druckbehältern mit
Gasen“ (ZH 1/308).
10)
Druckgasschläuche sind sicher zu befestigen
und die Schlauchanschlüsse bzw. Schlauchverbindungen vor Inbetriebnahme auf
Dichtheit zu prüfen. Fest eingebundene Schläuche sind der Befestigung des Schlauches auf Schlauchtüllen mit
Schlauchschellen oder Schlauchbindern vorzuziehen. Die Dichtheitsprüfung kann z.B. mit einer geeigneten Detergenzlösung
erfolgen.
Vgl.: DIN
4815-2 „Schläuche für Flüssiggas; Schlauchleitungen“,
DIN 3017-1
„Schlauchschellen; Teil 1: Schellen mit Schneckentrieb; Form “,
DIN 32 620
„Schlauchbinder; Spanner und Band“,
DIN EN 560
„Gasschweißgeräte; Schlauchanschlüsse für Geräte und Anlagen
für Schweißen,
Schneiden und verwandte Verfahren“.
11)
Ventile von Druckgasflaschen für brennbare
und brandfördernde (oxidierende) Gase sind langsam zu öffnen. Dies gilt insbesondere für Wasserstoff,
Sauerstoff und Fluor. Hierdurch soll eine Entzündung dieser Gase bzw.
Ventilbrände vermieden werden.
Zum Öffnen der Ventile von Druckgasflaschen
dürfen keine drehmomenterhöhenden Werkzeuge verwendet werden.
Druckgasflaschen, deren Ventile sich nicht
von Hand öffnen lassen, sind außer Betrieb zu nehmen, entsprechend zu
kennzeichnen und dem Füllbetrieb zuzustellen. Ventile von Druckgasflaschen sind
nach Gebrauch und auch nach dem Entleeren zu schließen.
Entleerte
Druckgasflaschen enthalten einen
Restüberdruck, der zur Gasentnahme nicht mehr ausreicht. Dieser Restüberdruck muss durch Schließen des
Ventils bis zur Anlieferung im Füllwerk
erhalten bleiben. Bei offenem Ventil kann durch Temperatur- oder
Luftdruckänderungen unkontrolliert Luft in die Flasche gelangen.
12)
Gase dürfen in Apparaturen nur eingeleitet
werden, wenn sichergestellt ist, dass sich in der Apparatur kein unzulässiger
Überdruck aufbauen kann. Ein
unzulässiger Überdruck kann sich z.B. aufbauen bei der Verwendung von
Nadelventilen, da diese nur „Strömungsbegrenzer“, jedoch keine Druckminderer
sind. Bewährt hat sich eine Sicherheitstauchung.
Beim Einleiten von Gasen in Flüssigkeiten
müssen Einrichtungen verwendet werden, die ein Zurücksteigen von Flüssigkeiten
in die Leitung oder in das Entnahmegefäß
sicher verhindern.
Das Zurücksteigen
von Flüssigkeit kann z.B. durch ausreichend bemessene Zwischengefäße verhindert
werden. Beim Einbau der Zwischengefäße ist auf die richtige Durchflussrichtung
zu achten.
13)
Druckgasflaschen müssen, soweit dies möglich
ist, mit geeigneten Druckminderern
betrieben werden. Druckminderer
(Druckminder-, Druckreduzierventile) sind nicht für alle Gase erhältlich.
Nadelventile sind keine Druckminderer; siehe Erläuterungen zu Abschnitt 5.4.3.15 der GUV-SR 2005.
14)
Manometer dürfen an Druckminderern nur von
Fachleuten ausgewechselt werden. Undichte Verschraubungen der Druckminderer
dürfen nur angezogen werden, wenn das Flaschenventil geschlossen ist. Als Fachleute gelten Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie
Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihnen übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren
erkennen können. Zur Beurteilung der fachlichen
Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem
betreffenden Arbeitsgebiet herangezogen
werden. Als unterwiesene Person gilt, wer über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei
unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie
über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.
Siehe auch Druckbehälterverordnung.
15)
Vor Arbeiten mit gefährlichen Gasen ist die Apparatur dahin
gehend zu überprüfen, ob überschüssiges Gas nur an der dafür vor gesehenen
Stelle entweichen kann. Druckgasflaschen dürfen nur mit geeigneten Hilfsmitteln und grundsätzlich nur mit Schutzkappe
transportiert werden. Geeignete
Hilfsmittel sind z.B. Flaschentransportwagen.
16)
Bei Druckgasflaschen ist das Datum der nächst
fälligen Prüfung zu beachten. Ist das Prüfdatum überschritten und befinden
sich die Druckgasflaschen in einem augenscheinlich einwandfreien Zustand, so
dürfen sie zum Zwecke der Entleerung am
Arbeitsplatz weiter betrieben werden. Sind Druckgasflaschen mit
gefährlichen Gasen nach Ablauf der Prüffrist
nicht entleert und sollen sie z.B. zum Füllwerk transportiert werden, ist für
den Transport eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Vgl.:
GUV-SR 2005,
5.4.3.1 bis 5.4.3.21, GUV-V
A8 und Gefahrgutverordnung
Straße (GGVS).
Einzelarbeitsplätze
bleiben häufig unbemerkt. Sie sind etwas anderes als Alleinarbeitsplätze. Bei
Einzelarbeitsplätzen muss von einer erhöhten Unfallgefahr ausgegangen werden.
Über die erhöhte Unfallgefahr besteht an solchen Arbeitsplätzen möglicherweise
Unsicherheiten:
a)
Fehlende Sichtverbindung
Z.B.
fehlt häufig eine bzw. die vorgeschriebene Sichtverbindung nach draußen reicht
nicht aus. Eine fehlende Sichtverbindung nach draußen ist immer eine Isolation.
Empfohlene Maßnahme
Der
Raum sollte vorschriftsmäßig mit einer Sichtverbindung versehen werden. Dafür
reicht häufig ein Fenster von 1,25 m² in der Tür.
Vgl.:
ArbStättV.
b)
Erheblich erhöhte Brandlast
In
dem Raum herrscht viel zu oft eine sehr hohe Brandlast, die durch viele
aufbewahrte brennbare Gegenstände entsteht. Sie wird oft zusätzlich noch erhöht
durch die Lagerung von lösemittelhaltigen Farben und Verdünnern in zu großen
Mengen.
In
Hochschulen darf nicht gelagert sondern nur aufbewahrt werden. Die Gefahrstoffe
werden oft ohne Abzüge umgefüllt. Zum so genannten Umfüllen gehört auch schon
die Entnahme. Gefährliche Gase können lange Zeit im Raum vagabundieren und mit
eingeatmet werden. Unzulässig ist auch die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
z.B in „Arbeitsräumen“:
über
5 Liter der Gefahrenklasse A II oder B sowie über 1 Liter der Gefahrenklasse A
I.
Auch
diese Mengen dürfen nur zum ‘Fortgang der Arbeit’, z.B. während einer
fachpraktischen Ausbildung, bereitgehalten werden.
Empfohlene Maßnahme
1.
Das "Umfüllen" brennbarer
Flüssigkeiten darf in Hochschulen nur im Abzug erfolgen. Ab einer bestimmten
bevorrateten Menge sind z.B. die besonderen Verordnungen brennbarer
Flüssigkeiten zu beachten. Die Bevorratung leicht entzündlicher Stoffe sollte,
und nur im Zusammenhang mit einer fachpraktischen Ausbildung, auf die Menge zum
‘Fortgang der Arbeit’ reduziert werden. Sonst sollte keine Aufbewahrung und Bevorratung mehr erfolgen.
2.
Es sind die "Ersatzstoffpflicht"
und die "Entsorgung gefährlicher Abfälle" an Hochschulen zu
beachten..
Vgl.:
GUV-SR 2005, 4.4
und 7.4 sowie VbF und TRbF 110
c)
Fehlendes Notruf-Telefon
Es
gibt in diesem Arbeitsbereich häufig kein Notruf-Telefon in dem Raum. Eine
Unfallmeldung kann im Notfall nicht weitergegeben werden.
Empfohlene Maßnahme
Es
ist unbedingt ein Notruf-Telefon zu installieren. Es sollte mit einer ständig
besetzten Stelle in Verbindung stehen und die öffentliche Notrufzentrale
erreichen können.
Vgl.:
„Grundsätze der Prävention“, GUV-V A1, § 25 (1).
d)
Gefährliche Flüssigkeiten in Lebensmittelbehältern
Oft
werden immer noch gefährliche Flüssigkeiten in Behältnissen aufbewahrt, die für
Lebensmittel geeignet sind. Es können lebensgefährliche Verwechslungen möglich
sein.
Empfohlene Maßnahme
Gesundheitsgefährliche
Flüssigkeiten in Gefäßen, z.B. Marmeladengläser, oder Brauseflaschen, die für
die Aufbewahrung von Lebensmitteln vorgesehen sind, sind restlos zu entsorgen.
Vgl.:
GUV-V A1, §§
16 u. 17, und GUV-SR 2005,
7.3.2.
Es
kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass bei allen ortsfesten und nicht
ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln die regelmäßige Prüffrist
eingehalten wurde bzw. wird. Sie stellt eine große Sicherheit für die Benutzer
dar. Nicht ortsfeste elektrische
Betriebsmittel sind z.B.:
Verlängerungskabel,
Dia-, Film- und Tageslichtprojektoren,
Ortsfeste elektrische
Betriebsmittel sind z. B.:
Steckdosen,
Gasthermen mit 230 V-Anschluss und Verteilerkästen.
Empfohlene Maßnahme
·
Nicht
ortsfeste elektrische
Betriebsmittel in Hochschulen sind alle 12
Monate zu überprüfen. Die nicht ortsfesten elektrischen
Betriebsmittel der Verwaltungsräume
("Bürobetriebe") in den
Hochschulen hingegen brauchen nur alle 24
Monate überprüft zu werden. Hierfür kann jeder Person ohne weitere
Vorkenntnisse eine Unterweisung vermittelt werden.
·
Ortsfeste
elektrische Betriebsmittel sind von einer Fachfirma alle vier Jahre nach der
ersten Inbetriebnahme zu überprüfen. Für die Überprüfung ortsfester elektrischer Betriebsmittel an Hochschulen sollten
Kostenvoranschläge eingeholt werden. Die Angebote müssen ausdrücklich der GUV-V A2
entsprechen. Diese Unfallverhütungsvorschrift schließt alle VDE ein. Als
Anbieter käme z.B. der TÜV in Frage.
Vgl.: GUV-V
A2, GUV-I
8524
(L) Entsorgung
gefährlicher Abfälle, Aufbewahrung über Griffhöhe
Die GUV-SR 2005
beschreibt die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit
Gefahrstoffen im Hochschulbereich. Ihre Anwendung soll den Menschen vor
arbeitsbedingten und sonstigen Gefahren schützen.
Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich
mit Gefahrstoffen umgegangen wird, hat die zum Schutz des menschlichen Lebens,
der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen nach den
allgemeinen und besonderen Vorschriften der Gefahrstoffverordnung einschließlich
ihrer Anhänge und den für ihn geltenden Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften zu treffen.
Weder die Hochschulleitung noch ein einzelner
Hochschullehrer oder weitere Verantwortliche dürfen den Umgang mit
Gefahrstoffen zulassen oder anordnen, wenn der vom bestehenden Gefahrstoffrecht
vorgeschriebene Schutz nicht gewährleistet ist.
Oft
sind nicht mehr identifizierbare Stoffe nicht entsorgt worden.
Behältnisse
mit Gefahrstoffen werden möglicherweise über Griffhöhe aufbewahrt. Das soll so
nicht sein.
Empfohlene Maßnahme
1. Vor
dem Umgang mit Gefahrstoffen ist zu klären, welche Maßnahmen zur Vermeidung,
Verwertung zur Wiederverwendung oder zur umweltverträglichen Beseitigung von
Abfällen zu treffen sind.
Vgl.: Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz.
2. Abfälle,
die aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften nicht von Dritten entsorgt werden,
sind in eine entsorgungsfähige Form umzuwandeln.
3. Die
einzelnen Abfallarten sind nach den hochschulinternen Vorgaben zu sammeln Es sind Behälter bereitzustellen, die nach
Größe, Material und Bauart für die Sammlung und Aufbewahrung der einzelnen
Abfallarten geeignet sind und sicher transportiert werden können Spitze, scharfe oder zerbrechliche
Gegenstände sind in besonders gekennzeichneten, stich- und formfesten Behältnissen
separat zu sammeln und zu entsorgen. In den hochschulinternen Vorgaben ist
festzulegen, dass die Behälter regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand zu
überprüfen sind.
4. Die
Entsorgung gefährlicher Abfälle ist in solchen Zeitabständen vorzunehmen, dass
das Aufbewahren, der Transport und das Vernichten dieser Stoffe nicht zu einer
Gefährdung führen kann
5. Die
Arbeitsplätze sind mindestens einmal jährlich auf gefährliche Abfälle hin zu
überprüfen.
6. Die
Sammelbehälter sind bis zum Abtransport geschlossen und so aufzubewahren, dass
sie Unbefugten nicht zugänglich sind. Behälter mit Gefahrstoffen dürfen nur bis
zu einer solchen Höhe aufbewahrt werden, dass sie noch sicher entnommen und
abgestellt werden können. Im Allgemeinen sollen Behälter, die nur mit beiden
Händen getragen werden können, nicht über Griffhöhe
(170 bis 175 cm) abgestellt und
entnommen werden.
7. Ätzende
Stoffe sollten niemals über Augenhöhe abgestellt und entnommen werden können!
8.
Abfallbehälter sind nach der TRGS 201
„Kennzeichnung von Abfällen beim Umgang“ zu kennzeichnen Werden diese Abfälle mit anderen brennbaren
Flüssigkeiten zusammengelagert, sind die Bestimmungen der Verordnung über
brennbare Flüssigkeiten, VbF, zu beachten
9.
Bei der Lagerung
von gefährlichen Abfällen sind die Vorschriften des Abschnitts 7 3 6 der GUV-SR 2005 zu
beachten Abfallbehälter für den
außerbetrieblichen Transport müssen den Vorschriften über den Transport von Gefahrgut (z B Gefahrgutverordnung Straße,
Gefahrgutverordnung Eisenbahn) entsprechen
Vgl.: GUV-SR 2005,
7.3, 7.4 und 7.3.6 sowie TRGS 201 und VbF.
Der
Hochschullehrer, in dessen Fach mit Gefahrstoffen umgegangen wird, muss prüfen,
ob für den jeweiligen Unterricht Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit
geringerem oder vorzugsweise keinem gesundheitlichen Risiko eingesetzt werden
können. Solche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse müssen verwendet werden. Das Ergebnis dieser Prüfung ist schriftlich
festzuhalten.
Empfohlene Maßnahme
Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich
mit einem Stoff, einer Zubereitung oder einem Erzeugnis umgegangen wird, hat
festzustellen, ob es sich im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang um einen
Gefahrstoff handelt. Diese Anforderung gilt gleichermaßen für gekaufte, selbst
hergestellte oder als Spende erworbene
Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse. Informationen über die gefährlichen
Eigenschaften eines Gefahrstoffes sowie Sicherheitsratschläge sind der
Kennzeichnung auf der Verpackung und dem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen,
das vom Hersteller oder Einführer des entsprechenden Produktes spätestens bei
Lieferung zur Verfügung zu stellen ist.
Vgl.: GUV-SR 2005, 4.2
(L) Ersatzstoffpflicht, Mengen- und Stoffeminimierung
Die GUV-SR 2005
beschreibt die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit
Gefahrstoffen im Hochschulbereich. Ihre Anwendung soll den Menschen vor
arbeitsbedingten und sonstigen Gefahren schützen.
Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich
mit Gefahrstoffen umgegangen wird, hat die zum Schutz des menschlichen Lebens,
der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen nach den
allgemeinen und besonderen Vorschriften der Gefahrstoffverordnung
einschließlich ihrer Anhänge und den für ihn geltenden Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften zu treffen.
Weder die Hochschulleitung noch ein einzelner
Hochschullehrer oder weitere Verantwortliche dürfen den Umgang mit
Gefahrstoffen zulassen oder anordnen, wenn der vom bestehenden Gefahrstoffrecht
vorgeschriebene Schutz nicht gewährleistet ist
Zu
den Pflichten des Arbeitgebers gehören im Wesentlichen:
An
Hochschulen wird nicht immer geprüft, ob die in Aussicht genommenen Stoffe,
Zubereitungen oder Erzeugnisse durch Ersatzstoffe mit einem geringeren
gesundheitlichen Risiko erhältlich sind. Die Verwendung dieser Stoffe muss aber
vom Verantwortlichen geprüft werden und in vielen Fällen zumutbar.
Es
werden nicht immer mit Sicherheit nur die für den Hochschulunterricht unbedingt
notwendigen kleinsten handelsüblichen Mengen und Stoffe vorrätig gehalten. Das
kann insbesondere sehr giftige Stoffe und sehr giftige Zubereitungen betreffen.
Empfohlene Maßnahme
1.
Der Verantwortliche muss prüfen, ob Stoffe,
Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko,
als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind Ist ihm die Verwendung dieser Stoffe,
Zubereitungen und Erzeugnisse zumutbar und ist die Substitution zum Schutz von
Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, so darf er nur diese
verwenden
2.
Bei krebserzeugenden und erbgutverändernden
Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 ist immer davon auszugehen, dass die
Substitution zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich
ist Die Frage der Zumutbarkeit bleibt
davon unberührt Kann der Schutz von
Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch das Auftreten von
Gefahrstoffen am Arbeitsplatz nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet
werden, muss geprüft werden, ob durch Änderung des Herstellungs- und
Verwendungsverfahrens oder durch den Einsatz von emissionsarmen
Verwendungsformen von Gefahrstoffen deren Auftreten am Arbeitsplatz verhindert
oder vermindert werden kann Ist dies
technisch möglich und zumutbar, so muss der Verantwortliche die erforderliche
Verfahrensänderung vornehmen oder die emissionsarmen Verwendungsformen
anwenden
3.
Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich
festzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
4.
Bei der
Ersatzstoffprüfung sind in Praktika
grundsätzlich strengere Maßstäbe
anzusetzen als in der Forschung.
Vorrangig bei krebserzeugenden, erbgutverändernden und
fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2, aber
auch bei sehr giftigen, sensibilisierenden, hochentzündlichen,
selbstentzündlichen oder explosionsgefährlichen Gefahrstoffen muss Anhand des konkreten Anwendungsfalls geprüft werden, ob ein zu
benutzender Gefahrstoff durch einen weniger gefährlichen ersetzt werden kann.
5.
Die Prüfung nach
möglichen Ersatzstoffen ist weiterhin insbesondere bei Lösemitteln und
Hilfsreagenzien angezeigt.
In den Praktika
oder bei regelmäßig wiederkehrendem Umgang mit einem Gefahrstoff oder bei
regelmäßig wiederkehrender Anwendung eines Verfahrens ist es zumutbar, einen
Ersatzstoff oder ein anderes Verfahren
zu verwenden, wenn da durch ein gleichwertiger didaktischer, inhaltlicher oder
methodischer Zweck erfüllt wird.
TRGS 440 zur Frage
der Zumutbarkeit, „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe
am Arbeitsplatz: Vorgehensweise
(Ermittlungspflichten)“.
Das Ergebnis einer
negativen Ersatzstoffprüfung ist
schriftlich festzuhalten und soll
Angaben darüber enthalten,
-welche
Gefahrstoffe und Verfahren geprüft wurden,
-welche
Informationen eingeholt wurden und
-warum die
Verwendung von Ersatzstoffen oder
Anwendung von Ersatzverfahren nicht möglich war.
6.
In den Praktika ist auf krebserzeugende,
erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Gefahrstoffe zu verzichten, es
sei denn, sie sind für die Praxis des betreffenden Faches von besonderer
Bedeutung In den Praktik im Grundstudium sollten entsprechende
Versuche, falls erforderlich, erst gegen Ende der Praktika durchgeführt werden,
wenn die Studierenden eine hinreichende experimentelle Geschicklichkeit
erworben haben und ausführlich
unterwiesen worden sind.
7.
Für den Umgang mit
krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen muss über die
Ersatzstoffprüfung hinaus sichergestellt sein, dass die Arbeitnehmer
aufgrund ihrer fachlichen Eignung in der Lage sind, mit diesen Stoffen
umzugehen. Andernfalls müssen sie durch
fachlich geeignete Personen besonders
angeleitet und beaufsichtigt werden.
8.
Ist bei krebserzeugenden oder
erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 eine Substitution nach
Abschnitt 4 4 1 der GUV-SR 2005
nicht möglich, sind zur Vermeidung der Exposition der Arbeitnehmer in
zumutbarer Weise technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen,
wie sie in Abschnitt 4 8 der GUV-SR 2005
beschrieben sind.
Vgl.: GUV-SR 2005,
4.4.1 und 4.8 sowie TRGS 440
Die
Unfallverhütungsvorschrift beschreibt, "dass
das zur Leistung der Ersten Hilfe erforderliche ... Erste-Hilfe-Material ...
zur Verfügung steht." Dazu gehört, dass die Erste-Hilfe-Kästen
vorschriftsmäßig eingerichtet sind und dass ein Verbandbuch geführt und über
5
Jahre aufbewahrt wird. Das Führen des Verbandbuches ist intern zu regeln. Z.B.
sollte derjenige die Eintragung machen, der auch die "Erste Hilfe"
leistet.
Empfohlene Maßnahme
1)
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
ausreichend Erste-Hilfe-Material und erforderliche Rettungsgeräte
bereitgehalten werden.
2)
Beim Umgang mit sehr giftigen und giftigen
Stoffen sollen Gegenmittel gegen mögliche Vergiftungen in Verbandkästen oder
Verbandschränken bereitgehalten werden, soweit diese Mittel für
Erste-Hilfe-Maßnahmen ohne ärztliche Mitwirkung verwendet werden dürfen.
3)
Mittel, die nur für die ärztliche Versorgung
bereitgehalten werden, sind gesondert unter Verschluss aufzubewahren
Vgl.: „Merkblatt
für Erste-Hilfe-Material“ (GUV-I 512) und Merkblätter der
Berufsgenossenschaft
der chemischen Industrie über gefährliche
Arbeitsstoffe (M-Serie).
4)
Die Erste-Hilfe-Kästen (DIN-EN 13157-C, kleiner Kasten, bzw. DIN-EN 13169-E, großer Kasten) sind auf ihren Inhalt
zu überprüfen.
5)
Zum richtigen Auffüllen bzw. Nachfüllen
vorhandener Erste-Hilfe-Kästen sollte mit dem "Merkblatt für
Erste-Hilfe-Material" verglichen werden.
6)
Die Anzahl und die Größe der
Erste-Hilfe-Kästen ist festgelegt. Es sollte praxisnah verfahren werden, d.h.
grundsätzlich reichen "kleine Verbandkästen" aus. Die sollen
möglichst nahe am möglichen Unfallort, z.B. den naturwissenschaftlichen Räumen,
den Laboratorien usw. aufbewahrt werden.
7)
Die Kennzeichnung der Schränke mit den
Erste-Hilfe-Kästen und der Türen, die zu den Räumen mit den Erste-Hilfe-Kästen
führen, erfolgt mit Klebeschildern, Größe = 10 x 10 cm,
Best.-Nr. GUV-I 8577, "Weißes Kreuz auf grünem Grund" (E09).
Diese, das "Merkblatt für Erste-Hilfe-Material" und das Verbandbuch
sind kostenlos, z.B. bei der Landesunfallkasse, Hamburg, sowie der
Unfallkrankenkasse, andere Länder, erhältlich:
Vgl.:
GUV-SR 2005,
9.4, „Grundsätze der Prävention“, GUV-V A1, § 24 (1), GUV-I 511-1. und
GUV-I 512, S.
4 und 5 (Inhalt der Verbandkästen).
Es
sollte die Ausbildung von allen Lehrkörpern zu Ersthelfern erfolgen. Die
Ausbildung von wenigen Personen reicht nicht aus. Die Erste Hilfe ist während
der Anwesenheit von Studenten bzw. Berufsschülern sicherzustellen. "Der
Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ...bei bis zu 20 anwesenden Versicherten
ein Ersthelfer," zur Verfügung steht. Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen auch für den
Umgang mit Gefahrstoffen ausgerichtet sein! Hilfsorganisationen bieten
diese Ausbildung an. Die Ersthelfer sollen dabei alle 2 Jahre an einem Lehrgang
teilnehmen. Die Unterweisungen in den Sofortmaßnahmen am Unfallort (Führerschein) reichen hierfür nicht
aus.
Empfohlene Maßnahme
1)
Der Arbeitgeber, das ist hier die
Einrichtungsleitung, hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der
Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Es
sollte die Bereitschaft aller zur Ausbildung zu Ersthelfern erreicht werden. Die „Grundsätze
der Prävention“, GUV-V
A1, § 24, sind einzuhalten:
Erste Hilfe und Verhalten im Notfall
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die
erforderliche Anzahl an Ersthelfern zur Verfügung steht Die Ausbildung der Ersthelfer muss auf die im
jeweiligen Arbeitsbereich möglichen Verletzungen und Gesundheitsgefahren
ausgerichtet sein.
2)
Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen auf die im
jeweiligen Arbeitsbereich möglichen Verletzungen und Gesundheitsschädigungen
ausgerichtet sein.
Dies sind z.B.
Maßnahmen bei Augen- und Hautverätzungen, Schnittverletzungen, Verbrennungen,
Verbrühungen und Vergiftungen.
Vgl.: Abschnitt
3.5 und 10 der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz für Laboratorien (GUV-R
120).
3)
Der Arbeitgeber hat Anleitungen zur Ersten
Hilfe entsprechend den jeweiligen Gefährdungen an geeigneten Stellen
auszuhängen Die Aushänge müssen
mindestens Angaben über Notruf, Einrichtungen sowie Personal der Ersten Hilfe,
Arzt und Krankenhaus enthalten. Die Eintragungen sind auf den neuestem Stand zu
halten.
Vgl.: „Anleitung
zur Ersten Hilfe bei Unfällen“ (GUV
30.1/GUV-I 510-1) und
„Merkblatt für die Erste Hilfe bei Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe“ (GUV-I 8504).
4)
Nach einem Unfall oder bei Unwohlsein
aufgrund von Gefahrstoffeinwirkungen ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen,
sofern Art und Umfang der Verletzung oder des Gesundheitsschadens eine
ärztliche Versorgung angezeigt erscheinen lassen
Der Verantwortliche ist in diesen Fällen zu
benachrichtigen
Der Arzt ist über
die Art der Einwirkung der Stoffe zu unterrichten, z.B. durch telefonische Auskunft, Begleitzettel oder sachkundige
Begleitpersonen.
Bei wiederkehrenden Gesundheitsstörungen sowie
beim Auftreten von Hautreizungen und Ausschlägen ist der Vorgesetzte zu
informieren, wenn der Verdacht besteht, dass diese durch Einwirkung von
Gefahrstoffen am Arbeitsplatz verursacht sein könnten
Vgl.:
„Grundsätze der Prävention“, GUV-V A1, § 24 (5), GUV-SI 8064
sowie GUV-SR 2005, 9
und ArbSchG § 10(2). Die Ausbildung zum
Erst-Helfer übernimmt eine der öffentlichen Hilfsorganisationen.
a)
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs)
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen
(RCDs) fehlen häufig. Sie haben eine wichtige Schutzfunktion und sind z.B. in
nachstehenden Bereichen unbedingt vorzusehen. Sie sind kein Ersatz für Not-Aus-Schalter.
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen
(RCDs) , 30 mA, fungieren als Schutzorgan für bestimmte Steckdosenbereiche. Sie
sind vorzusehen:
·
am
Hochschullehrerarbeitsplatz,
·
im
Vorbereitungsraum und
·
an
den Schülerarbeitsplätzen.
Diese
Schutzeinrichtungen müssen vorhanden sein.
Die entsprechenden Verteilungen sind über
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) abzusichern. Diese Schutzeinrichtungen
müssen vorhanden sein.
Empfohlene Maßnahme
Die
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs), 30 mA, sind, falls sie fehlen,
nachzurüsten.
b) Aufbau von Armaturen
Apparaturen für Verfahren, bei denen ein
Stromausfall erhöhte Gefährdungen mit sich bringen kann, sind an einen eigenen
Stromkreis anzuschließen. Als
Verfahren, bei denen ein Stromausfall erhöhte Gefährdungen mit sich bringen
kann, gelten z.B. metallorganische
Reaktionen. Als eigener Stromkreis gilt z.B., wenn eine Steckdose
nicht mit anderen zusammen über eine gemeinsame Schutzeinrichtung (z.B.
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs)) abgesichert ist.
Empfohlene Maßnahme
Die
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs), 30 mA, sind, falls sie fehlen,
nachzurüsten.
Bei
Unsicherheit ist eine Überprüfung der Stromkreise durch eine Fachfirma ist
unbedingt zu empfehlen.
Allgemein:
· Die Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen
(RCDs) sind alle 6 Monate, arbeitstäglich, auf einwandfreie Funktion durch
Betätigen der Prüfeinrichtung durch den Benutzer zu überprüfen.
· Schutzmaßnahmen
mit Fehlerstromschutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen sind jeden Monat
durch eine Elektrofachkraft auf Wirksamkeit zu überprüfen.
Vgl.:
GUV-R
120, 4.9.12, GUV-V A2, § 5
sowie DIN-EN VDE 0664.
Die
Unfallverhütungsvorschrift beschreibt die Bevorratung von Löschmitteln in
Feuerlöschern. Dazu gehört auch CO2. Es werden jedoch oft nur 1,5 kg bzw. 2 kg
CO2 bevorratet. Das ist zu wenig. Häufig sind diese "kleinen" Löscher
nicht mehr gefüllt. Im Brandfall ist ihre Vorratsmenge nicht ausreichend.
Feuerlöscher mit dem Löschmedium CO2 (auch ‘Kohlensäure-Schneelöscher’ genannt)
sind nur für "flüssige Stoffe", zugelassen. Bei Bränden von festen
Stoffen können sie eine Rückzündung nicht verhindern. Die Anzahl der
Feuerlöscher ist nach der geltenden Vorschrift oft nicht mehr ausreichend. Die
neue Vorschrift, DIN EN 3, beschreibt Löschmitteleinheiten, LE. Die LE richten
sich nach der Brandgefährdung und der Grundfläche des zu schützenden Bereiches.
Die Brandgefährdung wird z.B. im Bereich: Naturwissenschaften
(Vorlesungs-, Vorlesungs-, Praktikums-,
Lehr-, Sammlungs- und Vorbereitungsräumen)
als
groß
eingestuft. Es sind z.B. in einem Raum bis zu 50 m²; Größe bis zu 3 Stck. 6
kg-ABC-Pulverfeuerlöscher und in einem Raum von 50 m²; bis 100 m²; Größe bis zu
4 Stck. 6 kg-ABC-Pulverfeuerlöscher vorzusehen.
Empfohlene Maßnahme:
1)
Für eine wirksame Brandbekämpfung in Laboratorien ist die richtige Wahl des
Löschmittels von entscheidender Bedeutung. Sie hängt von der Art und den
Eigenschaften der brennenden Stoffe ab. Die DIN EN 2 „Brandklassen“ sowie DIN
EN 3 „Tragbare Feuerlöscher“ sind zu beachten.
2)
In Laboratorien müssen zur
Brandbekämpfung tragbare
Feuerlöschgeräte vorhanden sein. Außerdem kann die Bereitstellung von Feuerlöschdecken nach DIN 14 155
„Löschdecke“, Löschsand, Speziallöschmittel und Gegenständen zum Abdecken
erforderlich sein. Feuerlöschdecken reichen zur Personenbrandbekämpfung allein
nicht aus. Siehe auch „Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“ (GUV-R
133).
3)
In den meisten Fällen werden zur
Brandbekämpfung im Laboratorium Kohlendioxid-Löscher ausreichen. Sie hinterlassen
keine Rückstände und verursachen daher keine Verschmutzung des Raumes, keine
Schäden an empfindlichen Geräten, sind chemisch nahezu indifferent und auch bei
elektrischen Anlagen verwendbar.
4)
Brände von Alkalimetallen, Metallalkylen,
Lithiumaluminiumhydrid, Silanen und
ähnlichen dürfen unter keinen
Umständen mit Wasser oder Schaumlöschern bekämpft werden. Ein geeignetes Löschmittel ist z.B. bei
Natriumbränden Löschsand oder Metallbrandpulver. Für brennbare Flüssigkeiten
ist Kohlendioxid oder Löschpulver, für unter Spannung stehende elektrische Anlagen Kohlendioxid
einzusetzen.
5)
Brände von verflüssigten und verdichteten
Gasen, die aus Druckgasflaschen austreten, werden grundsätzlich durch Schließen der Flaschenventile
(Unterbrechen der Gaszufuhr) gelöscht. Ist diese Sofortmaßnahme nicht gefahrlos durchführbar (z.B. bei Bränden im
Bereich der Flaschenventile), wird die Brandbekämpfung mit Pulver- oder Kohlendioxidfeuerlöschern zu
dem Zweck durchgeführt, die Flaschenventile unmittelbar nach dem Ablöschen zu
schließen.
Achtung: Druckgasflaschen, die
Brandeinwirkungen ausgesetzt waren, sind außer Betrieb zu nehmen, entsprechend
zu kennzeichnen und dem Füllbetrieb zuzustellen.
Druckgasflaschen, die durch Brandeinwirkung erwärmt wurden, sind aus geschützter Stellung mit Wasser zu kühlen. Bei sehr warmen
Flaschen (durch verdampfendes Wasser erkennbar!) ist die Umgebung wegen möglicher Explosionsgefahr unverzüglich
zu räumen.
6)
Die sich neu ergebenden richtigen
Feuerlöscher sollten nachgerüstet werden.
Wasserfeuerlöscher dürfen nicht in
naturwissenschaftlichen Bereichen, auch nicht in den Vorfluren, die dahin
führen, verwendet werden.
Als
Faustregel sollte zunächst gelten:
1)
Alle 1,5 kg bzw. 2 kg-CO2-Feuerlöscher
sollten entfernt werden.
2)
Lehr- und Vorlesungsräume der
Naturwissenschaften und deren Vorbereitungs- und Sammlungsräume müssen jeweils
mindestens einen 6 kg-ABC-Pulverfeuerlöscher haben.
3)
Jeweils ein 6 kg-ABC-Pulverfeuerlöscher,
insbesondere auch in den Fluren vor den naturwissenschaftlichen Räumen, muss
gesehen werden können, und der Abstand zwischen ihnen sollte nicht mehr als
höchstens 30 m betragen.
4)
Feuerlöscher müssen an gut sichtbarer und
leicht zugänglicher Stelle und in Griffhöhe von ca. 1,5 m angebracht sein.
5)
Feuerlöscher sind alle 2 Jahre zu überprüfen,
s. Aufkleber.
Vgl.:
GUV-R
133 und GUV-R
120, 9.1 und 9.2 sowie Anhang 1.
a) Dunkelkammer, Entlüftung und Entsorgung
Im
Fotolabor werden Fixierbäder benutzt. Fixierbäder produzieren im allgemeinen gefährliche
Zersetzungsprodukte, nämlich Ammoniak, Schwefeldioxid bzw. Natriumsulfid.
Diese
Zersetzungsprodukte können oft nicht richtig abgesaugt werden. Eine freie
Entlüftung ist nicht vorgesehen und auch technisch nicht möglich. Die
Entsorgung der verbrauchten inaktiven Chemikalien sollte richtig gehandhabt
werden. " Verbrauchte
Fotoentwicklungschemikalien dürfen nicht in das öffentliche Sielnetz eingeleitet werden. Diese sind zu sammeln
und einer zugelassenen Beseitigungs- bzw. Verwertungsanlage zuzuführen."
Die
Entsorgung ist vor allen Dingen ein Beitrag zum Umweltschutz.
Empfohlene Maßnahme
Über
einen lichtundurchlässigen Ventilator müssen die Gase abgesaugt und ins Freie
geführt werden. Es ist für Frischluftzufuhr zu sorgen. Ein 5-facher Luftwechsel
pro Stunde bzw. eine Absaugleistung von 9 m³/h/m²; wird als ausreichend
angesehen. Die Rohrführung zur Abluft muss über Dach geführt werden. Für die
Frischluftzufuhr sind verdunkelte Schlitze in der Dunkelkammer und in der Tür
zum Vorraum vorzusehen.
Durch
eine Fachfirma sind Behältnisse zur Entsorgung der inaktiven Fixierbäder
aufstellen zu lassen. Das sollte in Absprache mit dem Gefahrstoffbeauftragten
erfolgen.
Es
sind Betriebsanweisungen für Hochschullehrer und Studenten zu erstellen.
Vgl.:
GUV-SR 2005, 7.4
b)
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs)
Der
elektrische Verteiler für ein Fotolabor muss eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung
(RCD) erhalten. Diese Schutzeinrichtung fehlt zu oft.
Empfohlene Maßnahme
Die
Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD), 30 mA, ist nachzurüsten.
Vgl.:
DIN-EN VDE 0664 (s. auch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs))
c) Fotolabor als Nassbereich
Das Fotolabor
ist im Entwicklerraum ein so genannter Nassbereich. Die Steckdosen müssen hier
der Vorschrift, spritzwassergeschützt, entsprechen. Das wird nicht überall
eingehalten.
Empfohlene Maßnahme
Alle
elektrischen Anlagen, z.B. sämtliche Steckdosen und elektrischen Geräte, müssen
spritzwassergeschützt, Schutzart: IP X4 nach DIN-EN 40 050, ausgeführt werden.
Vgl.:
DIN-EN VDE 0100, Teil 737, 4.2 sowie VDE
0100, Teil 701, 5.3.1
Oberhalb
der Entwicklerbecken werden zu oft ätzende Stoffe über Augenhöhe auf einem Bord
aufbewahrt bzw. abgestellt. Das ist sehr gefährlich.
Empfohlene Maßnahme
Ätzende
Stoffe dürfen, wie vor Ort erklärt, nicht über Augenhöhe aufbewahrt bzw.
abgestellt
werden.
Vgl.:
GUV-SR 2005,
5.3.5
Häufig
sind die Fußböden von Fachräumen, in denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen
wird, nicht entsprechend den Vorschriften. Solche Fußböden müssen so ausgeführt
sein, dass ein Eindringen gefährlicher Stoffe verhindert wird. Zu häufig stoßen
die Bodenabdeckungen direkt an die Raumwände und viel zu häufig sind verlegte
Bodenkacheln miteinander nicht fugendicht verfugt.
Empfohlene Maßnahme
1)
Fußbodenbeläge in Räumen, in denen mit
gefährlichen Stoffen umgegangen wird, sollen flüssigkeitsundurchlässig und
fugendicht verlegt werden und den jeweils anfallenden aggressiven Stoffen
gegenüber beständig sein..
2)
Zu den Wänden hin müssen die Beläge
hochgezogen bzw. abgewinkelt sein. Die Beläge müssen rutschhemmend sein.
Die GUV-R
120 schreibt:
Fußböden oder deren Beläge sowie
hindurchgehende Leitungsdurchführungen müssen wasserdicht sein.
Vgl.: GUV-SR
2001, 4.3.1 und GUV-R
181 und Siehe Arbeitsstätten-Richtlinie S. 8/1
„Fußböden“ und §§ 3 u. 4 UVV „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1).
Die
verwendeten Schläuche entsprechen häufig nicht überall der Vorschrift. Sie
können porös werden, undicht sein oder für andere Verwendungszwecke vorgesehen
sein. "Bunsenbrenner und ähnliche Verbrauchseinrichtungen dürfen nur mit
DVGW-geprüften Schläuchen angeschlossen werden." Solche Schläuche sind
durchgehend an der Oberfläche gekennzeichnet. Gasschläuche müssen auch gegen
Abrutschen gesichert sein. Eine vorschriftsmäßige Sicherung der Schläuche ist
jedoch oft nicht überall vorhanden.
Empfohlene Maßnahme
1) Es
sind Schläuche gem. DVGW, Arbeitsblatt 621, DIN-EN 30664, Teil I, zu verwenden.
2) Eine
Sicherung gegen Abrutschen der Schläuche ist z.B. durch Verwendung von
Schlauchschellen, Schlauchbindern oder Aufziehen der DIN-EN -Schläuche auf eine
Schlauchtülle nach DIN-EN 12898
(Nenndurchmesser 9,5 mm) vorzusehen.
Sämtliche
Teile bietet der Handel an.
Vgl.:
GUV-R
120, 4.7, GUV-V
D34, DIN 30664-1 und DIN 12898
Bevor
gefährliche Arbeiten durchgeführt werden, hat der Arbeitnehmer die damit
verbundenen Gefahren zu ermitteln und geeignete Maßnahmen zur Abwehr der
Gefahren festzulegen. Immer wieder kommt es vor, dass Beschränkungen durch das
Jugendarbeitsschutzgesetz für jugendliche Studentinnen und Studenten während
des Studiums nicht umgesetzt werden.
Jugendliche
dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen
Einwirkungen von Gefahrstoffen ausgesetzt sind
Diese Anforderung gilt nicht, soweit diese Arbeiten zur Erreichung des
Ausbildungszieles notwendig sind, der Schutz der Jugendlichen durch die
Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und die Luftgrenzwerte
unterschritten sind.
Vgl.: Jugendarbeitsschutzgesetz
§ 22. Diese Vorschriften gelten sinngemäß
auch für Schüler, die z.B. als
Schulpraktikanten beschäftigt werden.
Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich werdende
oder stillende Mütter durch
Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach Anlage 1 der Verordnung zum Schutze der
Mütter am Arbeitsplatz gefährdet werden können, muss für diese Tätigkeiten
rechtzeitig Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen.
Empfohlene Maßnahme
1.
Bevor gefährliche Arbeiten durchgeführt
werden, hat der Unternehmer die damit verbundenen Gefahren zu ermitteln, zu
beurteilen und geeignete Maßnahmen zur
Abwehr der Gefahren festzulegen. Dabei sind neben den eingesetzten Stoffen auch
die Stoffe einzubeziehen, die bei normalem Reaktionsablauf entstehen oder bei
unerwartetem Reaktionsverlauf entstehen können.
Neue Stoffe, für
die es weder toxikologische Daten noch vergleichbare Verbindungen mit bekannten
Eigenschaften gibt, sind mit erhöhter Vorsicht zu handhaben.
Vgl.: Gefahrstoffverordnung
§ 16 Abs. 4, § 28 und Anhang VI mit
zugehörigen Technischen Regeln für
Gefahrstoffe, insbesondere T GS 402 „Ermittlung und Beurteilung der
Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen“.
Beschäftigungsbeschränkungen
bestehen z.B. für Jugendliche, werdende Mütter; siehe Jugendarbeitsschutzgesetz
und Mutterschutzrichtlinienverordnung und Merkblatt M 039 „Fruchtschädigungen –
Schutz am Arbeitsplatz“.
2.
Der Unternehmer darf gefährliche Arbeiten nur
Fachleuten oder unterwiesenen Personen übertragen, denen die damit verbundenen
Gefahren und Schutzmaßnahmen bekannt sind.
Als Fachleute
gelten Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen
sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihnen übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren
erkennen können. Zur Beurteilung der fachlichen
Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem
betreffenden Arbeitsgebiet herangezogen
werden.
Als unterwiesene
Person gilt, wer über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren
bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt
sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt
wurde.
Gefährliche
Arbeiten können z.B. sein:
Arbeiten mit
Bombenrohren und Autoklaven, Druckgasflaschen, Druckgasen, Vakuum, brennbaren
Flüssigkeiten sowie mit explosionsgefährlichen und gesundheitsgefährlichen
Stoffen.
Vgl.: §§
3 u. 4 UVV „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1) und
Abschnitte 4.1.3 und 4.3.4 der GUV-R
120 sowie DIN VDE 1
000 „ Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer
Erzeugnisse“ und GUV-SR 2005, 4.9 und 4.10.
(L) Gefährliche Flüssigkeiten und
Stoffe:
Aufbewahrung
in Lebensmittelbehältern
Zu
oft werden gefährliche Flüssigkeiten in Behältnissen aufbewahrt, die für Lebensmittel
geeignet sind. Lebensgefährliche Verwechslungen sind möglich!!
Die
GUV schreibt dazu:
Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, dass sie
die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden Es sind dabei geeignete und zumutbare
Vorkehrungen zu treffen, um den Missbrauch oder einen Fehlgebrauch nach
Möglichkeit zu verhindern
Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen
Behältnissen, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln
verwechselt werden kann, aufbewahrt werden. Gefahrstoffe dürfen nur
übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln,
Lebens- oder
Futtermitteln einschließlich der Zusatzstoffe
aufbewahrt werden.
Die mit T+ oder T gekennzeichneten Stoffe und
Zubereitungen sind unter Verschluss oder so aufzubewahren, dass nur fachkundige
Personen Zugang haben
Mit T+ oder T
gekennzeichnete Gefahrstoffe dürfen in Laboratorien oder Lagerräumen nur
aufbewahrt werden, wenn
– diese
Gefahrstoffe unter Verschluss gehalten werden (z.B. Giftschrank) oder
– eine fachkundige
Person Aufsicht führt oder
– die betreffenden Räume unter Verschluss gehalten
werden.
Empfohlene Maßnahme
1)
Gesundheitsgefährliche Flüssigkeiten in
Gefäßen, die für die Aufbewahrung von Lebensmitteln (z.B. in originalen
Marmeladengläsern oder Brauseflaschen) vorgesehen sind, sind restlos zu
entsorgen.
2)
Die Aufbewahrung von gefährlichen Stoffen
erfolgt am besten in den Originalgefäßen; die Aufbewahrung von abgefüllten
Mengen und von sauberen oder ‘Wasch-’ Restmengen sollte nur in neutralen,
unverwechselbar beschrifteten Behältern erfolgen.
Vgl.:
GUV-V A1, §§
16 u 17 und GUV-SR 2005, 7.3
Oft
werden Gefahrstoffe und Stoffe der Gefahrenklasse A I bzw. A II in einem Raum
gelagert, der nicht dafür vorgesehen und geeignet ist. Er erfüllt nicht die
technischen Voraussetzungen für eine solche Lagerung. Er entspricht z.B., bei
Lagerung entsprechend großer Mengen, nicht der Verordnung brennbarer
Flüssigkeiten (VbF) und dem zugehörigen Technischen Regelwerk (TRbF 110,
Lager).
Das
kann an folgendem liegen:
·
die
Gefahrstoffe werden auf leicht brennbaren Holzregalen aufbewahrt,
·
der
Raum hat keine ausreichende Be- und Entlüftung (fünffacher Luftwechsel),
·
in
dem Fußboden befindet sich ein Abfluss,
·
die
Rettungswege entsprechen nicht den Vorschriften,
·
die
Beleuchtungseinrichtung ist nicht in ex-geschützt ausgeführt,
·
die
Sicherheitskennzeichnungen, nämlich Verbots- und Warnzeichen an der Tür, innen und außen, fehlen und
·
es
fehlt ein elektrischer Potenzialausgleich.
Als
Lagerraum für Gefahrstoffe in größeren Mengen darf der Raum so möglicherweise
nicht weiter benutzt werden.
Empfohlene Maßnahme
1. Der
Raum sollte gem. der Verordnung überprüft und, wenn erforderlich, hergerichtet
werden. Dafür wäre das Amt für Arbeitsschutz, Hamburg, bzw. das
Gewerbeaufsichtsamt, andere Länder, anzusprechen oder
2. der
Raum sollte nicht mehr für diese Art der Lagerung von Gefahrstoffen vorgesehen
werden.
Möglicherweise
könnte, nach gründlicher Stoffe- und Mengenminimierung, die Aufstellung
vorschriftsmäßiger Chemikalien- und Sicherheitsschränke,
gem.
DIN-EN 12925, mit Entlüftungen erfolgen.
Dieser Weg wäre zwar der kostengünstigere und empfehlenswertere, er sollte aber
nur in Erwägung gezogen werden, wenn dadurch keine langen bzw. weiten Wege und
damit neue Gefährdungen entstehen.
Vgl.:
GUV-SR 2005,
7.3.6, VbF bzw. TRbF 110 (Lager), GUV-V
A8 sowie
GUV-V A1, §§
3 u. 4.
Das
zu führende Verzeichnis aller Gefahrstoffe kann zu oft nicht eingesehen werden.
Eine Inventarliste an sich ist dafür nicht ausreichend. Das Verzeichnis muss
mindestens Auskunft geben über Bezeichnung,
Einstufung, Mengenbereiche und Arbeitsbereiche des Gefahrstoffes oder in dem
mit dem Gefahrstoff umgegangen wird.
Empfohlene Maßnahme
1.
Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich
mit Gefahrstoffen umgegangen wird, ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller
ermittelten Gefahrstoffe zu führen Dies
gilt nicht für Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre gefährlichen
Eigenschaften und Menge keine Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen Das Verzeichnis muss mindestens folgende
Angaben enthalten:
Bezeichnung des Gefahrstoffes,
Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der
gefährlichen Eigenschaften,
Mengenbereiche des Gefahrstoffes,
Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff
umgegangen wird.
Vgl.: TRGS
440 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe
am Arbeitslatz: Vorgehensweise
(Ermittlungspflichten)“.
2.
Gefahrstoffe, bei
denen es sich um kurzfristig zur Erprobung vorgesehene Zwischenstufen oder
Reaktionsprodukte handelt, müssen nicht in das Gefahrstoffverzeichnis
aufgenommen werden.
3.
Bei der Erfassung der Gefahrstoffmengen
können die realen Füllungen der Gebinde aufgenommen,
aber auch die Gebindegrößen herangezogen werden. Da sich
aus der ermittelten Gefahrstoffmenge oft sicherheitstechnische Folgen
ergeben, z.B. Zusammenlagerungsverbote, kann es sinnvoll sein, die realen
Mengen zu ermitteln.
Vgl.:
GUV-SR 2005, 4.5
und TRGS 440
Zum
Beheizen von Flüssigkeitsheizbädern werden häufig immer wieder Gasflammen
benutzt ohne dass eine dauernde Beaufsichtigung gewährleistet ist. Das darf
nicht sein.
Häufig
werden auch noch PCB-haltige Wärmeträger eingesetzt. Es besteht die Gefahr,
dass giftige gesundheitsgefährliche Gase freigesetzt werden.
Viel
zu oft sind Flüssigkeitsbäder nicht standfest und ihre Höhe kann nicht
gefahrlos eingestellt werden.
Empfohlene Maßnahme
1.
Zum Beheizen von Flüssigkeitsheizbädern und
anderen Laboratoriumsapparaturen dürfen nur elektrische Heizeinrichtungen
verwendet werden. Ist die Beheizung mit Gasflammen nicht zu vermeiden, darf sie
nicht ohne Aufsicht erfolgen.
2.
Für Flüssigkeitsheizbäder und
Flüssigkeitsthermostate dürfen nur PCB-freie Wärmeträger verwendet werden,
deren unbedenkliche maximale Betriebstemperatur bekannt ist. Bei
Flüssigkeitsheizbädern muss die maximale Betriebstemperatur mindestens 20 °C
und bei Flüssigkeitsthermostaten mindestens 5 °C unter dem Flammpunkt des
Wärmeträgers liegen. Für höhere Temperaturen sind vorzugsweise Metallbäder zu
verwenden.
Vgl.: DIN
12 879-1 „Elektrische Laborgeräte; Flüssigkeitsthermostate, Allgemeine und
sicherheitstechnische
Anforderungen und Prüfungen“.
3.
Können Versuche nicht ständig beaufsichtigt
werden, ist durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung sicherzustellen, dass
bei Ausfall der Regeleinrichtung der Beheizung
das Überschreiten der maximalen Betriebstemperatur sicher verhindert
wird.
Vgl.: DIN
12 879-1, DIN 12 880-1 „Elektrische Laborgeräte; Wärmeschränke,
Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen, Allgemeine technische Anforderungen“ und DIN
12 877 „Elektrische Laborgeräte; Heizbäder; Allgemeine und sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen“.
4.
Flüssigkeitsheizbäder müssen so aufgestellt
werden, dass sie standfest sind und ihre Höhe
gefahrlos eingestellt werden kann. Stativringe sind zur
Höheneinstellung ungeeignet. Bewährt haben sich Labor-Hebebühnen.
Vgl.: DIN
12 897 „Laborgeräte aus Metall; Hebebühnen, Sicherheitstechnische
Anforderungen,
Prüfung“ sowie Abschnitt 4.9.1 der GUV-R
120.
5.
Gefahren durch Volumenvergrößerung beim Erwärmen, durch Verunreinigungen und
durch Tropfwasser ist wirksam zu begegnen.
6.
Bei der Verwendung von Wärmeträgern ist
folgendes zu beachten:
Für Heizbäder sind wassermischbare
Wärmeträger vorzuziehen.
Nicht mit Wasser mischbare Wärmeträger müssen
nach Verunreinigung mit Wasser erneuert
oder ausreichend aus geheizt werden.
Wassermischbare und nicht mit Wasser
mischbare Wärmeträger dürfen nicht miteinander vermischt werden. Es empfiehlt sich, Wärmeträger nach jeder
Verunreinigung zu kontrollieren und je nach Verunreinigung zu erneuern.
Vgl.: GUV-R
120, 5.4.
7.
Sandbäder dürfen nur verwendet werden, wenn
die bei ihnen auftretende ungleichmäßige, insbesondere auch durch das
Nachheizen bedingte Temperaturverteilung zu keiner Gefährdung führen kann. Der als Wärmeträger verwendete
Sand darf nicht scharfkantig sein.
8.
Schmelzpunktbestimmungsapparate dürfen nicht
mit Schwefelsäure gefüllt werden. Als Badflüssigkeit eignen sich z.B.
Silikonöle. Zu empfehlen sind z.B. Metallblock- oder elektrisch beheizte
Flüssigkeits-Schmelzpunktbestimmungsapparate.
Vgl.:
GUV-R
120, 4.6
In
der Holzwerkstatt ist häufig zu viel feiner Holzstaub. Möglicherweise werden
neben anderen Hölzern auch Eichen-, Buchenhölzer, Span- und Sperrholzplatten
sowie unbekannte Hölzer mit einem Anteil von 20 % Eichen- und Buchenholz,
verarbeitet. Das soll nicht sein. Buchen- und Eichenholz soll in Hochschulen
grundsätzlich nicht mehr verwendet werden.
Als
besonders gefährdend werden zusätzliche Dämpfe von Holzschutzmitteln oder
Lacken eingestuft, z.B., wenn die zu sägenden Hölzer zuvor damit gestrichen,
getränkt oder eingelassen wurden (z.B. Althölzer). Bei der Bearbeitung von Holz
ist das gesundheitliche Risiko von Holzstaub in der Luft nach dem Stand der
Technik zu minimieren.
Insgesamt
werden in der Holzwerkstatt oft nicht alle Sicherheitsregeln und Unfallverhütungsvorschriften
eingehalten. Das kann an folgendem liegen:
a) Verwendungsverbot
Das
Verwendungsverbot von Eichen- und Buchenhölzern wird zu oft nicht eingehalten.
Empfohlene Maßnahme
Auf
die Verwendung von Eichen- und Buchenhölzern, wie eingangs erklärt, sollte
verzichtet werden.
Vgl.:
(L) Holzstaub, Betriebsanweisungen
b) Staubabsaugung
Die
Tischkreissäge hat sehr oft keine bzw. eine Staubabsaugung, die in keiner Weise
dem "Stand der Technik" entspricht. Eine Nachrüstung mit einer
Staubabsaugung, "staubgeprüft", kann in den meisten Fällen nicht
empfohlen werden, weil so genannte "Nachrüstsätze" passend zur
vorhandenen Tischkreissäge hergestellt und geprüft worden sein müssen.
Empfohlene Maßnahme
Grundsätzlich
sollte z.B. bei Standardholzbearbeitungsmaschinen, bei denen der Holzstaub an
der Entstehungsstelle abgesaugt wird und kein geprüfter Entstauber vorhanden
ist, täglich höchstens eine Stunde gearbeitet werden.
Maschinen
ohne Prüfzeugnis sollten jedoch im Rahmen eines "Nachrüstungsprogrammes
von Holzbearbeitungsmaschinen" ausgemustert und gegen neue ersetzt werden.
Es
sollte eine Holzbearbeitungsmaschine und Absauganlage mit dem Zeichen
"staubgeprüft/H 2" angeschafft werden.
Vgl.:
GUV-SR 2005, 7.4
c) Bandsäge
Die
Bandsäge hat sehr oft keine Staubabsaugung. Die kann auch praktisch nicht
nachgerüstet werden.
Empfohlene Maßnahme
Die
Maschine sollte im Rahmen eines "Nachrüstungsprogrammes
von Holzbearbeitungsmaschinen" ausgemustert und ersetzt werden. Eine
Neubeschaffung der Holzbearbeitungsmaschine und Absauganlage mit dem Zeichen
"staubgeprüft/H 2" sollte erfolgen.
Vgl.:
(L) Holzstaub, Betriebsanweisungen
d) Atemschutzmaske
Im Arbeitsbereich
Holzwerkstatt wird häufig keine oder keine richtige Atemschutzmaske vorrätig
gehalten. Die ist aber beim Sägen an nicht richtig abgesaugten Maschinen
erforderlich.
Empfohlene Maßnahme
In
der Holzwerkstatt ist eine Atemschutzmaske, die den Mund und die Nase
einbezieht, vorrätig zu halten und beim Sägen zu benutzen.
Der
Atemschutz muss einen Partikelfilter Klasse FFP 2 beinhalten. Es handelt sich
dabei um im Handel erhältliche Serienprodukte.
Diese
Maßnahmen sind bis zur Aufstellung und Benutzung einer vorschriftsgemäßen
Maschine
erforderlich.
e) Fußbodenglätte
Durch
die Holzstäube und insgesamt ist der Fußboden sehr oft zu glatt. Das ist eine
erhebliche Unfallgefahr.
Empfohlene Maßnahme
Der
Fußboden sollte abgezogen und anschließend nicht
versiegelt und nicht eingelassen
werden.
f) Staubsauger und Reinigung der Räume
Es
fehlt häufig ein richtiger Staubsauger bzw. der vorhandene Staubsauger ist zu
oft ungeeignet für die Holzstäube.
Empfohlene Maßnahme
Zum
Staubsaugen ist ein Staubsauger mit der Filterklasse C zu verwenden.
Möglicherweise
kann ein vorhandener Staubsauger umgerüstet werden. In einem solchen Fall würde
übergangsweise die Filterklasse S ausreichen.
g) Sicherheitskennzeichnung
Empfohlene Maßnahme
Die
Holzwerkstatt sollte an der Innenseite der Eingangstür die
Sicherheitskennzeichnung, das Gebotszeichen, haben: "Atemschutz tragen".
Vgl.: GUV-V
A8, S.31, Durchmesser mind. 20 cm bei
Erkennungsweite bis 5 m und mind.
40 cm
bei Erkennungsweite bis 16 m.
h) Umgang/Entsorgung
Empfohlene Maßnahme
Studenten,
Hochschullehrer und das Reinigungspersonal müssen durch den Hochschulfachlehrer
über die Gefahren der Holzstäube für Mensch und Umwelt durch eine Unterweisung
und Betriebsanweisung informiert werden. Teile einer Unterweisung können z.B.
sein: "Besen sollen zum Fegen von
Holzstäuben nicht benutzt werden.
Holzstäube dürfen nicht in die Raumluft gepustet werden."
Holzstäube
sind der Müllabfuhr als Sondermüll zum Verbrennen zu übergeben.
Vgl.:
(L) Holzstaub, Betriebsanweisungen
und GUV-SR 2005, 7.1
und 7.3
i) Werkraumordnung und Aushänge
Um in
Werkräumen für die Schüler Verhaltensweisen deutlich zu beschreiben, gibt es
eine so genannte Werkraumordnung. Die Werkraumordnung ist aus fester Pappe und
zum Aufhängen an der Wand geeignet. Eine solche Werkraumordnung fehlt hier
häufig. Grundsätzlich gehört sie jedoch in jede Werkstatt. Sinnvoll ist es
auch, die von den Unfallkassen angebotenen Aushänge für und an
Holzbearbeitungsmaschinen zu verwenden.
Empfohlene Maßnahme
1. Die
Landesunfallkasse, Hamburg, bzw. die Unfallkassen der Länder boten unter der
Bestellnummer GUV 30.30 eine Zeit lang die kostenlose Übersendung solcher
Werkraumordnungen an. Sie hatten die Maße: ca. 30 cm x 42 cm.
2. Aushänge
in der Größe DIN A 2 gibt es unter folgenden GUV-Nr.n:
3.
Tisch- und
Format-Kreissägemaschinen (Aushang DIN A 2) |
|
Abricht-Hobelmaschinen
(Aushang DIN A 2) |
|
Tisch-Bandsäge-Maschinen
(Aushang DIN A 2) |
|
Tisch-Fräsmaschinen
(Aushang DIN A 2) |
|
Aufkleber für
Maschinen (Schutzalterhinweis) |
Holzstaub, Betriebsanweisung Holzstaub |
Betriebsanweisung
Nr. ……………….. |
nach §20 Gefahrstoffverordnung |
und TRGS 555 |
|
Arbeitsplatz: Datum: |
Tätigkeit: Unterschrift: |
|
Gefahrstoffbezeichnung |
Buchenholzstaub/Eichenholzstaub.
Diese
Stäube entstehen bei der Be- und Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen. |
Holzstaub
anderer Holzarten. |
|
Gefahren für Mensch und Umwelt |
Holzstäube
können zusammen mit einer Zündquelle und dem vorhandenen Luftsauerstoff
Brände und Explosionen auslösen. |
Holzstäube,
besonders solche von tropischen Hölzern, können nach Sensibilisierung
allergische Erscheinungen, z. B. der Haut oder der Atemwege, hervorrufen. |
Buchenholz-
und Eichenholzstaub sind als krebserzeugend eingestuft
(Nasenschleimhautkrebs). Das
krebserzeugende Prinzip ist noch unbekannt. |
Die
Stäube anderer Hölzer stehen im Verdacht, krebserzeugende Wirkung zu
besitzen. |
|
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln |
Die
staubemittierenden Bearbeitungsmaschinen müssen mit Absaugeinrichtungen
betrieben werden; dies gilt auch für Handmaschinen. Handschleifarbeitsplätze müssen ebenfalls
abgesaugt werden. Auf den Anschluss an
eine Absauganlage kann bei Handbohrmaschinen und Ständerbohrmaschinen
verzichtet werden. Bei
Kettensägemaschinen, Gattersägemaschinen, Abbundanlagen und
Baustellenkreissägemaschinen kann auf den Anschluss an eine Absauganlage nur
verzichtet werden, soweit diese Maschinen im Freien oder in ausreichend
belüfteten Räumen, z. B. seitlich offenen Hallen, betrieben werden. |
Fehlen
im Einzelfall Absauganlagen, so müssen Atemschutzgeräte (Filtergeräte mit
Partikelfiltern, Filterklasse P2) benutzt werden. |
Die
optimale Einstellung der Stauberfassungselemente an der
Staubentstehungsstelle ist vor Aufnahme der Arbeit zu kontrollieren. |
Zur
Verbesserung der Absaugwirkung sind die Schieber in den Anschlussleitungen
der nicht benutzten Maschinen zu schließen. |
Arbeitsplätze
und Maschinen müssen regelmäßig von Staubablagerungen und Spänen durch
Aufsaugen gereinigt werden. Abblasen
mit Druckluft und Kehren sind nicht zulässig. |
Atemschutzgeräte
müssen im Betrieb bereitgestellt und bei Bedarf benutzt werden. |
|
Verhalten im Gefahrfall |
Störungen
an Filteranlagen sind unter Benutzung von Atemschutzgeräten zu beheben. |
Im
Brandfall sind die Feuerlöscheinrichtungen zu benutzen und die Feuerwehr
unter Notruf 1 1 2 zu verständigen. |
Glimmbrände
in Staubablagerungen nicht durch scharfen Löschmittelstrahl aufwirbeln -
Staubexplosionsgefahr! |
Brände
und Explosionen, insbesondere in Filteranlagen und Silos, sind der
Berufsgenossenschaft und dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt unverzüglich
anzuzeigen. Dies gilt auch für Fälle
ohne Personenschaden. |
Telefon: |
|
Sachgerechte Entsorgung |
Holzstaub
und -späne in Silos, Containern, Staubsammelsäcken usw. sammeln und staubfrei
weiterverwerten, z. B. verbrennen. |
|
(L) Hygienemaßnahmen
Die
in Laboratorien geltenden Hygienemaßnahmen werden sehr oft nicht eingehalten.
Die Gründe dafür können in den bestehenden Räumlichkeiten und ihren
Nutzungszuweisungen liegen. Oft sind keine klaren Regelungen geschaffen, wer
die Kosten für Anschaffung, Reinigung und Ersatz von Arbeits- und
Schutzkleidung trägt.
Empfohlene Maßnahme
1.
Für den Verzehr bestimmte Nahrungs- und
Genussmittel dürfen nicht mit Gefahrstoffen in Berührung kommen können.
Nahrungs- und
Genussmittel dürfen nicht zusammen mit Gefahrstoffen aufbewahrt werden. Nahrungs- und Genussmittel
dürfen nicht in Chemikalien- oder Laboratoriumsgefäßen zubereitet oder aufbewahrt werden. Das Aufwärmen von Speisen
oder Getränken ist nur mit dafür vorgesehenen Geräten zulässig. Zum Kühlen von
Lebensmitteln und Getränken dürfen nur dafür bestimmte und gekennzeichnete
Kühlschränke benutzt werden.
2.
Für Gefahrstoffe
dürfen keine Gefäße benutzt werden, die üblicherweise zur Aufnahme von Speisen oder Getränken bestimmt
sind.
3.
In Arbeitsräumen oder an Arbeitsplätzen im
Freien, in oder an denen mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden,
fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen umgegangen wird,
dürfen Arbeitnehmer keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen Für diese Arbeitnehmer sind Bereiche
einzurichten, in denen sie Nahrungs- und Genussmittel ohne Beeinträchtigung
ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffe zu sich nehmen können.
Soweit nicht mit
Gefahrstoffen umgegangen wird, die sehr giftig, giftig, krebserzeugend,
fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind, können solche Bereiche auch in Arbeitsräumen eingerichtet werden.
4.
In Arbeitsräumen oder an Arbeitsplätzen im
Freien, in oder an denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, ist das Rauchen,
Schminken und Schnupfen verboten.
5.
Arbeitskleidung (z B Laborkittel), die mit Gefahrstoffen
verunreinigt sein kann, darf nur in Arbeitsräumen oder an Arbeitsplätzen im
Freien und nicht in sauberen Bereichen wie z B
Büros, Bibliotheken, Seminarräumen, Cafeterien und Mensen getragen
werden.
6.
Arbeitnehmern, die beim Umgang mit sehr
giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder
erbgutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden, sind Waschräume sowie
Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und
Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen
7.
Wenn es aus gesundheitlichen Gründen
erforderlich ist, sind Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung zur
Verfügung zu stellen, die durch einen Waschraum mit Duschen voneinander
getrennt sind.
Bei
bestimmungsgemäßem Umgang mit diesen Gefahrstoffen liegen im Hochschulbereich
in der Regel keine gesundheitlichen Gründe für die in der GUV-SR 2005, 7.5.5 geforderten Umkleideräume für Straßen- und
Arbeitskleidung vor.
8.
Beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen,
krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen ist
Arbeits- und Schutzkleidung vom Arbeitgeber zu reinigen Erforderlichenfalls ist sie geordnet zu
entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen.
9.
Die Kostenübernahme der Reinigung und ggf.
des Ersatzes von Arbeits- und
Schutzkleidung für die Studierenden
ist nach Landesrecht geregelt.
Vgl.:
GUV-SR 2005, 7.5
und Schutzkleidungsverzeichnis
Es
ist sehr oft ein Kühlschrank bzw. eine Kühltruhe vorhanden, ohne dass bekannt
ist, ob der Innenraum frei ist von
Zündquellen. Das Kühlgerät muss, um eine sichere Funktion zu gewährleisten,
den Anforderungen der darin untergebrachten Stoffe genügen. Diese Forderungen
dienen dem Schutz des Benutzers.
Lebensmittel
sollen nicht mit Gefahrstoffen zusammen aufbewahrt werden.
Die GUV beschreibt:
In Innenräumen von Kühlschränken und
Kühltruhen, in denen sich gefährliche
explosionsfähige Atmosphäre entwickeln kann, dürfen keine Zündquellen vorhanden
sein.
Gefährliche
explosionsfähige Atmosphäre kann sich
z.B. aus offenen oder undichten Gefäßen mit brennbaren Flüssigkeiten
entwickeln.
Bei Kühlschränken
und Kühltruhen in Normalausführung lassen sich Zündquellen vermeiden, wenn
Leuchten und Lichtschalter abgeklemmt sind sowie Temperaturregler mit einem
eigensicheren Stromkreis versehen sind.
Die Abtauautomatik muss außer Betrieb gesetzt
sein.
In Kühlschränken
mit Abtauautomatik muss die abgetaute
Flüssigkeit in ein Auffanggefäß im Innenraum umgeleitet werden. Das Auffanggefäß ist bei Bedarf zu entleeren.
Arbeitet die Abschaltautomatik im
Innenraum mit einer Heizung, muss diese außen abgeklemmt werden. Der
Kühlschrank muss durch Abschalten und
Türöffnen abgetaut werden. Wanddurchführungen sind mit Silicon oder ähnlichem
zu verschließen.
Umgerüstete Kühlschränke und Kühltruhen
müssen mit einem Hinweiszeichen mit der Aufschrift „Nur Innenraum frei von
Zündquellen“ gekennzeichnet sein. Das
Zeichen
muss der UVV „Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung am
Arbeitsplatz“ entsprechen.
Empfohlene Maßnahme
1. Die
Forderung nach sicherer Funktion des Kühlschrankes ist zu erfüllen, indem
Leuchte und Lichtschalter abgeklemmt und der Temperaturregler mit eigensicherem
Stromkreis versehen werden. Die Abtauautomatik muss außer Betrieb gesetzt sein.
2. Umgerüstete
Kühlschränke sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, z.B.
"Nur Innenraum frei von
Zündquellen".
Vgl.: GUV-R
120, 3.8.1 und 3.8.2 sowie GUV-V
A8.
a)
Beschaffenheitsanforderungen
Im
Hochschullaboratoriumsbereich befinden sich häufig Lasereinrichtungen, deren
Beschaffenheitsanforderungen möglicherweise nicht mit den Vorschriften
übereinstimmen.
Empfohlene Maßnahme
1.
Der Unternehmer hat
dafür zu sorgen, dass Lasereinrichtungen entsprechend den Bestimmungen dieses
Abschnittes III der GUV-V
B2 beschaffen sind.
Für Lasereinrichtungen,
die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen
(89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991
(91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von
Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten
die folgenden Bestimmungen.
Für Lasereinrichtungen,
die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem
31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der
Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die
Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf
diese Einrichtungen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre
Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine
EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III
der Richtlinie nachgewiesen ist.
Absatz 3 gilt nicht
für Lasereinrichtungen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen
und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.
2.
Lasereinrichtungen,
die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens
den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.
Vgl.:
GUV-V
B2, §3 und Anhang I.
b)
Lasereinrichtungen
Häufig
entsprechen die Klassen der vorgefundenen Lasereinrichtungen nicht den
vorgesehenen Klassen. Das kann daran liegen, dass sich die
Zuordnungsvoraussetzungen zwar geändert, die damit verbundene und erforderliche
Änderung der Klassenzuordnung und -kennzeichnung aber nicht erfolgt ist.
Empfohlene Maßnahme
Diese Forderung
ist erfüllt, wenn die Klassenzuordnung und -kennzeichnung durch den Hersteller
nach DIN EN 60 825-1 „Sicherheit von Laser- Einrichtungen; Teil 1:
Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien“
vorgenommen wurde. Beispiele für die Kennzeichnung der verschiedenen
Laserklassen sind in Anhang 5 der GUV-V
B2 enthalten.
Hinsichtlich der Änderung der Zuordnungsvoraussetzungen ist diese Forderung
erfüllt, wenn bei Änderung der Klasse einer Lasereinrichtung, z.B. durch Umbau,
Funktionsänderung, Anbringen von Zusatzeinrichtungen oder Schutzeinrichtungen,
eine Neuklassifizierung und -kennzeichnung durch denjenigen erfolgt, der die
Änderung vornimmt. Die Klassifizierung kann z.B. anhand der Angaben des
Herstellers der Lasereinrichtung erfolgen. Ist der Unternehmer nicht in der
Lage, die Neuklassifizierung vorzunehmen, sollte er sich sachverständig beraten
lassen, z.B. durch Hersteller, Mess- und Prüfstellen.
Vgl.:
GUV-V
B2, § 4
c)
Lasereinrichtungen, Schutzeinrichtungen für Klasse und Verwendung
Lasereinrichtungen
erfahren manchmal einen Verwendungszweck, der nicht Ihrer Klasse entspricht. Es
kann dann fraglich werden, ob die der Klasse entsprechende richtige Schutzeinrichtung
angewendet wird.
Empfohlene Maßnahme
1.
Lasereinrichtungen
müssen entsprechend ihrer Klasse und Verwendung mit den für einen sicheren
Betrieb erforderlichen Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein.
2.
Lasereinrichtungen
der Klassen 2 bis 4 müssen so eingerichtet sein, dass unbeabsichtigtes Strahlen
verhindert ist.
3.
Optische
Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung an Lasereinrichtungen müssen so
beschaffen sein, dass der Grenzwert der zugänglichen Strahlung für die Klasse 1
nicht überschritten wird.
4.
Optische Geräte,
die vom Hersteller als Vorsatzgeräte für Lasereinrichtungen bestimmt sind,
müssen, sofern sie nicht in einer klassifizierten Lasereinrichtung fest
eingebaut sind, mit Angaben versehen sein, anhand deren die Änderung der
Strahl- und Expositionsdaten einer Laserstrahlenquelle durch das Vorsatzgerät
beurteilt werden kann.
5.
Lasereinrichtungen
der Klassen 1 bis 3 A müssen so beschaffen sein, dass keine Vorsatzgeräte
angebracht werden können, durch die sich Lasereinrichtungen der Klassen 3 B
oder 4 ergeben würden.
Vgl.:
GUV-V
B2, § 4, (1) - (6).
d)
Laserschutzbeauftragter
Manchmal
ist in der Hochschule kein Laserschutzbeauftragter sondern lediglich eine
befugte und unterwiesene Lehrperson, die für den Betrieb der Lasereinrichtungen
zuständig ist, benannt worden, obwohl bereits Lasereinrichtungen der Klassen 3
B oder 4 betrieben werden. Das reicht nicht aus.
Empfohlene Maßnahme
1. Der Unternehmer hat für den Betrieb von
Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 Sachkundige als
Laserschutzbeauftragte schriftlich zu bestellen.
2. Der Unternehmer hat dem Laserschutzbeauftragten
folgende Aufgaben zu übertragen:
·
Überwachung des
Betriebes der Lasereinrichtungen,
·
Unterstützung des
Unternehmers hinsichtlich des sicheren Betriebs und der notwendigen
Schutzmaßnahmen,
·
Zusammenarbeit mit
den Fachkräften für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
einschließlich Unterrichtung über wichtige Angelegenheiten des
Laserstrahlenschutzes.
·
Der Unternehmer
kann dem Laserschutzbeauftragten durch eine Pflichtenübertragung gemäß § 12 UVV
„Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1, § 13)
weitere ihm aus dieser Unfallverhütungsvorschrift obliegende Pflichten
übertragen; in diesem Falle sind der betriebliche Entscheidungsbereich und die
zusätzlichen Befugnisse schriftlich festzulegen.
·
Zum sicheren Betrieb gehören auch die erforderlichen
Prüfungen von Lasereinrichtungen entsprechend §§ 3 u. 4, UVV „Grundsätze der
Prävention“ (GUV-V A1).
·
Der
Laserschutzbeauftragte kann für mehrere Anlagen oder Geräte eingesetzt sein,
wenn die örtlichen Verhältnisse es gestatten, dass er deren Betrieb überwachen
kann. Innerhalb eines Raumes soll es nur einen Laserschutzbeauftragten geben.
Vgl.:
GUV-V
B2, § 6, (1) - (3), GUV-V A1, §
13, außerdem VDE 0837, Teil 1 und DIN-EN
58126, Teil 6
Vgl.: GUV-V A1, § 13.
Lebensmittel dürfen
nicht zusammen mit Gefahrstoffen aufbewahrt oder gelagert werden. Sie dürfen
nur gekennzeichnet aufbewahrt werden.
Empfohlene
Maßnahme
1. In
Laboratorien darf nicht gegessen und getrunken werden, es dürfen Lebens- und
Genussmittel nicht hineingebracht werden. Deswegen sollen die Verpackungen der
für Versuche erforderlichen Lebensmittel mit der Aufschrift überklebt werden: "Nicht
zum Verzehr geeignet".
2. Gefahrstoffe
dürfen nicht in solchen Behältnissen, durch deren Form oder Bezeichnung der
Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann, aufbewahrt werden.
Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe
von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der Zusatzstoffe
aufbewahrt werden
Vgl.: GUV-SR 2005, 7.3.1 und GUV-V A1, §§ 16 u. 17.
In vielen Laboratorien
entsprechen die zugeführte Luftmengen, der Luftwechsel und der Anteil der
Umluft an der Raumluft nicht den Vorschriften. Das kann zu erheblichen
gesundheitlichen Gefährdungen führen.
Empfohlene
Maßnahme
1.
Laboratorien müssen mit ausreichenden,
jederzeit wirksamen technischen Lüftungseinrichtungen
ausgerüstet sein. Die Zuluft muss erforderlichenfalls erwärmt und zu frei
zugeführt werden können. Die Abluft darf
ganz oder teilweise über die Abzüge geführt werden, wenn dabei die volle
Leistung der Abzüge erhalten bleibt.
Es
muss sichergestellt sein, dass Abluft mit
gefährlicher Menge oder Konzentration von Gefahrstoffen nicht wieder in
Arbeitsbereiche gelangen kann.
Lüftungsanlagen, die der DIN 1946-7
„Raumlufttechnik; Raumlufttechnische Anlagen in Laboratorien
(VDI-Lüftungsregeln)“ entsprechen, sind ausreichend.
Die zugeführte Luftmenge
ist so zu bemessen, dass mindestens
25 m 3 /(m 2 h) erreicht werden; dies entspricht bei 3 m lichter Raumhöhe einem etwa 8fachen Luftwechsel.
Vgl.:
Abzüge DIN 12 924-1 „Laboreinrichtungen; Abzüge;
Abzüge für allgemeinen
Gebrauch, Arten, Hauptmaße, Anforderungen und
Prüfungen“.
2.
Umluft ist zur Raumlüftung nur zulässig, wenn
keine gefährliche Konzentration von
Gefahrstoffen auftreten kann.
Vgl.:
Gefahrstoffverordnung, § 36 Abs. 7, sowie die UVV „Umgang mit
Gefahrstoffen“ (VBG 91) und Technische
Regeln für Gefahrstoffe T GS 560 „Luftrückführung beim Umgang mit
krebserzeugenden Gefahrstoffen“ sowie GUV-R
120, 3.1.5
(L) Mikroskope
Im Hochschulbetrieb
werden für die Studenten und möglicherweise auch für andere Versicherte
Mikroskope und Binokulare verwendet. Die Mikroskope haben einen elektrischen
Lampeneinsatz als herausnehmbares Bauteil. Binokulare und auch neuere
Mikroskope können über einen externen Transformator die Niederspannung für die
Beleuchtung erhalten oder sie werden mit einer fest eingebauten elektrischen
230 V Stromzuführung versorgt.
Untersuchungen haben
gezeigt, dass gerade die Binokulare und die externen Transformatoren oft ohne
ein VDE-Prüfzeichen verwendet werden. Das liegt häufig am Alter der Geräte.
Grundsätzlich ist es
zwar richtig, dass die Herausgabe einer neuen VDE-Norm nicht bewirkt, früher
angeschaffte Geräte nur deswegen nicht mehr zu benutzen, weil sie nicht dieser
neuen VDE-Norm entsprechen. An Hochschulen sind jedoch Sicherheitsbestimmungen
bzw. Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
Demnach müssen sich elektrische Betriebsmittel in sicherem
Zustand befinden und sind in diesem Zustand zu erhalten. Das wird, wie die
Erfahrung durch viele Besichtigungen lehrt, z.B. immer dann nicht eingehalten,
wenn Feuchtigkeit in die 230 V enthaltenden Anschlüsse im Gehäuse dringen kann.
Das ist an diesen Geräten praktisch immer der Fall.
Empfohlene
Maßnahme
1.
Das herausnehmbare Bauteil sowie verwendete
Transformatoren und alle Binokulare mit eingebauten Spannungsteil von 230 V
müssen ein VDE- und sollten GS- Zeichen haben. Möglicherweise reicht auch ein
CE-Zeichen (Selbstvergabe des Herstellers) als Ersatz für ein GS-Zeichen aus.
2.
Es müssen immer die Einhaltung der
Unfallverhütungsvorschriften und des Gerätesicherheitsgesetzes gewährleistet
sein.
Vgl.: GUV-V A2, § 4 (2), VDE 0789,
Teil 100, 6.1.3, 14.1 sowie DIN-EN /VDE 0620, 4.5 u. 5.4.6
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen,
auch für Teilzeitbeschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Neben
diesem Gesetz sind noch weitere Verordnungen und Technische Regeln zu beachten.
Das sind z.B. die Gefahrstoff-Verordnung
und die Technischen Regeln für
Gefahrstoffe.
Aus dem Mutterschutzgesetz:
z.B. gelten Grenzbereiche für das Heben
und Tragen:
|
häufiges
Heben und Tragen |
gelegentl. Heben u. Tragen |
schwangere
Frauen |
5
kg |
10
kg |
Die Grenzbereiche für
das häufige und gelegentliche Heben
und Tragen sollten nicht überschritten werden.
Vgl.: Mutterschutzgesetz
Aus "Regeln für
Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im
Hochschulbereich":
Der
Arbeitgeber muss rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der werdende oder
stillende Mütter durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe,
physikalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach Anlage
1 dieser Verordnung gefährdet werden können,
Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen Die Pflichten nach dem
Arbeitsschutzgesetz bleiben unberührt.
Werdende
oder stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen
die Beurteilung ergeben hat, dass die Sicherheit oder Gesundheit von Mutter
oder Kind durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe,
physikalischen Schadfaktoren oder die
Arbeitsbedingungen
nach Anlage 2 dieser Verordnung gefährdet wird
Andere Beschäftigungsverbote aus Gründen des Mutterschutzes bleiben
unberührt.
(2) § 3 gilt entsprechend, wenn eine
Arbeitnehmerin, die eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausübt, schwanger wird oder
stillt und ihren Arbeitgeber davon unterrichtet
Empfohlene
Maßnahme
1.
Die Hochschulleitung sollte bemüht sein,
vorstehende Informationen allen weiblichen Mitarbeiterinnen, Kolleginnen und
Bediensteten zur Kenntnis zu geben.
2.
Zur Beratung sollte in jedem Fall der
Betriebsarzt angesprochen werden.
Infektionsgefahren
im Jugendbereich, Merkblatt,
Vgl.: GUV-SR 2005, Anhang I, §§ 1 - 5,
Anlage 1 der Verordnung zum Schutze der Mutter am Arbeitsplatz sowie Anlage 2
der Verordnung zum Schutze der Mutter am Arbeitsplatz und TRGS 553, 12
In Laboratorien sind Not-Aus-Schalter zu installieren. Sie
sind zu häufig
entweder gar nicht
vorhanden oder
ihre Funktion ist
nicht ausreichend oder
die Anzahl der
Schalter entspricht nicht den Vorschriften.
Empfohlene
Maßnahme
1.
In Laboratorien sind die fehlenden
Not-Aus-Schalter nachzurüsten.
2.
Ein Not-Aus-Schalter mit
Schlüsselentriegelung ist am Hochschullehrerexperimentiertisch,
je ein
Not-Aus-Schalter ist an den Studentenexperimentiertischen und
je ein
Not-Aus-Schalter ist an den Ausgängen zum Flur oder zu den Nebenräumen
vorzusehen.
3.
Not-Aus-Schalter betätigen Gas und
elektrischen Strom gleichzeitig. Sie dürfen jedoch die Wirkung von
Schutzeinrichtungen wie Raumbe- und
-entlüftungsanlagen sowie Abluftanlagen
von Abzügen bzw. Chemikalienschränken nicht aufheben und außer Betrieb
setzen. Die zu installierenden Gas-Mangelsicherungen sichern in jedem
Laboratorium den Arbeitsbereich der Studenten ab. Die über ein Magnetventil zu
betätigende Gasabsperrung ist jeweils für 1 Laboratoriumsraum vorzusehen.
4.
Schließen 2 Laboratorien einen Nebenraum ein,
so sollten eines der Laboratorien mit einem eigenen Magnetventil und das andere
Laboratorium und der Nebenraum mit einem gemeinsamen Magnetventil versehen
werden. Diese Magnetventile werden über die entsprechenden Not-Aus-Schalter
angesteuert.
Vgl.: DVGW,
Arbeitsblatt G 621 (Gasanlagen...), 6.3.1, DIN-EN 58125, 3.15.3 (Zentrale Abschaltung für Gas-
und Elektroversorgung.); VDE 0100, Teil 723, 4.2.
Allgemein:
Es ist sinnvoll, auch
am Ausgang aus dem Laboratorium und dem Nebenraum einen zusätzlichen Not-Aus-Schalter
zu installieren.
In
Laboratorien muss eine mit Wasser – möglichst von Trinkwasserqualität –
gespeiste Körperdusche am Ausgang installiert sein. Sie soll alle Körperzonen
sofort mit ausreichenden Wassermengen überfluten können.
Im Bereich der
Notduschen im Eingangsbereich befinden sich viel zu häufig elektrische
Lichtschalter. Es kann nicht immer mit Sicherheit gesagt werden, ob die
Lichtschalter der Schutzart IPX 4 entsprechen.
Im Bereich der
Notdusche befinden sich häufig auch elektrische Steckdosen. Im Radius von 1,2 m
des Brausekopfes sind keine Steckdosen zulässig.
Empfohlene
Maßnahme
1.
Für die
Überflutung aller Körperzonen sind mindestens 30 l/min erforderlich.
Vgl.:
DIN 12 899-1 „Laboreinrichtungen; Notduschen-Einrichtungen;
Körperduschen,
Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen“.
2.
An Körperduschen muss das Stellteil des
schnell öffnenden Ventils leicht erreichbar und verwechslungssicher angebracht
sein. Die Öffnungsrichtung muss eindeutig erkennbar sein. Das Ventil darf,
einmal geöffnet, nicht selbsttätig
schließen. Ketten zum Öffnen des Ventils sind nicht zulässig.
3.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
Körper- und Augenduschen mindestens einmal monatlich durch eine von ihm
beauftragte Person auf Funktionsfähigkeit
geprüft werden.
Vgl.:
Funktionsprüfung von Körperduschen
Abschnitt 11.2 und Abschnitt 4.16.2 der GUV-R
120 und § 3
u. 4 UVV „Grundsätze der Prävention“
(GUV-V A1).
4.
Der Standort von Körperduschen muss durch das
Rettungszeichen E08 „Notdusche“ gekennzeichnet sein.
5.
Der Zugang ist ständig freizuhalten.
Vgl.:
UVV „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (GUV-V
A8).
6.
Die Schalter im Bereich der Notdusche sollen
die Schutzart IPX 4 haben, wenn sie Schalter in Verbrauchsmitteln sind.
7.
Steckdosen müssen sich außerhalb des
angegebenen Radius, nämlich 1,2 m befinden. Innerhalb des Radius von 1,2m
müssen sie die Schutzart IPX 5 aufweisen.
Vgl.: DIN 57100 Teil 701/VDE 0100 Teil 701, 5.3, GUV-R
120, 3.5 und Schreiben
"Deutsche Elektrotechnische Kommission vom 7.5.1991" an die Behörde
für Arbeit und Gesundheit, BAGS, Hamburg.
(L)
Notruftelefon für gefährliche und isolierte Bereiche
Etliche
gefährliche und isolierte Bereiche in der Schule sind häufig ohne den
notwendigen Anschluss an eine öffentliche Notrufzentrale oder an eine während
der Arbeitszeit ständig besetzte Meldestelle. In diesen Bereichen können
kurzzeitig und längerfristig, über Stunden, Einzelarbeitsplätze mit erhöhter
Unfallgefahr entstehen. Es fehlen Meldeeinrichtungen, um "...unverzüglich
die notwendige Hilfe herbeirufen und diese an den Einsatzort leiten zu
können". Zu solchen Bereichen gehören z.B.:
Arzt-,
Sanitäts- bzw. Krankenzimmer, Schulkindergarten/Vorschule,
naturwissenschaftliche Räume, Küchen, Sporthallen, andere Gebäude, Werkstätten
und Maschinenräume.
Empfohlene
Maßnahme
·
Es sind die erforderlichen Notruftelefone zu
installieren.
·
Die Notruftelefone sollen die Verbindung zu
einer ständig besetzten Stelle im Verwaltungsgebäude und die zur
öffentlichen Notrufzentrale herstellen können.
Vgl.: „Grundsätze der Prävention“, GUV-V A1, § 25
(1), VwHbSch 04.02.01 und TR-Schulen, 13.5
Sollte eine
Offset-Druckmaschine vorhanden sein, wird diese häufig noch mit
Kleinstoffreiniger gereinigt. Es handelt sich dabei um ein entzündliches
Walzenwaschmittel. Produkte dieser Art werden chemisch häufig charakterisiert
als "...aromatischer Kohlenwasserstoff". Das ist ein Gefahrstoff, der
gesundheitsschädlich sein kann. Die persönlichen Schutzmaßnahmen, wie
Augenschutz und Handschutz, werden kaum durchgeführt, die technischen Forderungen
nach guter Entlüftung (Abluft ins Freie) können zu oft nicht eingehalten
werden. Der Handel bietet inzwischen ungefährliche Ersatzstoffe an. Diese
Ersatzstoffe müssen jedoch richtig angewandt werden. Eine Einführung durch den
Händler ist deshalb unerlässlich.
Empfohlene
Maßnahme
1.
Ersatzstoffe können nur bei Maschinen oder
Teilen von Maschinen verwendet werden, deren Reinigung von Hand erfolgt. Das
ist hier zu prüfen. Bei automatischen Walzenwaschanlagen, wo der Reiniger
"mitläuft", ist der Ersatzstoff derzeit nicht einzusetzen. Eine
solche Maschine sollte nur noch sehr selten oder gar nicht mehr benutzt werden.
2.
Es ist für gute Frischluftzufuhr zu sorgen.
3.
Leicht entzündliche Flüssigkeiten (max. 5
Liter A II- oder 1 Liter A I-Produkte)sind in entlüfteten
DIN-Sicherheitsschränken aufzubewahren. Das Umfüllen sollte nur unter einem
Abzug erfolgen.
Vgl.: GUV-SR 2005, 7.3.7, GUV-R
120, 5.3.4, DIN 12925-1
sowie GUV-I 8589, Arbeiten im
Offsetdruck-Umgang mit Arbeitsstoffen.
Papier-
bzw. Papp-Schneidemaschine
Die
Papier-Schneidemaschine ist in zu vielen Einrichtungen noch ohne Messerschutz
(Handschutz). Der Handhebel mit dem Schneidemesser sinkt in geöffneter Stellung
nach unten. Papier-Schneidemaschinen müssen so gesichert sein, dass das
bewegliche Messer in jeder Stellung hält; es darf nicht herunterfallen. Diese
Maschine entspricht nicht den Vorschriften. Viele Unfallanzeigen bestätigen die
Gefahr durch den fehlenden Messerschutz.
Empfohlene
Maßnahme
·
Die Papier-Schneidemaschine sollte
ausgemustert und durch eine neue ersetzt werden. Dies wird damit begründet,
dass der Handschutz fehlt und die eigentliche Forderung, nämlich: "...Papier-Schneidemaschinen
... das bewegliche Messer in jeder Stellung hält;" nicht erfüllt ist.
Ein Umrüsten der Maschinen kann praktisch nicht mehr vorgenommen werden.
·
Die Papier-Schneidemaschine ist bei
Nichtbenutzung stets durch ein Schloss zu sichern.
Vgl.:
GUV-V A1, § 3 u. 4.
Durch Umbaumaßnahmen
bzw. Nutzungsänderungen von Räumen zu Laboratorien kommt es immer wieder vor,
dass der sogenannte Potentialausgleich nicht berücksichtigt wird. Das kann zu
einer dauernden Unfallgefahr führen.
Die GUV beschreibt:
Elektrisch
leitfähige Tischbelege und andere berührbare leitfähige Konstruktionsteile der
Laboreinrichtung müssen gut leitend
miteinander verbunden sein.
Für
bewegbare Teile ist eine Einbeziehung in
den Potentialausgleich nur erforderlich, wenn sie im Fehlerfalle Spannung aufnehmen können.
Bewegbare
Teile sind z.B. Frontschieber.
An
betriebsfertigen Abzügen muss eine Anschlussstelle vorhanden sein, mit der eine
Verbindung mit dem örtlichen
Potentialausgleich leicht möglich ist.
Empfohlene
Maßnahme
1) Der
Potentialausgleich an leitfähigen Konstruktionsstellen der Laboreinrichtungen,
möglicherweise sogar z.B. an Labortischen, sollte unbedingt vorhanden sein.
2) Abzüge
sind daraufhin zu überprüfen, ob eine Anschlussstelle vorhanden ist, mit der
eine Verbindung zum örtlichen Potentialausgleich leicht möglich ist.
Vgl.: GUV-R
120, 3.6.2 und Schutzleiterprüfung DIN VDE 0789-100.
Radierungen im Arbeitsbereich Kunst
Häufig besteht in der
Hochschule Interesse daran, Radierungen mit gefahrstofffreien Mitteln
durchzuführen. Radierungen sollen dann ohne Ätzen und Reinigen mit gefährlichen
Stoffen erstellt werden können. Es sollten dabei die bis dahin verwendeten
gefährlichen Stoffe durch weniger gefährliche ersetzt werden.
Empfohlene
Maßnahme
1.
Der interessierte Hochschullehrer oder die
interessierte Hochschullehrerin sollte sich mit entsprechender Literatur
versorgen. Z.B. gibt der Otto Maier Verlag, Ravensburg, in der Bibliothek der Gestaltungstechniken ein
entsprechendes Werk heraus. Dort werden gefahrstofffreie Techniken beschrieben.
2.
Mit dem Umstellen der Technik sollte auf die
bisherige Verwendung von Terpentinersatz oder ähnlichen, leicht entzündlichen
Gefahrstoffen völlig verzichtet werden können.
Vgl.: GUV-V A1, § 16 und GUV-SR 2005, 4.4.
Treppenräume so
genannter "notwendiger" Treppen, die durch mehr als zwei
Vollgeschosse führen, sowie alle innenliegenden Treppenräume müssen fast
ausnahmslos an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugseinrichtung mit einer
Öffnung von wenigstens 1,0 m²; haben. Diese Rauchabzugseinrichtung fehlt hier
oft. Es handelt sich hierbei um "...Sicherheitseinrichtungen zur ...
Beseitigung von Gefahren...." Sie müssen regelmäßig überprüft werden.
Darüber ist ein schriftlicher Nachweis, ein so genanntes Prüfbuch, zu führen.
Das kann häufig nicht eingesehen werden.
Empfohlene
Maßnahme
·
Die fehlende Rauchabzugseinrichtung ist
herzustellen.
·
Die Rauchabzugseinrichtungen müssen
mindestens alle 3 Jahre geprüft werden. Darüber ist ein schriftlicher Nachweis,
ein Prüfbuch, zu führen.
Vgl.: GUV-V
A1, § 3 u. 4.
Es wird häufig darüber
geklagt, dass die Raumtemperaturen morgens und über lange Zeit den Wert von
16°C bzw. 17°C nicht überschreiten. Das darf nicht sein.
Die Technischen Anweisungen der Umweltbehörde,
Hamburg, Energiewirtschaft, machen eine verbindliche Angabe zu Raumtemperaturen,
wie sie zu Unterrichtsbeginn vorherrschen sollen:
Zulässige
Grenzwerte:
Unterrichtsräume aller
Art = 20°C,
Turnhalle = 17°C,
Verwaltungsräume =
20°C
Wasch- und
Umkleideräume = 22°C
Werkstätten = 12 ° -
15 °
Empfohlene
Maßnahme
Die Raumtemperaturen
sollten zu Unterrichtsbeginn herrschen.
An hochsommerlichen
Tagen und bei Heizungsreparaturarbeiten sind erhebliche Abweichungen möglich
bzw. unvermeidbar. Im Winter sollten die Grenzwerte nicht unterschritten
werden.
Grenzwerte in Werkstätten,
z.B. an Berufsschulen, sind unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der
körperlichen Beanspruchung zu verstehen.
Vgl.: ArbStättV §6 (1) sowie
Technische Anweisung Nr. 1, A4/E, 6.1, Hamburg, bzw. Verordnungen der Länder.
Es werden
möglicherweise leicht- bzw. hochentzündliche Flüssigkeiten wie Terpentin,
Terpentinersatz, Verdünner, Nitroverdünner, Brennspiritus, Benzin oder
"Löser" aus dem nicht mehr zu verwendenden Umdrucker usw. zum
Reinigen von Tischen, Stühlen, Wänden usw. verwandt. Das darf unter keinen
Umständen erfolgen. Ein Unfall in einer Schule außerhalb Hamburgs hat gezeigt,
dass sich dabei sogar eine Verpuffung mit schwersten Verletzungen von Schülern
ereignen kann.
Empfohlene
Maßnahme
Für Reinigungszwecke
dürfen keinerlei brennbare Flüssigkeiten verwendet werden.
Vgl.: GUV-V A1, §§ 3 u. 4.
a) Reinigung
Häufig
herrscht Unsicherheit beim Spülen von Behältnissen, weil die möglichen
Rückstände nicht bekannt sind. Es sollte deshalb immer eine entsprechende
Information an die mit Spülarbeiten betraute Person ergehen. Grundsätzlich
sollte bei Unsicherheiten immer hinterfragt werden.
Empfohlene
Maßnahme
1.
Mit Spülarbeiten betraute Personen dürfen keinen
Gefahren durch Rückstände ausgesetzt sein, insbesondere müssen Behältnisse und
Geräte vom Benutzer vorgereinigt am Spülplatz abgestellt werden.
2.
Entleerte Behälter, die Gefahrstoffe,
insbesondere brennbare Flüssigkeiten enthielten, sind vor ihrer Entsorgung oder anderweitiger Weiterverwendung ausreichend zu reinigen.
Vgl.:
GUV-R
120, 4.11.1 und 6.2.2
b)
Reinigungsmittel
Bei
der Wahl der Reinigungsmittel wird häufig nicht auf handelsübliche, möglicherweise
geeignete Spezialdetergetien zurückgegriffen sondern, die bekannten stark
reagierenden Reinigungsmittel werden eingesetzt.
In besonderen Fällen
werden vielleicht sogar leicht- bzw. hochentzündliche Flüssigkeiten wie
Terpentin, Terpentinersatz, Verdünner, Nitroverdünner, Brennspiritus oder
Benzin usw. zum Reinigen von Behältnissen, Tischen, Stühlen, Wänden usw.
verwandt.
Das darf unter keinen
Umständen erfolgen. Ein Unfall in einer Schule außerhalb Hamburgs hat gezeigt,
dass sich dabei sogar eine Verpuffung mit schwersten Verletzungen von Schülern
ereignen kann.
Empfohlene
Maßnahme
1.
Stark reagierende Reinigungsmittel dürfen nur
dann verwendet werden, wenn andere Reinigungsmittel sich als ungeeignet
erwiesen haben. Vor ihrer Verwendung ist sicherzustellen, dass der Restinhalt
der Gefäße mit dem Reinigungsmittel nicht zu
gefährlichen Reaktionen führen kann. Derartige Arbeiten dürfen nur vom
Laborpersonal –gegebenenfalls in einem Abzug – durchgeführt werden. Stark reagierende Reinigungsmittel sind z.B. konzentrierte
Salpetersäure, konzentrierte Schwefelsäure, Chromschwefelsäure. Für den
oxidativen Abbau hat sich alkalische
Permanganatlösung bewährt. Hierzu wird gesättigte Kaliumpermanganatlösung in
einem zu reinigenden Gefäß mit gleichem Volumen 20 %iger Natronlauge versetzt.
2.
In vielen Fällen
sind die genannten stark reagierenden
Reinigungsmittel ersetzbar, z.B. durch handelsübliche
Spezialdetergentien.
3.
Für Reinigungszwecke dürfen keinerlei
brennbare Flüssigkeiten verwendet werden.
Vgl.:
GUV-R
120, 4.11.2 und GUV-V A1, §§ 3 u. 4.
Rettungs- und Verkehrswege im
gesamten Arbeitsbereich
Die
Rettungswege und Verkehrswege werden häufig durch Tische, Schränke, Gegenstände
und Unterrichten im Flur stark eingeengt. Das darf nicht sein. Verkehrswege und
besonders Rettungswege müssen freigehalten werden. Rettungswege sind im Notfall
lebenswichtig. Sie sollten mit größter Sorgfalt regelmäßig überprüft werden.
Empfohlene
Maßnahme
Die
Rettungswege und die Verkehrswege sind völlig frei zu halten.
Vgl.: ArbStättV § 52 und ArbStättR § 10/1
Im
ganzen Gebäude fehlt häufig eine ausreichende Anzahl von Rettungszeichen im
Rettungsweg und gültigen Brandschutzzeichen. Bedienstete können im Notfall
nicht sicher hinausfinden bzw. die Brandschutzgeräte finden. Die
Verkehrssicherungspflicht, als unternehmerische Verantwortung, ist dann nicht
eingehalten.
Empfohlene
Maßnahme
·
Im ganzen Gebäude sollte eine ausreichende
Anzahl von Rettungszeichen im Rettungsweg und gültigen Brandschutzzeichen
angebracht werden.
·
Das Schulgebäude sollte mit
langnachleuchtenden Rettungs- und Brandschutzzeichen ausgerüstet werden, und
die vor dem 1.4.95 angebrachten nicht langnachleuchtenden Zeichen sind bis zum
1.4.2002 gegen langnachleuchtende auszutauschen.
·
Um ein Nachleuchten zu bewirken, sollte in
sonst dunklen Gängen, Fluren und anderen Bereichen eine Dauerbeleuchtung
während der Betriebszeit vorgesehen werden.
Vgl.:
GUV-V A1, „Grundsätze der Prävention“ §§ 3 u. 4
und GUV-V
A8, § 10 sowie Anlage 2,
Pkt. 4 u. 5
Erste-Hilfe-Zeichen
|
|
|
|
Bild
E06 Erste
Hilfe |
Bild
E07 Krankentrage |
Bild
E08 Notdusche |
Bild
E09 Augenspüleinrichtung |
|
|
Bild
E 10 Notruftelefon |
Bild
E 13 Richtungsangabe
für Erste-Hilfe- Einrichtungen |
*) Dieser
Richtungspfeil ist nur in Verbindung mit einem weiteren Rettungszeichen für
Erste-Hiife-Einrichtungen zu verwenden.
Schildergrößen:
a x a = 200 x 200 mm
Ausführung:
selbstklebend, Schilder grün, Zeichen langnachleuchtend weiß.
Brandschutzzeichen
|
|
|
|
Bild
F 01 Richtungsangabe *) |
Bild
F 02 Löschschlauch |
Bild
F 03 Leiter |
Bild
F 04 Feuerlöschgerät |
*)Dieser
Richtungspfeil ist nur in Verbindung mit einem anderen Brandschutzzeichen zu verwenden
|
|
Bild
F05 Brandmelder |
Bild
F06 Einrichtungen zur Brandbekämpfung |
Schildergrößen:
a x a 200 x 200 mm.
Ausführung:
selbstklebend, Schilder rot, Zeichen langnachleuchtend weiß.
|
|
|
Bild
E 01 Rettungsweg*) |
Bild
E 04 Rettungsweg |
Bild
(ohne Nr.:) Rettungsweg
für Behinderte |
|
|
Bild
(ohne Nr.:) Rettungsweg
links aufwärts*) |
Bild
(ohne Nr.:) Rettungsweg
rechts abwärts*) |
*)Auf
den Rettungswegzeichen darf der Richtungspfeil außerdem zum oberen bzw. unteren Eckpunkt der abgebildeten
Türöffnung zeigen, um den Verlauf des Rettungsweges zu kennzeichnen,
z.B. Treppe.
Schildergrößen:
a x b = 200 x 400 mm und a x a = 200 x 200 mm.
Ausführung:
selbstklebend, Schilder grün, Zeichen langnachleuchtend weiß.
Notausgangszeichen
|
|
|
|
Bild
E 05 Notausgang |
Bild
E 16 Sammelstelle |
Bild E02 Notausgang |
Bild
E03 Notausgang |
Schildergrößen:
a x b 200 x 400 mm und a x a 200 x 200 mm.
Ausführung:
selbstklebend, Schilder grün, Zeichen langnachleuchtend weiß.
Vgl.: GUV-SR 2005, Anhang II
Anhang II
Muster für eine Erklärung zu einem
Reparaturauftrag
ERKLÄRUNG zum Reparaturauftrag Das zur Reparatur abgegebene Gerät: ggf. Typ: Fabr.-Nr.: ist beim Gebrauch mit Gefahrstoffen in Berührung
gekommen . (ggf. ankreuzen) ist beim Gebrauch nicht mit Gefahrstoffen in Berührung
gekommen . (ggf. ankreuzen) (Beachten Sie bitte, daß durch hohe Temperaturen bei
den Reparaturarbeiten aus an sich ungiftigen oder gesundheitsschädlichen
Stoffen giftige und sehr giftige Stoffe entstehen können! Wurde mit HN3 oder Aziden umgegangen, ist dieses
unbedingt zu vermerken, da sich mit bestimmten Werkstoffen explosionsfähige
Azide bilden können. Radioaktiv kontaminierte Geräte müssen entsprechend den
Strahlenschutzvorschriften dekontaminiert sein.) Ich versichere, daß das Gerät vor der Abgabe zur
Reparatur gereinigt wurde und mir keine Hinweise vorliegen, daß das Gerät mit
Stoffen verunreinigt ist, die bei der Reparatur zu Gesundheitsschäden führen
können. Es ist nicht mehr mit Stoffen verunreinigt, die bei der Reparatur des
Gerätes zu Gesundheitsschäden führen können. Datum: Unterschrift: |
Vgl.: GUV-SR 2005, Anhang II
Im ganzen Gebäude
fehlt häufig eine ausreichende Anzahl von Rettungswegzeichen im Rettungsweg und
gültigen Brandschutzzeichen. Bedienstete können im Notfall nicht sicher
hinausfinden bzw. die Brandschutzgeräte finden. Die Verkehrssicherungspflicht,
als unternehmerische Verantwortung, ist dann nicht eingehalten.
Empfohlene
Maßnahme
·
Im ganzen Gebäude sollte eine ausreichende
Anzahl von Rettungszeichen im Rettungsweg und gültigen Brandschutzzeichen
angebracht werden.
·
Das ganze Gebäude sollte mit
langnachleuchtenden Rettungs- und Brandschutzzeichen ausgerüstet werden, und
die vor dem 1.4.95 angebrachten nicht langnachleuchtenden Zeichen sind bis zum
1.4.2002 gegen langnachleuchtende auszutauschen.
·
Um ein Nachleuchten zu bewirken, sollte in
sonst dunklen Gängen, Fluren und anderen Bereichen eine Dauerbeleuchtung
während der Betriebszeit vorgesehen werden.
Vgl.: GUV-V A1, „Grundsätze der Prävention“ §§ 3 u. 4
und GUV-V
A8, § 10 sowie Anlage 2,
Pkt. 4 u. 5
Die Rettungswege und
Verkehrswege werden häufig durch Tische, Schränke, Gegenstände und Unterrichten
im Flur stark eingeengt. Rettungsflure erfahren häufig eine Nutzungsänderung
und werden wie Vorlesungsräume genutzt. Das darf nicht sein. Verkehrswege und
besonders Rettungswege müssen freigehalten werden. Rettungswege sind im Notfall
lebenswichtig. Sie sollten mit größter Sorgfalt regelmäßig überprüft werden.
In Laboratorien müssen
unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der verwendeten Stoffe und
Arbeitsverfahren Rettungswege und Ausgänge in ausreichender Zahl vorhanden
sein.
Empfohlene
Maßnahme
1.
Die Rettungswege und die Verkehrswege sind
völlig frei zu halten.
2.
Rettungswege (Notausgänge) dürfen nur dann über
einen benachbarten Raum führen, wenn dieser Raum auch im Gefahrfall während des
Betriebes ein sicheres Verlassen ohne fremde Hilfe ermöglicht.
Vgl.: Arbeitsstättenverordnung,
§§ 10, 19 und 52, UVV, „Grundsätze der Prävention“, §§ 3 u. 4 (GUV-V A1)
und §
10/1 der ArbStättR.
Rettungswegtüren
im Rettungsweg und verstellte Türen im Verkehrsweg
a)
Türen im Rettungsweg
Rettungswegtüren
im Rettungsweg entsprechen sehr oft nicht den Vorschriften und sie werden, entgegen
der Vorschrift, zu oft während des Betriebes abgeschlossen bzw. verriegelt oder
sie öffnen entgegen der Fluchtrichtung. Das ist verboten. Fachräume für
Werken/Technikunterricht und vergleichbar ausgestattete Räume, z.B. Küchen,
sind Räume, mit erhöhter Brandgefahr. Sie müssen mindestens zwei günstig
gelegene Ausgänge haben. Diese Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und
jederzeit von innen ohne Hilfsmittel zu öffnen sein, auch wenn von außen
abgeschlossen ist. Panikschlösser oder Panikriegel an Rettungstüren
sichern den Rettungsweg ohne weiteres, ohne Schlüssel. Panikriegel an
Rettungstüren dürfen nicht senkrecht zum Türblatt bewegt werden.
Das ist aber häufig der Fall und stellt eine erhebliche Gefahrenquelle dar.
Empfohlene
Maßnahme
Rettungswegtüren
müssen in Fluchtrichtung öffnen. Rettungswegtüren ins Freie sind mit richtigen
Panikbeschlägen zu versehen. Hebel für Panikriegel müssen seitlich drehbar oder
als Wippe ausgebildet sein. Panikhebel mit einer senkrechten Bewegungsrichtung
zur Tür sind gegen solche mit einer seitlichen Drehbewegung auszutauschen.
Panikriegel dürfen nicht durch ein zusätzliches Sicherheitsschloss ihre
Funktion verlieren.
Vgl.:
ArbStättR § 10(7) und GUV-SR 2001, 4.2.5.4
b)
Verstellte Türen im Verkehrsweg
In
der Schule sind häufig Türen verstellt. Türen sind immer Einrichtungen, die grundsätzlich
Verkehrswege öffnen, Rettungswege sichern oder so genannte gefangene Räume
verhindern. Türen zu Unterrichtsräumen in öffentlichen Einrichtungen müssen
eine lichte Durchgangshöhe von 2,1m und sonstige Türen eine lichte
Durchgangshöhe von wenigstens 2,0 m haben. Verkehrs- und Rettungswege dürfen
nicht verstellt werden. Eine, die Tür von außen oder von innen öffnen wollende
Person, darf nicht auf ungeahnte Schwierigkeiten stoßen.
Empfohlene
Maßnahme
Türen
müssen die richtige Durchgangshöhe aufweisen. Verkehrswege müssen freigehalten
werden. Alle verstellten Türen sind von beiden Seiten frei und zugänglich zu
halten.
Vgl.:
ArbStättV, § 52 und ArbStättR § 10/1
a)
Türen im Rettungsweg
Rettungswegtüren im
Rettungsweg entsprechen sehr oft nicht den Vorschriften und sie werden,
entgegen der Vorschrift, zu oft während des Betriebes abgeschlossen bzw.
verriegelt oder sie öffnen entgegen der Fluchtrichtung. Das ist verboten. Laboratorien sind
Räume, mit erhöhter Brandgefahr. Sie müssen mindestens zwei günstig gelegene
Ausgänge haben. Diese Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und jederzeit
von innen ohne Hilfsmittel zu öffnen sein, auch wenn von außen abgeschlossen
ist. Panikschlösser oder Panikriegel an Rettungstüren sichern den
Rettungsweg ohne weiteres, ohne Schlüssel. Panikriegel an Rettungstüren dürfen nicht
senkrecht zum Türblatt bewegt werden. Das ist aber häufig der Fall und stellt
eine erhebliche Gefahrenquelle dar.
Empfohlene
Maßnahme
1.
Rettungswegtüren müssen in Fluchtrichtung
öffnen.
2.
Rettungswegtüren ins Freie sind mit richtigen
Panikbeschlägen zu versehen. Hebel für Panikriegel müssen seitlich drehbar oder
als Wippe ausgebildet sein. Panikhebel mit einer senkrechten Bewegungsrichtung
zur Tür sind gegen solche mit einer seitlichen Drehbewegung auszutauschen.
3.
Panikriegel dürfen nicht durch ein
zusätzliches Sicherheitsschloss ihre Funktion verlieren.
Vgl.: ArbStättR § 10(1) und GUV-SR 2001, 4.2.5.3 und 4.2.5.4.
b)
Verstellte Türen im Verkehrsweg
In der Hochschule sind
häufig Türen verstellt. Türen sind immer Einrichtungen, die grundsätzlich
Verkehrswege öffnen, Rettungswege sichern oder so genannte gefangene Räume
verhindern. Türen zu Vorlesungsräumen in Hochschulen müssen eine lichte
Durchgangshöhe von 2,1m und sonstige Türen eine lichte Durchgangshöhe von
wenigstens 2,0 m haben. Verkehrs- und Rettungswege dürfen nicht verstellt
werden. Eine, die Tür von außen oder von innen öffnen wollende Person, darf
nicht auf ungeahnte Schwierigkeiten stoßen.
Empfohlene
Maßnahme
1.
Türen müssen die richtige Durchgangshöhe
aufweisen.
2.
Verkehrswege müssen freigehalten werden.
3.
Alle verstellten Türen sind von beiden Seiten
frei und zugänglich zu halten.
Vgl.: ArbStättV, § 52 und ArbStättR § 10/1
(L) Schalter und Steckdosen im
Bereich von Notduschen
Viel zu häufig
befinden sich Schalter und Steckdosen im Spritzwasserbereich von Notduschen und
weisen auch nicht den geforderten Spritzwasserschutz auf. Das kann im Notfall
lebensgefährlich sein.
Empfohlene
Maßnahme
Schalter und
Steckdosen im Spritzbereich von Notduschen müssen spritzwassergeschützt sein.
Wenn die Schalter oder/und Steckdosen dieser Anforderung nicht entsprechen,
müssen sie durch einen Fachkundigen entsprechend umgesetzt bzw. ausgetauscht
werden.
Vgl.: GUV-R
120, 3.6.3.2 sowie GUV-V A1, § 3 u. 4 und EN 60 529/DIN
VDE 0470-1 „Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)“. (s. auch (L) Notduschen).
(L) Schalter
und Steckdosen an
Labortischen
Zum Anschluss von
elektrischen Geräten an Labortischen befinde sich häufig nicht richtig
montierte Schalter und Steckdosen an den Labortischen. Sie befinden sich z.B.
zwar unterhalb der Arbeitsfläche, sind aber gleichzeitig nicht weit genug
zurück gesetzt, um bei auslaufenden oder verspritzten Flüssigkeiten keine
Gefahrenquelle darzustellen.
Empfohlene
Maßnahme
1. Schalter
und Steckdosen an Labortischen sollen oberhalb der Arbeitsfläche installiert
sein, oder, falls sie unterhalb der Tischplatte angebracht sind, so weit
zurückgesetzt sein, dass sie bei auslaufenden oder verspritzenden Flüssigkeiten
keine Gefahrenquelle darstellen.
2. Wenn
die Schalter oder/und Steckdosen dieser Anforderung nicht entsprechen, müssen
sie durch einen Fachkundigen umgesetzt werden.
Vgl.: GUV-R
120, 3.6.3.1 sowie GUV-V A1, §§ 3 u. 4.
In Laboratorien dienen
häufig, neben Regalen, Chemikalienschränke zur Aufbewahrung und Bereithaltung
von Gefahrstoffen. Regale und Chemikalienschränke müssen aus chemikalienfestem
Werkstoff bestehen.
Häufig werden
Chemikalien und entzündliche Flüssigkeiten gemeinsamen in Schränken aufbewahrt.
Das ist nicht gestattet. Es besteht Feuergefahr.
Brennbare
Flüssigkeiten sollten in DIN-Sicherheitsschränken aufbewahrt werden.
Über neu zu
beschaffende entlüftete "Giftschränke" (Chemikalienschränke) sollte
erst nach sinnvoller Stoffe- und Mengenminimierung entschieden werden.
Chemikalien und
-Sicherheitsschränke sollten nicht wegen zu großer Mengen und zu vieler Stoffe
angeschafft werden.
Empfohlene
Maßnahme
1. Zur
richtigen Aufbewahrung von Gefahrstoffen sollten entlüftete Chemikalienschränke
angeschafft werden.
2. Zur
richtigen Aufbewahrung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse A I und A II
oder B sollten DIN-Sicherheitsschränke mit 20 min. Feuerwiderstandsdauer und
selbstschließender Tür vorgesehen werden.
3. Sogenannte
"Giftschränke" sind meistens verschließbare Chemikalienschränke. Es
können aber auch diejenigen Chemikalienschränke gemeint sein, in denen sich
lediglich ein zusätzlich abschließbares "Giftfach" befindet. Sie
dienen der Aufbewahrung von Gefahrstoffen, die mit T+ oder T gekennzeichnet
sind und die unter Verschluss gehalten werden müssen.
4. Es
sollte eine Giftstoffliste geführt werden. Die ergibt sich aus der Verordnung,
dass sehr giftige und giftige Stoffe sowie Zubereitungen unter
Verschluss oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur sachkundige oder
unterwiesene Personen Zugang haben.
5. Entlüftete
Chemikalienschränke und DIN-Sicherheitsschränke sind Sicherheitseinrichtungen.
Sie müssen regelmäßig gewartet und mindestens jährlich auf ihre
Funktionsfähigkeit überprüft werden. Die Kriterien einer Überprüfung sind:
Bezogen auf das Schrankvolumen
muss ein 10-facher Luftwechsel je Stunde bei ständig in Betrieb gehaltener
Abluftanlage gewährleistet sein.
Nicht richtig
funktionierende Chemikalienschränke lassen Schadstoffausbrüche zu. Die
Schadstoffe bleiben dann im Raum und können mit eingeatmet werden. Das
Prüfprotokoll muss Messergebnisse beinhalten und von der Laborleiterin bzw. dem
Laborleiter gegengezeichnet werden.
Vgl.: GUV-SR 2005, 4.5, 7.3, GUV-R
120, 4.10.5, GUV-V A1, §§ 3 u. 4,
DIN-EN 1946, Teil 7, 3.3.2.4 sowie DIN
12925-1
Häufig genug befinden
sich Steckdosen innerhalb von Abzügen, ohne dass sie von außen erkennbar
zugeordnet und abschaltbar sind. Das darf nicht sein.
Empfohlene
Maßnahme
1. Steckdosen
von Abzügen sollen außerhalb von Abzügen angebracht sein. Sind im Arbeitsraum
des Abzuges Steckdosen erforderlich, müssen sie von außen einzeln und erkennbar
zugeordnet abschaltbar sein.
2. Wenn
die Steckdosen dieser Anforderung nicht entsprechen, müssen sie durch einen
Fachkundigen zugeordnet und abschaltbar gemacht werden.
Vgl.: GUV-R
120, 3.6.3.2 sowie GUV-V A1, §§ 3 u. 4 und DIN 12 924-1.
a) Stopfpräparate in
Sammlungen, z.B. der Biologie
Die Aufbewahrung und
der Umgang mit vielen Stopfpräparaten (ausgestopfte
Tiere) bedarf besonderer Sorgfalt. Das liegt daran, dass die Präparate
gegen Insektenfraß und Bakterienbefall chemisch behandelt wurden. Bei älteren
Präparaten ist ein „Ausrieseln“ arsenhaltiger Partikelchen nicht mit Sicherheit
auszuschließen. Deshalb sind Vorsichtsmaßnahmen erforderlich.
Die GUV beschreibt:
Für
Betriebszustände in Laboratorien oder vergleichbaren Arbeitsbereichen, die vom
Normalbetrieb abweichen und bei denen die Arbeitnehmer erhöhten Konzentrationen
von Gefahrstoffen ausgesetzt sein können, müssen Maßnahmen festgelegt werden,
nach denen die Arbeitnehmer für sich selbst oder andere Personen die
notwendigen Schritte zur Schadensbegrenzung und Gefahrenabwehr durchführen
können.
Hierunter fallen z.B.
– Feststellung der Kontaminationsfreiheit nach
Reinigung und vor Wiederinbetriebnahme der betreffenden Arbeitsräume bzw.
Arbeitsplätze.
Empfohlene
Maßnahme
1.
Sämtliche Stopfpräparate sollten in
geschlossenen Vitrinen bzw. Schränken aufbewahrt oder in Kartons verpackt
werden.
2.
Überalterte und beschädigte Stopfpräparate
müssen fachgerecht entsorgt werden.
3.
Nach dem Anfassen der Präparate sollte das
„Händewaschen“ nicht vergessen werden.
Vgl.: GUV-V A1, § 16 und GUV-SR 2005, 7.3.2
b) Tierpräparate in Alkohol
in Schränken im Flur
Häufig befinden sich
in Glasschränken im Flur Tierpräparate, die vermutlich in Alkohol oder Formalin
fixiert sind. Das sind leicht entzündliche Flüssigkeiten.
Die Aufbewahrung der
Tierpräparate im Schrank ist deswegen nicht richtig, weil eine allgemeine
Unfallgefahr beim Zerstören oder Zerbrechen eines Behältnisses gesehen werden
kann. Darüber hinaus werden jedoch die Vorschriften zur Aufbewahrung von
gefährlichen Flüssigkeiten nicht eingehalten. Die Mengen sind oft viel zu groß.
Empfohlene
Maßnahme
Der Schrank mit den
Tierpräparaten, zum mindesten jedoch die Tierpräparate mit den Behältnissen,
müssen aus dem Flurbereich entfernt und an nicht öffentlich zugänglicher
Stelle, z.B. in einem Biologie-Sammlungsraum, aufbewahrt werden.
Vgl.: GUV-V A1, § 11 und GUV-SR 2005, 7.3
a)
Geländerhöhe, z.B. im Treppenhaus
Die Geländerhöhe
entspricht manchmal nicht den Vorschriften. Schutz- und Treppengeländer sind
z.B. mindestens 1,0 m hoch auszuführen. Gemessen werden aber zu oft wesentlich
niedrigere Höhen. Das ist eine große Gefährdung der Verkehrssicherheit. Bei
einer Absturzhöhe von mehr als 12 m muss die Höhe von Geländern, Umwehrungen
und Brüstungen mindestens 1,1 m betragen.
Empfohlene
Maßnahme
Die Schutz- und
Treppengeländer sollten im Zuge der nächsten Umbaumaßnahmen auf eine Höhe von
mindestens 1,0 m umgerüstet werden. Die Handläufe daran sollen eine Höhe von
0,80 bis 0,90 m haben.
Es sollte auch die
Geländerhöhe bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m überprüft werden und
möglicherweise auf mindestens 1,1 m erhöht werden.
Die inneren Handläufe
sollen über die Treppenabsätze fortgeführt werden. Handläufe müssen ohne freie Enden sein. Sie
sind am Anfang und am Ende an die Treppenwange heranzuführen.
Vgl.: GUV-SR 2001, 4.2.
Achtung: Länderverordnungen
und regionale Technische Richtlinien der Baubehörden, können eine Geländerhöhe
von 1,1 m vorschreiben.
b)
Fehlendes zweites Treppengeländer
In
manchen Berufsfachschulen bzw. Hochschulen befinden sich Treppenverläufe mit
nur einem Treppengeländer. Das darf in Berufsfachschulen bzw. Hochschulen nicht
sein. Da die Treppen in beiden Richtungen und auf beiden Seiten gleichzeitig
benutzt werden können, fehlt dieser zweite, sichere Halt. Es herrscht dauernde
Unfallgefahr.
Empfohlene
Maßnahme
Die
fehlenden zweiten Treppengeländer müssen nachgerüstet werden.
Vgl.: GUV-SR 2001, 4.
c)
Rutschfestigkeit auf Stufen der Treppen
An vielen
Stufen fehlen zu oft die rutschhemmenden Winkelleisten im Bereich der
Vorderkanten oder sie sind defekt. Das ist eine erhebliche und dauernde
Unfallgefahr.
Empfohlene
Maßnahme
Alle
Stufen müssen mit fest angebrachten, rutschhemmenden Winkelleisten versehen
sein.
Der
Mangel ist sofort zu beheben.
Vgl.: GUV-SR 2001, 4.
d)
Fehlendes mittleres Geländer auf breiten Treppen
In
der Schule befinden sich manchmal Treppenverläufe ohne mittleres
Treppengeländer. Der lichte Abstand zwischen den Handläufen darf max. 2,50 m
betragen. Das wird möglicherweise nicht eingehalten. Da die Treppen in beiden
Richtungen und auf beiden Seiten gleichzeitig benutzt werden können, fehlt dann
dieser mittlere, sichere Halt. Es herrscht dauernde Unfallgefahr.
Empfohlene
Maßnahme
Das
fehlende mittlere Treppengeländer ist unbedingt nachzurüsten.
Vgl.: GUV-SR 2001, 4.
Stühle
und Tische im Unterrichtsraum
(Lehrerinnen/Lehrer und Schüler/Studenten)
Viel
zu häufig arbeiten Schülerinnen und Schüler bzw. Studentinnen und Studenten an
zu kleinen Tischen und müssen auf zu kleinen oder nicht körpergerechten Stühlen
sitzen. Ein Unterricht kann so, wegen einer dadurch möglichen Stresssituation,
zu einer zusätzlichen Belastung der Lehrkraft führen.
Viel
zu häufig müssen auch Lehrkräfte an zu kleinen Tischen arbeiten und müssen auf
zu kleinen oder nicht ergonomisch gerechten Stühlen sitzen. Ein Unterricht kann
so, wegen der auch dadurch möglichen Stresssituation, zu einer zusätzlichen
Belastung der Lehrkraft führen.
Es
besteht gesundheitliche Gefährdung von Schülerinnen und Schülern bzw.
Studentinnen und Studenten und Lehrkräften.
Empfohlene
Maßnahme :
Es sollten stets ergonomisch gerechte, auf Körpergrößen
abgestimmte Stühle und Tische, die dem Stand der Technik entsprechen,
bereitgestellt werden.
Vgl.: GUV-V S1, § 11 Abs. 4 und GUV-SI 8011, EN 1729 und Hinweise in DIN
ISO 5970.
Empfohlene Maßnahme (Lehrkräfte):
Für Lehrkräfte sind ergonomisch gerechte und auf die Arbeitsbedingungen abgestimmte
Stühle und Tische, die dem Stand der Technik entsprechen, bereitzustellen.
Vgl.: Arbeitsschutzgesetz
§§ 3 und 4
Die europäische Norm EN 1729-1 und -2
beschreiben Stühle und Tische für Bildungseinrichtungen, deren Funktionsmaße
und Sicherheitstechnische Anforderungen. Sie und die zzt. noch gültige DIN ISO
5970, Sitz- und Tischhöhe nach Körpergröße, haben keine Gültigkeit für die
Arbeitsplätze von Lehrkräften im Bildungsbereich.
An vielen Hochschulen/Berufsfachschulen,
hat das Unterrichtspersonal häufig keine eigenen Toiletten, und muss die
Toiletten der zu Unterrichtenden mit benutzen. Das ist unzulässig. Häufig sind
in den Toilettenreihen der Schülertoiletten für das Unterrichtspersonal eigenen
abschließbare und nicht einsehbare Toiletten vorgesehen. Auch das ist nicht
statthaft. Häufig genug muss das Unterrichtspersonal durchs Freie gehen, um zu
den Toiletten zu gelangen. Das ist nicht entsprechend den Vorschriften. Des
Weiteren liegen die Toilettenräume für das
Unterrichtspersonal häufig genug mehr als ein Stockwerk auseinander.
Auch das ist nicht statthaft. Toiletten für Unterrichtspersonal und
gleichzeitig für das Verwaltungspersonal befinden sich auch häufig genug nur im
Verwaltungstrakt. Dort ist dann jeweils eine Toilette für Damen und eine für
Herren vorhanden. Auch das ist bei weitem nicht ausreichend. Wege zu den
Toiletten dürfen auch nicht mehr als 100 m lang sein. Bedienstete,
Unterrichtspersonal sowie das Verwaltungspersonal, haben einen Anspruch auf
eigene Toiletten. Die Anzahl der vorzusehenden Toiletten richtet sich nach der
Anzahl der Versicherten. In Berufsfachschulen ermittelt man deshalb die Anzahl
des beschäftigten Unterrichtspersonals.
Dabei muss von der maximalen Anzahl der Personen ausgegangen werden, die
gleichzeitig an der Hochschule/Schule tätig sind. Daraus ergeben sich
Mindestanforderungen an die Toilettenräume. Ebenso wird mit dem
Verwaltungspersonal verfahren. Die Zahl der erforderlichen Toiletten und
Bedürfnisstände ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle nach DIN 18 228 Blatt
3:
Männer |
Frauen |
|||
Beschäftigtenzahl |
Zahl
der Toiletten |
Zahl
der Bedürfnis-stände |
Beschäftigtenzahl |
Zahl
der Toiletten |
bis
5 |
1 |
|
bis
5 |
1 |
bis
10 |
1 |
1 |
bis
10 |
1 |
bis
25 |
2 |
2 |
bis
20 |
2 |
bis
50 |
3 |
3 |
bis
35 |
3 |
bis
75 |
4 |
4 |
bis
50 |
4 |
Empfohlene
Maßnahme
1.
Den Arbeitnehmern sind in der Nähe der
Arbeitsplätze besondere Räume mit einer ausreichenden Zahl von Toiletten und Handwaschbecken
(Toilettenräume) zur Verfügung zu stellen. Wenn mehr als fünf Arbeitnehmer
verschiedenen Geschlechts beschäftigt werden, sollen für Frauen und Männer
vollständig getrennte Toilettenräume vorhanden sein. Werden mehr als fünf
Arbeitnehmer beschäftigt, müssen die Toilettenräume ausschließlich den
Betriebsangehörigen zur Verfügung stehen.
2.
In unmittelbarer Nähe von Pausen-,
Bereitschafts-, Umkleide- und Waschräumen müssen Toilettenräume vorhanden sein.
3.
Die Toilettenräume bzw. die Toiletten sind
innerhalb einer Arbeitsstätte so zu verteilen, dass sie von ständigen
Arbeitsplätzen nicht mehr als 100 m und, sofern keine Fahrtreppen vorhanden
sind, höchstens eine Geschosshöhe entfernt sind. Der Weg von ständigen
Arbeitsplätzen in Gebäuden zu Toiletten soll nicht durchs Freie führen
4.
Die Ausstattungen sowie die Be- und
Entlüftungen haben nach der Vorschrift
zu erfolgen. Dazu gehört, dass in jeder Damentoilette in jedem Gebäude in
mindestens einer Toilettenzelle ein Hygienebehälter mit Deckel vorhanden sein
muss. Dieser Behälter muss einer regelmäßigen Reinigung durch das
Reinigungspersonal unterliegen. Die Tür zu dieser Zelle muss von außen
gekennzeichnet sein, . Größe = 10 x 10 cm, GUV-V
A8, "Weißes
Kreuz auf grünem Grund" (E03).
In provisorischen
Schulunterrichtsräumen, z.B. in Schulcontainern oder Pavillons wird häufig die
Frage nach der richtigen Durchgangshöhe von Türen gefragt:
1. Wie gelten die
Regeln für eine Durchgangshöhe bei Hochschul-, bzw. schulischen
Unterrichtsräumen, wenn sich diese in Containerbauten befinden? Eine
Fachhochschule will solche Container über fünf Jahre dauernd als einzige Unterrichtsräume
einsetzen. Die Container haben derzeit eine geplante Durchgangshöhe von 198 cm.
2. In den angesprochenen Containerräumen wurden Beamer unter die sowieso schon
niedrige Decke gehängt. Die lichte Höhe unter den Beamern soll nur ca. 1,95 m betragen.
Gibt es da eine Verordnung bzw. Vorschrift?
Empfohlene
Maßnahme
Der Rektor bzw. die
Leitung einer Einrichtung wird normalerweise verpflichtet,
"für
den Vollzug des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung, des Gesundheitsschutzes und
des Umweltschutzes" die
Verantwortung zu übernehmen und zu tragen. Hierbei helfen
Arbeitssicherheitsfachkräfte, und Sicherheitsbeauftragte gehen mit zur Hand.
Die für die
Beantwortung der Fragen relevanten Vorschriften, die nicht spezifisch für
Hochschulen und Schulen sondern allgemein gültig sind, finden sich insbesondere
in den Arbeitsstätten-Richtlinien,
hier "ASR 10/1 Türen und Tore":
Die
lichte Mindesthöhe über den Wegen soll 2,00 m betragen.
Unter
Hängetransportvorrichtungen ist im Bereich von Wegen eine Schutzvorrichtung
anzubringen, sofern die Gefahr der Verletzung durch herabfallendes Ladegut
besteht. Die lichte Höhe bis zur Schutzvorrichtung soll 2,00 m nicht
unterschreiten.
Die Interpretation
einer „Hängevorrichtungen“ in dieser Vorschrift sollte durch die vom Betreiber
bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. der zuständigen
Landesunfallkasse erfolgen.
Vgl.: ASR 10/1 Türen
und Tore", Pkt. 5,
unter 2.4.2.2 Höhe
Übertragung
von Unternehmerpflichten, Muster
Vgl.:
GUV-V A1, §
20
Häufig
werden in Laboratorien noch Trafos benutzt, die nicht der gültigen VDE-Norm
entsprechen. Grundsätzlich ist es richtig, dass die Herausgabe einer neuen
VDE-Norm nicht bewirkt, früher angeschaffte Geräte nur deswegen nicht mehr zu
benutzen, weil sie nicht dieser neuen VDE-Norm entsprechen. An Hochschulen sind
jedoch Sicherheitsbestimmungen bzw. Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
Demnach
müssen sich elektrische Betriebsmittel in
sicherem Zustand befinden und sind in diesem Zustand zu erhalten. Das wird
bei denjenigen Trafos nicht eingehalten, die:
·
Lüftungslöcher haben, durch welche mit einem
Draht (z.B. einer aufgedrehten Büroklammer) mit einem berührungsgefährlichen
Teil ein Kontakt hergestellt werden kann und die
·
Porzellan-Steckdosen haben, welche keinen
ausreichenden mechanischen Schutz bieten.
Die
genannten Sicherheitsmängel dürfen an energieversorgten
Baueinheiten in Vorlesungsräumen und Laboratorien nicht auftreten.
Empfohlene Maßnahme
1.
Trenntrafos an Hochschulen sollen keine
"offenen" Lüftungslöcher und keine Porzellanstecker haben. Sie sollen
ein GS/TÜV bzw. CE-Zeichen (Selbstvergabe des Herstellers) haben. Dann muss
jedoch die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und des
Gerätesicherheitsgesetzes gewährleistet sein.
2.
Trenntrafos sollen nicht über
Verlängerungsschnüre, die selbst eine Porzellansteckdose haben, elektrisch
versorgt werden.
Vgl.:
GUV-V A2, § 4
(2), VDE 0789, Teil 100, 6.1.3, 14.1 sowie DIN-EN /VDE 0620, 4.5 u. 5.4.6
Türen
in Laboratorien sind eine häufige Unfallgefahr. Sie schlagen oft nicht nach
außen auf, haben häufig keine Sichtfenster, ragen beim Öffnen in die
erforderliche Laufbreite von vorbeiführenden Verkehrswegen und sie sind häufig
genug nicht mir den richtigen bzw. zweckmäßigen Türbeschlägen versehen.
Empfohlene Maßnahme
a)
Öffnungsrichtung und Sichtfenster
1.
Türen von Laboratorien müssen nach außen
aufschlagen. Die erforderliche Laufbreite vorbeiführender Verkehrswege darf durch
geöffnete Türen nicht eingeengt werden.
2.
Türen müssen aus Gründen des Personenschutzes
mit einem Sichtfenster ausgerüstet sein. Das Sichtfenster soll eine
ungehinderte Sicht von innen nach außen und umgekehrt ermöglichen.
Vgl.: S. § 10
Abs. 1 und Abs. 5 Arbeitsstättenverordnung mit zugehörigen
Arbeitsstätten-
Richtlinien S 10/1
„Türen, Tore“, S 10/5 „Glastüren, Türen mit Glaseinsatz“ und §
3 u.4 UVV „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1).
b) Türknauf
Die
Außentüren, Flurtüren, haben häufig keinen festen Knauf, sondern einfache
Türdrücker. Der Knauf soll den Zugang von unbefugten Personen verhindern.
Empfohlene Maßnahme
Außentüren,
Flurtüren sollten im Flurbereich einen festen Knauf erhalten.
Vgl.: GUV-SR 2005,
7.6.1
c) Türschließer
Die
Außentüren, Flurtüren, oft keine Türschließer. Flurtüren sollten
"Oben"-Türschließer erhalten. Zusammen mit dem Knauf sichern sie die
Räume gegen unbefugtes Betreten.
Empfohlene Maßnahme
Die
Flurtüren sollten mit
"Oben"-Türschließern zu versehen.
Vgl.: GUV-SR 2005,
7.6.1
d) Türbeschläge
Die
Außentüren, Flurtüren, haben oft eine Innen-Drückergarnitur, die von innen nur
öffnet, wenn weder von innen noch von außen abgeschlossen ist. Das soll so
nicht sein. Es kann ein Rettungsweg versperrt werden.
Empfohlene Maßnahme
Die
Außentüren, Flurtüren, soll als Rettungstür eine Drückergarnitur erhalten, die
so ausgebildet ist, dass sich die Tür auch im abgeschlossenen Zustand von innen
ohne Schlüssel öffnen lässt (Panikschloss).
Vgl.: Arbeitsstättenverordnung, §§ 10 und 19, und UVV, § 3 u.4 „Grundsätze der Prävention“
(GUV-V A1).
(L) Unterweisungen
Hochschullehrer
und Assistenten sowie Studenten, also alle Versicherten im Laboratorium, sind
regelmäßig zu unterweisen.
Empfohlene Maßnahme
1.
Der Unternehmer hat die Versicherten in
Laboratorien mit dem Inhalt dieser Regeln und mit den Betriebsanweisungen
vertraut zu machen und mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Er hat dafür
zu sorgen, dass
–
diese Regeln im Laboratorium ausgelegt oder
den Versicherten ausgehändigt werden,
–
eine schriftliche Information über Maßnahmen
für das sichere Arbeiten und den Schutz der Versicherten diesen ausgehändigt
wird.
2.
Die Versicherten haben diese Unterlagen bei
ihrer Arbeit zu beachten.
Vgl.: § 12 UVV „Grundsätze der Prävention“, (GUV-V A1), GUV-R
120, Abschnitt 4.2.
und 4.3
3.
Die Versicherten sind vor der Aufnahme ihrer
Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch
einmal jährlich, vom Laboratoriumsleiter oder seinem Beauftragten ausführlich
und sachbezogen über allgemeine und tätigkeitsbezogene Gefahren im Laboratorium
sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung
mündlich und arbeitsplatzbezogen zu unterweisen. Neue Mitarbeiter sind
entsprechend vor Arbeitsaufnahme zu unterweisen. Gebärfähige Arbeitnehmerinnen
sind zusätzlich über die für werdende Mütter möglichen Gefahren und
Beschäftigungsbeschränkungen zu unterrichten. Inhalt und Zeitpunkt der
Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch
Unterschrift zu bestätigen.
Vgl.: § 20
Abs. 2 und § 26 Gefahrstoffverordnung, § 3 u. 4 UVV „Grundsätze der
Prävention“ (GUV-V A1) und GUV-R
120, Abschnitt 4.2
sowie UVV „Umgang mit Gefahrstoffen“ (VBG 91) und Merkblatt M006 „Besondere
Schutzmaßnahmen in Laboratorien“.
4.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die
Versicherten anhand der Betriebsanleitung
der Hersteller über die Funktionsweise der im Laboratorium verwendeten
Einrichtungen vor dem erstmaligen Betrieb und danach mindestens einmal jährlich
unterwiesen werden.
5.
Vor der Durchführung gefährlicher Arbeiten sind die in
unmittelbarer Nähe tätigen Versicherten über die besonderen Gefahren und
Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Dies
gilt insbesondere, wenn mehrere Versicherte gleichzeitig
an einem Abzug beschäftigt sind.
6.
Als Einführung für Studenten in das sichere
Arbeiten in chemischen Laboratorien dient ebenfalls die GUV-I 8553.
Vgl.: GUV-R
120, 4.3 und 5 und GUV-I 8553
Bei vielen Stoffen und möglicherweise auch
Zubereitungen fehlt die richtige oder vollständige Kennzeichnung. Gefährliche
Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die nach dem Dritten Abschnitt der
Gefahrstoffverordnung verpackungs- und kennzeichnungspflichtig sind, sind auch
bei der Verwendung nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts der
Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen und zu verpacken.
Die
Sammlung sollte dann überprüft und entsprechend ergänzt werden. Eine richtige
Kennzeichnung erleichtert den Umgang mit den Stoffen. Firmen bieten
PVC-Aufkleber als Paket an.
Die
richtige oder vollständige Kennzeichnung muss der Vorschrift entsprechen. Die
Kennzeichnung muss haltbar sein. Das heißt, dass sie chemikalienbeständig sein
muss. Sie darf nicht aus Papier sein. Die R-Sätze und die S-Sätze müssen bei
Gefahrstoffen und deren Zubereitungen ganz ausgeschrieben sein. Ein numerischer Hinweis auf die R- und
S-Sätze ist nicht ausreichend.
Erleichterung bei der Kennzeichnung für den Handgebrauch:
Standflaschen
oder Standgefäße für den Handgebrauch müssen mindestens enthalten:
·
Angabe der Bezeichnung des Stoffes, der
Zubereitung und der Bestandteile der Zubereitung,
·
Gefahrensymbole mit den dazugehörigen
Gefahrenbezeichnungen.
Empfohlene Maßnahme
1.
Die Kennzeichnung
von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen muss für den hochschulinternen
Gebrauch folgende Angaben enthalten:
die
chemische Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffe in der Zubereitung,
bei
Zubereitungen ggf. Handelsname oder Bezeichnung,
die
Gefahrensymbole mit den zugehörigen Gefahrenbezeichnungen,
die
Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze),
die
Sicherheitsratschläge (S-Sätze),
Name,
Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder Vertreibers.
Diese Anforderung gilt auch bei der
Nachkennzeichnung alter Gebinde bzw. bei der Kennzeichnung selbst hergestellter
Stoffe und Zubereitungen.
2.
Die richtige Kennzeichnung und Verpackung
sollte durchgeführt werden. Dafür sind z.B. im Handel chemikalienbeständige
Etikettenaufkleber erhältlich.
Vgl.: GUV-SR 2005, 7.1
Merkblatt,
herausgegeben vom Arbeitsmedizinischen Dienst der Behörde für Inneres, Hamburg
Gegen
Infektionen mit Tetanus und Diphtherie sollte bei jedem Impfschutz bestehen und
alle 10 Jahre aufgefrischt werden.
Gegen
Kinderlähmung (Polio) wird bei Erwachsenen neuerdings nur noch bei Reisen in
Gebiete mit Infektionsrisiko geimpft.
Außerdem wird der Impfstoff jetzt in den Muskel gespritzt und nicht mehr
geschluckt.
Alle
gebärfähigen Frauen sollten einen Nachweis über Immunschutz gegen Röteln
besitzen.
Mitarbeitern
in Gemeinschaftseinrichtungen und mit Publikumsverkehr wird in jedem Herbst die
Grippeschutzimpfung angeboten.
Bei
intensivem Kontakt mit chronisch Hepatitis B-infizierten Kindern und
Jugendlichen kann es unter bestimmten Voraussetzungen über Blutkontakt zu einer
Ansteckung kommen. Das gilt z.B. für
Ersthelfer an Einrichtungen, an denen Hepatitis B-Virusträger unter den Kindern
und Jugendlichen bekannt sind.
Beim
pflegerischen Umgang mit Kindern, bei dem Kontakt zu Körperausscheidungen
besteht, ist prinzipiell die Gefahr der Hepatitis A-Infektion möglich. Z.B. wird bereits Mitarbeiterlnnen in der
Kinderbetreuung eine arbeitsmedizinische Untersuchung, Beratung und
Schutzimpfung angeboten.
In
Einrichtungen der Kleinkinderbetreuung treten hin und wieder die so genannten
"Kinderkrankheiten" auf. Diese
können bei ungeschützten Erwachsenen zu schweren Krankheitsverläufen
führen. Erwachsene ohne Immunschutz
können sich gegen Röteln, Masern, Mumps und Windpocken impfen lassen.
Für
Schwangere kann es unter bestimmten Umständen und beim Auftreten bestimmter
Erkrankungen unter den Kindern und Jugendlichen ein Beschäftigungsverbot geben.
Merkblatt,
herausgegeben vom Arbeitsmedizinischen Dienst der Behörde für Inneres, Hamburg,
Stand 05/99
Die
werdende und stillende Mutter und das ungeborene Kind sind besonders
schutzbedürftig; ihre Gesundheit stellt ein Rechtsgut von sehr hohem Rang dar.
In
den Rechtsvorschriften des Mutterschutzgesetzes
(MuSchG) sind die Schutzmaßnahmen für Mutter und Kind gesetzlich
festgelegt. Ihre Einhaltung, Überwachung
und Ausnahmen werden behördlich durch das Amt für Arbeitsschutz geregelt.
Vom
Arbeitgeber müssen die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz von
Leben und Gesundheit der schwangeren/stillenden Mutter getroffen werden, d. h.
die Arbeitnehmerinnen müssen über alle möglichen Gefährdungen unterrichtet
werden und sie dürfen diesen Gefährdungen nicht ausgesetzt sein.
Die
Rechtsvorschriften stellen dazu konkrete Forderungen an die Arbeitsbedingungen
und verfügen Beschäftigungsverbote, wenn die Risiken für die Gesundheit nicht
ausgeschlossen sind.
Beschäftigungsverbote:
Werdende
oder stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden mit körperlich schwerer
Arbeit, Akkord- und Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie
gefährlichen Arbeiten oder Arbeiten mit Unfallgefahren.
Werdende
und stillende Mütter dürfen nicht Gefahren ausgesetzt werden, die von
gesundheitsgefährdenden chemischen oder biologischen Stoffen ausgehen oder
durch physikalische Schadfaktoren gegeben sind, wie Strahlen, Hitze, Kälte,
Nässe, Stöße, Erschütterungen und Lärm (MuSchG §§ 4, 8).
Liegeräume:
Zur
Vermeidung der Gesundheitsgefahren gehört auch die Bereitstellung von
geeigneten Liegeräumen für werdende oder stillende Mütter (MuSchG § 2; ArbStättV
§ 31).
1. Unfallgefahren
und körperliche Belastung:
Hierzu
gehört, dass schwangeren Lehrerinnen keine Pausenaufsichten übertragen
werden. Insbesondere im Sportunterricht
wird der körperliche Einsatz untersagt (VwHbSchul, Hamburg, 08.75.02).
Schwimmunterricht darf nur mit einer zweiten rettungskundigen Lehrkraft gegeben
werden. Auf Rettungs- und Tauchtraining
sollte verzichtet werden.
2. Schwere
Arbeit:
Es
gibt gesetzliche Grenzwerte, die nicht überschritten werden dürfen:
- 5
Kg für häufiges Heben und Tragen (mehr als 2- bis 3-mal pro Stunde)
- 10
Kg für gelegentliches Heben und Tragen (weniger als 1- bis 2-mal pro Stunde).
Jeweils
dürfen die Lasten maximal 3 - 4 Schritte weit getragen werden. Bei längeren Strecken oder ungünstiger
Haltung werden die Grenzwerte überschritten.
Beim Überschreiten der Grenzwerte müssen mechanische Hilfen eingesetzt
werden, wenn kollegiale Unterstützung nicht geleistet werden kann. Dieses Problem betrifft besonders
Sonderschulen mit Mehrfachbehinderten.
3. Chemische
Gefahrstoffe:
Verboten
ist der Umgang mit Stoffen, die sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich
sind, bei Überschreitung des Grenzwertes.
Dies betrifft besonders den naturwissenschaftlichen Unterricht, die
Arbeitslehre mit Werkstätten, sowie den Kunstunterricht. Der Umgang mit Gefahrstoffen wie z.B.
Holzstäuben ist nur erlaubt mit "staubgeprüften/H2"
Holzstaubabsaugungen an Tischkreissägen.
Im
Chemieunterricht darf mit Gefahrstoffen nur in geprüften und gut
funktionierenden Abzügen hantiert werden (GUV-SR
2003)
Verboten
ist der Umgang mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden und erbgutverändernden
Stoffen, wenn die werdenden Mütter den Stoffen ausgesetzt sein können oder bei
stillenden Müttern der Grenzwert überschritten wird; z.B. beim Experimentieren
im Chemieunterricht (GUV-SR
2003, MuSchRiV § 5).
Bei
Hautkontakt (z.B. undichte Handschuhe) mit hautresorptiven Stoffen ist man
diesen Stoffen direkt ausgesetzt und muss von einer Überschreitung der
Grenzwerte ausgehen.
4. Biologische
Stoffe, Infektionsgefahr:
Alle
gebärfähigen Frauen sollten Immunschutz gegen Röteln haben, damit bei Eintritt
einer Schwangerschaft das ungeborene Leben nicht gefährdet wird. Der Röteln - Titer (= Maß für die
Abwehrkräfte gegen eine Röteln-Infektion) sollte ausreichend hoch sein. Bei unzureichender Höhe wird der
Infektionsschutz durch eine Impfung erreicht.
Röteln - Titerbestimmung und Impfung gehören zum Vorsorgeprogramm der
Frauenärzte mit Kostenübernahme durch die Krankenkassen.
Schwangere
dürfen nicht geimpft werden.
Schwangere
ohne ausreichenden Immunschutz gegen Röteln können das ungeborene Kind nur
sicher schützen, wenn sie in den ersten 20 Schwangerschaftswochen keinen
Kontakt mit Kindern und Jugendlichen ausüben sowohl beruflich als auch privat.
Für
Schwangere ohne ausreichenden Immunschutz gegen Ringelröteln, Masern, Mumps,
Windpocken und Zytomegalie können ebenfalls Beschäftigungsbeschränkungen
eintreten, falls die genannten Krankheiten akut in der Schule auftreten. Bei Mumps betrifft dies nur die ersten 12
Schwangerschaftswochen.
Werdende
und stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen
erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen werden können. Dies kann bei ungeschütztem Kontakt mit
Körperausscheidungen gegeben sein.
Betroffen können Schulen mit Mehrfachbehinderten, geistig Behinderten
und Verhaltensgestörten sein. Möglich
ist ein Kontakt mit Stuhl beim Windeln oder mit Blut bei engen Körperkontakten
(Kratzen, Verletzungen) zu Kindern, die Erreger in sich tragen oder ausscheiden
(MuSchRiV § 5 und Anlage 2).
5. "Stress":
Selbstverständlich
sollen Schwangere nicht unnötig belastet werden. Vielmehr sollen sie sich selber von
vermeidbarem Druck befreien.
Typische
Belastungen im Lehrerberuf können sein
1.
körperliche durch langes
Stehen und Beanspruchung der Stimme
2.
psychomentale durch volle
geistig-seelische Präsenz, stetige
Reaktionsbereitschaft
und hohe Verantwortung sowie
widersprüchliche
Anforderungen (streng und gleichzeitig
freundschaftlich)
3.
soziale - durch Einzelkämpferdasein und mangelnde
gesellschaftliche
Anerkennung sowie unzureichende Trennung
zwischen Arbeit
und Privatleben.
4.
Lärm.
Als
Folge können Erschöpfung, Nervosität, Magenschmerzen, Kopf und Rückenschmerzen
auftreten. Schwangere Frauen können viel
zu ihrem Wohlbefinden und einem positiven Schwangerschaftsverlauf beitragen,
wenn sie Entspannungspausen im Rhythmus von zwei Stunden einlegen - kurz raus
aus dem Gewühl, an einen ruhigen Ort, hinlegen und Beine hoch.
Da
diese Zusammenfassung nur eine orientierende Übersicht über die Probleme des
Mutterschutzes im Schulbereich sein kann, müssen spezielle Fragen mit den
BetriebsärztInnen erörtert werden.
Merkblatt,
herausgegeben vom Arbeitsmedizinischen Dienst der Behörde für Inneres, Hamburg,
Stand 07/99
Was kann durch eine Rötelninfektion
ausgelöst werden?
Röteln sind
eine meist leicht verlaufende Viruserkrankung, die mit Fieber, Hautausschlag
(Exanthem) und Lymphknotenschwellungen einhergeht.
Treten
Röteln während der Schwangerschaft auf,
so kann die Infektion auf das Kind im Mutterleib übergehen und insbesondere Missbildungen
an Auge, Ohr, am Herzen sowie im Gehirn verursachen. In den ersten
Schwangerschaftswochen tritt häufig als Folge einer Rötelninfektion eine
Fehlgeburt ein.
Nicht
selten verläuft die Infektion mit Rötelnviren ohne Krankheitserscheinungen; diese
Menschen können jedoch Personen in ihrer Umgebung anstecken.
Wer soll sich impfen lassen?
Alle
Frauen im gebärfähigen Alter, wenn kein Immunschutz gegen Röteln besteht.
Jede
Frau sollte sicher sein, dass sie gegen eine Rötelninfektion geschätzt ist,
insbesondere vor einer geplanten Schwangerschaft. Der Arzt/die Ärztin (Hausarzt, Frauenarzt)
kann den Immunschutz durch einen einfachen Bluttest bestimmen. Diese Untersuchung wird von der Krankenkasse
bezahlt.
Wer darf sich nicht impfen lassen?
1.Schwangere dürfen
grundsätzlich nicht geimpft werden.
2.Frauen
ohne Empfängnisschutz. Sie sollten nach
der Impfung mindestens 3 Monate Empfängnisschutz betreiben. Der Impfarzt (z.B. Frauenarzt) berät vor der Impfung
und hilft ggf. bei der Wahl des geeigneten Mittels.
3.Personen
mit einer akuten fieberhaften Erkrankung oder Personen, in deren engster
Umgebung jemand akut erkrankt ist.
4.Personen
mit einer angebotenen oder erworbenen Abwehrschwäche (z.B. Leukämie, Aids,
usw.) und diejenigen, die durch Medikamente (z.B. Dauercortison-Therapie)
abwehrgeschwächt sind.
5.Personen,
die innerhalb der letzten 3 Monate Immunglobuline oder eine Blutübertragung
erhalten haben, sollten ebenfalls nicht geimpft werden. Durch übertragene Schutzstoffe gegen die
Krankheitserreger kann die Wirkung der Impfung ausbleiben.
Bei
weiteren offenen Fragen lassen Sie sich bitte von Ihrem Impfarzt beraten.
Was ist nach der Impfung zu beachten?
Durch
geimpfte Personen ist keine Ansteckung möglich.
Die Impfung eines Kindes ist risikolos, auch wenn in der Umgebung eine
Schwangere lebt.
Was kann nach der Impfung auftreten?
Es
kann zu Rötungen und Schmerzen an der Impfstelle kommen (Oberarm); gelegentlich
zu einer kurz dauernden Temperaturerhöhung, leichtem Hautausschlag und
Lymphknotenschwellungen. Diese seltenen
Impfreaktionen treten meist in der 2. Woche nach der Impfung auf und erfordern
in der Regel keine ärztliche Behandlung.
Wo wird geimpft?
Wir
empfehlen, die Impfung beim Frauenarzt oder beim Hausarzt durchführen zu
lassen, der Sie gleichzeitig wegen eines Empfängnisschutzes beraten kann. Die Impfung ist in jedem Fall eine
Kassenleistung, die kostenlos durchgeführt wird. Die Impfung kann auch in allen
Gesundheits- und Umweltämtern und z.B. im Impfzentrum der Freien und Hansestadt
Hamburg erfolgen. Zur Impfung sollen Sie
bitte den Impfausweis mitbringen, damit die Impfung auch eingetragen werden
kann.
Wann tritt ein Beschäftigungsverbot für
Schwangere ein (nach Mutterschutzgesetz)?
Bei
fehlendem Röteln-Immunschutz kann beim Umgang mit Kindern ein
Beschäftigungsverbot für die ersten 20
Schwangerschaftswochen ausgesprochen werden.
Wir
empfehlen Ihnen dringend eine Oberprüfung Ihres Röteln-Immunschutzes und ggf.
die Impfung, zumal die Gefahr eine Röteln-Infektion nicht nur im beruflichen
Umfeld besteht.
Auskunft
und Beratung über Infektionsgefahren und Impfungen geben Ihnen Ihre
Betriebsärztin/Ihr Betriebsarzt.