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Harald Birgfeld, Webseite seit 1987/ Website since 1987

 

Bestseller: Zeit, was ist das“, ausschnittsweise veröffentlicht in

#kkl, online-Magazin, Initiative für Kunst, Kultur und Literatur,

2023 „Leitsterne und Irrlichter“, 2023 „Klarheit“ und 2024 „Präsenz“.

 

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Arbeitsschutzgesetz, § 15: Pflichten der Beschäftigten

Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.

 

Diese praxiserprobten Beurteilungen sind Arbeitsunterlagen, die sowohl der Einrichtungsleitung, als auch der/dem Sicherheitsbeauftragten wie dem Unterrichts-, Vorlesungs-  und Erziehungspersonal, behilflich sein sollen, die an der Einrichtung möglicherweise vorhandenen arbeitssicherheitstechnischen Mängel sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu erkennen. Sie sollen helfen, das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu erfüllen und die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern.

Beschäftigte bei der Arbeit sind Arbeiter, Angestellte, Beamte, (Schülerinnen und Schüler sind den Arbeitnehmern im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), §2 (6), gleichgestellt), Studierende, Doktoranden, Stipendiaten und Teilzeitbeschäftigte.

 

 

Deutschlandweit einzigartig!

 

Kleine Fibel Arbeitsschutz an Hochschulen

 

Über den Autor und aus der Presse

 

Inhaltsverzeichnis

 

128 S. mit mehr als 135 „Empfohlenen Maßnahmen“.

 

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz an Hochschulen sowie an einigen Berufsfachschulen, z.B. in Vollzeitform der biologischen, chemischen, medizinischen und pharmazeutischen Berufe, Arbeitsbereich Laboratorien.

 

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Über 135 „Empfohlene Maßnahmen“

4. Auflage

 

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© 2020 Birgfeld, Harald
Herstellung und Verlag:

BoD – Books on Demand, Norderstedt
ISBN: 
9783751966955

 

 

Kleine Fibel Arbeitsschutz an Hochschulen

ist auch in den USA, Großbritannien und Kanada unter obiger ISBN und bei abweichenden Preisen bestell- und lieferbar.

 

 

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© 2020 Birgfeld, Harald
Herstellung und Verlag:

BoD – Books on Demand, Norderstedt
ISBN: 9783751974530

 

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Kleine Fibel Arbeitsschutz an Hochschulen

 

Über den Autor und aus der Presse

 

Inhaltsverzeichnis

 

128 Seiten mit mehr als 135 „Empfohlenen Maßnahmen“.

Letztes Update: 06.2020

 

ISBN

 

 

Sämtliche Unterlagen und Zusammenstellungen unterliegen einem Copyright 2020 beim Autor, Harald Birgfeld, alle Rechte vorbehalten. Kein Teil dieser Veröffentlichung darf ohne schriftliche Erlaubnis des Herausgebers, Harald Birgfeld, reproduziert werden. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen wie Loseblattsammlungen und Buchproduktionen, Übersetzungen, Verfilmung und Einspeicherung sowie Verarbeitung in elektronischen Systemen.

 

 

Allgemein:

Diese praxiserprobten Beurteilungen sind Arbeitsunterlagen, die Ihnen, der Einrichtungsleitung an Hochschulen z.B. beim „Umgang mit Gefahrstoffen an Hochschulen“, helfen sollen, das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu erfüllen und die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern. Dazu zählen z.B. Berufsfachschulen in Vollzeitform der biologischen, chemischen, medizinischen und pharmazeutischen Berufe (s. GUV-SR 2005, 1).

Beschäftigte bei der Arbeit sind Arbeiter, Angestellte, Beamte, (Schüler sind den Arbeitnehmern im Sinne der Gefahrstoffverordnung, §2 (6), gleichgestellt), Studierende, Doktoranden, Stipendiaten und Teilzeitbeschäftigte

Die Beurteilungen sollen sowohl Ihnen, der Einrichtungsleitung, als auch der/den Sicherheitsbeauftragten wie dem Unterrichts-, Vorlesungs-  und Erziehungspersonal, behilflich sein, die an Ihrer Einrichtung möglicherweise vorhandenen

arbeitssicherheitstechnischen Mängel sowie

arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren

zu erkennen. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und z.B. ein „Arbeitsmedizinischer Dienst“ bzw. ein „Betriebsarzt“ stehen dabei gerne beratend zur Verfügung. Die zu den Beurteilungen gehörenden

Dokumentationen der Beurteilungen der Arbeitsbedingungen gem. § 6 des Arbeitsschutzgesetzes, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, sind weitere Arbeitsunterlagen, die Ihnen, der Einrichtungsleitung, die Möglichkeit geben, gefundene Mängel und Gefahren sowie die zu treffenden Maßnahmen zu deren Beseitigung zu dokumentieren.

Das Arbeitsschutzgesetz erfordert es, dass der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen hinsichtlich einer möglichen Gefährdung ermittelt. In Berufsfachschulen hat diese Aufgabe die Berufsfachschulleiterin oder der Berufsfachschulleiter in anderen Einrichtungen die Einrichtungsleitung. Über das Ergebnis der Gefährdungsermittlung und die daraus folgenden Maßnahmen müssen Unterlagen verfügbar sein. Als Unterlagen zur Dokumentation gelten, neben Prüflisten, die Berichte der Fachkraft für Arbeitssicherheit, einer Landesunfallkasse bzw. der Unfallkasse des entsprechenden Bundesslandes, eines Arbeitsmedizinischen Dienstes bzw. eines Betriebsarztes oder z.B. eines Amtes für Arbeitsschutz bzw. eines Gewerbeaufsichtsamtes, (ergänzt um die veranlassten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung), eigenständige Gefährdungsdokumentationen, Betriebsanweisungen für Tätigkeiten, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe und "Beurteilungen von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz".

Vgl.:  GUV-I 8700, welche z.B. von den Unfallkassen der Länder, kostenlos bezogen werden können.

 

 

Über den Autor und aus der Presse

 

Der Autor, Harald Birgfeld, Dipl. Ingenieur für Schiffbau, Schweißfach- und Feuerschutzingenieur sowie Fachkraft für Arbeitssicherheit, Ausbildung gem. § 4 der UVV, GUV-V A6, durch den BAGUV, (Sicherheitsingenieur) war in der BEHÖRDE FÜR INNERES und später in der BEHÖRDE FÜR SCHULE, JUGEND UND BERUFSBILDUNG (BSJB), jetzt BEHÖRDE FÜR BILDUNG UND SPORT; der FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG, angestellt. Harald Birgfeld erstellte seit 1992, parallel zu Schul- und Dienststellenbegehungen, Checklisten/Beurteilungen und Prüflisten/Dokumentationen. Außerdem wurden regelmäßig Jahresberichte mit Unfallstatistiken von ihm erstellt.

Zeitungs- und andere Artikel über die Tätigkeit von Harald Birgfeld wurden abgedruckt und über seine Arbeit berichtet im/in (nach 1993 erschienene Artikel wurden wegen möglicher Urheberrechtsverletzungen nicht mehr mit aufgenommen):

 

Der Autor hat in der Unabhängigen Fachzeitschrift für Arbeitssicherheit, "Sicherheitsingenieur" aus dem Curt Harfener Verlag, etliche, in dem Jahr 1990 sogar die meisten redaktionellen Beiträge veröffentlicht.

 

1999 stellte der "Bundesverband der Unfallkassen" (BUK) in der Zeitschrift, "Pluspunkt", Ausgabe 3, S.21, die bis dahin bundesweit bekannt gewordene "Kleine Fibel des Arbeitsschutzes.." vor.

 

Pressestimmen: Das "Hamburger Abendblatt" berichtete vielfach sowohl zur Person als auch über die Tätigkeit von Harald Birgfeld als Fachkraft für Arbeitssicherheit an Schulen, z.B. am 18. Dez. 1991 auf den Seiten 1 und 14, am 11. Febr. 1992, S. 9, am

18. Febr.1993, S. 15, am 16. Juni 1993, S. 13 und am 29. Juni 1993, S. 17.

Blickpunkt Bildung, Deutscher Lehrerverband Hamburg, Nov. 1991

Hamburger Pädagogen und Wissenschaftler, interviewt den Autor

Die hlz, Hamburger Lehrerzeitung, die Zeitschrift der GEW (Gewerkschaft Erziehung Wissenschaft) Hamburg, interviewt den Autor in der Novemberausgabe 1993 ausführlich (s. dort S. 19-21).

 

 

Inhaltsverzeichnis:

 

Allgemein an Hochschulen und

Arbeitsbereich: Laboratorien (L)

 

Abkürzungen und Vorschriften

Alarmplan

Alarmpläne (2 Muster)

Arztraum s. Sanitätsraum in Hochschulen (Betrieben)

Auditorium, Hörsaal bzw. Festhalle mit Szenenfläche

Aufenthaltsverbote

Aufgaben der Hochschulleitung

Aufzugsanlagen für Personen und/oder Güter

 

Bauliche Maßnahmen,

Befahren von Pausenhöfen und Zutrittsflächen

Behindertengerechte Gestaltung der Hochschule

Bestellung von Geräten

Bildschirmarbeitsplatz, BAP, für Schüler (an besonderen Berufsschulen) bzw. Studenten

Brandgefahr

Brennofen, Aufstellung

Brennofen, Glasuren

Büroarbeitsplatz (kein BAP)

 

Drehstromsteckvorrichtungen

 

Ein-Aus-Taster für Arbeitsbereiche, Werkräumen, Fotolabors, in Räumen der Bildenden Kunst und in Computer- und Textilräumen

Einzelarbeitsplatz

Elektrische Betriebsmittel, Prüfungen

Elektrische lose Leitungen in Arbeitsbereichen

Erste Hilfe Kästen

Ersthelfer

 

Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs)

Ferienheizung

Feuergefahr, Entstehungsbrände

Feuerlöscher

Flucht- und Rettungswege (2 Muster)

 

Gefährliche Flüssigkeiten, Aufbewahrung in Lebensmittelbehältern

 

Holzwerkstatt

 

Infektionsgefahren, Merkblatt

 

Kopierer im Sekretariat

Küchen als Nassbereich

 

Lärm: Werkstatt. u. Musikunterricht

Lichtschalter im Gebäude

 

Mutterschutz

Mutterschutz, Merkblatt

 

Not-Aus-Schalter an Maschinen

Notruftelefon für gefährliche und isolierte Bereiche

 

Offset-Druckmaschine

 

Papier- bzw. Pappschneidemaschine

 

Radierungen im Arbeitsbereich Kunst

Rauchabzugseinrichtung

Raumtemperaturen

Reinigung, Reinigungsmittel

Rettungsweg-, Brandschutz- und Erste-Hilfezeichen

Rettungsweg- und Brandschutzzeichen in allen Gebäuden

Rettungswege und Verkehrswege

Rettungswegtüren und verstellte Türen

Röteln, Merkblatt

 

Sanitätsraum in Hochschulen (Betrieben)

Schutzkleidungsverzeichnis

Sicherheitsbeauftragte an Hochschulen

Sicherheitsbeauftragte, Bestellung zum, (Formblatt)

Standfestigkeit von Maschinen

Steckdosen, Anzahl in den Vorlesungsräumen, Hörsälen

Stopfpräparate, z.B. in Sammlungen der Biologie

Stufen und Treppengeländer

Stühle und Tische im Unterrichtsraum, Lehrerinnen/Lehrer und Schüler/Studenten

 

Toiletten und Toilettenräume

Türen, Durchgangshöhen

 

Übertragung von Unternehmerpflichten

 

Zutritts- und Aufenthaltsverbote

 

 

Arbeitsbereich Laboratorien (L)

 

(L) Abluftleistung von Abzügen, Prüfungen

(L) Abzüge, Anzahl der Abzüge

(L) Alarmpläne (2 Muster)

(L) Aufbewahrung, Lagerung, Umfüllen und Transport

(L) Augenduschen

 

(L) Betriebsanweisungen, allgemein, für Hausmeister und Reinigungspersonal, Muster

(L) Betriebsanweisungen, allgemein, für Schüler/Studenten, Muster

(L) Betriebsanweisungen, arbeitsbereichsbezogen

(L) Betriebsanweisungen, stoffebezogen

(L) Betriebsanweisungen, Verhalten im Gefahrfall und Erste Hilfe

(L) Brandgefahr

(L) Brennofen, Glasuren

 

(L) Chemikalienschränke 

 

(L) Druckgasflaschen und Armaturen

 

(L) Einzelarbeitsplatz

(L) Elektrische Betriebsmittel, Prüfungen

(L) Entsorgung gefährlicher Abfälle , Aufbewahrung über Griffhöhe

(L) Ermittlungspflicht

(L) Ersatzstoffpflicht, Mengen- und Stoffeminimierung

(L) Erste-Hilfe-Kästen

(L) Ersthelfer, Erste Hilfe und Verhalten im Notfall

 

(L) Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs), Aufbau von Apparaturen

(L) Feuergefahr, Entstehungsbrände (s. auch Brandgefahr)

(L) Feuerlöscher

(L) Fotolabor

(L) Fußböden von Fachräumen

 

(L) Gasschläuche

(L) Gefährdungsermittlung, z.B. Jugendliche, werdende Mütter, besondere Vorschriften für

(L) Gefährliche Flüssigkeiten, Aufbewahrung in Lebensmittelbehältern

(L) Gefahrstoffe, Lagerraum für leicht entzündliche Stoffe

(L) Gefahrstoffverzeichnis

 

(L) Heizbäder und Beheizung

(L) Holzstaub, Betriebsanweisung

(L) Holzwerkstatt

(L) Hygienemaßnahmen

 

(L) Körperduschen

(L) Kühlschränke und Kühltruhen

 

(L) Laserschutzbeauftragter, Formblatt

(L) Laserstrahlung, Laserschutzbeauftragter

(L) Lebensmittel im Laboratorium

(L) Lüftung, Luftmenge, Luftwechsel

 

(L) Mikroskope

(L) Mutterschutz

 

(L) Not-Aus-Schalter Laboratorien

(L) Notduschen/Körperduschen

(L) Notruftelefon

 

(L) Offset-Druckmaschine

 

(L) Potentialausgleich

 

(L) Radierungen im Arbeitsbereich Kunst

(L) Reinigung, Reinigungsmittel

(L) Reparaturarbeiten, Freigabeformular für

(L) Reparaturauftrag, Erklärung zu einem

(L) Rettungswege und Verkehrswege

(L) Rettungswegtüren im Rettungsweg

(L) Rettungsweg-, Brandschutz- und Erste-Hilfezeichen

 

(L) Schalter und Steckdosen an Labortischen

(L) Schalter und Steckdosen im Bereich von Notduschen

(L) Schutzkleidungsverzeichnis

(L) Sicherheitsschränke, Chemikalienschränke (Giftschränke)

(L) Steckdosen an Abzügen

(L) Stopfpräparate, z.B. in Sammlungen der Biologie

 

(L) Transformatoren bzw. Trenntransformatoren

(L) Türen, Fenster in Türen und Türbeschläge

(L) Unterweisungen

 

(L) Verpackung und Kennzeichnung beim Umgang

 

 

 

Abkürzungen und Vorschriften

 

Geltungsbereich: Alle Länder der Bundesrepublik Deutschland

Alle nachstehend aufgeführten Vorschriften, wie z.B. das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstätten-Richtlinien, die Arbeitsstätten-Verordnung, das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure..., sowie alle Verordnungen, die GUV'en  und das Mutterschutzgesetz sind in jedem Land gleichermaßen an zu wenden. Länderverordnungen wie Länder Bau-Ordnungen, Technische Richtlinien einer Baubehörde eines Landes usw. sind immer den gesetzlichen Vorschriften nachgeordnet. Sie sollten, falls erforderlich, vor Ort erfragt werden.

 

Gesetzliche Unfall-versicherung,

GUV-Nr.:

Titel

DIN-EN 1729-1

und -2

Stühle und Tische für Bildungseinrichtungen,

-1 Funktionsmaße, -2 sicherheitstechnische Anforderungen (gilt nicht für Arbeitsplätze von Lehrkräften).

GUV-V A1

Grundsätze der Prävention

GUV-V A2

UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

GUV-V A4

UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge

GUV-V A6

UVV Fachkräfte für Arbeitssicherheit

GUV-V A6/7

UVV Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

GUV-V A7

UVV Betriebsärzte

GUV-V A8

UVV Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnung am Arbeitsplatz

GUV-V B2

UVV Laserstrahlung

GUV-V B3

UVV Lärm

GUV-V B6

UVV Gase

GUV-V B7

UVV Sauerstoff

GUV-V C8

UVV Gesundheitsdienst

GUV-V D1

UVV Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

GUV-V D15

UVV Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern

GUV-V D34

UVV Verwendung von Flüssiggas

GUV-V S1

UVV Schulen

GUV-I 510-3

Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen, Registerausführung

GUV-I 511-1

Verbandbuch DIN A5

GUV-I 512

Erste-Hilfe-Material

GUV-I 662

Sanitätsräume in Betrieben

GUV-I 668

Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlung

GUV-I 720

Tisch- und Format-Kreissägemaschinen (Aushang DIN A2)

GUV-I 721

Tisch-Fräsmaschinen (Aushang DIN A 2)

GUV-I 722

Tisch-Bandsäge-Maschinen (Aushang DIN A 2)

GUV-I 724

Abricht-Hobelmaschinen (Aushang DIN A 2)

GUV-I 739

Holzstaub - Handhabung und sicheres Arbeiten

GUV-I 8502

Bildschirmarbeitsplätze

GUV-I 8503

Der Sicherheitsbeauftragte

GUV-I 8504

Informationen für die Erste Hilfe bei Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe

GUV-I 8519

Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte (Faltblatt)

GUV-I 8524

Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

GUV-I 8540

Druckschriften-Verzeichnis BUK-Regelwerk Sicherheit und Gesundheitsschutz

GUV-I 8542

Meldungen des Sicherheitsbeauftragten (Meldeblock)

GUV-I 8543

Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten (Vordruck)

GUV-I 8549

Aufkleber für Maschinen (Schutzalterhinweis)

GUV-I 8553

Sicheres Arbeiten in chemischen Laboratorien

GUV-I 8566

Sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

EG-Richtlinie 90/270

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten

GUV-I 8577

Arbeiten im Offsetdruck - Umgang mit Arbeitsstoffen

GUV-I 8589

Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz

GUV-I 8700

Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz

GUV-R 111

GUV-Regel Küchen

GUV-R 120

GUV-Regel Laboratorien

GUV-R 132

Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen

GUV-R 133

GUV-Regel Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern

GUV-R 1526

Tritte

GUV-R 1535

Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze

GUV-R 181

Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr

GUV-R 189

GUV-Regel Benutzung von Schutzkleidung

GUV-R 190

GUV-Regel Benutzung von Atemschutzgeräten

GUV-R 191

GUV-Regel Benutzung von Fuß- und Beinschutz

GUV-R 192

GUV-Regel Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz

GUV-R 193

GUV-Regel Benutzung von Kopfschutz

GUV-R 195

GUV-Regel Benutzung von Schutzhandschuhen

GUV-R 2104

Richtlinien für höhenverstellbare Zwischenböden in Bädern

GUV-SI 8011

Richtig sitzen in der Schule

GUV-SI 8009

Sicher und fit am PC in der Schule

GUV-SI 8016

Sichere Schultafeln

GUV-SI 8018

Giftpflanzen - Beschauen, nicht kauen

GUV-SI 8020

Notruf-Nummern-Verzeichnis (Schulen)

GUV-SI 8027

Mehr Sicherheit bei Glasbruch

GUV-SI 8035

Matten im Sportunterricht

GUV-SI 8036

Keramik, Ein Handbuch für Lehrkräfte

GUV-SI 8037

Papier, Ein Handbuch für Lehrkräfte

GUV-SI 8038

Metall, Ein Handbuch für Lehrkräfte

GUV-SI 8039

Kunststoff, Ein Handbuch für Lehrkräfte

GUV-SI 8042

Lebensmittel- und Textilverarbeitung Ein Handbuch für Lehrkräfte

GUV-SI 8044

Sportstätten und Sportgeräte

GUV-SI 8048

Checklisten zur Sicherheit im Sportunterricht

GUV-SI 8051

Feueralarm in der Schule

GUV-SI 8061

Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten für innere Schulangelegenheiten (Vordruck)

GUV-SI 8064

Merkblatt für Schulleiter und Sicherheitsbeauftragte für innere Schulangelegenheiten

GUV-SI 8065

Erste Hilfe in Schulen

GUV-SI 8066

Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen

GUV-SR 2001

Richtlinien für Schulen – Bau und Ausrüstung

GUV-SR 2002

Richtlinien für Kindergärten – Bau und Ausrüstung

GUV-SR 2003

GUV-Regel Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht

GUV-SR 2004

Anhang 1 zur GUV-SR 2003

GUV-SR 2005

GUV-Regel Umgang mit Gefahrstoffen in Hochschulen

GUV-SR 2006

Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz….. mit biologischen Arbeitsstoffen im Unterricht

GUV-V A8

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz

 

Mutterschutzgesetz

 

 

Weitere Abkürzungen

 

ArbSchG.......Arbeitsschutzgesetz

ArbStättV.....Arbeitsstätten-Verordnung mit Abschnitte 6 für Maßnahmen zur Gestaltung von BAP.

ASiG............Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

GefStoffV…...Gefahrstoffverordnung (neu ab 12.2010)

GUV……….....Gesetzliche Unfallverhütungsvorschrift.

KMK.............Kultusministerkonferenz der Länder

PSA-BV........Verordnung.....persönlicher Schutzausrüstungen

TRGS.. ………….Technische Richtlinien für Gefahrstoffe

UVV………… ..Unfall-Verhütungs-Vorschrift

VStättVO     Versammlungsstättenverordnung

 

Die in Rot hervorgehobenen Vorschriften bzw. Bezeichnungen, z.B. AMD, MblSchul, TR-Schulen und VwHdbSchul, gelten nur für das Land Hamburg und haben keine besondere Bedeutung in Sachen Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz an Schulen anderer Länder. Sie dienen hier der Information.

 

AMEV...           Hinweise für Innenraumbeleuchtung, Arbeitskreis Maschinen- u. Elektrotechnik, Hamburg.

AMD.....     .....Arbeitsmedizinischer Dienst, Hamburg

IfL.........         Institut für Lehrerfortbildung, Hamburg

MblSchul..   ...Mitteilungsblatt für Schulen, (Hamburg)

TR-Schulen.  .Technische Richtlinien der Baubehörde Hamburg

VwHdbSchul..Verwaltungshandbuch Schulen Hamburg

 

 

Alarmplan

 

a) Regelung für den Brandfall

Für den Brandfall sind Maßnahmen zu planen. Die bestehen hauptsächlich aus der Alarmierung und dem Wissen über die Rettungswege ins Freie.

Dazu gehören:

·    der Alarmplan mit einem Ablauf der zu treffenden Maßnahmen,

·    Pläne über die Flucht-und Rettungswege und

·    die richtigen Rettungsweg- und Brandschutzzeichen.

Empfohlene Maßnahme

Es sollten:

·    jeweils ein Alarmplan am Anfang von Fluren hängen,

·    jeweils mindestens ein Plan über die Flucht- und Rettungswege in Fluren hängen und

·    es sollten überall die richtigen Rettungswegzeichen, falls es sich einrichten lässt, in Fußbodenhöhe, nämlich außerhalb von Rauchbereichen, sonst oberhalb von Ausgangstüren und an Wänden von Treppenabsätzen, angebracht sein.

b) Die Notrufnummern von Polizei und Feuerwehr

Die Notrufnummern von Polizei und Feuerwehr sollten durch deutliche Hinweise immer dort zur Verfügung stehen, wo Notrufeinrichtungen vorhanden sind.

Notrufeinrichtungen sollten z.B. eingerichtet und im Betrieb stets erreichbar sein in: naturwissenschaftlichen Räumen, Küchen, Sporthallen, anderen Gebäuden, Werkstätten, Maschinenräumen und sämtlichen fachpraktischen Ausbildungsplätzen.

Empfohlene Maßnahme

·    In Verkehrs- und Rettungswegen sollte auf die nächste Notrufeinrichtung verwiesen werden.

·    Regelmäßige Übungen, "Feuersicherheit", sind durchzuführen.

·    Es sollten Gespräche mit der Feuerwehr, Brandschutzabteilung, geführt werden.

Vgl.:  GUV-V A1 § 22.

Allgemein

Störungen am Hausalarm sind sofort zu melden und sofort zu beheben. Auslöser/Melder für den Hausalarm, "Feuermelder", sind rot und in 1,5 m Höhe zu installieren.

Vgl.: DIN-EN  14675, VDE 0108 und GUV-V A1 § 22.

 

 

Alarmplan, Muster I

  


Vgl.: GUV-SI 8051, S. 8 (für Schulen) und GUV-V A8, Anhang 2 bzw. DIN 14096-1

 

 

Alarmplan (Muster) II

 

Alarmplan bunt0001.JPG

 

s. Brandschutzordnung DIN-EN 14096-1

 

 

Auditorium, Hörsaal bzw. Festsaal mit Szenenfläche

 

In vielen Auditorien oder sog. Festsälen mit Szenenflächen, halten sich zeitweise weit mehr als 100 Personen auf. Der Raum wird zur Versammlungsstätte, wenn die zugehörigen Versammlungsräume mehr als 100 Personen fassen. Für Versammlungsstätten sind besondere Anforderungen an Sicherheits- und Rettungseinrichtungen erforderlich. Die werden nicht überall erfüllt:

·              Solche Räume müssen zusätzlich zur allgemeinen Beleuchtung über eine Sicherheitsbeleuchtung verfügen. Rettungszeichen-Leuchten sind kein Ersatz für eine Sicherheitsbeleuchtung.

·              Solche Räume müssen immer über einen 2. Rettungsweg verfügen. Der darf z.B. nicht in den gleichen Flur, also denselben Brandabschnitt, wie der 1. Rettungsweg führen.

·              Es ist eine ausreichende Rettungswegbeschilderung, die aus den Räumen bis ins Freie führt, vorzusehen. Der Hinweis „Ausgang" oder „Notausgang" an den Ausgangstüren reicht nicht aus.

·              In Nebenräumen, Fluren und Kleiderablagen sind Feuerlöscher vorzusehen.

Empfohlene Maßnahme

Um die Vorschriften für Versammlungsstätten zu erfüllen, ist mindestens folgendes einzuhalten:

1. Ein 2. Rettungsweg, der auf kürzestem Weg ins Freie führt, ist vorzusehen.

2. Es ist eine Sicherheitsbeleuchtung, die bis ins Freie führt, vorzusehen.

3. Es ist eine beleuchtete oder nachleuchtende Rettungswegbeschilderung, die bis ins Freie führt vorzusehen.

4. In Versammlungsräumen, in Nebenräumen und Fluren sowie in Kleiderablagen müssen jeweils mindestens jeweils ein 10-Liter Wasserfeuerlöscher vorhanden sein.

Vgl.:  GUV-V A8 und GUV-V A1 § 3, ArbStättV § 7 (4) "Beleuchtung" DIN-EN  57108/VDE 0108 bzw. VDE 0108, Teil 1 sowie VStättVO 

 

 

Aufgaben der Hochschulleitung,

Befahren von Pausenhöfen und Zutrittsflächen mit Pkw oder Baufahrzeugen während der Vorlesungszeit,

Zutritts- und Aufenthaltsverbote und

behindertengerechte Gestaltung der Hochschule.

 

a) Aufgaben der Hochschulleitung

Auf Grund ihrer Stellung soll die Hochschulleitung alle organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um Gefährdungen im Vorlesungsbetrieb auszuschließen.

Empfohlene Maßnahme

·        Der Arbeitgeber, das ist hier die Hochschulleitung, hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen.

·        Der Arbeitgeber , das ist hier die Hochschulleitung, kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Damit ist insbesondere die Gefährdungsbeurteilung sowie deren  entsprechend dem ArbSchG zu verstehen.

·        An jeder Hochschule ist mindestens einer der Hausmeister für die Belange der äußeren Einrichtungsangelegenheiten und wenigstens ein Lehrkörper für die Belange der inneren Einrichtungsangelegenheiten (z.B. Verwaltung), und es sollte wenigstens eine jeweils eine weitere Person aus Fachbereichen, z.B. der/die Gefahrstoffbeauftragte, der/die Strahlenschutzbeauftragte schriftlich zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden. 

b) Befahren von Pausenhöfen und Zutrittsflächen mit Pkw oder Baufahrzeugen während der Vorlesungszeit

Die Hochschulleitung sollte ein Verbot des Befahrens des Hochschulgeländes bzw. von Pausenhöfen und Zutrittsflächen während der Vorlesungszeit aussprechen oder eine Trennung des Baustellenverkehrs vom Pausenhof erwirken.

Empfohlene Maßnahme

Eine Absprache zwischen Hochschulleitung und der zuständigen Hochbauabteilung bzw. von Zulieferern ist durchzuführen.

Vgl.:  ArbSchG z.B. § 5, § 6, § 10(2) und § 13 (2) sowie GUV-SI 8064 mit Anlage und GUV-V A1, § 18

c) Zutritts- und Aufenthaltsverbote:

Der Unternehmer, hier die Hochschulleitung, hat dafür zu sorgen, dass unbefugte Dritte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Versicherte entsteht.

Empfohlene Maßnahme

Während der Vorlesungszeit sollten z.B. keine Pkw das Hochschulgelände befahren oder dort abgestellt werden dürfen.

Vgl.:  ArbSchG z.B. § 5, § 6, § 10(2) und § 13 (2) sowie GUV-SI 8064 mit Anlage und

GUV-V A1. § 18

d) Behindertengerechte Gestaltung der Schule:

Der Arbeitgeber , das ist hier die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Einrichtungsleitung, haben die Schule bzw. die Hochschule, ein öffentliches Gebäude, behindertengerecht gestalten zu lassen. Die entsprechenden Länderbauverordnungen sind anzuwenden und einzuhalten. Die GUV’en, das Arbeitsschutzgesetz sowie die entsprechenden EN/DIN sind ebenfalls anzuwenden. Insbesondere gehören dazu die behindertengerechte Gestaltung von WC’s und das Einhalten der richtigen Neigung von Rampen mit max. 6 %. Automatische Türenöffner und –schließer können ebenfalls dazu gehören.

Empfohlene Maßnahme

Die Schule bzw. die Hochschule muss als öffentliches Gebäude behindertengerecht gestaltet und

eingerichtet sein bzw. werden.

Vgl.:  ArbSchG, z.B. § 3, § 4; GUV 6.3, III, § 9 Treppen und Rampen, des Weiteren z.B.

         GUV 16.3, 3 Allgemeine Anforderungen sowie

         EN/DIN 18024 und EN/DIN 58125.

 

 

Aufzugsanlagen für Personen und/oder Güter

 

In vielen Hochschulen befinden sich Aufzugsanlagen für Personen und/oder für Güter. Solche Aufzüge unterliegen grundsätzlich der Verordnung für Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung-AufzV). Ausgenommen sind z.B. nur kraftbetriebene Aufzugsanlagen mit einer Tragfähigkeit von höchstens 5 kg.

Alle Aufzugsanlagen müssen z.B. beim Amt für Arbeitsschutz (AfA), Hamburg, bzw. dem Gewerbeaufsichtsamt (andere Länder), gemeldet sein. Das ist üblicherweise bei der Errichtung durch eine Abnahmeprüfung erfolgt. Die Einrichtungsleitungen sind die Betreiber der Anlagen. Die wiederkehrenden Hauptprüfungen sowie Zwischenprüfung und Prüfung nach Schadensfällen und Unfällen werden daher im Auftrag der Einrichtungsleitung durchgeführt. Die fälligen Prüftermine werden in der Regel, der Hochschule, z.B. vom AfA, Hamburg, bzw. dem Gewerbeaufsichtsamt (andere Länder), mitgeteilt.

Empfohlene Maßnahmen

·        Es sollte sichergestellt werden, dass die vorhandenen Aufzugsanlagen für Personen und/oder Güter, z.B. dem AfA, Hamburg, bzw. dem Gewerbeaufsichtsamt (andere Länder), gemeldet sind.

·        Aufzugsanlagen sind durch sachkundige Personen in betriebssicherem Zustand zu erhalten und in erforderlichem Umfang warten und Instand setzen zu lassen. Dafür ist die Einrichtungsleitung verantwortlich.

·        Für das Betreiben einer Aufzugsanlage, in welcher Personen befördert werden dürfen, ist wenigstens ein Aufzugswärter zu bestellen und anzuweisen. Dafür hat er in einer Prüfung, z.B. beim Sachverständigen, AfA, Hamburg, bzw. dem Gewerbeaufsichtsamt (andere Länder), die Sachkunde nachzuweisen.

·        Jeder Unfall und jeder Schadensfall ist der Aufsichtsbehörde, z.B. AfA, Hamburg, bzw. dem Gewerbeaufsichtsamt (andere Länder), unverzüglich anzuzeigen. Es besteht eine Anzeigepflicht.

·        Hauptprüfungen für Aufzugsanlagen in denen Personen befördert werden dürfen erfolgen wiederkehrend alle 2 Jahre und für Aufzugsanlagen, die ausschließlich der Güterbeförderung dienen und deren Tragfähigkeit höchstens 1.000 kg beträgt, alle 4 Jahre. Die Prüftermine werden durch das Amt für Arbeitsschutz, Hamburg, bzw. dem Gewerbeaufsichtsamt (andere Länder), bekannt gegeben und von dort eingehalten.

·        Zwischenprüfungen sind nicht angemeldet und finden zwischen den Hauptprüfungen, z.B. durch den Sachverständigen (AfA) , Hamburg, bzw. dem Gewerbeaufsichtsamt (andere Länder), statt.

·        Prüfungen nach einer Unfall- und einer Schadensanzeige erfolgen, z.B. durch das AfA, Hamburg, bzw. dem Gewerbeaufsichtsamt (andere Länder), und können zu Auflagen an der Anlage führen.

·        Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt werden. Dafür ist ein Hinweisschild an jeder Tür jedes Aufzuges deutlich und gut lesbar an zu bringen. Solche Schilder bietet der Handel als Klebeschilder an.

·        Mindestens 1 Fahrkorb ist in öffentlichen Gebäuden behindertengerecht gem. EN/DIN auszuführen.

Vgl.: Aufzugsverordnung-AufzV, Gerätesicherheitsgesetz, § 14, und Brandschutzordnung,

DIN-EN  14 096. Für Rückfragen kann z.B. das Amt für Arbeitsschutz (Hamburg), AS 41, Fachbereich Aufzüge, in anderen Ländern das Gewerbeaufsichtsamt angesprochen werden. 

 

 

Bauliche Maßnahmen, Bestellung von Geräten

 

Vor Beginn einer Baumaßnahme sollte Rücksprache mit der zuständigen Bauabteilung erfolgen. Das wird damit begründet, dass sämtliche Bauaufträge bestimmte Bedingungen erfüllen müssen. Die sind aber zu häufig den Einrichtungsleitungen im Einzelnen nicht bekannt.

Bei der Bestellung von Geräten, ob elektrisch, motorisch oder mechanisch betrieben, ob z.B. Mikroskope, Rasenmäher, Werkzeug, Brennofen, Veraschungsofen, Laborgeschirrspüler, Kücheneinrichtung bzw. Küchenmöbel oder Sportgeräte, sollte immer die Forderung nach einem VDE-Prüfzeichen (für Elektrogeräte) bzw. das Einhalten des Gerätesicherheitsgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften verlangt werden. Bei der Anschaffung z.B. einer Tischkreissäge, Bandsäge, der Einrichtung von Schweiß- und Lötplätzen sowie Laboreinrichtungsgegenständen sind besondere Bedingungen einzuhalten.

Empfohlene Maßnahme

·        Bauzeichnungen und Leistungsverzeichnisse sollten z.B. deutliche Hinweise auf die Einhaltung der DIN-EN , VDE und GUV’en (sämtliche Unfallverhütungsvorschriften) haben.

·        Farben für innen und außen und Kleber, z.B. für Teppiche, sollten immer emissions- und lösemittelfrei sein. Solche Produkte sind umweltfreundlich und haben das Zeichen e.l.f.

·        Teppiche und Vorhänge sollten schwerentflammbar und emissionsfrei sein.

·        Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Koordinieren von Arbeiten ist die GUV-V A1, §§ 6 u. 7, entsprechend einzuhalten. Es sind dem Auftragnehmer z.B. schriftlich die einzuhaltenden Bedingungen mitzuteilen und der Auftraggeber hat eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt.

·        Für Anstricharbeiten und z.B. für Bodenbelagarbeiten sowie für kleine Baumaßnahmen, gelten immer besondere VOB-Konditionen und behördliche Ausschreibungsunterlagen.

·        Für die Freigabe von Reparaturarbeiten und die Erklärung zu einem Reparaturauftrag in Laboratorien sollte das Formblatt im Anhang der GUV-SR 2005 benutzt werden

Vgl.:  GUV-V A1, § 6 und § 7 und Gerätesicherheitsgesetz sowie GUV-SR 2005, Anhang II (Mustererklärungen).

 

 

Bildschirmarbeitsplatz, BAP, für Bedienstete

 

BAP für Bedienstete sollen alles in allem den Sicherheitsregeln entsprechen. Nicht richtig eingerichtete BAP können sehr schnell zu körperlicher Überanstrengung, Nackenschmerzen und Kopfschmerzen fahren. Das soll vermieden werden. BAP zur Unterstützung der Arbeit in den Schulbüros müssen der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) entsprechen. Bei der richtigen Einrichtung von BAP dürfen keine Unterschiede an die Arbeitsplatzanforderungen gemacht werden.

Vgl.:  ArbStättV sowie GUV-I 8566

a) Arbeitstisch

Der BAP-Arbeitstisch muss eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine flexible Anordnung der Arbeitsmittel zulassen. Manchmal ist der Tisch zu klein und seine Höhe von oft 78 und mehr cm lässt eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung nicht zu. Die vorhandenen Tischplatte erzeugt auch zu oft störende Reflexionen, die nicht sein sollen.

Empfohlene Maßnahme

Der Drucker sollte möglichst auf einem Beistelltisch aufgestellt werden.

Es ist ein vorschriftsmäßiger Arbeitstisch mit einer reflexionsarmen Oberfläche, einer Höhe von 72 cm und einer Fläche von (L x B) 1.600 mm mind. 1.200 mm x 900 mm vorzusehen.

b) Beleuchtungsstärke

Zur Überprüfung einer ausreichenden Beleuchtungsstärke sollte die Gesamtbeleuchtung abzüglich Tageslicht am Arbeitsplatz, z.B. durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, gemessen werden. Dieser Wert liegt zu oft erheblich unter dem Mindestwert von 300 lx. Die Beleuchtung am Arbeitsplatz ist manchmal auch zu grell oder wird als solche empfunden und nicht immer günstig zum BAP angeordnet.

Empfohlene Maßnahme

Die Beleuchtungsstärke kann in den meisten Fällen durch bauliche Maßnahmen wesentlich verbessert werden. Es könnte z.B. eine zweite Lampenreihe in den Zimmern angeordnet werden oder die vorhandenen Lampen könnten tiefer abgehängt werden. Manchmal helfen stärkere Leuchten.

Vgl.:  GUV-R 1535, 4.1 1.1

c) Vorlagenhalter

Es fehlen häufig Vorlagenhalter.

Empfohlene Maßnahme

An jedem Arbeitsplatz ist ein Vorlagenhalter, höhen- und neigungsverstellbar, vorzusehen.

d) Schreibmaschinentisch

Für die oft noch benutzte Schreibmaschine fehlt zu häufig ein Tisch mit einer richtigen Höhe von 65 cm. Der Tisch ist sehr oft viel zu hoch.

Empfohlene Maßnahme

Es ist ein richtiger Schreibmaschinentisch mit einer Höhe von 65 cm vorzusehen.

e) Reflexionen am Bildschirm

Grundsätzlich ist der Bildschirm immer so aufzustellen, dass die Blickrichtung des Sitzenden über den Bildschirm hinaus parallel zum Fenster verläuft. Durch das Sonnenlicht entstehen trotzdem zu oft Reflexionen am Bildschirm, denen nicht ausreichend ausgewichen werden kann. Sie stören erheblich beim Arbeiten. Die Aufstellung des Bildschirmes sollte parallel zum Fenster erfolgen.

Empfohlene Maßnahme

Alle Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Arbeitsplatz vermindern lässt. Dafür eignen sich Senkrechtlamellen besonders gut.

f) Beleuchtungswirkungsgrad von Räumen

Hinweise für die Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht in öffentlichen Gebäuden sind durch die Vorgaben der DIN-EN  5035, Teil 1 und 2 gegeben. Demnach sollen Räume grundsätzlich hell gestaltet werden. Hell heißt, dass von allen Wänden, Decken und dem Fußboden das Licht nur zum Teil "verschluckt" werden darf. Man beschreibt so genannte Reflexionsgrade. Die sollen bei: der

·        Decke 70 %

·        Wand im Mittel 50 % und

·        Nutzebene bzw. Fußboden 20%

betragen.

Empfohlene Maßnahme

Die Decken, Wände und der Fußboden sollen mit hellen, lösemittelfreien und emissionsfreien Farben gestrichen werden. Der Reflexionsgrad der Anstriche soll die vorstehenden Werte nicht unterschreiten. Da sehr oft durch Schränke und andere Möbel und deren Schattenbildung die angestrebte Heiligkeit eines Raumes nicht eingehalten werden kann, sollte erfahrungsgemäß nicht nur der Reflexionsgrad der Decke sondern auch der der Wände des Raumes 70 % betragen.

g) Elektrische Aufladungen

In den Büroräumen ist häufig für alle Personen eine elektrostatische Aufladung spürbar. Die "Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze" verweisen auf die "Sicherheitsregeln für Büroarbeitsplätze". Dort heißt es: "Für den Menschen spürbaren elektrischen Aufladungen ... ist entgegenzuwirken."

Empfohlene Maßnahme

Es sollten geeignete Maßnahmen gegen spürbare elektrostatische Aufladungen durchgeführt werden. Eine Erhöhung der relativen Luftfeuchte z.B. kann wegen der Fenster, Türen und wahrscheinlich wegen der nicht sichergestellten Hygiene, die mit Verteilen von Feuchtigkeit im Raum verbunden ist, nicht durchgeführt werden. Der Stand der Technik erlaubt das Verlegen leitfähiger Bodenbeläge bzw. Bodenbeläge, die sich elektrostatisch nicht aufladen. Der vorhandene Bodenbelag sollte gegen einen nicht leitfähigen ausgetauscht werden. Ein Teppichbodenbelag sollte nicht auf vorhandenes Linoleum bzw. vorhandenen PVC-Kunststoffbelag verlegt werden. Kleber und Teppich sollten schadstoff- und lösemittelfrei sein!

h) Bürodrehstühle

Häufig sind die benutzten Stühle (z.B. Konferenzstühle) ungeeignet. Das sind Stühle ohne geeignete Rückenlehnenverstellung, wie in der DIN-EN  4551 beschrieben, oder ohne Rollen oder ohne selbstbremsende Räder wie in der DIN-EN  68131 beschrieben. Sie entsprechen nicht dem "Stand der Technik".

Empfohlene Maßnahme

Es sind richtige Bürodrehstühle entsprechend den Büromöbelausschreibungen neu zu beschaffen. Diese erfüllen alle ergonomischen Anforderungen zur rückengerechten Sitzhaltung. Die Stühle sollten fünfstrahlig mit Rollen und gepolstertem Sitz sowie gepolsterter Lehne sein. Sie sollten Sitzhöhenverstellung, einstellbare Rückenlehne und, wenn erforderlich, Armlehnen haben.

Vgl.:  GUV-R 1535, ArbSchG und ArbStättV. Abschn. 6

Allgemein:

i) Untersuchung der Augen

Den Beschäftigten am BAP soll vor Aufnahme der Tätigkeit und bei Auftreten von Sehbeschwerden am BAP  eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens angeboten werden.

k) Umfang der Bildschirmarbeit

Die ArbStättV beschreibt:

Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmen regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirm verringern.

 

 

Bildschirmarbeitsplatz, BAP, für Schüler (an besonderen Berufsfachschulen) bzw. für Studenten

 

Bei der Einrichtung von BAP für Studenten sollten die von der KMK herausgegebene Handreichung und das vom BUK herausgegebene Faltblatt die Grundlage bilden. Dabei könnte die von der KMK herausgegebene Handreichung wesentlich informativer sein als das Faltblatt des BUK. Beide Informationsblätter nehmen jedoch umfangreich Stellung zu den Themen:

Anforderungen an den Vorlesungsraum,

Anforderungen an die Arbeitsplätze und

Anforderungen aus pädagogisch didaktischer Sicht.

Vgl.:  GUV-SI 8009 "Sicher und fit am PC in der Schule"

Achtung:

Empfohlene Maßnahme

Die Einrichtung von BAP an Hochschulen, sollte, wenn sie in Verbindung mit einer fachpraktischen Ausbildung steht, den sonst geltenden Vorschriften entsprechen. Dies wird damit begründet, dass es sich dann nicht um Unterricht am BAP sondern um eine Arbeit im Sinne der Vorschriften am BAP handelt.

Vgl.:  GUV-R 1535, ArbSchG und ArbStättV. Abschn. 6 und GUV-I 8566.  

 

 

Brennofen, Aufstellung

Image205Es ist häufig ein Brennofen aufgestellt und in Benutzung. Es muss eine Entlüftung ins Freie vorgesehen sein, weil davon ausgegangen werden kann, dass Fluor-Wasserstoff beim Brennen aus den Glasuren und aus dem Rohton entweicht. Diese Entlüftung ins Freie fehlt zu oft. Der Ofen kann so eine Gefährdung darstellen. Die ausströmenden Gase beinhalten möglicherweise Schwermetalle, die eingeatmet werden können.

Empfohlene Maßnahme

·        Als Provisorium kann bis zur Einrichtung einer Entlüftung ins Freie folgendermaßen verfahren werden:

·        Der Ofen wird so selten wie möglich benutzt. Es werden keinerlei gefahrstoffhaltige Glasuren verwendet, wie z.B. mit den Inhaltsstoffen Blei, Barium, Cadmium, Selen, Fluor. Das Brennen erfolgt während unterrichtsfreier Zeit und der Aufstellungsraum muss gut zu belüften sein und gut durchlüftet werden. Unter solchen Vorsichtsmaßnahmen kann der Ofen in der Übergangszeit weiter betrieben werden. Der Umbau des Ofens sollte jedoch erfolgen.

·        Die Entlüftung ins Freie kann dadurch bewirkt werden, dass oberhalb der seitlichen Abluftöffnung am Ofen ein Dünnblechrohr, mit der Nennweite 80 mm, ins Freie geführt wird. Das Rohr soll ca. 1 m senkrecht ansteigen und dann mit möglichst nicht mehr als ca. 2 m Länge horizontal ins Freie führen.

·        Es sollte immer ein Ventilator eingebaut werden. Der ist am sinnvollsten mit dem elektrischen Schaltgerät zu koppeln und läuft auch in der Abkühlphase nach. Der Ventilator ‘drückt’ die austretenden Gase ins Freie. Außerdem ist ein Vogelschutzgitter vor dem Rohr im Freien anzubringen.

·        Der Zwischenraum zwischen Gasaustritt am Brennofen und dem Eintritt in das senkrechte Rohr bleibt völlig frei. Er dient zur Erzeugung einer Kaminwirkung.

Vgl.:  GUV-SI 8036 "Sicherheit im Technik-Unterricht, Keramik-Brennofen" GUV-SR 2003, 5.2

 

 

Brennofen, Glasuren

 

Die chemischen Bestandteile der Glasuren sind nicht immer bekannt. Es kann sein, dass Fluor-Wasserstoff, Blei und/oder Cadmium mit den Abgasen beim Brennen austreten. Dabei handelt es sich um Gefahrstoffe mit möglicherweise krebserregender Wirkung. Nur Gebinde der Glasuren ohne "Gefahrensymbol" sind geeignet. Nicht nur die beim Brennen entstehenden Gase können Schwermetalle enthalten und mit eingeatmet werden, sondern eine ähnliche Gefährdung kann auch durch Einatmen schwermetallhaltiger Pigmente, z.B. beim Umfüllen, entstehen.

Empfohlene Maßnahme

·        Alle vorhandenen Glasuren und Pigmente mit "Gefahrensymbol" oder unbekannten Inhalts sollten entsorgt werden.

·        Neueinkäufe sollten entsprechende Hinweise auf nicht mehr vorhandene Bestandteile, wie z.B. Blei und Cadmium berücksichtigen und haben.

Diese Information sollte auch an mögliche Fremdbenutzer weitergegeben werden!

Vgl.:  GUV-SR 2003, 3.1.1 und 6.4

 

 

Büroarbeitsplatz im Sekretariat (kein BAP)

 

Der Büroarbeitsplatz im Sekretariat soll ergonomisch richtig gestaltet sein und den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen. Das ist nicht überall der Fall. Nicht richtig eingerichtete Büroarbeitsplätze können gesundheitliche Beeinträchtigungen der dort arbeitenden Person zur Folge haben und sie schränken zu oft ein organisiertes Arbeiten erheblich ein.

a) Beleuchtungsstärke

Häufig reicht die Beleuchtungsstärke am Arbeitsplatz nicht aus. Zur Überprüfung sollte die Gesamtbeleuchtung abzüglich Tageslicht gemessen werden. Dieser Wert liegt zu oft erheblich unter dem Mindestwert von 300 lx. Die Arbeitsplatzbeleuchtung sollte dann verbessert werden.

Empfohlene Maßnahme

Die Beleuchtung am Arbeitsplatz kann z.B. durch eine zweite Lampenreihe in den Zimmern oder durch abgehängte Lampen wesentlich verbessert werden.

Vgl.:  GUV 17.7/GUV-R 1/535, 4.11.1

b) Bürodrehstühle

Die benutzten Stühle sind sehr oft ungeeignet. Es werden z.B. Stühle, Konferenzstühle, ohne geeignete Rückenlehnenverstellung, wie in der DIN-EN  4551 beschrieben, oder

ohne Rollen oder ohne selbstbremsende Rädern wie in der DIN-EN  68131 beschrieben, benutzt. Das entspricht nicht dem "Stand der Technik". Die vorhandenen Stühle sollten dann ersetzt werden.

Empfohlene Maßnahme

Es sollten richtige Bürodrehstühle neu beschafft und benutzt werden. Die Stühle sollten fünfstrahlig mit Rollen und gepolstertem Sitz sowie gepolsterter Lehne sein. Sie sollten Sitzhöhenverstellung, einstellbare Rückenlehne und möglicherweise Armlehnen haben.

Vgl.:  GUV 17.7/GUV-R 1/535

 

 

Drehstromsteckvorrichtungen nach DIN-EN 

 

Z.B. im Bereich Werkstatt befinden sich häufig Drehstromsteckvorrichtungen, die nicht der Vorschrift entsprechen.

Empfohlene Maßnahme

·        Stecker und Steckdosen, die nicht der Norm entsprechen, sind gegen Drehstromsteckvorrichtungen gem. DIN-EN  49462/63 auszutauschen.

Diese Ausführung ist ab 01.01.1981 vorgeschrieben. Das Umrüsten "neuerer" Maschinen mit "Euro"-Steckern auf Perilex-Steckdosen ist verboten.

"Euro"-Steckern auf Perilex-Steckdosen ist verboten.

 

Steckvorrichtungen, Anschlusskabel

 

 

 

 

 

 

 

Richtige Drehstromsteck-vorrichtung

nach DIN 49462/63 (ab 1.1.1981

vorgeschriebene Ausführungsform).

 

Drehstrom-flachsteck-vorrichtung (ab 1.1.1981 nicht mehr zulässig).

 

 

Beispiel für Mehrfach-steckdosen.

 

 

Vgl.:  GUV-V A2 § 3 und VDE 0100, Teil 550

 

 

Ein-Aus-Taster (keine Not-Aus-Schalter) für Arbeitsbereiche ...

 

In den Arbeitsbereichen: Küchen und Küchenzeilen, Werkräume, Fotolabor, Laboratorien, Bildende Kunst, Computerräume und Textilräume

sind die E-Herde und Steckdosen bzw. nur die Steckdosen der elektrischen Arbeitsbereiche jeweils mit einem zentralen Ein-Aus-Taster mit roter Kontrollleuchte und Schlüsselschalter einzurichten. Sie fehlen häufig. Außerdem müssen sie mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) versehen sein. Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) fungieren als Schutzorgane für die Steckdosenbereiche.

Empfohlene Maßnahme

·        Die Ein-Aus-Taster mit roter Kontrollleuchte und Schlüsselschalter (keine Not-Aus-Schalter) sind einzurichten.

·        Das Vorhandensein der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs), 30 mA, ist zu überprüfen.

Vgl.: DIN-EN  VDE 0664 (s. auch  Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs))  

 

 

Elektrische lose Leitungen in Arbeitsbereichen.

 

In Arbeitsbereichen in denen beispielsweise mit Mikroskopen und z.B. PC’s gearbeitet wird, laufen häufig viel zu viele elektrische Leitungen lose über den Fußboden. Das ist eine erhebliche Stolpergefahr.

Empfohlene Maßnahme

Entweder sollte einfach die Anzahl der elektrischen Steckdosen an geeigneter Stelle erhöht werden oder

es sollte die Möglichkeit eines von der Zimmerdecke herabhängenden Steckdosencontainers geprüft werden oder

die elektrische Zuleitung sollte unterhalb des Fußbodens direkt an die Maschine, die fest montiert sein muss, herangeführt werden oder

die vorhandene elektrische Zuleitung sollte in einem auf dem Fußboden befestigten, beidseitig abgeschrägten Kabelkanal sicher und fachmännisch verlegt werden.

Vgl.:  GUV-V A1 § 3 u. 4.

 

 

Erste-Hilfe-Kästen

 

Die Unfallverhütungsvorschrift beschreibt, "dass das zur Leistung der Ersten Hilfe erforderliche ... Erste-Hilfe-Material ... zur Verfügung steht." Dazu gehört, dass die Erste-Hilfe-Kästen vorschriftsmäßig eingerichtet sind und dass ein Verbandbuch geführt und über 5 Jahre aufbewahrt wird. Das Führen des Verbandbuches ist schulintern zu regeln. Z.B. sollte derjenige die Eintragung machen, der auch die "Erste Hilfe" leistet.

Empfohlene Maßnahme

Die Erste-Hilfe-Kästen (DIN-EN  13157-C, kleiner Kasten, bzw. DIN-EN  13169-E, großer Kasten) sind auf ihren Inhalt zu überprüfen.

Die Anzahl und die Größe der Erste-Hilfe-Kästen ist festgelegt. Es sollte praxisnah verfahren werden, d.h. grundsätzlich reichen "kleine Verbandkästen" aus.

Die Erste-Hilfe-Kästen sollen möglichst nahe am möglichen Unfallort aufbewahrt werden. Das sind vorrangig: Arztraum, Sporthalle, Gruppenraum, naturw. Räume, Schulküche, Kantine, Laboratorium, Werkraum und Pausenhalle.

Zum richtigen Auffüllen bzw. Nachfüllen vorhandener Erste-Hilfe-Kästen sollte mit dem "Merkblatt für Erste-Hilfe-Material" verglichen werden. Die Warenabforderung erfolgen:

für Erste-Hilfe-Kasten gem. DIN-EN  13157 C,

für Füllung gem. DIN-EN  13157 C,

Die Kennzeichnung der Schränke mit den Erste-Hilfe-Kästen und der Türen, die zu den Räumen mit den Erste-Hilfe-Kästen führen, erfolgt mit Klebeschildern, Größe = 10 x 10 cm, Best.-Nr. GUV-I 8577, "Weißes Kreuz auf grünem Grund" (E06). Diese, das "Merkblatt für Erste-Hilfe-Material" und das Verbandbuch sind kostenlos z.B. bei der Landesunfallkasse, Hamburg, und den Unfallkassen der Länder erhältlich:

Vgl.:  GUV-I 511-1. und GUV-I 512, S. 4 und 5 (Inhalt der Verbandkästen), GUV-V A1, § 25 (2).

 

 

Ersthelfer

 

Es sollte die Ausbildung aller Lehrkörper an Hochschulen zu Ersthelfern erfolgen. Die Ausbildung von wenigen Personen reicht nicht aus. Die Erste Hilfe ist während der Anwesenheit von Studenten sicherzustellen. "Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ...bei bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer," zur Verfügung steht. Insbesondere ist die Erste Hilfe sicherzustellen bei: Exkursionen, im Turn- und Sportunterricht sowie beim Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich und an " Berufsschulen in Vollzeitform der biologischen, chemischen, medizinischen und pharmazeutischen Berufe".

Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen auch für den Umgang mit Gefahrstoffen ausgerichtet sein! Hilfsorganisationen bieten diese Ausbildung an. Die Ersthelfer sollen dabei alle 2 Jahre an einem Lehrgang teilnehmen. Die Unterweisungen in den Sofortmaßnahmen am Unfallort (Führerschein) reichen hierfür nicht aus.

Empfohlene Maßnahme

Der Arbeitgeber, das ist hier die Hochschulleitung, hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Es sollte die Bereitschaft aller Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zur Ausbildung zu Ersthelfern erreicht werden.

Vgl.:  GUV-SI 8064 sowie GUV-SR 2005, 9. und ArbSchG § 10(2) sowie GUV-V A1, § 24 (5)

 

 

Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs)

 

Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) fehlen häufig. Sie haben eine wichtige Schutzfunktion für bestimmte Steckdosenbereiche sowie nichtstationären Anlagen und sind z.B. in nachstehenden Bereichen unbedingt vorzusehen.

a) z.B. Küchen und Küchenzeilen, Werkräume, Fotolabor, Bildende Kunst, Wasch- und Duschräume und Computerräume

Die entsprechenden Verteilungen sind über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) abzusichern. Diese Schutzeinrichtungen müssen vorhanden sein.

Empfohlene Maßnahme

Die Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs), 30 mA, sind, falls sie fehlen, nachzurüsten.

b) Schutzmaßnahmen mit Fehlerstromschutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen

Eine Vielzahl von nichtstationären Einrichtungen müsste möglicherweise unbedingt über Fehlerstromschutzeinrichtungen verfügen.

Empfohlene Maßnahme

Bei bestehenden Unsicherheiten darüber, welche Geräte möglicherweise ohne vorschriftsmäßige Schutzeinrichtung benutzt werden, muss unbedingt eine Fachfirma zu Rate gezogen werden.

Allgemein:

·    Die Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) sind alle 6 Monate, arbeitstäglich, auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung durch den Benutzer zu überprüfen.

·    Schutzmaßnahmen mit Fehlerstromschutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen sind jeden Monat durch eine Elektrofachkraft auf Wirksamkeit zu überprüfen.

Vgl.:   GUV-V A2, § 5 sowie DIN-EN  VDE 0664.

 

 

Ferienheizung im Bereich Verwaltung, z.B. im Schreibbüro der Sekretärin

 

In diesen Räumen fehlt häufig eine Ferienheizung. Die ist erforderlich, wenn hier während der vorlesungsfreien Zeit gearbeitet werden muss. Es kommt vor, dass an kalten Tagen, dieser Bereich unbeheizt bleibt, weil die Zentralheizung nicht eingeschaltet werden kann oder wird und weil eine Zusatzheizung fehlt.

Empfohlene Maßnahme

Es sollte eine Übergangsheizung mit Zeitschaltuhr für 1 Stunde Heizbetriebsvorwahl eingebaut oder die Möglichkeit geschaffen werden, in den Ferien den zentralen Heizbetrieb einschalten zu können.

Vgl.:  ArbStättV § 6

 

 

Feuerlöscher

 

Die Anzahl der Feuerlöscher in Hochschulen ist nach der geltenden Vorschrift oftmals nicht mehr ausreichend. Die neue Vorschrift, DIN EN 3, beschreibt Löschmitteleinheiten, LE. Die LE richten sich nach der Brandgefährdung und der Grundfläche des zu schützenden Bereiches.

a) Große Brandgefährdung

Die Brandgefährdung wird z.B. in den Bereichen: Werkstätten, Technik- und Arbeitslehreräumen als groß eingestuft. Es sind z.B. in einem Raum bis zu 50 m² Größe bis zu 3 Stck. 6 kg-ABC-Pulverfeuerlöscher und in einem Raum

von 50 m² bis 100 m² Größe bis zu 4 Stck. 6 kg-ABC-Pulverfeuerlöscher vorzusehen.

b) Mittlere Brandgefährdung

Die Brandgefährdung wird z.B. in den Bereichen: Büro bzw. Verwaltung, Hauswirtschaft und Küchen als mittel eingestuft. Es sind z.B. in einem Raum von 50 m²; bis 100 m² Größe bis zu 3 Stck. 6 kg-ABC-Pulverfeuerlöscher vorzusehen.

c) Geringe Brandgefährdung

Die Brandgefährdung wird z.B. in den Bereichen: Flure und Räume in Bühnennähe als gering eingestuft. Bei geringer Brandgefährdung sind Feuerlöscher der Brandklasse A vorzusehen. Bevorzugt werden dafür z.B. 10 Lit. Wasserfeuerlöscher in entsprechender Anzahl von der Feuerwehr festgelegt.

Empfohlene Maßnahme

·              Die sich neu ergebenden richtigen Feuerlöscher sollten nachgerüstet werden.

·              Wasserfeuerlöscher dürfen nicht in naturwissenschaftlichen Bereichen, auch nicht in den Vorfluren, die dahin führen, verwendet werden.

Als Faustregel sollte zunächst gelten:

·        Alle 1,5 kg bzw. 2 kg-CO2-Feuerlöscher sollten entfernt werden.

·        Vorlesungsräume für müssen jeweils mindestens einen 6 kg-ABC-Pulverfeuerlöscher haben.

·        Feuerlöscher müssen an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle und in Griffhöhe von ca. 1,5 m angebracht sein.

·        Jeweils ein Feuerlöscher, insbesondere in den Fluren, muss gesehen werden können und der Abstand zwischen ihnen sollte nicht mehr als höchstens 30 m betragen,

·        Feuerlöscher sind alle 2 Jahre zu überprüfen, s. Aufkleber.

Vgl.:  GUV-R 133

Rat erteilt die Feuerwehr.

 

 

Flucht- und Rettungswege, Muster I

 

Fluchtweg Muster0001

Vgl.: DIN 14096-2

 

 

Flucht- und Rettungswege, Muster II

 


Vgl.: GUV-SI 8051, S. 10 (z.B. für Schulen und Kindergärten) bzw. DIN 14096-2

 

 

Gefährliche Flüssigkeiten und Stoffe: Aufbewahrung in zu großen Mengen,

in Lebensmittelbehältern und Umgang damit,

 

a) Lagerung bzw. Aufbewahrung von gefährlichen Stoffen in zu großen Mengen

Es werden zu häufig leicht entzündliche Gefahrstoffe gelagert. Das können möglicherweise Reinigungsmittel aber auch Verdünner u.ä. sein. In Hochschulen darf nicht gelagert sondern nur aufbewahrt werden. Die Gefahrstoffe werden möglicherweise ohne Abzüge umgefüllt. Zum so genannten Umfüllen gehört auch schon die Entnahme. Gefährliche Gase können lange Zeit im Raum vagabundieren und mit eingeatmet werden. Sie können sogar zu Verpuffungen führen, wenn ein zündfähiges Gemisch entsteht. Unzulässig ist auf jeden Fall die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten z.B. in "Arbeitsräumen": über 5 l der Gefahrenklasse A II oder B sowie über 1 l der Gefahrenklasse A I. Auch diese Mengen dürfen nur zum ‘Fortgang der Arbeit’, z.B. während einer fachpraktischen Ausbildung in Berufsschulen, bereitgehalten werden.

Empfohlene Maßnahme

Das "Umfüllen" brennbarer Flüssigkeiten darf in Hochschulen nur im Abzug erfolgen.

Die Bevorratung leicht entzündlicher Stoffe sollte, und das nur im Zusammenhang mit einer fachpraktischen Ausbildung, auf die Menge zum ‘Fortgang der Arbeit’ reduziert werden. Sonst sollte keine Aufbewahrung und Bevorratung mehr erfolgen.

Fast alle lösemittelhaltigen Stoffe können durch lösemittelfreie, d.h. weniger gefährliche ersetzt werden.

Vgl.: GUV-SR 2005, 7.3.

b) Gefährliche Flüssigkeiten in Lebensmittelbehältern

Oft werden gefährliche Flüssigkeiten in Behältnissen aufbewahrt, die für Lebensmittel geeignet sind. Lebensgefährliche Verwechslungen sind möglich!!

Empfohlene Maßnahme

·        Gesundheitsgefährliche Flüssigkeiten in Gefäßen, die für die Aufbewahrung von Lebensmitteln (z.B. in originalen Marmeladengläsern oder Brauseflaschen) vorgesehen sind, sind restlos zu entsorgen.

·        Die Aufbewahrung von gefährlichen Stoffen erfolgt am besten in den Originalgefäßen; die Aufbewahrung von abgefüllten Mengen und von sauberen oder ‘Wasch-’ Restmengen sollte nur in neutralen, unverwechselbar beschrifteten Behältern erfolgen.

Vgl.: GUV-V A1, §§ 16 u. 17, und GUV-SR 2005, 7.3.2.

c) Umgang mit lösemittelhaltigen Stoffen im Hochschulunterricht

Im Unterricht werden manchmal noch lösemittelhaltige Stoffe, z.B. Kleber, Verdünner und lösemittelhaltige Farben bzw. Sprays benutzt. Solche Stoffe sollten keine Verwendung mehr finden. In der Hochschule sollten nur noch lösemittelfreie und gefahrstofffreie Kleber, Farben, Sprays usw. benutzt werden. Die Begründung ist darin zu suchen, dass gefährliche Stoffe nicht in die Atemwege von Lehrkörper und Studenten gelangen sollen. Außerdem können selbst kleine Mengen der gefährlichen Stoffe Allergien auslösen.

Empfohlene Maßnahme

Im Hochschulunterricht sollten nur noch gefahrstofffreie Stoffe Anwendung finden. Geschenke, die gestiftet wurden, sollten immer daraufhin untersucht werden, ob sie gefahrstofffrei sind. Die meisten Produkte sind mit dem Vermerk gekennzeichnet: "Ohne Lösungsmittel".

Vgl.: GUV-SR 2005, 4.4 und GUV-V A1, § 3.

 

 

Küchen als Nassbereich,

 

Küche als Nassbereich:

Die Küche ist immer dann ein so genannter Nassbereich, wenn dieser Arbeitsplatz so hergerichtet ist, dass der Fußboden mit einem Wasserstrahl aus einem Schlauch gereinigt werden kann. Sämtliche Steckdosen in der Küche müssen dann der Vorschrift, spritzwassergeschützt, entsprechen. Das wird zu häufig nicht eingehalten. Der .Arbeitsbereich als Nassbereich ist z.B. daran zu erkennen, dass sich ein so genannte Schlauchanschluss an einem oder mehreren Wasserhähnen befindet. Es besteht dann die Möglichkeit, unmittelbar an die Wasserhähne Schläuche bzw. Handduschen mit erheblichem Spritzwasserbereich anzuschließen. Ein Nassbereich ist auch immer dann zu vermuten, wenn die Küchenwände und der Fußboden für die Reinigung mit fließendem Wasser gefliest sind und sich ein Abfluss im Fußboden befindet.

Oft befindet sich direkt neben dem Ausguss in Höhe des Wasserhahnes eine elektrische Steckdose. Die sollte unter den gegebenen Umständen grundsätzlich entfernt werden. Sie befindet sich zu dicht am Waschbecken.

Empfohlene Maßnahme

Alle elektrischen Anlagen, z.B. sämtliche Steckdosen und elektrischen Geräte, müssen spritzwassergeschützt ausgeführt werden. Schutzart: IP X4 nach DIN-EN  40 050.

Steckdosen am Ausguss sollten sich außerhalb des Gefahrenbereiches von 1,6 m befinden. Dieser Abstand wird vom Wasserhahn nur nach links, rechts und oben gemessen.

Vgl.: DIN-EN /VDE 0100, Teil 737, 4.2 sowie VDE 0100, Teil 701, 5.3.1

 

 

Kopierer im Sekretariat

 

Im Raum der Sekretärin steht häufig ein Kopierer, der dauernd benutzt werden muss. Dadurch entsteht eine erhebliche Unruhe. Der Grundsatz, Kopierer nicht in Arbeitsräumen sondern nur in gut belüfteten Nebenräumen aufzustellen, wird hier nicht eingehalten.

Empfohlene Maßnahme

Der Kopierer sollte aus dem Raum entfernt und woanders aufgestellt werden.

Dabei handelt es sich nicht nur um ein organisatorisches Problem. Der  Arbeitsbereich der Sekretärin sollte unbedingt freigehalten werden von allen vermeidbaren Situationen, die zu Stress führen können. Dazu gehört auch die dauernde Benutzung des Kopierers. Stress ist immer die Folge von Überlastung. Kopierer sollen nicht in Arbeitsräumen sondern nur in gut belüfteten Nebenräumen aufgestellt werden.

Vgl.: Arbeitsschutzgesetz, § 5 (3)

 

 

Lärm in der Werkstatt und z.B. im Musikunterricht

 

Häufig ist ein Gehörschutz in auffälligen Lärmbereichen nicht vorhanden. In der Werkstatt sollten dann zunächst Schallpegelmessungen in 1 m Entfernung z.B. an der Tischkreissäge vorgenommen werden. Dabei sind Werte über 85 dB (A) zu hoch. Da der Kopf des Fachlehrers sich beim Arbeiten dem Sägeblatt nähert, ist der Lärm dort vermutlich höher. Die Unfallverhütungsvorschrift, Lärm, beschreibt, dass bei Erreichen oder Überschreiten eines Beurteilungspegels von 85 dB (A) persönliche Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen und zu benutzen sind. Leider sind Gehörschutzmittel, welche zu viel dB(A) wegfiltern, nicht immer für alle Arbeitsbereiche geeignet. Beim Gehörschutz muss oft das "Rundherumhören" erhalten bleiben, weil ein akustisches "Beobachten" unterschiedlicher Bereiche gewährleistet sein muss. Solche, dafür geeigneten Gehörschutzmittel, filtern "linear". Diese Arbeitsbereiche sind nicht nur in der Werkstatt zu finden sondern ebenfalls im Musikunterricht typisch.

Die Unfallverhütungsvorschrift, Arbeitsmedizinische Vorsorge, verlangt in Lärmbereichen immer eine Überwachung des Gesundheitszustandes der Betroffenen.

Empfohlene Maßnahme

Es sollte ein geeignetes Gehörschutzmittel als persönliche Schutzausrüstung für jeden namentlich zu benennenden Lehrer vorgesehen werden. Dafür sind z.B. die Produkte der Fachfirmen geeignet. Hier kann eine geeignete Auswahl vorgeschlagen werden. Geeignet sind z.B. die Produkte Ultra-Tech, mittlere Dämpfung, 21 dB, ER-15dB/25dB, maßgefertigter Gehörschutz mit linearer Dämpfung, und Musik-Safe, mittlere Dämpfung 17 dB.

Für die Betroffenen wird eine Vorsorgeuntersuchung, z.B. beim Arbeitsmedizinischen Dienst (AMD), Hamburg,  bzw. bei dem zuständigen Betriebsarzt empfohlen. Die Anmeldung erfolgt üblicherweise über die Personalabteilung.

Grundsätzlich sollten jedoch Maschinen beschafft werden, die dem "Stand der Technik" entsprechen. Solche Maschinen erzeugen keinen Lärm mehr.

Vgl.: GUV-V B3, § 9, § 10 (1) und (2) sowie GUV-V A4, § 2 (1) 1 und daraus die "Anlage 1".

 

 

Lichtschalter im Gebäude

 

Häufig sind die Lichtschalter nicht überall dort, wo es erforderlich ist, selbstleuchtend. Selbstleuchtende Lichtschalter sind z.B. dann nicht erforderlich, wenn die Beleuchtung zentral geschaltet wird. Sie sind ebenfalls nicht erforderlich, wenn eine Orientierungsbeleuchtung vorhanden ist. Bei Dunkelheit jedoch sind Unfälle zu befürchten. Davor können selbstleuchtende Lichtschalter bewahren.

Empfohlene Maßnahme

·             Alle Lichtschalter für nicht zentral bediente Beleuchtung sind selbstleuchtend auszuführen.

·             Alle Lichtschalter in Räumen und Fluren mit besonderer Dunkelheit, z.B., weil keine Fenster vorhanden sind bzw. eine dauernde Orientierungsbeleuchtung fehlt, sind selbstleuchtend auszuführen. Hier sollte eine Dauerbeleuchtung vorgesehen sein.

Vgl.: GUV-V A1, § 3.

 

 

Not-Aus-Schalter an Maschinen und am Maschinenraumausgang

 

a) An Maschinen

Im Maschinenraum bzw. in der Werkstatt können sich Maschinen mit Gefahr bringenden Bewegungen befinden. Sie sind häufig ohne Not-Aus-Schalter. Das darf nicht sein. Zu den Maschinen können z.B.: Tischkreissäge, Bohrmaschinen, Dickenhobler, Bandsäge und Abrichter gehören

Empfohlene Maßnahme

Die Maschinen sollten mit Pilzkopfschaltern als Not-Aus-Schaltern ausgerüstet werden.

b) An den Ausgangstüren

An den Maschinenraum- bzw. Werkstattausgangstüren fehlen zu häufig die Not-Aus-Schalter. Sie ermöglichen die Abschaltung ("schnell erreichbar") in Verkettung aller Maschinen oder einzelner Maschinen mit Gefahr bringenden Bewegungen, im Gefahrfall.

Empfohlene Maßnahme

In der Nähe jeden Ausganges sollte schnell erreichbar ein Not-Aus-Schalter in Verkettung aller Maschinen mit Gefahr bringenden Bewegungen vorgesehen sein. Diese

Not-Aus-Schalter dürfen keine Sicherheitseinrichtungen, z. B. elektrisches Abbremsen eines Sägeblattes, außer Betrieb setzen können.

c) Unterspannungsauslöser

Mit der Montage von Not-Aus-Schaltern bzw. der Überprüfung ihrer richtigen Funktion an Maschinen mit Gefahr bringenden Bewegungen sind Unterspannungsauslöser vorzusehen. Die sind oft nicht vorhanden. Sie verhindern den versehentlichen Wiederanlauf, das Wiedereinschalten von Maschinen nach einer Not-Aus-Schaltung

Empfohlene Maßnahme

Die Not-Aus-Schalter sind fachmännisch auf das Vorhandensein von Unterspannungsauslösern zu überprüfen, bzw. deren Einbau ist durchzuführen.

Vgl.: GUV-V A1, §§ 16 u. 17

 

 

(L) Notruftelefon für gefährliche und isolierte Bereiche

 

Etliche gefährliche und isolierte Bereiche in der Hochschule sind häufig ohne den notwendigen Anschluss an eine öffentliche Notrufzentrale oder an eine während der Arbeitszeit ständig besetzte Meldestelle. In diesen Bereichen können kurzzeitig und längerfristig, über Stunden, Einzelarbeitsplätze mit erhöhter Unfallgefahr entstehen. Es fehlen Meldeeinrichtungen, um "...unverzüglich die notwendige Hilfe herbeirufen und diese an den Einsatzort leiten zu können". Zu solchen Bereichen gehören z.B.:

Arzt-, Sanitäts- bzw. Krankenzimmer, naturwissenschaftliche Räume, Küchen, Sporthallen, andere Gebäude (Dependancen), Werkstätten und Maschinenräume.

Empfohlene Maßnahme

·        Es sind die erforderlichen Notruftelefone zu installieren.

·        Die Notruftelefone sollen die Verbindung zu einer ständig besetzten Stelle im Verwaltungsgebäude und die zur öffentlichen Notrufzentrale herstellen können.

Vgl.: GUV-V A1, § 25 (1)

 

 

Sanitätsräume in Hochschulen (Betrieben)

 

In Hochschulen hat der Unternehmer mindestens eine geeignete Liegemöglichkeit oder einen geeigneten Raum mit Liegemöglichkeit zur Erstversorgung von Verletzten vorzuhalten. Bei mehr als 100 beschäftigten Versicherten soll ein Sanitätsraum eingerichtet sein.

In Hochschulen ist der Sanitätsraum häufig nicht richtig eingerichtet und wird zu häufig fremd genutzt. Das soll nicht sein. Die „Grundsätze der Prävention“, GUV-V A1, verweist auf die auf die "Erste Hilfe". Demnach sollten Hochschulen, wenigstens über einen richtig eingerichteten Sanitätsraum verfügen.

Der Sanitätsraum ist eine wesentliche Vorbereitung auf den Notfall. Er ist vorschriftsmäßig einzurichten und nicht fremd zu nutzen. Der Notfall muss immer bedacht werden.

Empfohlene Maßnahme

·        Der Raum muss sich im Erdgeschoss befinden, damit er mit einer Krankentrage leicht erreicht werden kann.

·        Der Raum muss mindestens einen Erste-Hilfe-Kasten haben.

·        Der Raum muss ein Notruftelefon mit Anschluss an eine öffentliche Notrufzentrale haben.

·        Der Raum muss ein Waschbecken mit Kalt- und Warmwasser haben.

·        Die Raumtemperatur soll 22 ° C betragen.

·        In dem Raum soll eine Krankentrage gem. DIN-EN  13025 vorhanden sein.

·        Die Kennzeichnung der Eingangstür des Sanitätsraumes erfolgt mit dem Klebeschild, Best.-Nr. GUV-I 8577: "Weißes Kreuz auf grünem Grund" (E06) Größe = 10 x 10 cm,

·        Zugänge von Sanitätsräumen müssen durch einen weißen waagerechten Pfeil auf rechteckigem grünen Grund mit weißer Umrandung gekennzeichnet sein. S. „Grundsätze der Prävention“, GUV-V A1, § 25 und Anlage (2) sowie UVV „Sicherheit - und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeit platz“ (GUV-V A8).

·        Die Fensterscheiben des Sanitätsraumes müssen undurchsichtig sein.

Vgl.: „Grundsätze der Prävention“, GUV-V A1, § 25 (5) und Anlage (2), ArbStättR 38/2, GUV-I 662, z.B. 2.1.1, 4 (Ausstattung), GUV-V A8, E 06, und ArbSchG § 10.

 

 

Schutzkleidungsverzeichnis 

Nr.:

Personengruppe/Art der Beschäftigung

Pers. Schutzkleidung *)

Anzahl pro Person

  1

Lehrer, Laboranten, Assistenten, Schülerinnen und Schüler , Studenten im naturwissenschaftlichen Bereich an Schulen sowie in Laboratorien an Hochschulen bei Arbeiten bzw. dem Umgang mit zerbrechlichem Glas, Dampf, Gasen, Gefahrstoffen, Laugen, Säuren.

Kittel ohne Rückengurt.

Schutzhandschuhe gem. DIN-EN  4841,

Tabelle 3, C, „Dichtheit gegen Durchdringen  chemischer Substanzen" sowie

Tabelle 3, M, „für normale mechanische Beanspruchung“, z.B. als Schutz gegen Glasbruch beim Abwaschen von Gläsern!!

Atemschutzhalbmaske mit Filter, FF P 3 SL, und z.B. A 1, B 1 sowie Wattevorfilter, gegen feste und flüssige Partikel

von giftigen und sehr giftigen Stoffen,

gem. GUV-R 190.

Wenn  aufgrund einer erhöhten Brandgefahr Schutzkleidung aus schwer entflammbaren Material getragen werden muss, ist es notwendig, d ß die unter der Schutzkleidung getragene Kleidung  aus nicht  aufschmelzenden Textilien besteht.

Vgl.: GUV-R 189 und GUV-SR 2005, 8.5.

Schutzmantel (Kittel),

gem. GUV-R 189, 8.3.1, DIN-EN  32772

Schutzhandschuhe gem.

GUV-R 195,

Schutzbrille, Antibeschlag, gem. GUV-R 192, 5.2.1, Kennz.

X DIN-EN 3 Bei begründetem Bedarf:

Schutzhandschuhe gegen Kontaktwärme, gem. GUV-R 195, DIN-EN  4841, KW

Bei begründetem Bedarf:

Atemschutzhalbmaske

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei begründetem Bedarf:

Gummischürze

gem. GUV-R 189, 8.1

2 Stück

 

 

1 Paar

 

1 Stück

 

 

 

 

1 Paar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1 Maske mit Ersatzfiltern

Rücksprache mit dem Betriebsarzt ist erforderlich !

 

1 Stück

 

 

  2

Arbeiten an Holzsägemaschinen (entsprechende Berufsausbildung oder der sogenannte „Maschinenschein“ erforderlich).

Atemschutz- Halbmaske mit Filter: FFP 2. (Darauf kann nur verzichtet werden, wenn die Holzsägemaschine und die Staubabsaugung der Maschine jeweils das Zeichen haben: „staubgeprüft/H2“)

gem. TRGS 553.

mindestens 2 Stück

(Einwegprodukt der Industrie)  2 Stück

 

 

 

 

  3

Sozialpädagogen und pädagogische Unterrichtshilfen, Erzieherinnen, Erzieher, Krankengymnasten, Studenten, Beschäftigungstherapeuten, Kinderpflegerinnen, die an Sonderschulen z.B. Mehrfach- und Schwerstbehinderte betreuen bzw. im Bad, der  Therapie tätig sind. Die Auswahl der pers. Schutzkleidung sollte durch den Benutzer, an Hand von Katalogen und gem. GUV/DIN-EN  erfolgen.

2-teilige Baumwollkombination:

Jacke/ Hose und/oder

Kittel, weiß, gem. GUV-R 189

Schuhe im Nassbereich,

gem. GUV-R 191, Tab. S.2,

Form nach Auswahl.

Einweghandschuhe

(kein Latex/kein PVC)

2 Stück

 

 

1 Paar

 

 

Großpackung

*) zu unterscheiden: Damen oder Herrenkleidung

 

 

Schutzkleidungsverzeichnis

Nr.:

Personengruppe/Art der Beschäftigung

Pers. Schutzkleidung *)

Anzahl pro Person

  4

Hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter und hauswirtschaftliche Lehrkräfte.

Die Auswahl der pers. Schutzkleidung sollte im Normalfall berufsgruppenbezogen durch die Betriebsleitung bzw. die Lehrkräfte an Hand von Fachkatalogen und gem. GUV/DIN-EN  erfolgen.

Die Form von Schutzschuhen erfolgt nach Auswahl des Benutzers.

 

Schutzhandschuhe,

gem. GUV-R 195, DIN-EN 4841, MA und KW) Schutzschuhe, gem. GUV-R 191, Schuh S 2

Schürze/ Vorbinder/ Vorstecker, Kittel kurz/ Kochmütze/ Hose (alles evtl. gem. GUV-R 111, 5.1 sowie GUV-R 189, 1.1

Stechschürzen

fünffingrige Metallringflechthandschuhe

gem. GUV-R 111 bzw. ZH 1/37, 5.5 und GUV-R 189, 1.1.

1 Paar

 

1 Paar

 

2 Stück

 

 

 

2 Stück

1 Paar

 

  5

Bei Arbeiten, z.B. im Agrarbereich im Freien, in der Floristik und in Schmutzbereichen.

Lehrer/ Laboranten/ Assistenten/ Studenten im Agrarbereich, z.B. beim Umgang mit Gefahrstoffen, giftigen Pflanzenschutzmitteln

(der Umgang mit sehr giftigen Stoffen ist verboten! s. UVV 4.5, §1(2) der LBG, Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft). Die Auswahl der pers. Schutzkleidung sollte durch den Benutzer, an Hand von Katalogen und gem. UVV/GBG/DIN-EN  erfolgen.

Schutzkittel, ohne DIN-EN

 

 

Bei begründetem Bedarf:

Körperschutzanzug/ Augenschutz/ Handschutz/ Kopfschutz/ Fußschutz/ Atemschutz. Alles gem. Unfallverhütungsvorschrift der GBG 11, Pkt. 8 u. GBG 21 (Gartenbau-BG).

2 Stück

 

 

Körperschutzanzug:

2 Stück,

sonst von allem

1 Stück bzw. 1 Paar.

Evtl. sollte eine Beratung durch V 256 erfolgen.

 

  6

Bei Farbspritzarbeiten, z.B. in der Farbspritzkabine. Die Auswahl der pers. Schutzkleidung und z.B. der Filter für den Atemschutz sollte durch den Benutzer, an Hand von Katalogen und

gem. GUV-V D15, 5.12 erfolgen.

Atemschutz/ Kopfschutz/ Griffsichere Schutzhandschuhe/ gleitsichere Stiefel/ Augen- oder Gesichtsschutz.

 

Schutzanzug.

Evtl. Beratung sollte durch V 256 erfolgen.

Anzahl jeweils

1 Stück/ 1 Paar. 

2 Stück.

7

Lehrer, Werkmeister, Betriebshelfer, Studenten bei Schweißarbeiten verschiedener Verfahren. Die Auswahl der pers. Schutzkleidung sollte durch den Benutzer, an Hand von Katalogen und gem. GUV/DIN-EN  erfolgen.  

Zuordnung pers. Schutzausrüstungen zum ange-wandten Schweißverfahren. S. GUV-V D1, § 27, Tab. 3:

Schutzschild,

 

Schutzbrille,

Lederschürze,

Schweißerschutzhandschuhe, DIN-EN  4841, Teil 4

Evtl. sollte eine Beratung erfolgen.

 

1 Stck. mit Ersatzglas

 

1 Stück

1 Stück

1 Paar

*) zu unterscheiden: Damen oder Herrenkleidung

 

 

Schutzkleidungsverzeichnis

Nr.:

Personengruppe/Art der Beschäftigung

Pers. Schutzkleidung *)

Anzahl pro Person

  8

Waren-, Paketannahme und Versandstellen mit häufigem Umschichten.

Schutzkittel ohne DIN-EN

2 Stück

  9

LKW-Fahrer, bei Bedarf, z.B. zum Be- und Entladen und bei Kfz-Arbeiten in der Werkstatt.

Bei manueller LKW-

und PKW- Wagenwäsche in der Werkstatt

Maschinenschutzanzug oder Kittel, gem. GUV-R 189, DIN-EN  32765.

Gummistiefel gem. GUV-R 191 Schuhe S 2, Form SH

2 Stück

 

1 Paar

1 Paar

10

Lagerarbeiter.

Schutzkittel ohne DIN-EN

Schutzhandschuhe gem.: GUV-R 195, DIN-EN  4841, MA

2 Stück

1 Paar

11

LKW-Fahrer und ständige Beifahrer

Schutzkittel ohne DIN-EN

2 Stück

12

Arbeiten mit Gefahr von Augenverletzungen durch Splitter, Späne, Scherben, z.B. in der Werkstatt

Schutzbrille, Antibeschlag

gem. GUV-R 192, 5.2.1 Kennz. X DIN-EN  3

1 Stück

13

Arbeiten bei Gefahr von Fußverletzungen, z.B. Handhaben von schweren Eisen-, Holz und anderen Teilen und z.B. bei

Schweißarbeiten verschiedener Verfahren

Schutzschuhe gem.

GUV-R 191, 1.1, DIN-EN  4843,

mit Zehenschutzkappe und rutschhemmender Sohle 

1 Paar

14

Arbeiten bei Gefahr von Kopfverletzungen, z.B. im Agrarbetrieb und/oder beim Arbeiten im Freien (Gartenbau).

Bei begründetem Bedarf:

Schutzhelm

gem. GUV-R 193, mech. Beanspruchung.

1 Stück. Benutzungsdauer höchstens 5 Jahre ab Herstellungsdatum !!

15

Handarbeiten, z.B. in der Werkstatt mit Gefahr von Handverletzungen. Die Auswahl der pers. Schutzkleidung sollte durch den Benutzer, an Hand von Katalogen und

gem. GUV/DIN-EN  erfolgen.

Schutzhandschuhe

gem. GUV-R 195, DIN-EN  4841, MA.

1 Paar

*) zu unterscheiden: Damen oder Herrenkleidung

 

Achtung:

 

Dieses Verzeichnis pers. Schutz- und Arbeitskleidung (z.B. Laborkittel) ist dem Stand der Technik angepasst. Es berücksichtigt die derzeit gültigen Unfallverhütungsvorschriften sowie das Arbeitsschutzgesetz.

Beschäftigte bei der Arbeit sind Arbeiter, Angestellte, Beamte, (Schüler sind den Arbeitnehmern im Sinne der Gefahrstoffverordnung gleichgestellt), Studierende, Doktoranden, Stipendiaten und Teilzeitbeschäftigte.

Beschäftigte haben die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzkleidung bestimmungsgemäß zu verwenden. Der „Unternehmer“ muss sie stellen und in ordnungsgemäßem Zustand halten (reinigen). Als Ersatz während der Zeit der Reinigung ist deshalb jeweils ein zweiter Schutzkittel/ Schutzanzug/ Maschinenschutzanzug/ Schürze usw. pro Person erforderlich. Die Auswahl der pers. Schutzkleidung sollte durch den Benutzer an Hand von Fachkatalogen erfolgen und muss, soweit verlangt, der GUV/DIN-EN  entsprechen.

Die Kostenübernahme der Reinigung und ggf. des Ersatzes von  Arbeits- und Schutzkleidung für Schüler und Studierende ist nach Landesrecht geregelt.

Andere Kleidung, z-B. zum Schutz der Privatkleidung bei der Arbeit, ist keine pers. Schutzkleidung und keine Arbeitskleidung. Arbeitskleidung ist keine Schutzkleidung im Sinne der Vorschriften. Sie braucht nicht sondern sie kann vom Unternehmer gestellt oder bezuschusst werden.

Vgl.: GUV-V A1, § 29, GUV-V A6/7, Anlage § 6, 1 c), BAT § 66,  ArbSchG § 15, (2), Persönliche Schutzausrüstung-Benutzerverordnung, §1 und 2 sowie GUV-SR 2005, 7.5 und 8.5.

 

 

Sicherheitsbeauftragte an Hochschulen

 

Die Zahl der vom Unternehmer zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten wird

gemäß § 22 Abs. 1 SGB VII wie folgt bestimmt:

1. Zahl der Beschäftigten Zahl der Sicherheitsbeauftragten

a) Für Betriebe oder örtlich selbstständige

Betriebsteile – z.B.

Bauhof, Fuhrpark oder Fuhrparkaußenstellen

bei 21 bis 150 Beschäftigten mind. 1

und je angefangene weitere

250 Beschäftigte mind. 1 zusätzlich

b) Für reine Verwaltungen (Bürobetriebe)

oder örtlich selbstständige

Verwaltungsstellen

bei 51 bis 250 Beschäftigten mind. 1

und je angefangene weitere

400 Beschäftigte mind. 1 zusätzlich

c) Für den Bereich der „äußeren

Schulangelegenheiten“ in allgemein

bildenden und berufsbildenden

Schulen pro Schule mind. 1

d) Für Kindertageseinrichtungen mind. 1

2. Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung kann bei Vorliegen besonderer

betrieblicher Verhältnisse die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten

unter Berücksichtigung von § 22 Abs. 1 SGB VII entsprechend diesen

Verhältnissen abweichend regeln.

Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung

der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten

und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen, insbesondere sich

von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen

Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen

und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu

machen.

(3) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu

geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen

sowie den Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten

durch die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen;

den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu

geben.

Empfohlene Maßnahme

·        An jeder Hochschule sollte einer der Hausmeister Sicherheitsbeauftragter für die Belange der äußeren Hochschulangelegenheiten sein.

·        Für jede Hochschule ist für die Belange der inneren Hochschulangelegenheiten wenigstens 1 Sicherheitsbeauftragter, eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer zu bestellen.

·        Die Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten hat schriftlich zu erfolgen. Das Formblatt befindet sich in der Anlage zur GUV-SI 8064

·        Die oder der bestellte Sicherheitsbeauftragte wird auf nachstehende Informationen für ihre bzw. seine Tätigkeit verwiesen:

Vgl.: GUV-SI 8064 mit Anlage, GUV-I 8519 Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte, GUV 20.2.1 "Der Sicherheitsbeauftragte", GUV-V A1, §§ 3, 13, (Übertragung von Unternehmerpflichten (Muster)) 20 und Anlage (2), und

GUV-I 8542, Meldungen des Sicherheitsbeauftragten (Meldeblock).

 

 

Gesetzliche Unfallversicherung

Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten

 

Sehr geehrte(r) Frau Herr  .......................................................................................................

............................................................................................................................................................

Hiermit bestelle ich Sie nach § 22 SGB VII zum Sicherheitsbeauftragten für

............................................................................................................................................................

............................................................................................................................................................

............................................................................................................................................................

(Name der Verwaltung, des Betriebes und ggf. genaue Bezeichnung des Bereiches)

Die Bestellung erfolgt unter Mitwirkung des Personalrates (Betriebsrates).

Ihre Aufgabe wird es sein, mich bei meiner Verpflichtung zur Durchführung der

Unfallverhütung  zu  unterstützen.  Im  einzelnen  ergeben  sich  Ihre  Aufgaben

und Ihre Stellung als Sicherheitsbeauftragter aus dem beigefügten Merkblatt

20.2.1.  Der zuständige Unfallversicherungsträger wird  Sie zu gegebener Zeit

zu einem Unfallverhütungs-Seminar einladen.

...................................................... ...........................................................................................

(Ort Datum) (Unterschrift des Leiters der Verwaltung,

des Betriebes)

Diese Vordrucke für die Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten sind beim zuständigen Unfallversicherungsträger

kostenlos erhältlich. Ausg. 5.2007

Vgl.: GUV-I 8543

 

 

Standfestigkeit von Maschinen

 

Häufig sind Maschinen, z.B. in der Werkstatt, aufgestellt. Es kommt vor, dass diese Maschinen keine feste Verbindung mit dem Fußboden oder über das Untergestell mit dem Fußboden haben. Sie können gefährlich „kopflastig“ sein. D.h. dass die Gefahr besteht, dass die Maschine umkippt.

Empfohlene Maßnahme

Die Maschinen sind zunächst zu überprüfen und dann möglicherweise fest mit dem Gestell und das Gestell wiederum fachmännisch fest mit dem Fußboden zu verbinden.

Zwischen der Maschine und dem Fußboden muss Standsicherheit bestehen.. Dafür ist das Gestell möglicherweise mit einzubeziehen.

Vgl.: GUV-V A1, §§ 16 u. 17

 

 

Steckdosen in einfacher Ausführung, auf Putz

 

Häufig wird der nachträgliche Anbau von Kabel und Steckdosen "auf Putz" vorgefunden. Der Stand der Technik beschreibt das Verlegung von Leitungen und Steckdosen "unter Putz". Das wird nicht immer eingehalten. Es besteht die Gefahr, dass "auf Putz" verlegte Steckdosen zerbrechen und solche Leitungen von der Wand gerissen werden.

Empfohlene Maßnahme

Steckdosen und Zuleitungen sollen im Regelfall unter Putz verlegt werden.

Das ist immer dort erforderlich, wo mit besonderer Beanspruchung der Gehäuse in Verkehrswegen, Fluren, an Tafeln und in Klassenräumen durch Anstoßen zu rechnen ist. Nur im Ausnahmefall sollten Steckdosen "auf Putz", dann aber in robuster, d.h. wassergeschützter Ausführung mit Deckel, und die Zuleitungen im Kabelkanal angebracht werden.

Vgl.: GUV-V A2, § 4 (3) und GUV-V A1, § 3 u. 4.

 

 

Steckdosen, Anzahl in den Vorlesungsräumen und Hörsälen

 

Es wird häufig darüber geklagt, dass die Anzahl der elektrischen Steckdosen in den Vorlesungsräumen, Hörsälen nicht ausreicht. Zu oft ist nur eine ungünstig gelegene Steckdose im Raum vorhanden. Die dann verlegten Verlängerungsleitungen bilden eine erhebliche Stolper- und Unfallgefahr. Das soll so nicht sein.

Empfohlene Maßnahme

Die fehlenden Steckdosen sind nachzurüsten.

Für Vorlesungsräume, Hörsäle bis 70 m²; sollten wenigstens 2 Doppelsteckdosen an geeigneter Stelle installiert werden

Für größere Vorlesungsräume, Hörsäle gilt als Richtwert: eine Steckdose je 20 m²; Grundfläche.

Vgl.: GUV-V A1, § 3 u. 4.

 

 

(L), Laboratorien

 

 

(L) Abluftleistung von Abzügen, Prüfungen

 

Die Abzüge entsprechen oft nicht der Vorschrift. Es ist zwar ein Durchreiche- bzw. wandständiger Abzug vorhanden, jedoch entspricht der zu selten der Vorschrift bzw. dem Stand der Technik. Der Stand der Technik wird durch die DIN-EN  vorgegeben. Der Abzug muss wenigstens einen Not-Aus-Schalter haben, und die Abzugsleistung muss dauerhaft überprüfbar sein. Das ist dann nicht gegeben. Abzüge sind Sicherheitseinrichtungen. Die ständige ‘Kontrolle mittels Wollfaden’ hat nichts mit der jährlichen Überprüfung auf Funktionsfähigkeit zu tun. Die Kriterien einer Überprüfung können, auch bei nicht dem Stand der Technik entsprechenden Geräten, sein:

Bei geöffnetem Schieber soll die Luftbewegung in der Mitte der geöffneten Fläche größer sein als 0,2 m/s. Bei Schieberstellung, ca. 10 cm geöffnet, soll an keiner Stelle weniger als 0,7 m/s gemessen werden können und am Austritt ins Freie sollen 10 m/s Luftgeschwindigkeit herrschen. Grundsätzlich ist jedoch die Abzugsleistung mit ca. 400 m³;/h je 1 m Frontlänge nachzuweisen.

Nicht richtig funktionierende Abzüge lassen Schadstoffausbrüche zu. Die Schadstoffe bleiben dann im Raum und können mit eingeatmet werden.

Empfohlene Maßnahme

1.         Abzüge müssen regelmäßig gewartet und ihre Funktionsfähigkeit geprüft und dokumentiert werden.

2.         Die Prüfung  muss mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen durchgeführt werden. Die jährliche Prüfung der lufttechnischen Funktion kann entfallen, wenn durch eine Dauerüberwachung  des einzelnen Abzugs sicher gestellt ist, dass eine Unterschreitung des Mindestvolumenstromes optisch und akustisch angezeigt wird.

Vgl.: Arbeitsstättenverordnung § 53 Abs. 2  und UVV § 3 u. 4 „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1).

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der  Abzugsprüfung hat und mit den einschlägigen staatlichen  Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Regeln und allgemein anerkannten  Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von  Abzügen beurteilen kann.

Eine verwendete technische Einrichtung zur Dauerüberwachung signalisiert z.B. bei Verschmutzung, Korrosion, Belastung durch Chemikalien,  Alterung oder bei Fehlern in der Elektronik die Nichtverfügbarkeit der Überwachung durch Störungsmeldung optisch und akustisch.

Gegebenenfalls kann nach Umbaumaßnahmen der lufttechnischen  Anlage (z.B. bei Beeinflussung der Volumenströme) eine erneute Prüfung erforderlich sein.

Die regelmäßige Prüfung umfasst

– die allgemeine Sichtkontrolle des sicherheitstechnischen Zustandes des Abzuges,

– die Kontrolle der Frontschiebermechanik auf Leichtgängigkeit, Verkantungen und Geräusche; gegebenenfalls sind je nach Einsatzbedingungen auch Seile und Gewichte auf Schäden zu überprüfen,

– die Prüfung der lufttechnischen Funktion anhand der Herstellerangaben; für  Abzüge, die vor dem 1. Oktober 1993 in Betrieb genommen worden sind, gelten ersatzweise die folgenden Festlegungen:

_ Tischabzüge (Höhe der Arbeitsfläche 900 mm) benötigen 400 m 3 /h Luft-Volumenstrom pro laufendem Meter Frontlänge,

_ Tiefabzüge (Höhe der Arbeitsfläche 500 mm) benötigen 600 m 3 /h Luft-Volumenstrom pro laufendem Meter Frontlänge,

_ Begehbare  Abzüge (Höhe der  Arbeitsfläche 0 mm) benötigen 700 m 3 / h Luft-Volumenstrom pro laufendem Meter Frontlänge,

_ Aufschlussabzüge (Höhe der Arbeitsfläche 900 mm) benötigen 700 m 3 / h Luft-Volumenstrom pro laufendem Meter Frontlänge.

Die regelmäßige Prüfung der lufttechnischen Funktion kann als Differenzdruck- oder Geschwindigkeitsmessung im Lüftungsstutzen oberhalb des Abzugs oder an der Frontschieberöffnung erfolgen. Die Geschwindigkeitsmessung kann durch Ermittlung der mittleren Einströmgeschwindigkeit bei 100 mm hoch geöffnetem Frontschieber erfolgen. Geeignete Messgeräte sind z.B. thermische oder Flügelradanemometer.

3)        Die Prüfung der lufttechnischen Funktion von  Abzügen mit Einbaudatum vor dem 1. Oktober 1993, die nach DIN 12 924-1 vom  August 1991 oder DIN 12 924-2 vom Januar 1994 gefertigt wurden, erfolgt anhand der Herstellerangaben.

Vgl.: GUV-R 120, 11.5

 

 

(L) Abzüge, Anzahl der Abzüge

 

Im gesamten Arbeitsbereich Laboratorium, nämlich Praktikums- und Lehrraum, muss es wenigstens einen fest installierten Abzug geben. Das ist manchmal nicht der Fall bzw. es ist häufig lediglich ein fahrbarer, wirkungsloser Abzugskasten vorhanden.

Empfohlene Maßnahme

1.        Abzüge müssen so beschaffen sein, dass durch ihre Bauweise und Luftführung im Betriebszustand

Gase, Dämpfe oder Stäube in  gefährlicher Konzentration oder Menge aus dem Abzugsinneren nicht in den Laborraum  gelangen können,

sich im Abzugsinneren keine  gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann und

Versicherte – durch den  geschlossenen Frontschieber –  gegen verspritzende gefährliche Stoffe oder umherfliegende Glassplitter  geschützt sind.

Vgl.: Abzüge gem. DIN 12 924-1 „Laboreinrichtungen;  Abzüge;  Abzüge für allgemeinen

Gebrauch,  Arten, Hauptmaße, Anforderungen und Prüfungen“.

Für  Abzüge zum  Abrauchen von Perchlorsäure, von Schwefelsäure, für Arbeiten mit Flußsäure siehe DIN 12 924-2 „Laboreinrichtungen;  Abzüge;  Abzüge für offene Aufschlüsse bei hohen Temperaturen, Hauptmaße,  Anforderungen und Prüfungen“.

2.        Es ist zu beachten, dass sich das  Rückhaltevermögen von  Abzügen bei großen thermischen Lasten in nicht vorhersehbarer Weise verändern kann.

3.        Es ist der Einbau mindestens eines

Durchreiche-, wandständigen oder freistehenden Abzuges,

Tischabzuges, Tiefabzuges, begehbaren Abzuges oder

Aufschlussabzuges

vorzunehmen.

Ein freistehender oder auch Panorama-Abzug sollte, wegen der möglichen ständigen Sichteinschränkung des Hochschullehrers zu den Studenten, zuvor in der Praxis getestet werden.

Vgl.: VDI 2051, 3.2 bzw. GUV-SR 2005, 4.12.2 und 7.3.7, DIN-EN  12924, Teil 3 und GUV-R 120, 3.2, 5.3.1 sowie DIN 12 924-1 und - 2.

 

 

(L) Aufbewahrung, Lagerung, Umfüllen und Transport

 

Aufbewahrung, Lagerung, Umfüllen und Transport sind oft risikoreiche Arbeitsabläufe. Durch Nichteinhaltung der geltenden Vorschriften kann sehr schnell eine erhöhte Unfallgefahr entstehen.

Empfohlene Maßnahme

1.         Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden  Es sind dabei geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um den Missbrauch oder einen Fehlgebrauch nach Möglichkeit zu verhindern.

2.         Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältnissen, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann, aufbewahrt werden. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens oder Futtermitteln einschließlich der Zusatzstoffe aufbewahrt werden.

3.         Die mit T+ oder T gekennzeichneten Stoffe und Zubereitungen sind unter Verschluss oder so aufzubewahren, dass nur fachkundige Personen Zugang haben.

Mit T+ oder T gekennzeichnete Gefahrstoffe dürfen in Laboratorien oder Lagerräumen nur  aufbewahrt werden, wenn

diese Gefahrstoffe unter Verschluss gehalten werden (z.B. Giftschrank)

oder eine fachkundige Person Aufsicht führt oder

die betreffenden Räume unter Verschluss gehalten werden.

4.         Bei der Lagerung von Gefahrstoffen sind die dafür erlassenen Rechtsvorschriften einzuhalten und die einschlägigen Technischen Regeln zu beachten

Vgl.: Wesentliche Vorschriften und Technische Regeln sind:

TRGS 201 „Kennzeichnung von  Abfüllen beim Umgang“,

TRGS 514 „Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe“,

TRGS 515 „Lagern brandfördernder Stoffe“,

Druckbehälterverordnung (DruckbehV) und einschlägige Technische Regeln Druckbehälter (TRB) und Technische Regeln Druckgase (TRG), insbesondere TRG 280 „Allgemeine  Anforderungen  an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern“,

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Wassergesetze der Bundesländer,

Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) und dazu geltende Verwaltungsvorschriften,

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) und einschlägige Technische Regeln für brennbare Flüssig-keiten, insbesondere TRbF 22 „Lagereinrichtungen in Arbeitsräumen (Sicherheitsschränke)“, TRbF 110 „Läger“ und TRbF 143 „Ortsbewegliche Gefäße“. Die  anzuwendenden Lagervorschriften werden wesentlich von der jeweiligen Lagermenge bestimmt. Es wird daher empfohlen, die Lagermengen z.B. durch  Anschaffung kleiner Gebinde möglichst gering zu halten.

Beim Umfüllen gefährlicher Stoffe aus Fässern, Ballons, Kanistern und anderen Behältern sind geeignete Einrichtungen zu benutzen und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen

Vgl.: Abschnitt 5.3.4 der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz für Laboratorien, GUV-R 120.

1.         Nicht bruchsichere Behältnisse dürfen in andere Räume nur mit Hilfsmitteln, z B  Eimer oder Tragkästen, befördert werden, die ein sicheres Halten und Tragen ermöglichen Druckgasflaschen dürfen nur mit geeigneten Hilfsmitteln, z B  Flaschentransportwagen, und grundsätzlich nur mit Schutzkappe oder anderem geeigneten Ventilschutz transportiert werden  Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die giftige, ätzende, brennbare oder erstickend wirkende Gase oder Stäube freisetzen können, dürfen nicht zusammen mit Personen in Aufzügen befördert werden.

Vgl.: GUV-SR 2005, 7.3 GUV-R 120

 

 

(L) Augenduschen

 

In den Laboratorien befinden sich häufig bewegliche Augenduschen als Ersatz für stationäre Einrichtungen. Die sich zwar gestattet und nehmen weniger Platz in Anspruch, müssen aber im Notfall sofort zur Verfügung stehen. Auch das ist nicht immer gewährleistet. Alle Augenduschen müssen einer monatlichen Funktionsprüfungen unterzogen werden. Das wird nicht immer eingehalten, weil oft die Zuständigkeit nicht klar geregelt ist.

Empfohlene Maßnahme

1.         In Laboratorien muss – möglichst im Bereich der Körperdusche oder Ausgussbecken – eine mit Trinkwasser  gespeiste Augendusche installiert sein. Sie soll beide Augen sofort mit ausreichenden Wassermengen spülen können. Das Stellteil des Ventils muss leicht erreichbar, verwechslungssicher angebracht und leicht zu betätigen sein. Das Ventil darf, einmal  geöffnet, nicht selbsttätig schließen.

Vgl.: Funktionsprüfung von Augenduschen Abschnitt 11.2 und Abschnitt 4.16.2 der

GUV-R 120 und § 3 u. 4 UVV „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1), sowie DIN 12 899-2 „Laboreinrichtungen; Notduschen-Einrichtungen; Augenduschen, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen“.

2.         Abweichend von Abschnitt 3.5.2.1 sind als Augenduschen auch bewegliche Augenduschen mit, am Griff angebrachten selbsttätig schließenden Ventilen zulässig,

Augenspülflaschen mit steriler Spülflüssigkeit zulässig, wenn kein fließendes Trinkwasser zur Verfügung  steht.

3.         Der Standort von Augenduschen muss durch das Rettungszeichen E09 „Augenspüleinrichtung“ gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der UVV „Sicherheits-und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“, GUV-V A8, E 09, entsprechen.

4.         Der Zugang  ist ständig  freizuhalten.

Vgl.: GUV-R 120, 3.5.2, GUV-V A8 und GUV-V A1, § 3 u. 4.

 

 

(L) Betriebsanweisungen, arbeitsbereichsbezogen

 

Zu häufig stehen arbeitsbereichsbezogene Betriebsanweisungen und Unterweisungen nicht allen zugänglich zur Verfügung. Das liegt möglicherweise an der Größe und dem Umfang eines Arbeitsbereiches.

Empfohlene Maßnahme

1.    Als arbeitsbereichsbezogene Betriebsanweisungen können Laboratoriumsordnungen und vergleichbare Regelungen in  anderen  Arbeitsbereichen, die in  allgemeiner Form  auf die  auftretenden Gefahren und ihre  Abwehr eingehen, angesehen werden.

2.    Für spezielle  Arbeitsplätze oder Tätigkeiten ist zu prüfen, ob die in den o.g. Regelungen gegebenen Hinweise ausreichend sind und der Arbeitsplatzbezug gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, so sind für diese Bereiche eigene Betriebsanweisungen zu erstellen.

3.    Zu den  Arbeitsplätzen, für die im  Allgemeinen eigene Betriebsanweisungen sinnvoll sind, gehören insbesondere Praktika, Service-Labors und Werkstätten.

Vgl.: GUV-SR 2005, 4.13

Achtung:

Da die GUV-SR 2005 keine Musterbetriebsanweisungen für die Versicherten in Laboratorien anbietet, wird empfohlen, in Anlehnung die Betriebsanweisungen für Schüler, Hausmeister und Reinigungspersonal der GUV-SR 2003, Anhang 4.2 zu verwenden.

 

 

(L) Betriebsanweisungen, stoffebezogen

 

Zu häufig stehen stoffebezogenen Betriebsanweisungen nur als ein Gesamtwerk oder in Tabellenform und nicht allen zugänglich zur Verfügung.

Empfohlene Maßnahme

1.         Stoffbezogene Betriebsanweisungen sollten möglichst stoffgruppenbezogen erstellt werden. Einzelstoffbezogene Betriebsanweisungen sind dann erforderlich, wenn durch die Art des Umgangs ein besonderes oder zusätzliches  Risiko gegeben ist.

2.         Für sehr giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende, selbstentzündliche, hochentzündliche oder explosions-gefährliche Einzelstoffe können stoffgruppenbezogene Betriebsanweisungen nur dann erstellt werden, wenn keine besonderen oder zusätzlichen Risiken durch die einzelnen Stoffe gegeben sind.

3.         Die stoffbezogenen Betriebsanweisungen müssen arbeitsbereichsbezogen erstellt sein. Die Inhalte der Betriebsanweisungen können auch in Experimentalvorschriften oder  Arbeitsanweisungen enthalten sein, wenn sie die notwendigen Hinweise auf die Gefährlichkeit der verwendeten Stoffe und die zu treffenden Schutzmaßnahmen enthalten.

4.         Eine einfache Stoffdatenauflistung in Tabellenform ist ungeeignet.

Vgl.: GUV-SR 2005, 4.13 und TRGS 555 „Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV“ sowie Merkblatt „Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen“ (ZH1/124).

Achtung:

Da die GUV-SR 2005 keine Musterbetriebsanweisungen für die Versicherten in Laboratorien anbietet, wird empfohlen, in Anlehnung die Betriebsanweisungen für Schüler, Hausmeister und Reinigungspersonal der GUV-SR 2003, Anhang 4.2 zu verwenden.

 

 

(L) Betriebsanweisungen für Schüler (Studenten), Muster

 


Vgl.: GUV-SR 2003, Anhang 4.1

 

 

(L) Betriebsanweisungen für Schüler, (Studenten) Muster

 


Vgl.: GUV-SR 2003, Anhang 4.1

 

 

(L) Allgemeine Betriebsanweisungen für Schüler, (Studenten) Muster

 


Vgl.: GUV-SR 2003, Anhang 4.1

 

 

(L) Betriebsanweisungen für Hausmeister und Reinigungspersonal, Muster

 


Vgl.: GUV-SR 2003, Anhang 4.2

 

(L) Betriebsanweisungen für Hausmeister und Reinigungspersonal, Muster

 


Vgl.: GUV-SR 2003, Anhang 4.2

 

 

(L) Betriebsanweisungen, Verhalten im Gefahrfall und Erste Hilfe

 

Zu häufig stehen Betriebsanweisungen und Unterweisungen nicht zur Verfügung. Besonders das Verhalten im Gefahrfall und die Erste Hilfe werden oft nicht richtig erarbeitet und nicht richtig mitgeteilt.

Empfohlene Maßnahme

1)        Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich mit Gefahrstoffen umgegangen wird, hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen.

2)        Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen.  

3)        In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.

Vgl.: GUV-SR 2005, 4.13

Achtung:

Da die GUV-SR 2005 keine Musterbetriebsanweisungen für die Versicherten in Laboratorien anbietet, wird empfohlen, in Anlehnung die Betriebsanweisungen für Schüler, Hausmeister und Reinigungspersonal der GUV-SR 2003, Anhang 4.2 zu verwenden.

 

 

Brandgefahr, Feuergefahr, Gefahr von Entstehungsbränden,

 

Brandgefahr, Feuergefahr

Die Feuergefahr in Hochschulen wird viel zu häufig unterschätzt.

In den Hörsälen und Vorlesungsräumen befinden sich häufig große Mengen brennbaren  Materials, Holzstühle, Holzschränke, Papiervorräte usw. Die öffenbaren Fenster, die zur Rettung von Personen über Leitern der Feuerwehr vorgesehen sind, und die im Verlauf der Fluchtwege zu den nächsten Vorlesungsräumen vorgesehenen Zwischentüren (Notausgangstüren) sind sehr häufig verstellt.

Gefahr von Entstehungsbränden

Viel zu häufig herrscht, besonders in kleinen Vorlesungsräumen, eine hohe bis sehr hohe Brandlast, die durch zu viele aufbewahrte brennbare Gegenstände entsteht. Sie wird oft erhöht durch die Aufbewahrung von leicht entzündliche Farben und Verdünnern in größeren Mengen. Es werden leicht entzündliche Stoffe aufbewahrt und umgefüllt. Die Feuergefahr ist unter diesen Umständen zu groß. In einer Werkstatt z.B. dürfen Lösemittel, Lacke und leicht brennbare Flüssigkeiten nicht gelagert werden. Unzulässig ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Arbeitsräumen über 5 l der Gefahrenklasse A II oder B sowie über 1 l der Gefahrenklasse A I.

Auch diese Mengen dürfen nur zum Fortgang der Arbeit bereitgehalten werden.

Empfohlene Maßnahme

1)            Das Umfüllen und Verarbeiten brennbarer Flüssigkeiten muss z.B. bis zur völligen Ausgasung bzw. Trocknung unter einer Lüftung, z.B. einem Abzug erfolgen.

2)            Alle leicht entzündlichen Gefahrstoffe und lösemittelhaltigen Farben sollten durch weniger gefährliche Stoffe oder Zubereitungen ersetzt werden. Z.B. bieten Firmen Farben mit dem Kurzzeichen E.L.F. an. Das sind emissions- und lösemittelfreie Farben.

Vgl.: GUV-V A1, § 3 u. 4, GUV-SR 2005, 4.4 und 7.3.

 

 

(L) Brennofen, Glasuren

 

Die chemischen Bestandteile der Glasuren sind nicht immer bekannt. Es kann sein, dass Fluor-Wasserstoff, Blei und/oder Cadmium mit den Abgasen beim Brennen austreten. Dabei handelt es sich um Gefahrstoffe mit möglicherweise krebserregender Wirkung. Nur Gebinde der Glasuren ohne "Gefahrensymbol" sind geeignet. Nicht nur die beim Brennen entstehenden Gase können Schwermetalle enthalten und mit eingeatmet werden, sondern eine ähnliche Gefährdung kann auch durch Einatmen schwermetallhaltiger Pigmente, z.B. beim Umfüllen, entstehen.

Empfohlene Maßnahme

·        Alle vorhandenen Glasuren und Pigmente mit "Gefahrensymbol" oder unbekannten Inhalts sollten entsorgt werden.

·        Neueinkäufe sollten entsprechende Hinweise auf nicht mehr vorhandene Bestandteile, wie z.B. Blei und Cadmium berücksichtigen und haben.

Diese Information sollte auch an mögliche Fremdbenutzer weitergegeben werden!

Vgl.: GUV-SR 2005, 4.4.1

 

 

(L) Druckgasflaschen und Armaturen

 

Häufig befinden sich noch nach der Lesung oder dem Praktikum Druckgasflaschen im Lehrraum und im Laboratorium. Die Druckgasflaschen sind zwar gegen Umfallen gesichert, Das Aufbewahren der Druckgasflaschen nach dem Unterricht im Lehrraum ist jedoch unzulässig. Druckgasflaschen müssen sich nach Arbeitsschluss wegen der Gefahr des Zerknalls an einem sicheren Ort befinden. Das dürfen nicht der Lehrraum und nicht das Laboratorium sein.

Empfohlene Maßnahmen

1)            Druckgasflaschen sind zur Vermeidung  von Gefahren möglichst außerhalb der Laboratorien aufzustellen und die Gase den Arbeitsplätzen durch fest verlegte Rohrleitungen zuzuführen. Ist dies nicht möglich, und müssen in Laboratorien mit erhöhter Brandgefahr Druckgasflaschen betrieben werden, sind die Druckgasflaschen durch besondere Schutzmaßnahmen im Brandfall vor zu starker Erwärmung  zu schützen. Sind solche Schutzmaßnahmen nicht möglich oder zweckmäßig , müssen Druckgasflaschen nach Arbeitsschluss oder nach Beendigung  einer Versuchsreihe an einen sicheren Ort gebracht werden. Gefahren bestehen z.B. bei Bränden durch Zerknall oder beim Flaschentransport.

Vgl.: Druckgasflaschen sind in  Abhängigkeit von der möglichen Brandlast z.B. geschützt durch

– Unterbringen in Schränken nach DIN 12 925-2 „Laboreinrichtungen;

Schränke für Druckgasflaschen; Sicherheitstechnische  Anforderungen, Prüfung“,

– Unterbringen in dauerbelüfteten Flaschenschränken nach den Technischen Regeln Druckgase T G 280 „ Allgemeine  Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern“,

– Einrichtungen, die Druckgasflaschen selbsttätig mit Wasser berieseln (z.B. nach DIN 14 494 „Sprühwasser-Löschanlagen, ortsfest, mit offenen Düsen“),

–Aufstellen der Druckgasflaschen hinter feuerhemmender  Abtrennung.

2)            Laboratorien, in denen Druckgasflaschen aufgestellt sind, müssen mit dem Warnzeichen W19 „Warnung  vor Gasflaschen“  gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der UVV „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung  am Arbeitsplatz“ (GUV-V A8) entsprechen.

Vgl.: DIN 12 001-1 „Sicherheitszeichen im Labor; Warnung vor Gasflaschen“.

3)            Druckgasflaschen sind  gegen Umstürzen zu sichern und vor starker Erwärmung  zu schützen.

Druckgasflaschen können z.B. durch Ketten,  Rohrschellen oder Einstellvorrichtungen gesichert werden.

Siehe auch Technische  Regeln Druckgase T G 280 „ Allgemeine  Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern“.

4)            Druckgasflaschen mit sehr  giftigen,  giftigen oder krebserzeugenden Gasen müssen, sofern sie im Labor aufgestellt werden, dauerhaft abgesaugt werden. Dies wird z.B. erreicht durch Aufstellen in  Abzügen oder in belüfteten Flaschenschränken.

Vgl.: UVV „Gase“ (GUV-V B6), Anhang „Giftige Gase“.

5)            Für sehr  giftige, giftige und krebserzeugende Gase müssen möglichst kleine Druckgasflaschen verwendet werden. Bewährt haben sich sogenannte „Lecture bottles“.

6)            Armaturen, Manometer, Dichtungen und andere Teile für stark oxidierende Druckgase müssen frei von Öl, Fett und Glycerin  gehalten werden. Sie dürfen auch nicht mit ölhaltigen Putzlappen oder mit fettigen Fingern berührt werden. Reste von Lösemitteln, die zum Entfetten verwendet werden, müssen durch Abblasen mit ölfreier Luft entfernt werden. Stark oxidierende Druckgase sind z.B. Sauerstoff, Stickstoffmonoxid.

Vgl.: UVV § 12 „Sauerstoff“ (GUV-V B7).

7)            Für Sauerstoff dürfen nur Manometer verwendet werden, die blau  gekennzeichnet  sind und die Aufschrift „Sauerstoff! Öl- und fettfrei halten“ tragen.

8)            Beim Verdampfen von verflüssigten Gasen durch  äußere Erwärmung  muss eine örtliche Überhitzung  vermieden werden. Die Temperatur des Heizmediums darf 50 °C nicht überschreiten. Die äußere Erwärmung kann erfolgen z.B. durch feuchte, heiße Tücher, temperaturgeregelte Wasserbäder, Berieselung mit warmem Wasser.

9)            Beim Umfüllen von Gasen in flüssigem Zustand in kleinere Druckgasflaschen muss eine Überfüllung  sicher vermieden werden. Der zulässige Füllgrad ist durch Wägen der kleineren Druckgasflaschen zu kontrollieren. Ist dies z.B. bei einer Probenahme nicht möglich, ist ein Teil des verflüssigten Gases nach der Füllung in eine  Abgasleitung abzulassen.

Vgl.: Technische  Regeln Druckgase T G 402 „Füllanlagen; Betreiben von Füllanlagen“

mit  Anlage 1 „Volumetrisches Füllen von Handwerkerflaschen mit Flüssiggas“ und Merkblatt „Füllen von Druckbehältern mit Gasen“ (ZH 1/308).

10)          Druckgasschläuche sind sicher zu befestigen und die Schlauchanschlüsse bzw. Schlauchverbindungen vor Inbetriebnahme auf Dichtheit zu prüfen. Fest eingebundene Schläuche sind der Befestigung  des Schlauches auf Schlauchtüllen mit Schlauchschellen oder Schlauchbindern vorzuziehen. Die Dichtheitsprüfung kann z.B. mit einer geeigneten Detergenzlösung erfolgen.

Vgl.: DIN 4815-2 „Schläuche für Flüssiggas; Schlauchleitungen“,

DIN 3017-1 „Schlauchschellen; Teil 1: Schellen mit Schneckentrieb; Form  “,

DIN 32 620 „Schlauchbinder; Spanner und Band“,

DIN EN 560 „Gasschweißgeräte; Schlauchanschlüsse für Geräte und  Anlagen

für Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren“.

11)          Ventile von Druckgasflaschen für brennbare und brandfördernde (oxidierende) Gase sind langsam zu öffnen. Dies gilt insbesondere für Wasserstoff, Sauerstoff und Fluor. Hierdurch soll eine Entzündung dieser Gase bzw. Ventilbrände vermieden werden.

Zum Öffnen der Ventile von Druckgasflaschen dürfen keine drehmomenterhöhenden Werkzeuge verwendet werden.

Druckgasflaschen, deren Ventile sich nicht von Hand öffnen lassen, sind außer Betrieb zu nehmen, entsprechend zu kennzeichnen und dem Füllbetrieb zuzustellen. Ventile von Druckgasflaschen sind nach Gebrauch und auch nach dem Entleeren zu schließen.

Entleerte Druckgasflaschen enthalten einen  Restüberdruck, der zur Gasentnahme nicht mehr ausreicht. Dieser  Restüberdruck muss durch Schließen des Ventils bis zur  Anlieferung im Füllwerk erhalten bleiben. Bei offenem Ventil kann durch Temperatur- oder Luftdruckänderungen unkontrolliert Luft in die Flasche gelangen.

12)          Gase dürfen in Apparaturen nur eingeleitet werden, wenn sichergestellt ist, dass sich in der Apparatur kein unzulässiger Überdruck aufbauen kann. Ein unzulässiger Überdruck kann sich z.B. aufbauen bei der Verwendung von Nadelventilen, da diese nur „Strömungsbegrenzer“, jedoch keine Druckminderer sind. Bewährt hat sich eine Sicherheitstauchung.

Beim Einleiten von Gasen in Flüssigkeiten müssen Einrichtungen verwendet werden, die ein Zurücksteigen von Flüssigkeiten in die Leitung  oder in das Entnahmegefäß sicher verhindern.

Das Zurücksteigen von Flüssigkeit kann z.B. durch ausreichend bemessene Zwischengefäße verhindert werden. Beim Einbau der Zwischengefäße ist auf die richtige Durchflussrichtung zu achten.

13)          Druckgasflaschen müssen, soweit dies möglich ist, mit  geeigneten Druckminderern betrieben werden. Druckminderer (Druckminder-, Druckreduzierventile) sind nicht für alle Gase erhältlich. Nadelventile sind keine Druckminderer; siehe Erläuterungen zu  Abschnitt 5.4.3.15 der GUV-SR 2005.

14)          Manometer dürfen an Druckminderern nur von Fachleuten ausgewechselt werden. Undichte Verschraubungen der Druckminderer dürfen nur angezogen werden, wenn das Flaschenventil  geschlossen ist. Als Fachleute gelten Personen, die aufgrund ihrer fachlichen  Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihnen übertragenen  Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen können. Zur Beurteilung der fachlichen  Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffenden  Arbeitsgebiet herangezogen werden. Als unterwiesene Person gilt, wer über die ihr übertragenen  Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde. Siehe auch Druckbehälterverordnung.

15)          Vor Arbeiten mit  gefährlichen Gasen ist die Apparatur dahin gehend zu überprüfen, ob überschüssiges Gas nur an der dafür vor gesehenen Stelle entweichen kann. Druckgasflaschen dürfen nur mit  geeigneten Hilfsmitteln und  grundsätzlich nur mit Schutzkappe transportiert werden. Geeignete Hilfsmittel sind z.B. Flaschentransportwagen.

16)          Bei Druckgasflaschen ist das Datum der nächst fälligen Prüfung  zu beachten. Ist das Prüfdatum überschritten und befinden sich die Druckgasflaschen in einem augenscheinlich einwandfreien Zustand, so dürfen sie zum Zwecke der Entleerung am  Arbeitsplatz weiter betrieben werden. Sind Druckgasflaschen mit gefährlichen Gasen nach  Ablauf der Prüffrist nicht entleert und sollen sie z.B. zum Füllwerk transportiert werden, ist für den Transport eine  Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Vgl.: GUV-SR 2005, 5.4.3.1 bis 5.4.3.21, GUV-V A8 und Gefahrgutverordnung Straße (GGVS).

 

 

Einzelarbeitsplatz

 

Einzelarbeitsplätze bleiben häufig unbemerkt. Sie sind etwas anderes als Alleinarbeitsplätze. Bei Einzelarbeitsplätzen muss von einer erhöhten Unfallgefahr ausgegangen werden. Über die erhöhte Unfallgefahr besteht an solchen Arbeitsplätzen möglicherweise Unsicherheiten:

a) Fehlende Sichtverbindung

Z.B. fehlt häufig eine bzw. die vorgeschriebene Sichtverbindung nach draußen reicht nicht aus. Eine fehlende Sichtverbindung nach draußen ist immer eine Isolation.

Empfohlene Maßnahme

Der Raum sollte vorschriftsmäßig mit einer Sichtverbindung versehen werden. Dafür reicht häufig ein Fenster von 1,25 m² in der Tür.

Vgl.: ArbStättV.

b) Erheblich erhöhte Brandlast

In dem Raum herrscht viel zu oft eine sehr hohe Brandlast, die durch viele aufbewahrte brennbare Gegenstände entsteht. Sie wird oft zusätzlich noch erhöht durch die Lagerung von lösemittelhaltigen Farben und Verdünnern in zu großen Mengen.

In Hochschulen darf nicht gelagert sondern nur aufbewahrt werden. Die Gefahrstoffe werden oft ohne Abzüge umgefüllt. Zum so genannten Umfüllen gehört auch schon die Entnahme. Gefährliche Gase können lange Zeit im Raum vagabundieren und mit eingeatmet werden. Unzulässig ist auch die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten z.B in „Arbeitsräumen“:

über 5 Liter der Gefahrenklasse A II oder B sowie über 1 Liter der Gefahrenklasse A I.

Auch diese Mengen dürfen nur zum ‘Fortgang der Arbeit’, z.B. während einer fachpraktischen Ausbildung, bereitgehalten werden.

Empfohlene Maßnahme

1.        Das "Umfüllen" brennbarer Flüssigkeiten darf in Hochschulen nur im Abzug erfolgen. Ab einer bestimmten bevorrateten Menge sind z.B. die besonderen Verordnungen brennbarer Flüssigkeiten zu beachten. Die Bevorratung leicht entzündlicher Stoffe sollte, und nur im Zusammenhang mit einer fachpraktischen Ausbildung, auf die Menge zum ‘Fortgang der Arbeit’ reduziert werden. Sonst sollte keine Aufbewahrung und Bevorratung mehr erfolgen.

2.        Es sind die "Ersatzstoffpflicht" und die "Entsorgung gefährlicher Abfälle" an Hochschulen zu beachten..

Vgl.: GUV-SR 2005, 4.4 und 7.4 sowie VbF und TRbF 110

c) Fehlendes Notruf-Telefon

Es gibt in diesem Arbeitsbereich häufig kein Notruf-Telefon in dem Raum. Eine Unfallmeldung kann im Notfall nicht weitergegeben werden.

Empfohlene Maßnahme

Es ist unbedingt ein Notruf-Telefon zu installieren. Es sollte mit einer ständig besetzten Stelle in Verbindung stehen und die öffentliche Notrufzentrale erreichen können.

Vgl.: „Grundsätze der Prävention“, GUV-V A1, § 25 (1).

d) Gefährliche Flüssigkeiten in Lebensmittelbehältern

Oft werden immer noch gefährliche Flüssigkeiten in Behältnissen aufbewahrt, die für Lebensmittel geeignet sind. Es können lebensgefährliche Verwechslungen möglich sein.

Empfohlene Maßnahme

Gesundheitsgefährliche Flüssigkeiten in Gefäßen, z.B. Marmeladengläser, oder Brauseflaschen, die für die Aufbewahrung von Lebensmitteln vorgesehen sind, sind restlos zu entsorgen.

Vgl.: GUV-V A1, §§ 16 u. 17, und GUV-SR 2005, 7.3.2.

 

 

Elektrische Betriebsmittel, Prüfung nicht ortsfester und ortsfester...

 

Es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass bei allen ortsfesten und nicht ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln die regelmäßige Prüffrist eingehalten wurde bzw. wird. Sie stellt eine große Sicherheit für die Benutzer dar. Nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind z.B.:

Verlängerungskabel, Dia-, Film- und Tageslichtprojektoren,

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind z. B.:

Steckdosen, Gasthermen mit 230 V-Anschluss und Verteilerkästen.

Empfohlene Maßnahme

·        Nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel in Hochschulen sind alle 12 Monate zu überprüfen. Die nicht ortsfesten elektrischen Betriebsmittel der Verwaltungsräume ("Bürobetriebe") in den Hochschulen hingegen brauchen nur alle 24 Monate überprüft zu werden. Hierfür kann jeder Person ohne weitere Vorkenntnisse eine Unterweisung vermittelt werden.

·        Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind von einer Fachfirma alle vier Jahre nach der ersten Inbetriebnahme zu überprüfen. Für die Überprüfung ortsfester elektrischer Betriebsmittel an Hochschulen sollten Kostenvoranschläge eingeholt werden. Die Angebote müssen ausdrücklich der GUV-V A2 entsprechen. Diese Unfallverhütungsvorschrift schließt alle VDE ein. Als Anbieter käme z.B. der TÜV in Frage.

Vgl.: GUV-V A2, GUV-I 8524

 

 

(L) Entsorgung gefährlicher Abfälle, Aufbewahrung über Griffhöhe

 

Die GUV-SR 2005 beschreibt die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich. Ihre Anwendung soll den Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gefahren schützen.

Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich mit Gefahrstoffen umgegangen wird, hat die zum Schutz des menschlichen Lebens, der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen nach den allgemeinen und besonderen Vorschriften der Gefahrstoffverordnung einschließlich ihrer Anhänge und den für ihn geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu treffen.

Weder die Hochschulleitung noch ein einzelner Hochschullehrer oder weitere Verantwortliche dürfen den Umgang mit Gefahrstoffen zulassen oder anordnen, wenn der vom bestehenden Gefahrstoffrecht vorgeschriebene Schutz nicht gewährleistet ist.

Oft sind nicht mehr identifizierbare Stoffe nicht entsorgt worden.

Behältnisse mit Gefahrstoffen werden möglicherweise über Griffhöhe aufbewahrt. Das soll so nicht sein.

Empfohlene Maßnahme

1. Vor dem Umgang mit Gefahrstoffen ist zu klären, welche Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung zur Wiederverwendung oder zur umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen zu treffen sind.

Vgl.: Kreislaufwirtschafts- und  Abfallgesetz.

2. Abfälle, die aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften nicht von Dritten entsorgt werden, sind in eine entsorgungsfähige Form umzuwandeln.

3. Die einzelnen Abfallarten sind nach den hochschulinternen Vorgaben zu sammeln  Es sind Behälter bereitzustellen, die nach Größe, Material und Bauart für die Sammlung und Aufbewahrung der einzelnen Abfallarten geeignet sind und sicher transportiert werden können  Spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände sind in besonders gekennzeichneten, stich- und formfesten Behältnissen separat zu sammeln und zu entsorgen. In den hochschulinternen Vorgaben ist festzulegen, dass die Behälter regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen sind.

4. Die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist in solchen Zeitabständen vorzunehmen, dass das Aufbewahren, der Transport und das Vernichten dieser Stoffe nicht zu einer Gefährdung führen kann 

5. Die Arbeitsplätze sind mindestens einmal jährlich auf gefährliche Abfälle hin zu überprüfen.

6. Die Sammelbehälter sind bis zum Abtransport geschlossen und so aufzubewahren, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind. Behälter mit Gefahrstoffen dürfen nur bis zu einer solchen Höhe aufbewahrt werden, dass sie noch sicher entnommen und abgestellt werden können. Im  Allgemeinen sollen Behälter, die nur mit beiden Händen getragen werden können, nicht über Griffhöhe (170 bis 175 cm)  abgestellt und entnommen werden.

7. Ätzende Stoffe sollten niemals über Augenhöhe abgestellt und entnommen werden können!

8.         Abfallbehälter sind nach der TRGS 201 „Kennzeichnung von Abfällen beim Umgang“ zu kennzeichnen  Werden diese Abfälle mit anderen brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert, sind die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, VbF, zu beachten 

9.         Bei der Lagerung von gefährlichen Abfällen sind die Vorschriften des Abschnitts 7 3 6 der GUV-SR 2005 zu beachten  Abfallbehälter für den außerbetrieblichen Transport müssen den Vorschriften über den Transport von Gefahrgut (z B  Gefahrgutverordnung Straße, Gefahrgutverordnung Eisenbahn) entsprechen

Vgl.: GUV-SR 2005, 7.3, 7.4 und 7.3.6 sowie TRGS 201 und VbF.

 

 

(L) Ermittlungspflicht

 

Der Hochschullehrer, in dessen Fach mit Gefahrstoffen umgegangen wird, muss prüfen, ob für den jeweiligen Unterricht Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit geringerem oder vorzugsweise keinem gesundheitlichen Risiko eingesetzt werden können. Solche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse müssen verwendet werden. Das Ergebnis dieser Prüfung ist schriftlich festzuhalten.

Empfohlene Maßnahme

Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich mit einem Stoff, einer Zubereitung oder einem Erzeugnis umgegangen wird, hat festzustellen, ob es sich im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang um einen Gefahrstoff handelt. Diese Anforderung gilt gleichermaßen für gekaufte, selbst hergestellte oder  als Spende erworbene Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse. Informationen über die gefährlichen Eigenschaften eines Gefahrstoffes sowie Sicherheitsratschläge sind der Kennzeichnung auf der Verpackung und dem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen, das vom Hersteller oder Einführer des entsprechenden Produktes spätestens bei Lieferung zur Verfügung zu stellen ist.

Vgl.: GUV-SR 2005, 4.2

 

 

(L) Ersatzstoffpflicht, Mengen- und Stoffeminimierung

 

Die GUV-SR 2005 beschreibt die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich. Ihre Anwendung soll den Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gefahren schützen.

Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich mit Gefahrstoffen umgegangen wird, hat die zum Schutz des menschlichen Lebens, der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen nach den allgemeinen und besonderen Vorschriften der Gefahrstoffverordnung einschließlich ihrer Anhänge und den für ihn geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu treffen.

Weder die Hochschulleitung noch ein einzelner Hochschullehrer oder weitere Verantwortliche dürfen den Umgang mit Gefahrstoffen zulassen oder anordnen, wenn der vom bestehenden Gefahrstoffrecht vorgeschriebene Schutz nicht gewährleistet ist

Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehören im Wesentlichen:

 

An Hochschulen wird nicht immer geprüft, ob die in Aussicht genommenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse durch Ersatzstoffe mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko erhältlich sind. Die Verwendung dieser Stoffe muss aber vom Verantwortlichen geprüft werden und in vielen Fällen zumutbar.

Es werden nicht immer mit Sicherheit nur die für den Hochschulunterricht unbedingt notwendigen kleinsten handelsüblichen Mengen und Stoffe vorrätig gehalten. Das kann insbesondere sehr giftige Stoffe und sehr giftige Zubereitungen betreffen.

Empfohlene Maßnahme

1.         Der Verantwortliche muss prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko, als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind  Ist ihm die Verwendung dieser Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zumutbar und ist die Substitution zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, so darf er nur diese verwenden 

2.         Bei krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 ist immer davon auszugehen, dass die Substitution zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist  Die Frage der Zumutbarkeit bleibt davon unberührt  Kann der Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch das Auftreten von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet werden, muss geprüft werden, ob durch Änderung des Herstellungs- und Verwendungsverfahrens oder durch den Einsatz von emissionsarmen Verwendungsformen von Gefahrstoffen deren Auftreten am Arbeitsplatz verhindert oder vermindert werden kann  Ist dies technisch möglich und zumutbar, so muss der Verantwortliche die erforderliche Verfahrensänderung vornehmen oder die emissionsarmen Verwendungsformen anwenden 

3.         Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

4.         Bei der Ersatzstoffprüfung sind in Praktika  grundsätzlich strengere Maßstäbe  anzusetzen  als in der Forschung. Vorrangig bei krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2,  aber  auch bei sehr giftigen, sensibilisierenden, hochentzündlichen, selbstentzündlichen oder explosionsgefährlichen Gefahrstoffen muss  Anhand des konkreten  Anwendungsfalls geprüft werden, ob ein zu benutzender Gefahrstoff durch einen weniger gefährlichen ersetzt werden kann.

5.         Die Prüfung nach möglichen Ersatzstoffen ist weiterhin insbesondere bei Lösemitteln und Hilfsreagenzien  angezeigt.

In den Praktika oder bei regelmäßig wiederkehrendem Umgang mit einem Gefahrstoff oder bei regelmäßig wiederkehrender Anwendung eines Verfahrens ist es zumutbar, einen Ersatzstoff oder ein  anderes Verfahren zu verwenden, wenn da durch ein gleichwertiger didaktischer, inhaltlicher oder methodischer Zweck erfüllt wird.

TRGS 440 zur Frage der Zumutbarkeit, „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am  Arbeitsplatz: Vorgehensweise (Ermittlungspflichten)“.

Das Ergebnis einer negativen Ersatzstoffprüfung ist  schriftlich festzuhalten und soll  Angaben darüber enthalten,

-welche Gefahrstoffe und Verfahren geprüft wurden,

-welche Informationen eingeholt wurden und

-warum die Verwendung von Ersatzstoffen oder  Anwendung von Ersatzverfahren nicht möglich war.

6.         In den Praktika ist auf krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Gefahrstoffe zu verzichten, es sei denn, sie sind für die Praxis des betreffenden Faches von besonderer Bedeutung In den Praktik  im Grundstudium sollten entsprechende Versuche, falls erforderlich, erst gegen Ende der Praktika durchgeführt werden, wenn die Studierenden eine hinreichende experimentelle Geschicklichkeit erworben haben und  ausführlich unterwiesen worden sind.

7.         Für den Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen muss über die Ersatzstoffprüfung hinaus sichergestellt sein, dass die  Arbeitnehmer  aufgrund ihrer fachlichen Eignung in der Lage sind, mit diesen Stoffen umzugehen.  Andernfalls müssen sie durch fachlich geeignete Personen besonders  angeleitet und beaufsichtigt werden.

8.         Ist bei krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 eine Substitution nach Abschnitt 4 4 1 der GUV-SR 2005 nicht möglich, sind zur Vermeidung der Exposition der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen, wie sie in Abschnitt 4 8 der GUV-SR 2005 beschrieben sind.

Vgl.: GUV-SR 2005, 4.4.1 und 4.8 sowie TRGS 440

 

 

(L) Erste-Hilfe-Kästen

 

Die Unfallverhütungsvorschrift beschreibt, "dass das zur Leistung der Ersten Hilfe erforderliche ... Erste-Hilfe-Material ... zur Verfügung steht." Dazu gehört, dass die Erste-Hilfe-Kästen vorschriftsmäßig eingerichtet sind und dass ein Verbandbuch geführt und über

5 Jahre aufbewahrt wird. Das Führen des Verbandbuches ist intern zu regeln. Z.B. sollte derjenige die Eintragung machen, der auch die "Erste Hilfe" leistet.

Empfohlene Maßnahme

1)            Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass ausreichend Erste-Hilfe-Material und erforderliche Rettungsgeräte bereitgehalten werden.

2)            Beim Umgang mit sehr giftigen und giftigen Stoffen sollen Gegenmittel gegen mögliche Vergiftungen in Verbandkästen oder Verbandschränken bereitgehalten werden, soweit diese Mittel für Erste-Hilfe-Maßnahmen ohne ärztliche Mitwirkung verwendet werden dürfen.

3)            Mittel, die nur für die ärztliche Versorgung bereitgehalten werden, sind gesondert unter Verschluss aufzubewahren

Vgl.: „Merkblatt für Erste-Hilfe-Material“ (GUV-I 512) und Merkblätter der

Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie über gefährliche  Arbeitsstoffe (M-Serie).

4)            Die Erste-Hilfe-Kästen (DIN-EN  13157-C, kleiner Kasten, bzw. DIN-EN  13169-E, großer Kasten) sind auf ihren Inhalt zu überprüfen.

5)            Zum richtigen Auffüllen bzw. Nachfüllen vorhandener Erste-Hilfe-Kästen sollte mit dem "Merkblatt für Erste-Hilfe-Material" verglichen werden.

6)            Die Anzahl und die Größe der Erste-Hilfe-Kästen ist festgelegt. Es sollte praxisnah verfahren werden, d.h. grundsätzlich reichen "kleine Verbandkästen" aus. Die sollen möglichst nahe am möglichen Unfallort, z.B. den naturwissenschaftlichen Räumen, den Laboratorien usw. aufbewahrt werden.

7)            Die Kennzeichnung der Schränke mit den Erste-Hilfe-Kästen und der Türen, die zu den Räumen mit den Erste-Hilfe-Kästen führen, erfolgt mit Klebeschildern, Größe = 10 x 10 cm, Best.-Nr. GUV-I 8577, "Weißes Kreuz auf grünem Grund" (E09). Diese, das "Merkblatt für Erste-Hilfe-Material" und das Verbandbuch sind kostenlos, z.B. bei der Landesunfallkasse, Hamburg, sowie der Unfallkrankenkasse, andere Länder, erhältlich:

Vgl.: GUV-SR 2005, 9.4, „Grundsätze der Prävention“, GUV-V A1, § 24 (1), GUV-I 511-1. und GUV-I 512, S. 4 und 5 (Inhalt der Verbandkästen).

 

 

(L) Ersthelfer, Erste Hilfe und Verhalten im Notfall

 

Es sollte die Ausbildung von allen Lehrkörpern zu Ersthelfern erfolgen. Die Ausbildung von wenigen Personen reicht nicht aus. Die Erste Hilfe ist während der Anwesenheit von Studenten bzw. Berufsschülern sicherzustellen. "Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ...bei bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer," zur Verfügung steht. Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen auch für den Umgang mit Gefahrstoffen ausgerichtet sein! Hilfsorganisationen bieten diese Ausbildung an. Die Ersthelfer sollen dabei alle 2 Jahre an einem Lehrgang teilnehmen. Die Unterweisungen in den Sofortmaßnahmen am Unfallort (Führerschein) reichen hierfür nicht aus.

Empfohlene Maßnahme

1)            Der Arbeitgeber, das ist hier die Einrichtungsleitung, hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Es sollte die Bereitschaft aller zur Ausbildung zu Ersthelfern erreicht werden. Die „Grundsätze der Prävention“, GUV-V A1, § 24, sind einzuhalten:

Erste Hilfe und Verhalten im Notfall

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die erforderliche Anzahl an Ersthelfern zur Verfügung steht  Die Ausbildung der Ersthelfer muss auf die im jeweiligen Arbeitsbereich möglichen Verletzungen und Gesundheitsgefahren ausgerichtet sein. 

2)            Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen auf die im jeweiligen Arbeitsbereich möglichen Verletzungen und Gesundheitsschädigungen ausgerichtet sein.

Dies sind z.B. Maßnahmen bei Augen- und Hautverätzungen, Schnittverletzungen, Verbrennungen, Verbrühungen und Vergiftungen.

Vgl.: Abschnitt 3.5 und 10 der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz für Laboratorien (GUV-R 120).

3)            Der Arbeitgeber hat Anleitungen zur Ersten Hilfe entsprechend den jeweiligen Gefährdungen an geeigneten Stellen auszuhängen  Die Aushänge müssen mindestens Angaben über Notruf, Einrichtungen sowie Personal der Ersten Hilfe, Arzt und Krankenhaus enthalten. Die Eintragungen sind auf den neuestem Stand zu halten.

Vgl.: „Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen“ (GUV 30.1/GUV-I 510-1) und „Merkblatt für die Erste Hilfe bei Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe“ (GUV-I 8504).

4)            Nach einem Unfall oder bei Unwohlsein aufgrund von Gefahrstoffeinwirkungen ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen, sofern Art und Umfang der Verletzung oder des Gesundheitsschadens eine ärztliche Versorgung angezeigt erscheinen lassen 

Der Verantwortliche ist in diesen Fällen zu benachrichtigen

Der Arzt ist über die Art der Einwirkung der Stoffe zu unterrichten, z.B. durch telefonische  Auskunft, Begleitzettel oder sachkundige Begleitpersonen.

Bei wiederkehrenden Gesundheitsstörungen sowie beim Auftreten von Hautreizungen und Ausschlägen ist der Vorgesetzte zu informieren, wenn der Verdacht besteht, dass diese durch Einwirkung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz verursacht sein könnten

Vgl.: „Grundsätze der Prävention“, GUV-V A1, § 24 (5), GUV-SI 8064 sowie GUV-SR 2005, 9 und ArbSchG § 10(2). Die Ausbildung zum Erst-Helfer übernimmt eine der öffentlichen Hilfsorganisationen.

 

 

(L) Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs), Aufbau von Apparaturen

 

a) Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs)

Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) fehlen häufig. Sie haben eine wichtige Schutzfunktion und sind z.B. in nachstehenden Bereichen unbedingt vorzusehen. Sie sind kein Ersatz für Not-Aus-Schalter.

Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) , 30 mA, fungieren als Schutzorgan für bestimmte Steckdosenbereiche. Sie sind vorzusehen:

·              am Hochschullehrerarbeitsplatz,

·              im Vorbereitungsraum und

·              an den Schülerarbeitsplätzen.

Diese Schutzeinrichtungen müssen vorhanden sein.

Die entsprechenden Verteilungen sind über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) abzusichern. Diese Schutzeinrichtungen müssen vorhanden sein.

Empfohlene Maßnahme

Die Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs), 30 mA, sind, falls sie fehlen, nachzurüsten. 

b) Aufbau von Armaturen

Apparaturen für Verfahren, bei denen ein Stromausfall erhöhte Gefährdungen mit sich bringen kann, sind an einen eigenen Stromkreis anzuschließen. Als Verfahren, bei denen ein Stromausfall erhöhte Gefährdungen mit sich bringen kann, gelten z.B. metallorganische  Reaktionen. Als eigener Stromkreis gilt z.B., wenn eine Steckdose nicht mit anderen zusammen über eine gemeinsame Schutzeinrichtung (z.B. Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs)) abgesichert ist.

Empfohlene Maßnahme

Die Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs), 30 mA, sind, falls sie fehlen, nachzurüsten. 

Bei Unsicherheit ist eine Überprüfung der Stromkreise durch eine Fachfirma ist unbedingt zu empfehlen.

Allgemein:

·    Die Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) sind alle 6 Monate, arbeitstäglich, auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung durch den Benutzer zu überprüfen.

·    Schutzmaßnahmen mit Fehlerstromschutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen sind jeden Monat durch eine Elektrofachkraft auf Wirksamkeit zu überprüfen.

Vgl.: GUV-R 120, 4.9.12, GUV-V A2, § 5 sowie DIN-EN  VDE 0664.

 

 

(L) Feuerlöscher

 

Die Unfallverhütungsvorschrift beschreibt die Bevorratung von Löschmitteln in Feuerlöschern. Dazu gehört auch CO2. Es werden jedoch oft nur 1,5 kg bzw. 2 kg CO2 bevorratet. Das ist zu wenig. Häufig sind diese "kleinen" Löscher nicht mehr gefüllt. Im Brandfall ist ihre Vorratsmenge nicht ausreichend. Feuerlöscher mit dem Löschmedium CO2 (auch ‘Kohlensäure-Schneelöscher’ genannt) sind nur für "flüssige Stoffe", zugelassen. Bei Bränden von festen Stoffen können sie eine Rückzündung nicht verhindern. Die Anzahl der Feuerlöscher ist nach der geltenden Vorschrift oft nicht mehr ausreichend. Die neue Vorschrift, DIN EN 3, beschreibt Löschmitteleinheiten, LE. Die LE richten sich nach der Brandgefährdung und der Grundfläche des zu schützenden Bereiches. Die Brandgefährdung wird z.B. im Bereich: Naturwissenschaften (Vorlesungs-, Vorlesungs-, Praktikums-,

Lehr-, Sammlungs- und Vorbereitungsräumen) als groß eingestuft. Es sind z.B. in einem Raum bis zu 50 m²; Größe bis zu 3 Stck. 6 kg-ABC-Pulverfeuerlöscher und in einem Raum von 50 m²; bis 100 m²; Größe bis zu 4 Stck. 6 kg-ABC-Pulverfeuerlöscher vorzusehen.

Empfohlene Maßnahme:

1)            Für eine wirksame Brandbekämpfung  in Laboratorien ist die richtige Wahl des Löschmittels von entscheidender Bedeutung. Sie hängt von der Art und den Eigenschaften der brennenden Stoffe ab. Die DIN EN 2 „Brandklassen“ sowie DIN EN 3 „Tragbare Feuerlöscher“ sind zu beachten.

2)            In Laboratorien müssen zur Brandbekämpfung  tragbare Feuerlöschgeräte vorhanden sein. Außerdem kann die Bereitstellung  von Feuerlöschdecken nach DIN 14 155 „Löschdecke“, Löschsand, Speziallöschmittel und Gegenständen zum Abdecken erforderlich sein. Feuerlöschdecken reichen zur Personenbrandbekämpfung allein nicht aus. Siehe auch „Regeln für die Ausrüstung  von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“ (GUV-R 133).

3)            In den meisten Fällen werden zur Brandbekämpfung im Laboratorium Kohlendioxid-Löscher ausreichen. Sie hinterlassen keine Rückstände und verursachen daher keine Verschmutzung des Raumes, keine Schäden an empfindlichen Geräten, sind chemisch nahezu indifferent und auch bei elektrischen Anlagen verwendbar.

4)            Brände von Alkalimetallen, Metallalkylen, Lithiumaluminiumhydrid, Silanen und  ähnlichen dürfen unter keinen Umständen mit Wasser oder Schaumlöschern bekämpft werden. Ein  geeignetes Löschmittel ist z.B. bei Natriumbränden Löschsand oder Metallbrandpulver. Für brennbare Flüssigkeiten ist Kohlendioxid oder Löschpulver, für unter Spannung  stehende elektrische Anlagen Kohlendioxid einzusetzen.

5)            Brände von verflüssigten und verdichteten Gasen, die aus Druckgasflaschen austreten, werden  grundsätzlich durch Schließen der Flaschenventile (Unterbrechen der Gaszufuhr) gelöscht. Ist diese Sofortmaßnahme nicht  gefahrlos durchführbar (z.B. bei Bränden im Bereich der Flaschenventile), wird die Brandbekämpfung  mit Pulver- oder Kohlendioxidfeuerlöschern zu dem Zweck durchgeführt, die Flaschenventile unmittelbar nach dem Ablöschen zu schließen.

Achtung: Druckgasflaschen, die Brandeinwirkungen ausgesetzt waren, sind außer Betrieb zu nehmen, entsprechend zu kennzeichnen und dem Füllbetrieb zuzustellen.

Druckgasflaschen, die durch Brandeinwirkung  erwärmt wurden, sind aus  geschützter Stellung  mit Wasser zu kühlen. Bei sehr warmen Flaschen (durch verdampfendes Wasser erkennbar!) ist die Umgebung  wegen möglicher Explosionsgefahr unverzüglich zu räumen.

6)            Die sich neu ergebenden richtigen Feuerlöscher sollten nachgerüstet werden.

Wasserfeuerlöscher dürfen nicht in naturwissenschaftlichen Bereichen, auch nicht in den Vorfluren, die dahin führen, verwendet werden.

Als Faustregel sollte zunächst gelten:

1)            Alle 1,5 kg bzw. 2 kg-CO2-Feuerlöscher sollten entfernt werden.

2)            Lehr- und Vorlesungsräume der Naturwissenschaften und deren Vorbereitungs- und Sammlungsräume müssen jeweils mindestens einen 6 kg-ABC-Pulverfeuerlöscher haben.

3)            Jeweils ein 6 kg-ABC-Pulverfeuerlöscher, insbesondere auch in den Fluren vor den naturwissenschaftlichen Räumen, muss gesehen werden können, und der Abstand zwischen ihnen sollte nicht mehr als höchstens 30 m betragen.

4)            Feuerlöscher müssen an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle und in Griffhöhe von ca. 1,5 m angebracht sein.

5)            Feuerlöscher sind alle 2 Jahre zu überprüfen, s. Aufkleber.

Vgl.: GUV-R 133 und GUV-R 120, 9.1 und 9.2 sowie Anhang 1.

 

 

(L) Fotolabor

 

a) Dunkelkammer, Entlüftung und Entsorgung

Im Fotolabor werden Fixierbäder benutzt. Fixierbäder produzieren im allgemeinen gefährliche Zersetzungsprodukte, nämlich Ammoniak, Schwefeldioxid bzw. Natriumsulfid.

Diese Zersetzungsprodukte können oft nicht richtig abgesaugt werden. Eine freie Entlüftung ist nicht vorgesehen und auch technisch nicht möglich. Die Entsorgung der verbrauchten inaktiven Chemikalien sollte richtig gehandhabt werden. " Verbrauchte Fotoentwicklungschemikalien dürfen nicht in das öffentliche Sielnetz eingeleitet werden. Diese sind zu sammeln und einer zugelassenen Beseitigungs- bzw. Verwertungsanlage zuzuführen."

Die Entsorgung ist vor allen Dingen ein Beitrag zum Umweltschutz.

Empfohlene Maßnahme

Über einen lichtundurchlässigen Ventilator müssen die Gase abgesaugt und ins Freie geführt werden. Es ist für Frischluftzufuhr zu sorgen. Ein 5-facher Luftwechsel pro Stunde bzw. eine Absaugleistung von 9 m³/h/m²; wird als ausreichend angesehen. Die Rohrführung zur Abluft muss über Dach geführt werden. Für die Frischluftzufuhr sind verdunkelte Schlitze in der Dunkelkammer und in der Tür zum Vorraum vorzusehen.

Durch eine Fachfirma sind Behältnisse zur Entsorgung der inaktiven Fixierbäder aufstellen zu lassen. Das sollte in Absprache mit dem Gefahrstoffbeauftragten erfolgen.

Es sind Betriebsanweisungen für Hochschullehrer und Studenten zu erstellen.

Vgl.: GUV-SR 2005, 7.4

b) Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs)

Der elektrische Verteiler für ein Fotolabor muss eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) erhalten. Diese Schutzeinrichtung fehlt zu oft.

Empfohlene Maßnahme

Die Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD), 30 mA, ist nachzurüsten.

Vgl.: DIN-EN  VDE 0664 (s. auch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs))

c) Fotolabor als Nassbereich

Das Fotolabor ist im Entwicklerraum ein so genannter Nassbereich. Die Steckdosen müssen hier der Vorschrift, spritzwassergeschützt, entsprechen. Das wird nicht überall eingehalten.

Empfohlene Maßnahme

Alle elektrischen Anlagen, z.B. sämtliche Steckdosen und elektrischen Geräte, müssen spritzwassergeschützt, Schutzart: IP X4 nach DIN-EN  40 050, ausgeführt werden.

Vgl.: DIN-EN  VDE 0100, Teil 737, 4.2 sowie VDE 0100, Teil 701, 5.3.1

d) Ätzende Stoffe

Oberhalb der Entwicklerbecken werden zu oft ätzende Stoffe über Augenhöhe auf einem Bord aufbewahrt bzw. abgestellt. Das ist sehr gefährlich.

Empfohlene Maßnahme

Ätzende Stoffe dürfen, wie vor Ort erklärt, nicht über Augenhöhe aufbewahrt bzw.

abgestellt werden.

Vgl.: GUV-SR 2005, 5.3.5

 

 

(L) Fußböden von Fachräumen

 

Häufig sind die Fußböden von Fachräumen, in denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird, nicht entsprechend den Vorschriften. Solche Fußböden müssen so ausgeführt sein, dass ein Eindringen gefährlicher Stoffe verhindert wird. Zu häufig stoßen die Bodenabdeckungen direkt an die Raumwände und viel zu häufig sind verlegte Bodenkacheln miteinander nicht fugendicht verfugt.

Empfohlene Maßnahme

1)            Fußbodenbeläge in Räumen, in denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird, sollen flüssigkeitsundurchlässig und fugendicht verlegt werden und den jeweils anfallenden aggressiven Stoffen gegenüber beständig sein..

2)            Zu den Wänden hin müssen die Beläge hochgezogen bzw. abgewinkelt sein. Die Beläge müssen rutschhemmend sein.

Die GUV-R 120 schreibt:

Fußböden oder deren Beläge sowie hindurchgehende Leitungsdurchführungen müssen wasserdicht sein.

Vgl.: GUV-SR 2001, 4.3.1 und GUV-R 181 und Siehe  Arbeitsstätten-Richtlinie  S.  8/1 „Fußböden“ und §§ 3 u. 4 UVV „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1).

 

 

(L) Gasschläuche

 

 

Die verwendeten Schläuche entsprechen häufig nicht überall der Vorschrift. Sie können porös werden, undicht sein oder für andere Verwendungszwecke vorgesehen sein. "Bunsenbrenner und ähnliche Verbrauchseinrichtungen dürfen nur mit DVGW-geprüften Schläuchen angeschlossen werden." Solche Schläuche sind durchgehend an der Oberfläche gekennzeichnet. Gasschläuche müssen auch gegen Abrutschen gesichert sein. Eine vorschriftsmäßige Sicherung der Schläuche ist jedoch oft nicht überall vorhanden.

Empfohlene Maßnahme

1)  Es sind Schläuche gem. DVGW, Arbeitsblatt 621, DIN-EN  30664, Teil I, zu verwenden.

2)  Eine Sicherung gegen Abrutschen der Schläuche ist z.B. durch Verwendung von Schlauchschellen, Schlauchbindern oder Aufziehen der DIN-EN -Schläuche auf eine Schlauchtülle nach DIN-EN  12898 (Nenndurchmesser 9,5 mm) vorzusehen.

Sämtliche Teile bietet der Handel an.

Vgl.: GUV-R 120, 4.7, GUV-V D34, DIN 30664-1 und DIN 12898

 

 

(L) Gefährdungsermittlung, z.B. Jugendliche, werdende Mütter, besondere Vorschriften für……

 

Bevor gefährliche Arbeiten durchgeführt werden, hat der Arbeitnehmer die damit verbundenen Gefahren zu ermitteln und geeignete Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren festzulegen. Immer wieder kommt es vor, dass Beschränkungen durch das Jugendarbeitsschutzgesetz für jugendliche Studentinnen und Studenten während des Studiums nicht umgesetzt werden.

Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen ausgesetzt sind  Diese Anforderung gilt nicht, soweit diese Arbeiten zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind, der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und die Luftgrenzwerte unterschritten sind.

Vgl.: Jugendarbeitsschutzgesetz § 22. Diese Vorschriften gelten sinngemäß  auch für Schüler, die z.B.  als Schulpraktikanten beschäftigt werden.

Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich werdende oder stillende Mütter durch Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach Anlage 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz gefährdet werden können, muss für diese Tätigkeiten rechtzeitig Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen. 

Empfohlene Maßnahme

1.         Bevor gefährliche Arbeiten durchgeführt werden, hat der Unternehmer die damit verbundenen Gefahren zu ermitteln, zu beurteilen und  geeignete Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren festzulegen. Dabei sind neben den eingesetzten Stoffen auch die Stoffe einzubeziehen, die bei normalem Reaktionsablauf entstehen oder bei unerwartetem Reaktionsverlauf entstehen können.

Neue Stoffe, für die es weder toxikologische Daten noch vergleichbare Verbindungen mit bekannten Eigenschaften gibt, sind mit erhöhter Vorsicht zu handhaben.

Vgl.: Gefahrstoffverordnung § 16  Abs. 4, § 28 und Anhang VI mit zugehörigen Technischen  Regeln für Gefahrstoffe, insbesondere T GS 402 „Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen“.

Beschäftigungsbeschränkungen bestehen z.B. für Jugendliche, werdende Mütter; siehe Jugendarbeitsschutzgesetz und Mutterschutzrichtlinienverordnung und Merkblatt M 039 „Fruchtschädigungen – Schutz am  Arbeitsplatz“.

2.         Der Unternehmer darf gefährliche Arbeiten nur Fachleuten oder unterwiesenen Personen übertragen, denen die damit verbundenen Gefahren und Schutzmaßnahmen bekannt sind.

Als Fachleute gelten Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihnen übertragenen  Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen können. Zur Beurteilung der fachlichen  Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffenden  Arbeitsgebiet herangezogen werden.

Als unterwiesene Person gilt, wer über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.

Gefährliche Arbeiten können z.B. sein:

Arbeiten mit Bombenrohren und Autoklaven, Druckgasflaschen, Druckgasen, Vakuum, brennbaren Flüssigkeiten sowie mit explosionsgefährlichen und gesundheitsgefährlichen Stoffen.

Vgl.: §§ 3 u. 4 UVV „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1) und  Abschnitte 4.1.3 und 4.3.4 der GUV-R 120 sowie DIN VDE 1 000 „ Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse“ und GUV-SR 2005, 4.9 und 4.10.

 

 

(L) Gefährliche Flüssigkeiten und Stoffe:

Aufbewahrung in Lebensmittelbehältern

 

Zu oft werden gefährliche Flüssigkeiten in Behältnissen aufbewahrt, die für Lebensmittel geeignet sind. Lebensgefährliche Verwechslungen sind möglich!!

Die GUV schreibt dazu:

Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden  Es sind dabei geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um den Missbrauch oder einen Fehlgebrauch nach Möglichkeit zu verhindern

Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältnissen, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann, aufbewahrt werden. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder

Futtermitteln einschließlich der Zusatzstoffe aufbewahrt werden.

Die mit T+ oder T gekennzeichneten Stoffe und Zubereitungen sind unter Verschluss oder so aufzubewahren, dass nur fachkundige Personen Zugang haben 

Mit T+ oder T gekennzeichnete Gefahrstoffe dürfen in Laboratorien oder Lagerräumen nur aufbewahrt werden, wenn

– diese Gefahrstoffe unter Verschluss gehalten werden (z.B. Giftschrank) oder

– eine fachkundige Person Aufsicht führt oder

– die betreffenden Räume unter Verschluss gehalten werden.

Empfohlene Maßnahme

1)            Gesundheitsgefährliche Flüssigkeiten in Gefäßen, die für die Aufbewahrung von Lebensmitteln (z.B. in originalen Marmeladengläsern oder Brauseflaschen) vorgesehen sind, sind restlos zu entsorgen.

2)            Die Aufbewahrung von gefährlichen Stoffen erfolgt am besten in den Originalgefäßen; die Aufbewahrung von abgefüllten Mengen und von sauberen oder ‘Wasch-’ Restmengen sollte nur in neutralen, unverwechselbar beschrifteten Behältern erfolgen.

Vgl.: GUV-V A1, §§ 16 u 17 und GUV-SR 2005, 7.3

 

 

(L) Gefahrstoffe, Lagerraum für leicht entzündliche Stoffe

 

Oft werden Gefahrstoffe und Stoffe der Gefahrenklasse A I bzw. A II in einem Raum gelagert, der nicht dafür vorgesehen und geeignet ist. Er erfüllt nicht die technischen Voraussetzungen für eine solche Lagerung. Er entspricht z.B., bei Lagerung entsprechend großer Mengen, nicht der Verordnung brennbarer Flüssigkeiten (VbF) und dem zugehörigen Technischen Regelwerk (TRbF 110, Lager).

Das kann an folgendem liegen:

·              die Gefahrstoffe werden auf leicht brennbaren Holzregalen aufbewahrt,

·              der Raum hat keine ausreichende Be- und Entlüftung (fünffacher Luftwechsel),

·              in dem Fußboden befindet sich ein Abfluss,

·              die Rettungswege entsprechen nicht den Vorschriften,

·              die Beleuchtungseinrichtung ist nicht in ex-geschützt ausgeführt,

·              die Sicherheitskennzeichnungen, nämlich Verbots- und Warnzeichen an der Tür,            innen und außen, fehlen und

·              es fehlt ein elektrischer Potenzialausgleich.

Als Lagerraum für Gefahrstoffe in größeren Mengen darf der Raum so möglicherweise nicht weiter benutzt werden.

Empfohlene Maßnahme

1.   Der Raum sollte gem. der Verordnung überprüft und, wenn erforderlich, hergerichtet werden. Dafür wäre das Amt für Arbeitsschutz, Hamburg, bzw. das Gewerbeaufsichtsamt, andere Länder, anzusprechen oder

2.   der Raum sollte nicht mehr für diese Art der Lagerung von Gefahrstoffen vorgesehen werden.

Möglicherweise könnte, nach gründlicher Stoffe- und Mengenminimierung, die Aufstellung vorschriftsmäßiger Chemikalien- und Sicherheitsschränke,

gem. DIN-EN  12925, mit Entlüftungen erfolgen. Dieser Weg wäre zwar der kostengünstigere und empfehlenswertere, er sollte aber nur in Erwägung gezogen werden, wenn dadurch keine langen bzw. weiten Wege und damit neue Gefährdungen entstehen.

Vgl.: GUV-SR 2005, 7.3.6, VbF bzw. TRbF 110 (Lager), GUV-V A8 sowie

GUV-V A1, §§ 3 u. 4.

 

 

(L) Gefahrstoffverzeichnis

 

Das zu führende Verzeichnis aller Gefahrstoffe kann zu oft nicht eingesehen werden. Eine Inventarliste an sich ist dafür nicht ausreichend. Das Verzeichnis muss mindestens Auskunft geben über Bezeichnung, Einstufung, Mengenbereiche und Arbeitsbereiche des Gefahrstoffes oder in dem mit dem Gefahrstoff umgegangen wird.

Empfohlene Maßnahme

1.                    Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich mit Gefahrstoffen umgegangen wird, ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller ermittelten Gefahrstoffe zu führen  Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und Menge keine Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen  Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Bezeichnung des Gefahrstoffes,

Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften,

Mengenbereiche des Gefahrstoffes,

Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird.

Vgl.: TRGS 440 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe

am  Arbeitslatz: Vorgehensweise (Ermittlungspflichten)“.

2.                       Gefahrstoffe, bei denen es sich um kurzfristig zur Erprobung vorgesehene Zwischenstufen oder Reaktionsprodukte handelt, müssen nicht in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden.

3.                       Bei der Erfassung der Gefahrstoffmengen können die realen Füllungen der Gebinde  aufgenommen, aber auch die Gebindegrößen herangezogen werden. Da  sich  aus der ermittelten Gefahrstoffmenge oft sicherheitstechnische Folgen ergeben, z.B. Zusammenlagerungsverbote, kann es sinnvoll sein, die realen Mengen zu ermitteln.

Vgl.: GUV-SR 2005, 4.5 und TRGS 440

 

 

(L) Heizbäder und Beheizung

 

Zum Beheizen von Flüssigkeitsheizbädern werden häufig immer wieder Gasflammen benutzt ohne dass eine dauernde Beaufsichtigung gewährleistet ist. Das darf nicht sein.

Häufig werden auch noch PCB-haltige Wärmeträger eingesetzt. Es besteht die Gefahr, dass giftige gesundheitsgefährliche Gase freigesetzt werden.

Viel zu oft sind Flüssigkeitsbäder nicht standfest und ihre Höhe kann nicht gefahrlos eingestellt werden.

Empfohlene Maßnahme

1.                Zum Beheizen von Flüssigkeitsheizbädern und anderen Laboratoriumsapparaturen dürfen nur elektrische Heizeinrichtungen verwendet werden. Ist die Beheizung mit Gasflammen nicht zu vermeiden, darf sie nicht ohne Aufsicht erfolgen.

2.                Für Flüssigkeitsheizbäder und Flüssigkeitsthermostate dürfen nur PCB-freie Wärmeträger verwendet werden, deren unbedenkliche maximale Betriebstemperatur bekannt ist. Bei Flüssigkeitsheizbädern muss die maximale Betriebstemperatur mindestens 20 °C und bei Flüssigkeitsthermostaten mindestens 5 °C unter dem Flammpunkt des Wärmeträgers liegen. Für höhere Temperaturen sind vorzugsweise Metallbäder zu verwenden.

Vgl.: DIN 12 879-1 „Elektrische Laborgeräte; Flüssigkeitsthermostate,  Allgemeine und

sicherheitstechnische  Anforderungen und Prüfungen“.

3.                Können Versuche nicht ständig beaufsichtigt werden, ist durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung sicherzustellen, dass bei Ausfall der Regeleinrichtung der Beheizung  das Überschreiten der maximalen Betriebstemperatur sicher verhindert wird.

Vgl.: DIN 12 879-1, DIN 12 880-1 „Elektrische Laborgeräte; Wärmeschränke,

Sicherheitstechnische  Anforderungen und Prüfungen,  Allgemeine technische Anforderungen“ und DIN 12 877 „Elektrische Laborgeräte; Heizbäder; Allgemeine und sicherheitstechnische  Anforderungen und Prüfungen“.

4.                Flüssigkeitsheizbäder müssen so aufgestellt werden, dass sie standfest sind und ihre Höhe  gefahrlos eingestellt werden kann. Stativringe sind zur Höheneinstellung  ungeeignet. Bewährt haben sich Labor-Hebebühnen.

Vgl.: DIN 12 897 „Laborgeräte aus Metall; Hebebühnen, Sicherheitstechnische

Anforderungen, Prüfung“ sowie  Abschnitt 4.9.1 der GUV-R 120.

5.                Gefahren durch Volumenvergrößerung  beim Erwärmen, durch Verunreinigungen und durch Tropfwasser ist wirksam zu begegnen.

6.                Bei der Verwendung von Wärmeträgern ist folgendes zu beachten:

Für Heizbäder sind wassermischbare Wärmeträger vorzuziehen.

Nicht mit Wasser mischbare Wärmeträger müssen nach Verunreinigung  mit Wasser erneuert oder ausreichend aus geheizt werden.

Wassermischbare und nicht mit Wasser mischbare Wärmeträger dürfen nicht miteinander vermischt werden. Es empfiehlt sich, Wärmeträger nach jeder Verunreinigung zu kontrollieren und je nach Verunreinigung zu erneuern.

Vgl.: GUV-R 120, 5.4.

7.                Sandbäder dürfen nur verwendet werden, wenn die bei ihnen auftretende ungleichmäßige, insbesondere auch durch das Nachheizen bedingte Temperaturverteilung zu keiner Gefährdung  führen kann. Der als Wärmeträger verwendete Sand darf nicht scharfkantig sein.

8.                Schmelzpunktbestimmungsapparate dürfen nicht mit Schwefelsäure gefüllt werden. Als Badflüssigkeit eignen sich z.B. Silikonöle. Zu empfehlen sind z.B. Metallblock- oder elektrisch beheizte Flüssigkeits-Schmelzpunktbestimmungsapparate.

Vgl.: GUV-R 120, 4.6

 

 

Holzwerkstatt

 

In der Holzwerkstatt ist häufig zu viel feiner Holzstaub. Möglicherweise werden neben anderen Hölzern auch Eichen-, Buchenhölzer, Span- und Sperrholzplatten sowie unbekannte Hölzer mit einem Anteil von 20 % Eichen- und Buchenholz, verarbeitet. Das soll nicht sein. Buchen- und Eichenholz soll in Hochschulen grundsätzlich nicht mehr verwendet werden.

Als besonders gefährdend werden zusätzliche Dämpfe von Holzschutzmitteln oder Lacken eingestuft, z.B., wenn die zu sägenden Hölzer zuvor damit gestrichen, getränkt oder eingelassen wurden (z.B. Althölzer). Bei der Bearbeitung von Holz ist das gesundheitliche Risiko von Holzstaub in der Luft nach dem Stand der Technik zu minimieren.

Insgesamt werden in der Holzwerkstatt oft nicht alle Sicherheitsregeln und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten. Das kann an folgendem liegen:

a) Verwendungsverbot

Das Verwendungsverbot von Eichen- und Buchenhölzern wird zu oft nicht eingehalten.

Empfohlene Maßnahme

Auf die Verwendung von Eichen- und Buchenhölzern, wie eingangs erklärt, sollte verzichtet werden.

Vgl.: (L) Holzstaub, Betriebsanweisungen

b) Staubabsaugung

Die Tischkreissäge hat sehr oft keine bzw. eine Staubabsaugung, die in keiner Weise dem "Stand der Technik" entspricht. Eine Nachrüstung mit einer Staubabsaugung, "staubgeprüft", kann in den meisten Fällen nicht empfohlen werden, weil so genannte "Nachrüstsätze" passend zur vorhandenen Tischkreissäge hergestellt und geprüft worden sein müssen.

Empfohlene Maßnahme

Grundsätzlich sollte z.B. bei Standardholzbearbeitungsmaschinen, bei denen der Holzstaub an der Entstehungsstelle abgesaugt wird und kein geprüfter Entstauber vorhanden ist, täglich höchstens eine Stunde gearbeitet werden.

Maschinen ohne Prüfzeugnis sollten jedoch im Rahmen eines "Nachrüstungsprogrammes von Holzbearbeitungsmaschinen" ausgemustert und gegen neue ersetzt werden.

Es sollte eine Holzbearbeitungsmaschine und Absauganlage mit dem Zeichen "staubgeprüft/H 2" angeschafft werden.

Vgl.: GUV-SR 2005, 7.4

c) Bandsäge

Die Bandsäge hat sehr oft keine Staubabsaugung. Die kann auch praktisch nicht nachgerüstet werden.

Empfohlene Maßnahme

Die Maschine sollte im Rahmen eines "Nachrüstungsprogrammes von Holzbearbeitungsmaschinen" ausgemustert und ersetzt werden. Eine Neubeschaffung der Holzbearbeitungsmaschine und Absauganlage mit dem Zeichen "staubgeprüft/H 2" sollte erfolgen.

Vgl.: (L) Holzstaub, Betriebsanweisungen

d) Atemschutzmaske

Im Arbeitsbereich Holzwerkstatt wird häufig keine oder keine richtige Atemschutzmaske vorrätig gehalten. Die ist aber beim Sägen an nicht richtig abgesaugten Maschinen erforderlich.

Empfohlene Maßnahme

In der Holzwerkstatt ist eine Atemschutzmaske, die den Mund und die Nase einbezieht, vorrätig zu halten und beim Sägen zu benutzen.

Der Atemschutz muss einen Partikelfilter Klasse FFP 2 beinhalten. Es handelt sich dabei um im Handel erhältliche Serienprodukte.

Diese Maßnahmen sind bis zur Aufstellung und Benutzung einer vorschriftsgemäßen

Maschine erforderlich.

e) Fußbodenglätte

Durch die Holzstäube und insgesamt ist der Fußboden sehr oft zu glatt. Das ist eine erhebliche Unfallgefahr.

Empfohlene Maßnahme

Der Fußboden sollte abgezogen und anschließend nicht versiegelt und nicht eingelassen werden.

f) Staubsauger und Reinigung der Räume

Es fehlt häufig ein richtiger Staubsauger bzw. der vorhandene Staubsauger ist zu oft ungeeignet für die Holzstäube.

Empfohlene Maßnahme

Zum Staubsaugen ist ein Staubsauger mit der Filterklasse C zu verwenden.

Möglicherweise kann ein vorhandener Staubsauger umgerüstet werden. In einem solchen Fall würde übergangsweise die Filterklasse S ausreichen.

g) Sicherheitskennzeichnung

Empfohlene Maßnahme

Die Holzwerkstatt sollte an der Innenseite der Eingangstür die Sicherheitskennzeichnung, das Gebotszeichen, haben: "Atemschutz tragen".

Vgl.:  GUV-V A8, S.31, Durchmesser mind. 20 cm bei Erkennungsweite bis 5 m und mind.

40 cm bei Erkennungsweite bis 16 m.

h) Umgang/Entsorgung

Empfohlene Maßnahme

Studenten, Hochschullehrer und das Reinigungspersonal müssen durch den Hochschulfachlehrer über die Gefahren der Holzstäube für Mensch und Umwelt durch eine Unterweisung und Betriebsanweisung informiert werden. Teile einer Unterweisung können z.B. sein: "Besen sollen zum Fegen von Holzstäuben nicht benutzt werden. Holzstäube dürfen nicht in die Raumluft gepustet werden."

Holzstäube sind der Müllabfuhr als Sondermüll zum Verbrennen zu übergeben.

Vgl.: (L) Holzstaub, Betriebsanweisungen und GUV-SR 2005, 7.1 und 7.3

i) Werkraumordnung und Aushänge

Um in Werkräumen für die Schüler Verhaltensweisen deutlich zu beschreiben, gibt es eine so genannte Werkraumordnung. Die Werkraumordnung ist aus fester Pappe und zum Aufhängen an der Wand geeignet. Eine solche Werkraumordnung fehlt hier häufig. Grundsätzlich gehört sie jedoch in jede Werkstatt. Sinnvoll ist es auch, die von den Unfallkassen angebotenen Aushänge für und an Holzbearbeitungsmaschinen zu verwenden.

Empfohlene Maßnahme

1. Die Landesunfallkasse, Hamburg, bzw. die Unfallkassen der Länder boten unter der Bestellnummer GUV 30.30 eine Zeit lang die kostenlose Übersendung solcher Werkraumordnungen an. Sie hatten die Maße: ca. 30 cm x 42 cm.

2. Aushänge in der Größe DIN A 2 gibt es unter folgenden GUV-Nr.n:

3.  

GUV-I 720

Tisch- und Format-Kreissägemaschinen (Aushang DIN A 2)

GUV-I 724

Abricht-Hobelmaschinen (Aushang DIN A 2)

GUV-I 722

Tisch-Bandsäge-Maschinen (Aushang DIN A 2)

GUV-I 721

Tisch-Fräsmaschinen (Aushang DIN A 2)

GUV-I 8549

Aufkleber für Maschinen (Schutzalterhinweis)

 

 

Holzstaub, Betriebsanweisung                             Holzstaub

Betriebsanweisung Nr. ………………..                    

nach §20 Gefahrstoffverordnung

und TRGS 555

 

Arbeitsplatz:                                                               Datum:

Tätigkeit:                                                                                  Unterschrift:

 

Gefahrstoffbezeichnung

Buchenholzstaub/Eichenholzstaub.

Diese Stäube entstehen bei der Be- und Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen.

Holzstaub anderer Holzarten.

 

Gefahren für Mensch und Umwelt

Holzstäube können zusammen mit einer Zündquelle und dem vorhandenen Luftsauerstoff Brände und Explosionen auslösen.

Holzstäube, besonders solche von tropischen Hölzern, können nach Sensibilisierung allergische Erscheinungen, z. B. der Haut oder der Atemwege, hervorrufen.

Buchenholz- und Eichenholzstaub sind als krebserzeugend eingestuft (Nasenschleimhautkrebs).  Das krebserzeugende Prinzip ist noch unbekannt.

Die Stäube anderer Hölzer stehen im Verdacht, krebserzeugende Wirkung zu besitzen.

 

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Die staubemittierenden Bearbeitungsmaschinen müssen mit Absaugeinrichtungen betrieben werden; dies gilt auch für Handmaschinen.  Handschleifarbeitsplätze müssen ebenfalls abgesaugt werden.  Auf den Anschluss an eine Absauganlage kann bei Handbohrmaschinen und Ständerbohrmaschinen verzichtet werden.  Bei Kettensägemaschinen, Gattersägemaschinen, Abbundanlagen und Baustellenkreissägemaschinen kann auf den Anschluss an eine Absauganlage nur verzichtet werden, soweit diese Maschinen im Freien oder in ausreichend belüfteten Räumen, z. B. seitlich offenen Hallen, betrieben werden.

Fehlen im Einzelfall Absauganlagen, so müssen Atemschutzgeräte (Filtergeräte mit Partikelfiltern, Filterklasse P2) benutzt werden.

Die optimale Einstellung der Stauberfassungselemente an der Staubentstehungsstelle ist vor Aufnahme der Arbeit zu kontrollieren.

Zur Verbesserung der Absaugwirkung sind die Schieber in den Anschlussleitungen der nicht benutzten Maschinen zu schließen.

Arbeitsplätze und Maschinen müssen regelmäßig von Staubablagerungen und Spänen durch Aufsaugen gereinigt werden.  Abblasen mit Druckluft und Kehren sind nicht zulässig.

Atemschutzgeräte müssen im Betrieb bereitgestellt und bei Bedarf benutzt werden.

 

Verhalten im Gefahrfall

Störungen an Filteranlagen sind unter Benutzung von Atemschutzgeräten zu beheben.

Im Brandfall sind die Feuerlöscheinrichtungen zu benutzen und die Feuerwehr unter Notruf  1 1 2 zu verständigen.

Glimmbrände in Staubablagerungen nicht durch scharfen Löschmittelstrahl aufwirbeln - Staubexplosionsgefahr!

Brände und Explosionen, insbesondere in Filteranlagen und Silos, sind der Berufsgenossenschaft und dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen.  Dies gilt auch für Fälle ohne Personenschaden.

Telefon:

 

Sachgerechte Entsorgung

Holzstaub und -späne in Silos, Containern, Staubsammelsäcken usw. sammeln und staubfrei weiterverwerten, z. B. verbrennen.

 

 

 

(L) Hygienemaßnahmen

 

Die in Laboratorien geltenden Hygienemaßnahmen werden sehr oft nicht eingehalten. Die Gründe dafür können in den bestehenden Räumlichkeiten und ihren Nutzungszuweisungen liegen. Oft sind keine klaren Regelungen geschaffen, wer die Kosten für Anschaffung, Reinigung und Ersatz von Arbeits- und Schutzkleidung trägt.

Empfohlene Maßnahme

1.         Für den Verzehr bestimmte Nahrungs- und Genussmittel dürfen nicht mit Gefahrstoffen in Berührung kommen können.

Nahrungs- und Genussmittel dürfen nicht zusammen mit Gefahrstoffen  aufbewahrt werden. Nahrungs- und Genussmittel dürfen nicht in Chemikalien- oder Laboratoriumsgefäßen zubereitet oder  aufbewahrt werden. Das Aufwärmen von Speisen oder Getränken ist nur mit dafür vorgesehenen Geräten zulässig. Zum Kühlen von Lebensmitteln und Getränken dürfen nur dafür bestimmte und gekennzeichnete Kühlschränke benutzt werden.

2.         Für Gefahrstoffe dürfen keine Gefäße benutzt werden, die üblicherweise zur  Aufnahme von Speisen oder Getränken bestimmt sind.

3.         In Arbeitsräumen oder an Arbeitsplätzen im Freien, in oder an denen mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen umgegangen wird, dürfen Arbeitnehmer keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen  Für diese Arbeitnehmer sind Bereiche einzurichten, in denen sie Nahrungs- und Genussmittel ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffe zu sich nehmen können.

Soweit nicht mit Gefahrstoffen umgegangen wird, die sehr giftig, giftig, krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind, können solche Bereiche  auch in Arbeitsräumen eingerichtet werden.

4.         In Arbeitsräumen oder an Arbeitsplätzen im Freien, in oder an denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, ist das Rauchen, Schminken und Schnupfen verboten.

5.         Arbeitskleidung (z B  Laborkittel), die mit Gefahrstoffen verunreinigt sein kann, darf nur in Arbeitsräumen oder an Arbeitsplätzen im Freien und nicht in sauberen Bereichen wie z B  Büros, Bibliotheken, Seminarräumen, Cafeterien und Mensen getragen werden.

6.         Arbeitnehmern, die beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden, sind Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen 

7.         Wenn es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, sind Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, die durch einen Waschraum mit Duschen voneinander getrennt sind.

Bei bestimmungsgemäßem Umgang mit diesen Gefahrstoffen liegen im Hochschulbereich in der Regel keine gesundheitlichen Gründe für die in der GUV-SR 2005, 7.5.5 geforderten Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung vor.

8.         Beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen ist Arbeits- und Schutzkleidung vom Arbeitgeber zu reinigen  Erforderlichenfalls ist sie geordnet zu entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen.

9.         Die Kostenübernahme der Reinigung und ggf. des Ersatzes von  Arbeits- und Schutzkleidung für die Studierenden ist nach Landesrecht geregelt.

Vgl.: GUV-SR 2005, 7.5 und Schutzkleidungsverzeichnis

 

 

(L) Kühlschränke und Kühltruhen

 

Es ist sehr oft ein Kühlschrank bzw. eine Kühltruhe vorhanden, ohne dass bekannt ist, ob der Innenraum frei ist von Zündquellen. Das Kühlgerät muss, um eine sichere Funktion zu gewährleisten, den Anforderungen der darin untergebrachten Stoffe genügen. Diese Forderungen dienen dem Schutz des Benutzers.

Lebensmittel sollen nicht mit Gefahrstoffen zusammen aufbewahrt werden.

Die GUV beschreibt:

In Innenräumen von Kühlschränken und Kühltruhen, in denen sich  gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entwickeln kann, dürfen keine Zündquellen vorhanden sein.

Gefährliche explosionsfähige  Atmosphäre kann sich z.B. aus offenen oder undichten Gefäßen mit brennbaren Flüssigkeiten entwickeln.

Bei Kühlschränken und Kühltruhen in Normalausführung lassen sich Zündquellen vermeiden, wenn Leuchten und Lichtschalter abgeklemmt sind sowie Temperaturregler mit einem eigensicheren Stromkreis versehen sind.

Die  Abtauautomatik muss außer Betrieb gesetzt sein.

In Kühlschränken mit  Abtauautomatik muss die abgetaute Flüssigkeit in ein Auffanggefäß im Innenraum umgeleitet werden. Das  Auffanggefäß ist bei Bedarf zu entleeren. Arbeitet die  Abschaltautomatik im Innenraum mit einer Heizung, muss diese außen abgeklemmt werden. Der Kühlschrank muss durch  Abschalten und Türöffnen abgetaut werden. Wanddurchführungen sind mit Silicon oder ähnlichem zu verschließen.

Umgerüstete Kühlschränke und Kühltruhen müssen mit einem Hinweiszeichen mit der Aufschrift „Nur Innenraum frei von Zündquellen“  gekennzeichnet sein. Das Zeichen

muss der UVV „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung  am Arbeitsplatz“ entsprechen.

Empfohlene Maßnahme

1.   Die Forderung nach sicherer Funktion des Kühlschrankes ist zu erfüllen, indem Leuchte und Lichtschalter abgeklemmt und der Temperaturregler mit eigensicherem Stromkreis versehen werden. Die Abtauautomatik muss außer Betrieb gesetzt sein.

2.   Umgerüstete Kühlschränke sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, z.B.

         "Nur Innenraum frei von Zündquellen".

Vgl.: GUV-R 120, 3.8.1 und 3.8.2 sowie GUV-V A8.

 

 

(L) Laserstrahlung, Laserschutzbeauftragter

 

a) Beschaffenheitsanforderungen

Im Hochschullaboratoriumsbereich befinden sich häufig Lasereinrichtungen, deren Beschaffenheitsanforderungen möglicherweise nicht mit den Vorschriften übereinstimmen.

Empfohlene Maßnahme

1.         Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lasereinrichtungen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III der GUV-V B2 beschaffen sind.

Für Lasereinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

Für Lasereinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Einrichtungen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

Absatz 3 gilt nicht für Lasereinrichtungen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

2.         Lasereinrichtungen, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

Vgl.: GUV-V B2, §3 und Anhang I.

b) Lasereinrichtungen

Häufig entsprechen die Klassen der vorgefundenen Lasereinrichtungen nicht den vorgesehenen Klassen. Das kann daran liegen, dass sich die Zuordnungsvoraussetzungen zwar geändert, die damit verbundene und erforderliche Änderung der Klassenzuordnung und -kennzeichnung aber nicht erfolgt ist.

Empfohlene Maßnahme

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Klassenzuordnung und -kennzeichnung durch den Hersteller nach DIN EN 60 825-1 „Sicherheit von Laser- Einrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien“ vorgenommen wurde. Beispiele für die Kennzeichnung der verschiedenen Laserklassen sind in Anhang 5 der GUV-V B2 enthalten. Hinsichtlich der Änderung der Zuordnungsvoraussetzungen ist diese Forderung erfüllt, wenn bei Änderung der Klasse einer Lasereinrichtung, z.B. durch Umbau, Funktionsänderung, Anbringen von Zusatzeinrichtungen oder Schutzeinrichtungen, eine Neuklassifizierung und -kennzeichnung durch denjenigen erfolgt, der die Änderung vornimmt. Die Klassifizierung kann z.B. anhand der Angaben des Herstellers der Lasereinrichtung erfolgen. Ist der Unternehmer nicht in der Lage, die Neuklassifizierung vorzunehmen, sollte er sich sachverständig beraten lassen, z.B. durch Hersteller, Mess- und Prüfstellen.

Vgl.: GUV-V B2, § 4

c) Lasereinrichtungen, Schutzeinrichtungen für Klasse und Verwendung

Lasereinrichtungen erfahren manchmal einen Verwendungszweck, der nicht Ihrer Klasse entspricht. Es kann dann fraglich werden, ob die der Klasse entsprechende richtige Schutzeinrichtung angewendet wird.

Empfohlene Maßnahme

1.         Lasereinrichtungen müssen entsprechend ihrer Klasse und Verwendung mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein.

2.         Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4 müssen so eingerichtet sein, dass unbeabsichtigtes Strahlen verhindert ist.

3.         Optische Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung an Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass der Grenzwert der zugänglichen Strahlung für die Klasse 1 nicht überschritten wird.

4.         Optische Geräte, die vom Hersteller als Vorsatzgeräte für Lasereinrichtungen bestimmt sind, müssen, sofern sie nicht in einer klassifizierten Lasereinrichtung fest eingebaut sind, mit Angaben versehen sein, anhand deren die Änderung der Strahl- und Expositionsdaten einer Laserstrahlenquelle durch das Vorsatzgerät beurteilt werden kann.

5.         Lasereinrichtungen der Klassen 1 bis 3 A müssen so beschaffen sein, dass keine Vorsatzgeräte angebracht werden können, durch die sich Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 ergeben würden.

Vgl.: GUV-V B2, § 4, (1) - (6).

d) Laserschutzbeauftragter

Manchmal ist in der Hochschule kein Laserschutzbeauftragter sondern lediglich eine befugte und unterwiesene Lehrperson, die für den Betrieb der Lasereinrichtungen zuständig ist, benannt worden, obwohl bereits Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 betrieben werden. Das reicht nicht aus.

Empfohlene Maßnahme

1. Der Unternehmer hat für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 Sachkundige als Laserschutzbeauftragte schriftlich zu bestellen.

2. Der Unternehmer hat dem Laserschutzbeauftragten folgende Aufgaben zu übertragen:

·                        Überwachung des Betriebes der Lasereinrichtungen,

·                        Unterstützung des Unternehmers hinsichtlich des sicheren Betriebs und der notwendigen Schutzmaßnahmen,

·                        Zusammenarbeit mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich Unterrichtung über wichtige Angelegenheiten des Laserstrahlenschutzes.

·                        Der Unternehmer kann dem Laserschutzbeauftragten durch eine Pflichtenübertragung gemäß § 12 UVV „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1, § 13) weitere ihm aus dieser Unfallverhütungsvorschrift obliegende Pflichten übertragen; in diesem Falle sind der betriebliche Entscheidungsbereich und die zusätzlichen Befugnisse schriftlich festzulegen.

·                        Zum sicheren Betrieb gehören auch die erforderlichen Prüfungen von Lasereinrichtungen entsprechend §§ 3 u. 4, UVV „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1).

·                        Der Laserschutzbeauftragte kann für mehrere Anlagen oder Geräte eingesetzt sein, wenn die örtlichen Verhältnisse es gestatten, dass er deren Betrieb überwachen kann. Innerhalb eines Raumes soll es nur einen Laserschutzbeauftragten geben.

Vgl.: GUV-V B2, § 6, (1) - (3), GUV-V A1, § 13, außerdem VDE 0837, Teil 1 und DIN-EN  58126, Teil 6

 

 

(L) Übertragung von Unternehmerpflichten, Muster

 

 

Vgl.: GUV-V A1, § 13.

 

 

(L) Lebensmittel im Laboratorium

 

Lebensmittel dürfen nicht zusammen mit Gefahrstoffen aufbewahrt oder gelagert werden. Sie dürfen nur gekennzeichnet aufbewahrt werden.

Empfohlene Maßnahme

1. In Laboratorien darf nicht gegessen und getrunken werden, es dürfen Lebens- und Genussmittel nicht hineingebracht werden. Deswegen sollen die Verpackungen der für Versuche erforderlichen Lebensmittel mit der Aufschrift überklebt werden: "Nicht zum Verzehr geeignet".

2. Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältnissen, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann, aufbewahrt werden. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der Zusatzstoffe aufbewahrt werden

Vgl.: GUV-SR 2005, 7.3.1 und GUV-V A1, §§ 16 u. 17.

 

 

(L) Lüftung, Luftmenge, Luftwechsel

 

In vielen Laboratorien entsprechen die zugeführte Luftmengen, der Luftwechsel und der Anteil der Umluft an der Raumluft nicht den Vorschriften. Das kann zu erheblichen gesundheitlichen Gefährdungen führen.

Empfohlene Maßnahme

1.                Laboratorien müssen mit ausreichenden, jederzeit wirksamen technischen Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sein. Die Zuluft muss erforderlichenfalls erwärmt und zu frei zugeführt werden können. Die Abluft darf  ganz oder teilweise über die Abzüge geführt werden, wenn dabei die volle Leistung der Abzüge erhalten bleibt.

Es muss sichergestellt sein, dass Abluft mit  gefährlicher Menge oder Konzentration von Gefahrstoffen nicht wieder in Arbeitsbereiche  gelangen kann.

Lüftungsanlagen, die der DIN 1946-7 „Raumlufttechnik; Raumlufttechnische Anlagen in Laboratorien (VDI-Lüftungsregeln)“ entsprechen, sind ausreichend.

Die zugeführte Luftmenge ist so zu bemessen, dass mindestens

25 m 3 /(m 2 h) erreicht werden; dies entspricht bei 3 m lichter  Raumhöhe einem etwa 8fachen Luftwechsel.

Vgl.: Abzüge DIN 12 924-1 „Laboreinrichtungen;  Abzüge;  Abzüge für allgemeinen

Gebrauch, Arten, Hauptmaße, Anforderungen und Prüfungen“.

2.                Umluft ist zur Raumlüftung nur zulässig, wenn keine  gefährliche Konzentration von Gefahrstoffen auftreten kann.

Vgl.: Gefahrstoffverordnung, § 36  Abs. 7, sowie die UVV „Umgang mit Gefahrstoffen“ (VBG 91) und Technische  Regeln für Gefahrstoffe T GS 560 „Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ sowie GUV-R 120, 3.1.5

 

 

(L) Mikroskope

 

Im Hochschulbetrieb werden für die Studenten und möglicherweise auch für andere Versicherte Mikroskope und Binokulare verwendet. Die Mikroskope haben einen elektrischen Lampeneinsatz als herausnehmbares Bauteil. Binokulare und auch neuere Mikroskope können über einen externen Transformator die Niederspannung für die Beleuchtung erhalten oder sie werden mit einer fest eingebauten elektrischen 230 V Stromzuführung versorgt.

Untersuchungen haben gezeigt, dass gerade die Binokulare und die externen Transformatoren oft ohne ein VDE-Prüfzeichen verwendet werden. Das liegt häufig am Alter der Geräte.

Grundsätzlich ist es zwar richtig, dass die Herausgabe einer neuen VDE-Norm nicht bewirkt, früher angeschaffte Geräte nur deswegen nicht mehr zu benutzen, weil sie nicht dieser neuen VDE-Norm entsprechen. An Hochschulen sind jedoch Sicherheitsbestimmungen bzw. Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.

Demnach müssen sich elektrische Betriebsmittel in sicherem Zustand befinden und sind in diesem Zustand zu erhalten. Das wird, wie die Erfahrung durch viele Besichtigungen lehrt, z.B. immer dann nicht eingehalten, wenn Feuchtigkeit in die 230 V enthaltenden Anschlüsse im Gehäuse dringen kann. Das ist an diesen Geräten praktisch immer der Fall.

Empfohlene Maßnahme

1.         Das herausnehmbare Bauteil sowie verwendete Transformatoren und alle Binokulare mit eingebauten Spannungsteil von 230 V müssen ein VDE- und sollten GS- Zeichen haben. Möglicherweise reicht auch ein CE-Zeichen (Selbstvergabe des Herstellers) als Ersatz für ein GS-Zeichen aus.

2.         Es müssen immer die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und des Gerätesicherheitsgesetzes gewährleistet sein.

Vgl.: GUV-V A2, § 4 (2), VDE 0789, Teil 100, 6.1.3, 14.1 sowie DIN-EN /VDE 0620, 4.5 u. 5.4.6

 

 

Mutterschutz

 

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, auch für Teilzeitbeschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Neben diesem Gesetz sind noch weitere Verordnungen und Technische Regeln zu beachten. Das sind z.B. die Gefahrstoff-Verordnung und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe.

Aus dem Mutterschutzgesetz:

z.B. gelten Grenzbereiche für das Heben und Tragen:

 

 

häufiges Heben und Tragen

gelegentl. Heben u. Tragen

schwangere Frauen

5 kg

10 kg

 

Die Grenzbereiche für das häufige und gelegentliche Heben und Tragen sollten nicht überschritten werden.

Vgl.: Mutterschutzgesetz

Aus "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich":

Der Arbeitgeber muss rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der werdende oder stillende Mütter durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach Anlage 1 dieser Verordnung gefährdet werden können,  Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz bleiben unberührt.

Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen die Beurteilung ergeben hat, dass die Sicherheit oder Gesundheit von Mutter oder Kind durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren oder die

Arbeitsbedingungen nach Anlage 2 dieser Verordnung gefährdet wird  Andere Beschäftigungsverbote aus Gründen des Mutterschutzes bleiben unberührt.

(2)  § 3 gilt entsprechend, wenn eine Arbeitnehmerin, die eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausübt, schwanger wird oder stillt und ihren Arbeitgeber davon unterrichtet

Empfohlene Maßnahme

1.         Die Hochschulleitung sollte bemüht sein, vorstehende Informationen allen weiblichen Mitarbeiterinnen, Kolleginnen und Bediensteten zur Kenntnis zu geben.

2.         Zur Beratung sollte in jedem Fall der Betriebsarzt angesprochen werden.

 

Infektionsgefahren im Jugendbereich, Merkblatt,

Mutterschutz, Merkblatt,

Röteln, Merkblatt.

Vgl.: GUV-SR 2005, Anhang I, §§ 1 - 5, Anlage 1 der Verordnung zum Schutze der Mutter am Arbeitsplatz sowie Anlage 2 der Verordnung zum Schutze der Mutter am Arbeitsplatz und TRGS 553, 12

 

 

(L) Not-Aus-Schalter Laboratorien

 

In Laboratorien  sind Not-Aus-Schalter zu installieren. Sie sind zu häufig

entweder gar nicht vorhanden oder

ihre Funktion ist nicht ausreichend oder

die Anzahl der Schalter entspricht nicht den Vorschriften.

Empfohlene Maßnahme

1.         In Laboratorien sind die fehlenden Not-Aus-Schalter nachzurüsten.

2.         Ein Not-Aus-Schalter mit Schlüsselentriegelung ist am Hochschullehrerexperimentiertisch,

je ein Not-Aus-Schalter ist an den Studentenexperimentiertischen und

je ein Not-Aus-Schalter ist an den Ausgängen zum Flur oder zu den Nebenräumen vorzusehen.

3.         Not-Aus-Schalter betätigen Gas und elektrischen Strom gleichzeitig. Sie dürfen jedoch die Wirkung von Schutzeinrichtungen wie Raumbe- und -entlüftungsanlagen sowie Abluftanlagen von Abzügen bzw. Chemikalienschränken nicht aufheben und außer Betrieb setzen. Die zu installierenden Gas-Mangelsicherungen sichern in jedem Laboratorium den Arbeitsbereich der Studenten ab. Die über ein Magnetventil zu betätigende Gasabsperrung ist jeweils für 1 Laboratoriumsraum vorzusehen.

4.         Schließen 2 Laboratorien einen Nebenraum ein, so sollten eines der Laboratorien mit einem eigenen Magnetventil und das andere Laboratorium und der Nebenraum mit einem gemeinsamen Magnetventil versehen werden. Diese Magnetventile werden über die entsprechenden Not-Aus-Schalter angesteuert.

Vgl.: DVGW, Arbeitsblatt G 621 (Gasanlagen...), 6.3.1, DIN-EN  58125, 3.15.3 (Zentrale Abschaltung für Gas- und Elektroversorgung.); VDE 0100, Teil 723, 4.2.

Allgemein:

Es ist sinnvoll, auch am Ausgang aus dem Laboratorium und dem Nebenraum einen zusätzlichen Not-Aus-Schalter zu installieren.

 

 

(L) Notduschen/Körperduschen

 

In Laboratorien muss eine mit Wasser – möglichst von Trinkwasserqualität – gespeiste Körperdusche am Ausgang installiert sein. Sie soll alle Körperzonen sofort mit ausreichenden Wassermengen überfluten können.

Im Bereich der Notduschen im Eingangsbereich befinden sich viel zu häufig elektrische Lichtschalter. Es kann nicht immer mit Sicherheit gesagt werden, ob die Lichtschalter der Schutzart IPX 4 entsprechen.

Im Bereich der Notdusche befinden sich häufig auch elektrische Steckdosen. Im Radius von 1,2 m des Brausekopfes sind keine Steckdosen zulässig.

Empfohlene Maßnahme

1.         Für die Überflutung aller Körperzonen sind mindestens 30 l/min erforderlich.

Vgl.: DIN 12 899-1 „Laboreinrichtungen; Notduschen-Einrichtungen; Körperduschen,

Sicherheitstechnische  Anforderungen, Prüfungen“.

2.         An Körperduschen muss das Stellteil des schnell öffnenden Ventils leicht erreichbar und verwechslungssicher angebracht sein. Die Öffnungsrichtung muss eindeutig erkennbar sein. Das Ventil darf, einmal  geöffnet, nicht selbsttätig schließen. Ketten zum Öffnen des Ventils sind nicht zulässig.

3.         Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Körper- und Augenduschen mindestens einmal monatlich durch eine von ihm beauftragte Person auf Funktionsfähigkeit  geprüft werden.

Vgl.: Funktionsprüfung von Körperduschen Abschnitt 11.2 und Abschnitt 4.16.2 der GUV-R 120 und § 3 u. 4 UVV „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1).

4.         Der Standort von Körperduschen muss durch das Rettungszeichen E08 „Notdusche“ gekennzeichnet sein.

5.         Der Zugang ist ständig freizuhalten.

Vgl.: UVV „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (GUV-V A8).

6.         Die Schalter im Bereich der Notdusche sollen die Schutzart IPX 4 haben, wenn sie Schalter in Verbrauchsmitteln sind.

7.         Steckdosen müssen sich außerhalb des angegebenen Radius, nämlich 1,2 m befinden. Innerhalb des Radius von 1,2m müssen sie die Schutzart IPX 5 aufweisen.

Vgl.:  DIN 57100 Teil 701/VDE 0100 Teil 701, 5.3, GUV-R 120, 3.5 und Schreiben "Deutsche Elektrotechnische Kommission vom 7.5.1991" an die Behörde für Arbeit und Gesundheit, BAGS, Hamburg.

 

 

(L) Notruftelefon für gefährliche und isolierte Bereiche

 

Etliche gefährliche und isolierte Bereiche in der Schule sind häufig ohne den notwendigen Anschluss an eine öffentliche Notrufzentrale oder an eine während der Arbeitszeit ständig besetzte Meldestelle. In diesen Bereichen können kurzzeitig und längerfristig, über Stunden, Einzelarbeitsplätze mit erhöhter Unfallgefahr entstehen. Es fehlen Meldeeinrichtungen, um "...unverzüglich die notwendige Hilfe herbeirufen und diese an den Einsatzort leiten zu können". Zu solchen Bereichen gehören z.B.:

Arzt-, Sanitäts- bzw. Krankenzimmer, Schulkindergarten/Vorschule, naturwissenschaftliche Räume, Küchen, Sporthallen, andere Gebäude, Werkstätten und Maschinenräume.

Empfohlene Maßnahme

·   Es sind die erforderlichen Notruftelefone zu installieren.

·   Die Notruftelefone sollen die Verbindung zu einer ständig besetzten Stelle im Verwaltungsgebäude und die zur öffentlichen Notrufzentrale herstellen können.

Vgl.: „Grundsätze der Prävention“, GUV-V A1, § 25 (1), VwHbSch 04.02.01 und TR-Schulen, 13.5

 

 

(L) Offset-Druckmaschine

 

Sollte eine Offset-Druckmaschine vorhanden sein, wird diese häufig noch mit Kleinstoffreiniger gereinigt. Es handelt sich dabei um ein entzündliches Walzenwaschmittel. Produkte dieser Art werden chemisch häufig charakterisiert als "...aromatischer Kohlenwasserstoff". Das ist ein Gefahrstoff, der gesundheitsschädlich sein kann. Die persönlichen Schutzmaßnahmen, wie Augenschutz und Handschutz, werden kaum durchgeführt, die technischen Forderungen nach guter Entlüftung (Abluft ins Freie) können zu oft nicht eingehalten werden. Der Handel bietet inzwischen ungefährliche Ersatzstoffe an. Diese Ersatzstoffe müssen jedoch richtig angewandt werden. Eine Einführung durch den Händler ist deshalb unerlässlich.

Empfohlene Maßnahme

1.         Ersatzstoffe können nur bei Maschinen oder Teilen von Maschinen verwendet werden, deren Reinigung von Hand erfolgt. Das ist hier zu prüfen. Bei automatischen Walzenwaschanlagen, wo der Reiniger "mitläuft", ist der Ersatzstoff derzeit nicht einzusetzen. Eine solche Maschine sollte nur noch sehr selten oder gar nicht mehr benutzt werden.

2.         Es ist für gute Frischluftzufuhr zu sorgen.

3.         Leicht entzündliche Flüssigkeiten (max. 5 Liter A II- oder 1 Liter A I-Produkte)sind in entlüfteten DIN-Sicherheitsschränken aufzubewahren. Das Umfüllen sollte nur unter einem Abzug erfolgen.

Vgl.: GUV-SR 2005, 7.3.7, GUV-R 120, 5.3.4, DIN 12925-1 sowie GUV-I 8589, Arbeiten im Offsetdruck-Umgang mit Arbeitsstoffen.

 

 

Papier- bzw. Papp-Schneidemaschine

 

Die Papier-Schneidemaschine ist in zu vielen Einrichtungen noch ohne Messerschutz (Handschutz). Der Handhebel mit dem Schneidemesser sinkt in geöffneter Stellung nach unten. Papier-Schneidemaschinen müssen so gesichert sein, dass das bewegliche Messer in jeder Stellung hält; es darf nicht herunterfallen. Diese Maschine entspricht nicht den Vorschriften. Viele Unfallanzeigen bestätigen die Gefahr durch den fehlenden Messerschutz.

Empfohlene Maßnahme

·             Die Papier-Schneidemaschine sollte ausgemustert und durch eine neue ersetzt werden. Dies wird damit begründet, dass der Handschutz fehlt und die eigentliche Forderung, nämlich: "...Papier-Schneidemaschinen ... das bewegliche Messer in jeder Stellung hält;" nicht erfüllt ist. Ein Umrüsten der Maschinen kann praktisch nicht mehr vorgenommen werden.

·             Die Papier-Schneidemaschine ist bei Nichtbenutzung stets durch ein Schloss zu sichern.

Vgl.: GUV-V A1, § 3 u. 4.

 

 

(L) Potentialausgleich

 

Durch Umbaumaßnahmen bzw. Nutzungsänderungen von Räumen zu Laboratorien kommt es immer wieder vor, dass der sogenannte Potentialausgleich nicht berücksichtigt wird. Das kann zu einer dauernden Unfallgefahr führen.

Die GUV beschreibt:

Elektrisch leitfähige Tischbelege und andere berührbare leitfähige Konstruktionsteile der Laboreinrichtung müssen  gut leitend miteinander verbunden sein.

Für bewegbare Teile ist eine Einbeziehung  in den Potentialausgleich nur erforderlich, wenn sie im Fehlerfalle Spannung  aufnehmen können.

Bewegbare Teile sind z.B. Frontschieber.

An betriebsfertigen Abzügen muss eine Anschlussstelle vorhanden sein, mit der eine Verbindung  mit dem örtlichen Potentialausgleich leicht möglich ist.

Empfohlene Maßnahme

1)  Der Potentialausgleich an leitfähigen Konstruktionsstellen der Laboreinrichtungen, möglicherweise sogar z.B. an Labortischen, sollte unbedingt vorhanden sein.

2)  Abzüge sind daraufhin zu überprüfen, ob eine Anschlussstelle vorhanden ist, mit der eine Verbindung zum örtlichen Potentialausgleich leicht möglich ist.

Vgl.: GUV-R 120, 3.6.2 und Schutzleiterprüfung DIN VDE 0789-100.

 

 

Radierungen im Arbeitsbereich Kunst

 

Häufig besteht in der Hochschule Interesse daran, Radierungen mit gefahrstofffreien Mitteln durchzuführen. Radierungen sollen dann ohne Ätzen und Reinigen mit gefährlichen Stoffen erstellt werden können. Es sollten dabei die bis dahin verwendeten gefährlichen Stoffe durch weniger gefährliche ersetzt werden.

Empfohlene Maßnahme

1.         Der interessierte Hochschullehrer oder die interessierte Hochschullehrerin sollte sich mit entsprechender Literatur versorgen. Z.B. gibt der Otto Maier Verlag, Ravensburg, in der Bibliothek der Gestaltungstechniken ein entsprechendes Werk heraus. Dort werden gefahrstofffreie Techniken beschrieben.

2.         Mit dem Umstellen der Technik sollte auf die bisherige Verwendung von Terpentinersatz oder ähnlichen, leicht entzündlichen Gefahrstoffen völlig verzichtet werden können.

Vgl.: GUV-V A1, § 16 und GUV-SR 2005, 4.4.

 

 

Rauchabzugseinrichtungen

 

Treppenräume so genannter "notwendiger" Treppen, die durch mehr als zwei Vollgeschosse führen, sowie alle innenliegenden Treppenräume müssen fast ausnahmslos an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugseinrichtung mit einer Öffnung von wenigstens 1,0 m²; haben. Diese Rauchabzugseinrichtung fehlt hier oft. Es handelt sich hierbei um "...Sicherheitseinrichtungen zur ... Beseitigung von Gefahren...." Sie müssen regelmäßig überprüft werden. Darüber ist ein schriftlicher Nachweis, ein so genanntes Prüfbuch, zu führen. Das kann häufig nicht eingesehen werden.

Empfohlene Maßnahme

·        Die fehlende Rauchabzugseinrichtung ist herzustellen.

·        Die Rauchabzugseinrichtungen müssen mindestens alle 3 Jahre geprüft werden. Darüber ist ein schriftlicher Nachweis, ein Prüfbuch, zu führen.

Vgl.:  GUV-V A1, § 3 u. 4.

 

 

Raumtemperaturen

 

Es wird häufig darüber geklagt, dass die Raumtemperaturen morgens und über lange Zeit den Wert von 16°C bzw. 17°C nicht überschreiten. Das darf nicht sein.

Die Technischen Anweisungen der Umweltbehörde, Hamburg, Energiewirtschaft, machen eine verbindliche Angabe zu Raumtemperaturen, wie sie zu Unterrichtsbeginn vorherrschen sollen:

Zulässige Grenzwerte:

Unterrichtsräume aller Art = 20°C,

Turnhalle = 17°C,

Verwaltungsräume = 20°C

Wasch- und Umkleideräume = 22°C

Werkstätten = 12 ° - 15 °

Empfohlene Maßnahme

Die Raumtemperaturen sollten zu Unterrichtsbeginn herrschen.

An hochsommerlichen Tagen und bei Heizungsreparaturarbeiten sind erhebliche Abweichungen möglich bzw. unvermeidbar. Im Winter sollten die Grenzwerte nicht unterschritten werden.

Grenzwerte in Werkstätten, z.B. an Berufsschulen, sind unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung zu verstehen.

Vgl.:  ArbStättV §6 (1) sowie Technische Anweisung Nr. 1, A4/E, 6.1, Hamburg, bzw. Verordnungen der Länder.

 

 

Reinigungsmittel

 

Es werden möglicherweise leicht- bzw. hochentzündliche Flüssigkeiten wie Terpentin, Terpentinersatz, Verdünner, Nitroverdünner, Brennspiritus, Benzin oder "Löser" aus dem nicht mehr zu verwendenden Umdrucker usw. zum Reinigen von Tischen, Stühlen, Wänden usw. verwandt. Das darf unter keinen Umständen erfolgen. Ein Unfall in einer Schule außerhalb Hamburgs hat gezeigt, dass sich dabei sogar eine Verpuffung mit schwersten Verletzungen von Schülern ereignen kann.

Empfohlene Maßnahme

Für Reinigungszwecke dürfen keinerlei brennbare Flüssigkeiten verwendet werden.

Vgl.: GUV-V A1, §§ 3 u. 4.

 

 

Reinigung, Reinigungsmittel

 

a) Reinigung

Häufig herrscht Unsicherheit beim Spülen von Behältnissen, weil die möglichen Rückstände nicht bekannt sind. Es sollte deshalb immer eine entsprechende Information an die mit Spülarbeiten betraute Person ergehen. Grundsätzlich sollte bei Unsicherheiten immer hinterfragt werden.

Empfohlene Maßnahme

1.         Mit Spülarbeiten betraute Personen dürfen keinen Gefahren durch Rückstände ausgesetzt sein, insbesondere müssen Behältnisse und Geräte vom Benutzer vorgereinigt am Spülplatz abgestellt werden.

2.         Entleerte Behälter, die Gefahrstoffe, insbesondere brennbare Flüssigkeiten enthielten, sind vor ihrer Entsorgung  oder anderweitiger Weiterverwendung  ausreichend zu reinigen.

Vgl.: GUV-R 120, 4.11.1 und 6.2.2

b) Reinigungsmittel

Bei der Wahl der Reinigungsmittel wird häufig nicht auf handelsübliche, möglicherweise geeignete Spezialdetergetien zurückgegriffen sondern, die bekannten stark reagierenden Reinigungsmittel werden eingesetzt.

In besonderen Fällen werden vielleicht sogar leicht- bzw. hochentzündliche Flüssigkeiten wie Terpentin, Terpentinersatz, Verdünner, Nitroverdünner, Brennspiritus oder Benzin usw. zum Reinigen von Behältnissen, Tischen, Stühlen, Wänden usw. verwandt.

Das darf unter keinen Umständen erfolgen. Ein Unfall in einer Schule außerhalb Hamburgs hat gezeigt, dass sich dabei sogar eine Verpuffung mit schwersten Verletzungen von Schülern ereignen kann.

Empfohlene Maßnahme

1.                  Stark reagierende Reinigungsmittel dürfen nur dann verwendet werden, wenn andere Reinigungsmittel sich als ungeeignet erwiesen haben. Vor ihrer Verwendung ist sicherzustellen, dass der Restinhalt der Gefäße mit dem Reinigungsmittel nicht zu  gefährlichen Reaktionen führen kann. Derartige Arbeiten dürfen nur vom Laborpersonal –gegebenenfalls in einem Abzug – durchgeführt werden. Stark reagierende  Reinigungsmittel sind z.B. konzentrierte Salpetersäure, konzentrierte Schwefelsäure, Chromschwefelsäure. Für den oxidativen  Abbau hat sich alkalische Permanganatlösung bewährt. Hierzu wird gesättigte Kaliumpermanganatlösung in einem zu reinigenden Gefäß mit gleichem Volumen 20 %iger Natronlauge versetzt.

2.                  In vielen Fällen sind die genannten stark reagierenden  Reinigungsmittel ersetzbar, z.B. durch handelsübliche Spezialdetergentien.

3.                  Für Reinigungszwecke dürfen keinerlei brennbare Flüssigkeiten verwendet werden.

Vgl.: GUV-R 120, 4.11.2 und GUV-V A1, §§ 3 u. 4.

 

 

Rettungs- und Verkehrswege im gesamten Arbeitsbereich

 

Die Rettungswege und Verkehrswege werden häufig durch Tische, Schränke, Gegenstände und Unterrichten im Flur stark eingeengt. Das darf nicht sein. Verkehrswege und besonders Rettungswege müssen freigehalten werden. Rettungswege sind im Notfall lebenswichtig. Sie sollten mit größter Sorgfalt regelmäßig überprüft werden.

Empfohlene Maßnahme

Die Rettungswege und die Verkehrswege sind völlig frei zu halten.

Vgl.:  ArbStättV § 52 und ArbStättR § 10/1

 

 

Rettungsweg-, Brandschutz- und Erste Hilfezeichen, im ganzen Gebäude

 

Im ganzen Gebäude fehlt häufig eine ausreichende Anzahl von Rettungszeichen im Rettungsweg und gültigen Brandschutzzeichen. Bedienstete können im Notfall nicht sicher hinausfinden bzw. die Brandschutzgeräte finden. Die Verkehrssicherungspflicht, als unternehmerische Verantwortung, ist dann nicht eingehalten.

Empfohlene Maßnahme

·             Im ganzen Gebäude sollte eine ausreichende Anzahl von Rettungszeichen im Rettungsweg und gültigen Brandschutzzeichen angebracht werden.

·             Das Schulgebäude sollte mit langnachleuchtenden Rettungs- und Brandschutzzeichen ausgerüstet werden, und die vor dem 1.4.95 angebrachten nicht langnachleuchtenden Zeichen sind bis zum 1.4.2002 gegen langnachleuchtende auszutauschen.

·             Um ein Nachleuchten zu bewirken, sollte in sonst dunklen Gängen, Fluren und anderen Bereichen eine Dauerbeleuchtung während der Betriebszeit vorgesehen werden.

Vgl.: GUV-V A1, „Grundsätze der Prävention“ §§ 3 u. 4 und GUV-V A8, § 10 sowie Anlage 2, Pkt. 4 u. 5

 

Erste-Hilfe-Zeichen 

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 Bild E06

Erste Hilfe

Bild E07 Krankentrage

Bild E08 Notdusche

Bild E09 Augenspüleinrichtung

 

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Bild E 10 Notruftelefon

Bild E 13

Richtungsangabe für Erste-Hilfe-

Einrichtungen

*) Dieser Richtungspfeil ist nur in Verbindung mit einem weiteren Rettungszeichen für

 Erste-Hiife-Einrichtungen zu verwenden.

Schildergrößen: a x a = 200 x 200 mm

Ausführung: selbstklebend, Schilder grün, Zeichen langnachleuchtend weiß.

 

Brandschutzzeichen
 

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Bild F 01 Richtungsangabe *)

Bild F 02 Löschschlauch

Bild F 03 Leiter

Bild F 04 Feuerlöschgerät

*)Dieser Richtungspfeil ist nur in Verbindung mit einem anderen Brandschutzzeichen zu verwenden

 

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Bild F05

Brandmelder

Bild F06 Einrichtungen zur Brandbekämpfung

 

Schildergrößen: a x a 200 x 200 mm.

Ausführung: selbstklebend, Schilder rot, Zeichen langnachleuchtend weiß.

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Bild E 01 Rettungsweg*)

Bild E 04

Rettungsweg

Bild (ohne Nr.:)

Rettungsweg für Behinderte

 

 

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Bild (ohne Nr.:)

Rettungsweg links aufwärts*)

Bild (ohne Nr.:)

Rettungsweg rechts abwärts*)

 

*)Auf den Rettungswegzeichen darf der Richtungspfeil außerdem zum oberen bzw. unteren Eckpunkt der abgebildeten Türöffnung zeigen, um den Verlauf des Rettungsweges zu kennzeichnen, z.B. Treppe.
 

Schildergrößen: a x b = 200 x 400 mm und a x a = 200 x 200 mm.

Ausführung: selbstklebend, Schilder grün, Zeichen langnachleuchtend weiß.

 

Notausgangszeichen  

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Bild E 05

Notausgang

Bild E 16

Sammelstelle

Bild E02

Notausgang

Bild E03

Notausgang

 

Schildergrößen: a x b 200 x 400 mm und a x a 200 x 200 mm.

Ausführung: selbstklebend, Schilder grün, Zeichen langnachleuchtend weiß.

 

 

(L) Reparaturarbeiten, Freigabeformular für, Muster

 

 

Vgl.:  GUV-SR 2005, Anhang II

 

 

(L) Reparaturauftrag, Erklärung zu einem, Muster

 

Anhang II

Muster für eine Erklärung zu einem Reparaturauftrag

 

 

ERKLÄRUNG

zum Reparaturauftrag

 

 

Das zur Reparatur abgegebene Gerät:

ggf. Typ: Fabr.-Nr.:

 

ist beim Gebrauch mit Gefahrstoffen in Berührung gekommen .

(ggf. ankreuzen)

 

ist beim Gebrauch nicht mit Gefahrstoffen in Berührung gekommen .

(ggf. ankreuzen)

 

(Beachten Sie bitte, daß durch hohe Temperaturen bei den Reparaturarbeiten aus an sich ungiftigen oder gesundheitsschädlichen Stoffen giftige und sehr giftige Stoffe entstehen können!

 

Wurde mit HN3 oder Aziden umgegangen, ist dieses unbedingt zu vermerken, da sich mit bestimmten Werkstoffen explosionsfähige Azide bilden können.

 

Radioaktiv kontaminierte Geräte müssen entsprechend den Strahlenschutzvorschriften dekontaminiert sein.)

 

Ich versichere, daß das Gerät vor der Abgabe zur Reparatur gereinigt wurde und mir keine Hinweise vorliegen, daß das Gerät mit Stoffen verunreinigt ist, die bei der Reparatur zu Gesundheitsschäden führen können. Es ist nicht mehr mit Stoffen verunreinigt, die bei der Reparatur des Gerätes zu Gesundheitsschäden führen können.

 

 

Datum: Unterschrift:

 

 

 

Vgl.:  GUV-SR 2005, Anhang II

 

 

Rettungsweg- und Brandschutzzeichen in allen Gebäuden

 

Im ganzen Gebäude fehlt häufig eine ausreichende Anzahl von Rettungswegzeichen im Rettungsweg und gültigen Brandschutzzeichen. Bedienstete können im Notfall nicht sicher hinausfinden bzw. die Brandschutzgeräte finden. Die Verkehrssicherungspflicht, als unternehmerische Verantwortung, ist dann nicht eingehalten.

Empfohlene Maßnahme

·        Im ganzen Gebäude sollte eine ausreichende Anzahl von Rettungszeichen im Rettungsweg und gültigen Brandschutzzeichen angebracht werden.

·        Das ganze Gebäude sollte mit langnachleuchtenden Rettungs- und Brandschutzzeichen ausgerüstet werden, und die vor dem 1.4.95 angebrachten nicht langnachleuchtenden Zeichen sind bis zum 1.4.2002 gegen langnachleuchtende auszutauschen.

·        Um ein Nachleuchten zu bewirken, sollte in sonst dunklen Gängen, Fluren und anderen Bereichen eine Dauerbeleuchtung während der Betriebszeit vorgesehen werden.

Vgl.: GUV-V A1, „Grundsätze der Prävention“ §§ 3 u. 4 und GUV-V A8, § 10 sowie Anlage 2, Pkt. 4 u. 5

 

 

(L) Rettungs- und Verkehrswege

 

Die Rettungswege und Verkehrswege werden häufig durch Tische, Schränke, Gegenstände und Unterrichten im Flur stark eingeengt. Rettungsflure erfahren häufig eine Nutzungsänderung und werden wie Vorlesungsräume genutzt. Das darf nicht sein. Verkehrswege und besonders Rettungswege müssen freigehalten werden. Rettungswege sind im Notfall lebenswichtig. Sie sollten mit größter Sorgfalt regelmäßig überprüft werden.

In Laboratorien müssen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der verwendeten Stoffe und Arbeitsverfahren Rettungswege und Ausgänge in ausreichender Zahl vorhanden sein.

Empfohlene Maßnahme

1.         Die Rettungswege und die Verkehrswege sind völlig frei zu halten.

2.         Rettungswege (Notausgänge) dürfen nur dann über einen benachbarten Raum führen, wenn dieser Raum auch im Gefahrfall während des Betriebes ein sicheres Verlassen ohne fremde Hilfe ermöglicht.

Vgl.:  Arbeitsstättenverordnung, §§ 10, 19 und 52,  UVV, „Grundsätze der Prävention“, §§ 3 u. 4 (GUV-V A1)

und § 10/1 der ArbStättR.

 

 

Rettungswegtüren im Rettungsweg und verstellte Türen im Verkehrsweg

 

a) Türen im Rettungsweg

Rettungswegtüren im Rettungsweg entsprechen sehr oft nicht den Vorschriften und sie werden, entgegen der Vorschrift, zu oft während des Betriebes abgeschlossen bzw. verriegelt oder sie öffnen entgegen der Fluchtrichtung. Das ist verboten. Fachräume für Werken/Technikunterricht und vergleichbar ausgestattete Räume, z.B. Küchen, sind Räume, mit erhöhter Brandgefahr. Sie müssen mindestens zwei günstig gelegene Ausgänge haben. Diese Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und jederzeit von innen ohne Hilfsmittel zu öffnen sein, auch wenn von außen abgeschlossen ist. Panikschlösser oder Panikriegel an Rettungstüren sichern den Rettungsweg ohne weiteres, ohne Schlüssel. Panikriegel an Rettungstüren dürfen nicht senkrecht zum Türblatt bewegt werden. Das ist aber häufig der Fall und stellt eine erhebliche Gefahrenquelle dar.

Empfohlene Maßnahme

Rettungswegtüren müssen in Fluchtrichtung öffnen. Rettungswegtüren ins Freie sind mit richtigen Panikbeschlägen zu versehen. Hebel für Panikriegel müssen seitlich drehbar oder als Wippe ausgebildet sein. Panikhebel mit einer senkrechten Bewegungsrichtung zur Tür sind gegen solche mit einer seitlichen Drehbewegung auszutauschen. Panikriegel dürfen nicht durch ein zusätzliches Sicherheitsschloss ihre Funktion verlieren.

Vgl.: ArbStättR § 10(7) und GUV-SR 2001, 4.2.5.4

b) Verstellte Türen im Verkehrsweg

In der Schule sind häufig Türen verstellt. Türen sind immer Einrichtungen, die grundsätzlich Verkehrswege öffnen, Rettungswege sichern oder so genannte gefangene Räume verhindern. Türen zu Unterrichtsräumen in öffentlichen Einrichtungen müssen eine lichte Durchgangshöhe von 2,1m und sonstige Türen eine lichte Durchgangshöhe von wenigstens 2,0 m haben. Verkehrs- und Rettungswege dürfen nicht verstellt werden. Eine, die Tür von außen oder von innen öffnen wollende Person, darf nicht auf ungeahnte Schwierigkeiten stoßen.

Empfohlene Maßnahme

Türen müssen die richtige Durchgangshöhe aufweisen. Verkehrswege müssen freigehalten werden. Alle verstellten Türen sind von beiden Seiten frei und zugänglich zu halten.

Vgl.: ArbStättV, § 52 und ArbStättR § 10/1

 

 

(L) Rettungswegtüren im Rettungsweg

 

a) Türen im Rettungsweg

Rettungswegtüren im Rettungsweg entsprechen sehr oft nicht den Vorschriften und sie werden, entgegen der Vorschrift, zu oft während des Betriebes abgeschlossen bzw. verriegelt oder sie öffnen entgegen der Fluchtrichtung. Das ist verboten. Laboratorien sind Räume, mit erhöhter Brandgefahr. Sie müssen mindestens zwei günstig gelegene Ausgänge haben. Diese Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und jederzeit von innen ohne Hilfsmittel zu öffnen sein, auch wenn von außen abgeschlossen ist. Panikschlösser oder Panikriegel an Rettungstüren sichern den Rettungsweg ohne weiteres, ohne Schlüssel. Panikriegel an Rettungstüren dürfen nicht senkrecht zum Türblatt bewegt werden. Das ist aber häufig der Fall und stellt eine erhebliche Gefahrenquelle dar.

Empfohlene Maßnahme

1.         Rettungswegtüren müssen in Fluchtrichtung öffnen.

2.         Rettungswegtüren ins Freie sind mit richtigen Panikbeschlägen zu versehen. Hebel für Panikriegel müssen seitlich drehbar oder als Wippe ausgebildet sein. Panikhebel mit einer senkrechten Bewegungsrichtung zur Tür sind gegen solche mit einer seitlichen Drehbewegung auszutauschen.

3.         Panikriegel dürfen nicht durch ein zusätzliches Sicherheitsschloss ihre Funktion verlieren.

Vgl.:  ArbStättR § 10(1) und GUV-SR 2001, 4.2.5.3 und 4.2.5.4.

b) Verstellte Türen im Verkehrsweg

In der Hochschule sind häufig Türen verstellt. Türen sind immer Einrichtungen, die grundsätzlich Verkehrswege öffnen, Rettungswege sichern oder so genannte gefangene Räume verhindern. Türen zu Vorlesungsräumen in Hochschulen müssen eine lichte Durchgangshöhe von 2,1m und sonstige Türen eine lichte Durchgangshöhe von wenigstens 2,0 m haben. Verkehrs- und Rettungswege dürfen nicht verstellt werden. Eine, die Tür von außen oder von innen öffnen wollende Person, darf nicht auf ungeahnte Schwierigkeiten stoßen.

Empfohlene Maßnahme

1.         Türen müssen die richtige Durchgangshöhe aufweisen.

2.         Verkehrswege müssen freigehalten werden.

3.         Alle verstellten Türen sind von beiden Seiten frei und zugänglich zu halten.

Vgl.:  ArbStättV, § 52 und ArbStättR § 10/1

 

 

(L) Schalter und Steckdosen im Bereich von Notduschen

 

Viel zu häufig befinden sich Schalter und Steckdosen im Spritzwasserbereich von Notduschen und weisen auch nicht den geforderten Spritzwasserschutz auf. Das kann im Notfall lebensgefährlich sein.

Empfohlene Maßnahme

Schalter und Steckdosen im Spritzbereich von Notduschen müssen spritzwassergeschützt sein. Wenn die Schalter oder/und Steckdosen dieser Anforderung nicht entsprechen, müssen sie durch einen Fachkundigen entsprechend umgesetzt bzw. ausgetauscht werden.

Vgl.:  GUV-R 120, 3.6.3.2 sowie GUV-V A1, § 3 u. 4 und EN 60 529/DIN VDE 0470-1 „Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)“. (s. auch (L) Notduschen).

 

 

(L) Schalter und Steckdosen an Labortischen

 

Zum Anschluss von elektrischen Geräten an Labortischen befinde sich häufig nicht richtig montierte Schalter und Steckdosen an den Labortischen. Sie befinden sich z.B. zwar unterhalb der Arbeitsfläche, sind aber gleichzeitig nicht weit genug zurück gesetzt, um bei auslaufenden oder verspritzten Flüssigkeiten keine Gefahrenquelle darzustellen.

Empfohlene Maßnahme

1. Schalter und Steckdosen an Labortischen sollen oberhalb der Arbeitsfläche installiert sein, oder, falls sie unterhalb der Tischplatte angebracht sind, so weit zurückgesetzt sein, dass sie bei auslaufenden oder verspritzenden Flüssigkeiten keine Gefahrenquelle darstellen.

2. Wenn die Schalter oder/und Steckdosen dieser Anforderung nicht entsprechen, müssen sie durch einen Fachkundigen umgesetzt werden.

Vgl.:  GUV-R 120, 3.6.3.1 sowie GUV-V A1, §§ 3 u. 4.

 

 

(L) Sicherheitsschränke, Chemikalienschränke (Giftschränke)

 

In Laboratorien dienen häufig, neben Regalen, Chemikalienschränke zur Aufbewahrung und Bereithaltung von Gefahrstoffen. Regale und Chemikalienschränke müssen aus chemikalienfestem Werkstoff bestehen.

Häufig werden Chemikalien und entzündliche Flüssigkeiten gemeinsamen in Schränken aufbewahrt. Das ist nicht gestattet. Es besteht Feuergefahr.

Brennbare Flüssigkeiten sollten in DIN-Sicherheitsschränken aufbewahrt werden.

Über neu zu beschaffende entlüftete "Giftschränke" (Chemikalienschränke) sollte erst nach sinnvoller Stoffe- und Mengenminimierung entschieden werden.

Chemikalien und -Sicherheitsschränke sollten nicht wegen zu großer Mengen und zu vieler Stoffe angeschafft werden.

Empfohlene Maßnahme

1. Zur richtigen Aufbewahrung von Gefahrstoffen sollten entlüftete Chemikalienschränke angeschafft werden.

2. Zur richtigen Aufbewahrung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse A I und A II oder B sollten DIN-Sicherheitsschränke mit 20 min. Feuerwiderstandsdauer und selbstschließender Tür vorgesehen werden.

3. Sogenannte "Giftschränke" sind meistens verschließbare Chemikalienschränke. Es können aber auch diejenigen Chemikalienschränke gemeint sein, in denen sich lediglich ein zusätzlich abschließbares "Giftfach" befindet. Sie dienen der Aufbewahrung von Gefahrstoffen, die mit T+ oder T gekennzeichnet sind und die unter Verschluss gehalten werden müssen.

4. Es sollte eine Giftstoffliste geführt werden. Die ergibt sich aus der Verordnung, dass sehr  giftige und  giftige Stoffe sowie Zubereitungen unter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur sachkundige oder unterwiesene Personen Zugang  haben.

5. Entlüftete Chemikalienschränke und DIN-Sicherheitsschränke sind Sicherheitseinrichtungen. Sie müssen regelmäßig gewartet und mindestens jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden. Die Kriterien einer Überprüfung sind:

Bezogen auf das Schrankvolumen muss ein 10-facher Luftwechsel je Stunde bei ständig in Betrieb gehaltener Abluftanlage gewährleistet sein.

Nicht richtig funktionierende Chemikalienschränke lassen Schadstoffausbrüche zu. Die Schadstoffe bleiben dann im Raum und können mit eingeatmet werden. Das Prüfprotokoll muss Messergebnisse beinhalten und von der Laborleiterin bzw. dem Laborleiter gegengezeichnet werden.

Vgl.: GUV-SR 2005, 4.5, 7.3, GUV-R 120, 4.10.5, GUV-V A1, §§ 3 u. 4, DIN-EN  1946, Teil 7, 3.3.2.4 sowie DIN 12925-1

 

 

(L) Steckdosen an Abzügen

 

Häufig genug befinden sich Steckdosen innerhalb von Abzügen, ohne dass sie von außen erkennbar zugeordnet und abschaltbar sind. Das darf nicht sein.

Empfohlene Maßnahme

1. Steckdosen von Abzügen sollen außerhalb von Abzügen angebracht sein. Sind im Arbeitsraum des Abzuges Steckdosen erforderlich, müssen sie von außen einzeln und erkennbar zugeordnet abschaltbar sein.

2. Wenn die Steckdosen dieser Anforderung nicht entsprechen, müssen sie durch einen Fachkundigen zugeordnet und abschaltbar gemacht werden.

Vgl.:  GUV-R 120, 3.6.3.2 sowie GUV-V A1, §§ 3 u. 4 und DIN 12 924-1.

 

 

Stopfpräparate in Sammlungen, z.B. der Biologie

 

a) Stopfpräparate in Sammlungen, z.B. der Biologie

Die Aufbewahrung und der Umgang mit vielen Stopfpräparaten (ausgestopfte Tiere) bedarf besonderer Sorgfalt. Das liegt daran, dass die Präparate gegen Insektenfraß und Bakterienbefall chemisch behandelt wurden. Bei älteren Präparaten ist ein „Ausrieseln“ arsenhaltiger Partikelchen nicht mit Sicherheit auszuschließen. Deshalb sind Vorsichtsmaßnahmen erforderlich.

Die GUV beschreibt:

Für Betriebszustände in Laboratorien oder vergleichbaren Arbeitsbereichen, die vom Normalbetrieb abweichen und bei denen die Arbeitnehmer erhöhten Konzentrationen von Gefahrstoffen ausgesetzt sein können, müssen Maßnahmen festgelegt werden, nach denen die Arbeitnehmer für sich selbst oder andere Personen die notwendigen Schritte zur Schadensbegrenzung und Gefahrenabwehr durchführen können.

Hierunter fallen z.B.

– Feststellung der Kontaminationsfreiheit nach Reinigung und vor Wiederinbetriebnahme der betreffenden Arbeitsräume bzw. Arbeitsplätze.

Empfohlene Maßnahme

1.         Sämtliche Stopfpräparate sollten in geschlossenen Vitrinen bzw. Schränken aufbewahrt oder in Kartons verpackt werden.

2.         Überalterte und beschädigte Stopfpräparate müssen fachgerecht entsorgt werden.

3.         Nach dem Anfassen der Präparate sollte das „Händewaschen“ nicht vergessen werden.

Vgl.:   GUV-V A1, § 16 und GUV-SR 2005, 7.3.2

b) Tierpräparate in Alkohol in Schränken im Flur

Häufig befinden sich in Glasschränken im Flur Tierpräparate, die vermutlich in Alkohol oder Formalin fixiert sind. Das sind leicht entzündliche Flüssigkeiten.

Die Aufbewahrung der Tierpräparate im Schrank ist deswegen nicht richtig, weil eine allgemeine Unfallgefahr beim Zerstören oder Zerbrechen eines Behältnisses gesehen werden kann. Darüber hinaus werden jedoch die Vorschriften zur Aufbewahrung von gefährlichen Flüssigkeiten nicht eingehalten. Die Mengen sind oft viel zu groß.

Empfohlene Maßnahme

Der Schrank mit den Tierpräparaten, zum mindesten jedoch die Tierpräparate mit den Behältnissen, müssen aus dem Flurbereich entfernt und an nicht öffentlich zugänglicher Stelle, z.B. in einem Biologie-Sammlungsraum, aufbewahrt werden.

Vgl.:  GUV-V A1, § 11 und GUV-SR 2005, 7.3

 

 

Stufen und Treppengeländer

 

a)        Geländerhöhe, z.B. im Treppenhaus

Die Geländerhöhe entspricht manchmal nicht den Vorschriften. Schutz- und Treppengeländer sind z.B. mindestens 1,0 m hoch auszuführen. Gemessen werden aber zu oft wesentlich niedrigere Höhen. Das ist eine große Gefährdung der Verkehrssicherheit. Bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m muss die Höhe von Geländern, Umwehrungen und Brüstungen mindestens 1,1 m betragen.

Empfohlene Maßnahme

Die Schutz- und Treppengeländer sollten im Zuge der nächsten Umbaumaßnahmen auf eine Höhe von mindestens 1,0 m umgerüstet werden. Die Handläufe daran sollen eine Höhe von 0,80 bis 0,90 m haben.

Es sollte auch die Geländerhöhe bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m überprüft werden und möglicherweise auf mindestens 1,1 m erhöht werden.

Die inneren Handläufe sollen über die Treppenabsätze fortgeführt werden.  Handläufe müssen ohne freie Enden sein. Sie sind am Anfang und am Ende an die Treppenwange heranzuführen.

Vgl.: GUV-SR 2001, 4.2.

Achtung: Länderverordnungen und regionale Technische Richtlinien der Baubehörden, können eine Geländerhöhe von 1,1 m vorschreiben.

b) Fehlendes zweites Treppengeländer

In manchen Berufsfachschulen bzw. Hochschulen befinden sich Treppenverläufe mit nur einem Treppengeländer. Das darf in Berufsfachschulen bzw. Hochschulen nicht sein. Da die Treppen in beiden Richtungen und auf beiden Seiten gleichzeitig benutzt werden können, fehlt dieser zweite, sichere Halt. Es herrscht dauernde Unfallgefahr.

Empfohlene Maßnahme

Die fehlenden zweiten Treppengeländer müssen nachgerüstet werden.

Vgl.: GUV-SR 2001, 4.

c) Rutschfestigkeit auf Stufen der Treppen

An vielen Stufen fehlen zu oft die rutschhemmenden Winkelleisten im Bereich der Vorderkanten oder sie sind defekt. Das ist eine erhebliche und dauernde Unfallgefahr.

Empfohlene Maßnahme

Alle Stufen müssen mit fest angebrachten, rutschhemmenden Winkelleisten versehen sein.

Der Mangel ist sofort zu beheben.

Vgl.: GUV-SR 2001, 4.

d) Fehlendes mittleres Geländer auf breiten Treppen

In der Schule befinden sich manchmal Treppenverläufe ohne mittleres Treppengeländer. Der lichte Abstand zwischen den Handläufen darf max. 2,50 m betragen. Das wird möglicherweise nicht eingehalten. Da die Treppen in beiden Richtungen und auf beiden Seiten gleichzeitig benutzt werden können, fehlt dann dieser mittlere, sichere Halt. Es herrscht dauernde Unfallgefahr.

Empfohlene Maßnahme

Das fehlende mittlere Treppengeländer ist unbedingt nachzurüsten.

Vgl.:  GUV-SR 2001, 4.

 

 

Stühle und Tische im Unterrichtsraum (Lehrerinnen/Lehrer und Schüler/Studenten)

 

Viel zu häufig arbeiten Schülerinnen und Schüler bzw. Studentinnen und Studenten an zu kleinen Tischen und müssen auf zu kleinen oder nicht körpergerechten Stühlen sitzen. Ein Unterricht kann so, wegen einer dadurch möglichen Stresssituation, zu einer zusätzlichen Belastung der Lehrkraft führen.

Viel zu häufig müssen auch Lehrkräfte an zu kleinen Tischen arbeiten und müssen auf zu kleinen oder nicht ergonomisch gerechten Stühlen sitzen. Ein Unterricht kann so, wegen der auch dadurch möglichen Stresssituation, zu einer zusätzlichen Belastung der Lehrkraft führen.

Es besteht gesundheitliche Gefährdung von Schülerinnen und Schülern bzw. Studentinnen und Studenten und Lehrkräften.

Empfohlene Maßnahme :

Es sollten stets ergonomisch gerechte, auf Körpergrößen abgestimmte Stühle und Tische, die dem Stand der Technik entsprechen, bereitgestellt werden.

Vgl.: GUV-V S1, § 11 Abs. 4 und GUV-SI 8011, EN 1729 und Hinweise in DIN ISO 5970.

Empfohlene Maßnahme (Lehrkräfte):

Für Lehrkräfte sind ergonomisch gerechte und auf die Arbeitsbedingungen abgestimmte Stühle und Tische, die dem Stand der Technik entsprechen, bereitzustellen.

Vgl.: Arbeitsschutzgesetz §§ 3 und 4

Die europäische Norm EN 1729-1 und -2 beschreiben Stühle und Tische für Bildungseinrichtungen, deren Funktionsmaße und Sicherheitstechnische Anforderungen. Sie und die zzt. noch gültige DIN ISO 5970, Sitz- und Tischhöhe nach Körpergröße, haben keine Gültigkeit für die Arbeitsplätze von Lehrkräften im Bildungsbereich. 

 

Toiletten und Toilettenräume

 

An vielen Hochschulen/Berufsfachschulen, hat das Unterrichtspersonal häufig keine eigenen Toiletten, und muss die Toiletten der zu Unterrichtenden mit benutzen. Das ist unzulässig. Häufig sind in den Toilettenreihen der Schülertoiletten für das Unterrichtspersonal eigenen abschließbare und nicht einsehbare Toiletten vorgesehen. Auch das ist nicht statthaft. Häufig genug muss das Unterrichtspersonal durchs Freie gehen, um zu den Toiletten zu gelangen. Das ist nicht entsprechend den Vorschriften. Des Weiteren liegen die Toilettenräume für das  Unterrichtspersonal häufig genug mehr als ein Stockwerk auseinander. Auch das ist nicht statthaft. Toiletten für Unterrichtspersonal und gleichzeitig für das Verwaltungspersonal befinden sich auch häufig genug nur im Verwaltungstrakt. Dort ist dann jeweils eine Toilette für Damen und eine für Herren vorhanden. Auch das ist bei weitem nicht ausreichend. Wege zu den Toiletten dürfen auch nicht mehr als 100 m lang sein. Bedienstete, Unterrichtspersonal sowie das Verwaltungspersonal, haben einen Anspruch auf eigene Toiletten. Die Anzahl der vorzusehenden Toiletten richtet sich nach der Anzahl der Versicherten. In Berufsfachschulen ermittelt man deshalb die Anzahl des  beschäftigten Unterrichtspersonals. Dabei muss von der maximalen Anzahl der Personen ausgegangen werden, die gleichzeitig an der Hochschule/Schule tätig sind. Daraus ergeben sich Mindestanforderungen an die Toilettenräume. Ebenso wird mit dem Verwaltungspersonal verfahren. Die Zahl der erforderlichen Toiletten und Bedürfnisstände ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle nach DIN 18 228 Blatt 3:

 

Männer

Frauen

Beschäftigtenzahl

Zahl der Toiletten

Zahl der Bedürfnis-stände

Beschäftigtenzahl

Zahl der Toiletten

bis 5

1

 

bis 5

1

bis 10

1

1

bis 10

1

bis 25

2

2

bis 20

2

bis 50

3

3

bis 35

3

bis 75

4

4

bis 50

4

 

Empfohlene Maßnahme

1.         Den Arbeitnehmern sind in der Nähe der Arbeitsplätze besondere Räume mit einer ausreichenden Zahl von Toiletten und Handwaschbecken (Toilettenräume) zur Verfügung zu stellen. Wenn mehr als fünf Arbeitnehmer verschiedenen Geschlechts beschäftigt werden, sollen für Frauen und Männer vollständig getrennte Toilettenräume vorhanden sein. Werden mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, müssen die Toilettenräume ausschließlich den Betriebsangehörigen zur Verfügung stehen.

2.         In unmittelbarer Nähe von Pausen-, Bereitschafts-, Umkleide- und Waschräumen müssen Toilettenräume vorhanden sein.

3.         Die Toilettenräume bzw. die Toiletten sind innerhalb einer Arbeitsstätte so zu verteilen, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen nicht mehr als 100 m und, sofern keine Fahrtreppen vorhanden sind, höchstens eine Geschosshöhe entfernt sind. Der Weg von ständigen Arbeitsplätzen in Gebäuden zu Toiletten soll nicht durchs Freie führen

4.         Die Ausstattungen sowie die Be- und Entlüftungen haben  nach der Vorschrift zu erfolgen. Dazu gehört, dass in jeder Damentoilette in jedem Gebäude in mindestens einer Toilettenzelle ein Hygienebehälter mit Deckel vorhanden sein muss. Dieser Behälter muss einer regelmäßigen Reinigung durch das Reinigungspersonal unterliegen. Die Tür zu dieser Zelle muss von außen gekennzeichnet sein, . Größe = 10 x 10 cm, GUV-V A8, "Weißes Kreuz auf grünem Grund" (E03).

Vgl.: ArbStättV.

 

 

Türen, Durchgangshöhen

In provisorischen Schulunterrichtsräumen, z.B. in Schulcontainern oder Pavillons wird häufig die Frage nach der richtigen Durchgangshöhe von Türen gefragt:

1. Wie gelten die Regeln für eine Durchgangshöhe bei Hochschul-, bzw. schulischen Unterrichtsräumen, wenn sich diese in Containerbauten befinden? Eine Fachhochschule will solche Container über fünf Jahre dauernd als einzige Unterrichtsräume einsetzen. Die Container haben derzeit eine geplante Durchgangshöhe von 198 cm.
2. In den angesprochenen Containerräumen wurden Beamer unter die sowieso schon niedrige Decke gehängt. Die lichte Höhe unter den Beamern soll nur ca. 1,95 m betragen. Gibt es da eine Verordnung bzw. Vorschrift?

Empfohlene Maßnahme

Der Rektor bzw. die Leitung einer Einrichtung wird normalerweise verpflichtet,

"für den Vollzug des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes" die Verantwortung zu übernehmen und zu tragen. Hierbei helfen Arbeitssicherheitsfachkräfte, und Sicherheitsbeauftragte gehen mit zur Hand.

Die für die Beantwortung der Fragen relevanten Vorschriften, die nicht spezifisch für Hochschulen und Schulen sondern allgemein gültig sind, finden sich insbesondere in den Arbeitsstätten-Richtlinien, hier "ASR 10/1 Türen und Tore":

Die lichte Mindesthöhe über den Wegen soll 2,00 m betragen.

Unter Hängetransportvorrichtungen ist im Bereich von Wegen eine Schutzvorrichtung anzubringen, sofern die Gefahr der Verletzung durch herabfallendes Ladegut besteht. Die lichte Höhe bis zur Schutzvorrichtung soll 2,00 m nicht unterschreiten.

Die Interpretation einer „Hängevorrichtungen“ in dieser Vorschrift sollte durch die vom Betreiber bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. der zuständigen Landesunfallkasse erfolgen.

Vgl.: ASR 10/1 Türen und Tore", Pkt. 5, unter 2.4.2.2 Höhe

 

 

Übertragung von Unternehmerpflichten, Muster

 

 


Vgl.: GUV-V A1, § 20

 

 

(L) Transformatoren bzw. Trenntrafos

 

Häufig werden in Laboratorien noch Trafos benutzt, die nicht der gültigen VDE-Norm entsprechen. Grundsätzlich ist es richtig, dass die Herausgabe einer neuen VDE-Norm nicht bewirkt, früher angeschaffte Geräte nur deswegen nicht mehr zu benutzen, weil sie nicht dieser neuen VDE-Norm entsprechen. An Hochschulen sind jedoch Sicherheitsbestimmungen bzw. Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.

Demnach müssen sich elektrische Betriebsmittel in sicherem Zustand befinden und sind in diesem Zustand zu erhalten. Das wird bei denjenigen Trafos nicht eingehalten, die:

·        Lüftungslöcher haben, durch welche mit einem Draht (z.B. einer aufgedrehten Büroklammer) mit einem berührungsgefährlichen Teil ein Kontakt hergestellt werden kann und die

·        Porzellan-Steckdosen haben, welche keinen ausreichenden mechanischen Schutz bieten.

Die genannten Sicherheitsmängel dürfen an energieversorgten Baueinheiten in Vorlesungsräumen und Laboratorien nicht auftreten.

Empfohlene Maßnahme

1.         Trenntrafos an Hochschulen sollen keine "offenen" Lüftungslöcher und keine Porzellanstecker haben. Sie sollen ein GS/TÜV bzw. CE-Zeichen (Selbstvergabe des Herstellers) haben. Dann muss jedoch die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und des Gerätesicherheitsgesetzes gewährleistet sein.

2.         Trenntrafos sollen nicht über Verlängerungsschnüre, die selbst eine Porzellansteckdose haben, elektrisch versorgt werden.

Vgl.: GUV-V A2, § 4 (2), VDE 0789, Teil 100, 6.1.3, 14.1 sowie DIN-EN /VDE 0620, 4.5 u. 5.4.6

 

 

(L) Türen, Fenster in Türen und Türbeschläge

 

Türen in Laboratorien sind eine häufige Unfallgefahr. Sie schlagen oft nicht nach außen auf, haben häufig keine Sichtfenster, ragen beim Öffnen in die erforderliche Laufbreite von vorbeiführenden Verkehrswegen und sie sind häufig genug nicht mir den richtigen bzw. zweckmäßigen Türbeschlägen versehen.

Empfohlene Maßnahme

a) Öffnungsrichtung und Sichtfenster

1.         Türen von Laboratorien müssen nach außen aufschlagen.  Die erforderliche Laufbreite vorbeiführender Verkehrswege darf durch geöffnete Türen nicht eingeengt werden.

2.         Türen müssen aus Gründen des Personenschutzes mit einem Sichtfenster ausgerüstet sein. Das Sichtfenster soll eine ungehinderte Sicht von innen nach außen und umgekehrt ermöglichen.

Vgl.:  S. § 10  Abs. 1 und  Abs. 5  Arbeitsstättenverordnung mit zugehörigen Arbeitsstätten-

Richtlinien  S  10/1 „Türen, Tore“,  S  10/5 „Glastüren, Türen mit Glaseinsatz“ und § 3 u.4 UVV „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1).

b) Türknauf

Die Außentüren, Flurtüren, haben häufig keinen festen Knauf, sondern einfache Türdrücker. Der Knauf soll den Zugang von unbefugten Personen verhindern.

Empfohlene Maßnahme

Außentüren, Flurtüren sollten im Flurbereich einen festen Knauf erhalten.

Vgl.:  GUV-SR 2005, 7.6.1

c) Türschließer

Die Außentüren, Flurtüren, oft keine Türschließer. Flurtüren sollten "Oben"-Türschließer erhalten. Zusammen mit dem Knauf sichern sie die Räume gegen unbefugtes Betreten.

Empfohlene Maßnahme

Die Flurtüren sollten  mit "Oben"-Türschließern zu versehen.

Vgl.:  GUV-SR 2005, 7.6.1

d) Türbeschläge

Die Außentüren, Flurtüren, haben oft eine Innen-Drückergarnitur, die von innen nur öffnet, wenn weder von innen noch von außen abgeschlossen ist. Das soll so nicht sein. Es kann ein Rettungsweg versperrt werden.

Empfohlene Maßnahme

Die Außentüren, Flurtüren, soll als Rettungstür eine Drückergarnitur erhalten, die so ausgebildet ist, dass sich die Tür auch im abgeschlossenen Zustand von innen ohne Schlüssel öffnen lässt (Panikschloss).

Vgl.:  Arbeitsstättenverordnung, §§ 10 und 19,  und UVV, § 3 u.4 „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1).

 

 

(L) Unterweisungen

 

Hochschullehrer und Assistenten sowie Studenten, also alle Versicherten im Laboratorium, sind regelmäßig zu unterweisen.

Empfohlene Maßnahme

1.         Der Unternehmer hat die Versicherten in Laboratorien mit dem Inhalt dieser Regeln und mit den Betriebsanweisungen vertraut zu machen und mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Er hat dafür zu sorgen, dass

                                  diese Regeln im Laboratorium ausgelegt oder den Versicherten ausgehändigt werden,

                                  eine schriftliche Information über Maßnahmen für das sichere Arbeiten und den Schutz der Versicherten diesen ausgehändigt wird.

2.         Die Versicherten haben diese Unterlagen bei ihrer Arbeit zu beachten.

Vgl.:  § 12 UVV „Grundsätze der Prävention“, (GUV-V A1), GUV-R 120, Abschnitt 4.2. und 4.3

3.         Die Versicherten sind vor der Aufnahme ihrer Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vom Laboratoriumsleiter oder seinem Beauftragten ausführlich und sachbezogen über allgemeine und tätigkeitsbezogene Gefahren im Laboratorium sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung  mündlich und arbeitsplatzbezogen zu unterweisen. Neue Mitarbeiter sind entsprechend vor Arbeitsaufnahme zu unterweisen. Gebärfähige Arbeitnehmerinnen sind zusätzlich über die für werdende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen zu unterrichten. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Vgl.:  § 20  Abs. 2 und § 26 Gefahrstoffverordnung, § 3 u. 4 UVV „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1) und GUV-R 120, Abschnitt 4.2 sowie UVV „Umgang mit Gefahrstoffen“ (VBG 91) und Merkblatt M006 „Besondere Schutzmaßnahmen in Laboratorien“.

4.         Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten anhand der Betriebsanleitung  der Hersteller über die Funktionsweise der im Laboratorium verwendeten Einrichtungen vor dem erstmaligen Betrieb und danach mindestens einmal jährlich unterwiesen werden.

5.         Vor der Durchführung  gefährlicher Arbeiten sind die in unmittelbarer Nähe tätigen Versicherten über die besonderen Gefahren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Dies  gilt insbesondere, wenn mehrere Versicherte  gleichzeitig  an einem Abzug beschäftigt sind.

6.         Als Einführung für Studenten in das sichere Arbeiten in chemischen Laboratorien dient ebenfalls die GUV-I 8553.

Vgl.:  GUV-R 120, 4.3 und 5 und GUV-I 8553

 

 

(L) Verpackung und Kennzeichnung beim Umgang

 

Bei vielen Stoffen und möglicherweise auch Zubereitungen fehlt die richtige oder vollständige Kennzeichnung. Gefährliche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die nach dem Dritten Abschnitt der Gefahrstoffverordnung verpackungs- und kennzeichnungspflichtig sind, sind auch bei der Verwendung nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen und zu verpacken.

Die Sammlung sollte dann überprüft und entsprechend ergänzt werden. Eine richtige Kennzeichnung erleichtert den Umgang mit den Stoffen. Firmen bieten PVC-Aufkleber als Paket an.

Die richtige oder vollständige Kennzeichnung muss der Vorschrift entsprechen. Die Kennzeichnung muss haltbar sein. Das heißt, dass sie chemikalienbeständig sein muss. Sie darf nicht aus Papier sein. Die R-Sätze und die S-Sätze müssen bei Gefahrstoffen und deren Zubereitungen ganz ausgeschrieben sein. Ein numerischer Hinweis auf die R- und S-Sätze ist nicht ausreichend. Erleichterung bei der Kennzeichnung für den Handgebrauch:

Standflaschen oder Standgefäße für den Handgebrauch müssen mindestens enthalten:

·        Angabe der Bezeichnung des Stoffes, der Zubereitung und der Bestandteile der Zubereitung,

·        Gefahrensymbole mit den dazugehörigen Gefahrenbezeichnungen.

Empfohlene Maßnahme

1.                       Die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen muss für den hochschulinternen Gebrauch folgende Angaben enthalten:

die chemische Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffe in der Zubereitung,

bei Zubereitungen ggf. Handelsname oder Bezeichnung,

die Gefahrensymbole mit den zugehörigen Gefahrenbezeichnungen,

die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze),

die Sicherheitsratschläge (S-Sätze),

Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder Vertreibers.

Diese  Anforderung gilt auch bei der Nachkennzeichnung alter Gebinde bzw. bei der Kennzeichnung selbst hergestellter Stoffe und Zubereitungen.

2.                       Die richtige Kennzeichnung und Verpackung sollte durchgeführt werden. Dafür sind z.B. im Handel chemikalienbeständige Etikettenaufkleber erhältlich.

Vgl.:  GUV-SR 2005, 7.1

 

 

Infektionsgefahren im Kinder- und Jugendbereich

 

Merkblatt, herausgegeben vom Arbeitsmedizinischen Dienst der Behörde für Inneres, Hamburg

Gegen Infektionen mit Tetanus und Diphtherie sollte bei jedem Impfschutz bestehen und alle 10 Jahre aufgefrischt werden.

Gegen Kinderlähmung (Polio) wird bei Erwachsenen neuerdings nur noch bei Reisen in Gebiete mit Infektionsrisiko geimpft.  Außerdem wird der Impfstoff jetzt in den Muskel gespritzt und nicht mehr geschluckt.

Alle gebärfähigen Frauen sollten einen Nachweis über Immunschutz gegen Röteln besitzen.

Mitarbeitern in Gemeinschaftseinrichtungen und mit Publikumsverkehr wird in jedem Herbst die Grippeschutzimpfung angeboten.

Bei intensivem Kontakt mit chronisch Hepatitis B-infizierten Kindern und Jugendlichen kann es unter bestimmten Voraussetzungen über Blutkontakt zu einer Ansteckung kommen.  Das gilt z.B. für Ersthelfer an Einrichtungen, an denen Hepatitis B-Virusträger unter den Kindern und Jugendlichen bekannt sind.

Beim pflegerischen Umgang mit Kindern, bei dem Kontakt zu Körperausscheidungen besteht, ist prinzipiell die Gefahr der Hepatitis A-Infektion möglich.  Z.B. wird bereits Mitarbeiterlnnen in der Kinderbetreuung eine arbeitsmedizinische Untersuchung, Beratung und Schutzimpfung angeboten.

In Einrichtungen der Kleinkinderbetreuung treten hin und wieder die so genannten "Kinderkrankheiten" auf.  Diese können bei ungeschützten Erwachsenen zu schweren Krankheitsverläufen führen.  Erwachsene ohne Immunschutz können sich gegen Röteln, Masern, Mumps und Windpocken impfen lassen.

Für Schwangere kann es unter bestimmten Umständen und beim Auftreten bestimmter Erkrankungen unter den Kindern und Jugendlichen ein Beschäftigungsverbot geben.

 

 

Mutterschutz

 

Merkblatt, herausgegeben vom Arbeitsmedizinischen Dienst der Behörde für Inneres, Hamburg, Stand 05/99

 

Die werdende und stillende Mutter und das ungeborene Kind sind besonders schutzbedürftig; ihre Gesundheit stellt ein Rechtsgut von sehr hohem Rang dar.

 

In den Rechtsvorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) sind die Schutzmaßnahmen für Mutter und Kind gesetzlich festgelegt.  Ihre Einhaltung, Überwachung und Ausnahmen werden behördlich durch das Amt für Arbeitsschutz geregelt.

 

Vom Arbeitgeber müssen die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der schwangeren/stillenden Mutter getroffen werden, d. h. die Arbeitnehmerinnen müssen über alle möglichen Gefährdungen unterrichtet werden und sie dürfen diesen Gefährdungen nicht ausgesetzt sein.

 

Die Rechtsvorschriften stellen dazu konkrete Forderungen an die Arbeitsbedingungen und verfügen Beschäftigungsverbote, wenn die Risiken für die Gesundheit nicht ausgeschlossen sind.

 

Beschäftigungsverbote:

 

Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden mit körperlich schwerer Arbeit, Akkord- und Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie gefährlichen Arbeiten oder Arbeiten mit Unfallgefahren.

 

Werdende und stillende Mütter dürfen nicht Gefahren ausgesetzt werden, die von gesundheitsgefährdenden chemischen oder biologischen Stoffen ausgehen oder durch physikalische Schadfaktoren gegeben sind, wie Strahlen, Hitze, Kälte, Nässe, Stöße, Erschütterungen und Lärm (MuSchG §§ 4, 8).

 

Liegeräume:

 

Zur Vermeidung der Gesundheitsgefahren gehört auch die Bereitstellung von geeigneten Liegeräumen für werdende oder stillende Mütter (MuSchG § 2; ArbStättV § 31).

 

1.       Unfallgefahren und körperliche Belastung:

 

Hierzu gehört, dass schwangeren Lehrerinnen keine Pausenaufsichten übertragen werden.  Insbesondere im Sportunterricht wird der körperliche Einsatz untersagt (VwHbSchul, Hamburg, 08.75.02). Schwimmunterricht darf nur mit einer zweiten rettungskundigen Lehrkraft gegeben werden.  Auf Rettungs- und Tauchtraining sollte verzichtet werden.

 

2.       Schwere Arbeit:

 

Es gibt gesetzliche Grenzwerte, die nicht überschritten werden dürfen:

 

- 5 Kg für häufiges Heben und Tragen (mehr als 2- bis 3-mal pro Stunde)

 

- 10 Kg für gelegentliches Heben und Tragen (weniger als 1- bis 2-mal pro Stunde).

 

Jeweils dürfen die Lasten maximal 3 - 4 Schritte weit getragen werden.  Bei längeren Strecken oder ungünstiger Haltung werden die Grenzwerte überschritten.  Beim Überschreiten der Grenzwerte müssen mechanische Hilfen eingesetzt werden, wenn kollegiale Unterstützung nicht geleistet werden kann.  Dieses Problem betrifft besonders Sonderschulen mit Mehrfachbehinderten.

 

3.       Chemische Gefahrstoffe:

 

Verboten ist der Umgang mit Stoffen, die sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich sind, bei Überschreitung des Grenzwertes.  Dies betrifft besonders den naturwissenschaftlichen Unterricht, die Arbeitslehre mit Werkstätten, sowie den Kunstunterricht.  Der Umgang mit Gefahrstoffen wie z.B. Holzstäuben ist nur erlaubt mit "staubgeprüften/H2" Holzstaubabsaugungen an Tischkreissägen.

Im Chemieunterricht darf mit Gefahrstoffen nur in geprüften und gut funktionierenden Abzügen hantiert werden (GUV-SR 2003)

 

Verboten ist der Umgang mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden und erbgutverändernden Stoffen, wenn die werdenden Mütter den Stoffen ausgesetzt sein können oder bei stillenden Müttern der Grenzwert überschritten wird; z.B. beim Experimentieren im Chemieunterricht (GUV-SR 2003, MuSchRiV § 5).

Bei Hautkontakt (z.B. undichte Handschuhe) mit hautresorptiven Stoffen ist man diesen Stoffen direkt ausgesetzt und muss von einer Überschreitung der Grenzwerte ausgehen.

 

4.       Biologische Stoffe, Infektionsgefahr:

 

Alle gebärfähigen Frauen sollten Immunschutz gegen Röteln haben, damit bei Eintritt einer Schwangerschaft das ungeborene Leben nicht gefährdet wird.  Der Röteln - Titer (= Maß für die Abwehrkräfte gegen eine Röteln-Infektion) sollte ausreichend hoch sein.  Bei unzureichender Höhe wird der Infektionsschutz durch eine Impfung erreicht.  Röteln - Titerbestimmung und Impfung gehören zum Vorsorgeprogramm der Frauenärzte mit Kostenübernahme durch die Krankenkassen.

Schwangere dürfen nicht geimpft werden.

Schwangere ohne ausreichenden Immunschutz gegen Röteln können das ungeborene Kind nur sicher schützen, wenn sie in den ersten 20 Schwangerschaftswochen keinen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen ausüben sowohl beruflich als auch privat.

 

Für Schwangere ohne ausreichenden Immunschutz gegen Ringelröteln, Masern, Mumps, Windpocken und Zytomegalie können ebenfalls Beschäftigungsbeschränkungen eintreten, falls die genannten Krankheiten akut in der Schule auftreten.  Bei Mumps betrifft dies nur die ersten 12 Schwangerschaftswochen.

 

Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen werden können.  Dies kann bei ungeschütztem Kontakt mit Körperausscheidungen gegeben sein.  Betroffen können Schulen mit Mehrfachbehinderten, geistig Behinderten und Verhaltensgestörten sein.  Möglich ist ein Kontakt mit Stuhl beim Windeln oder mit Blut bei engen Körperkontakten (Kratzen, Verletzungen) zu Kindern, die Erreger in sich tragen oder ausscheiden (MuSchRiV § 5 und Anlage 2).

 

5.       "Stress":

 

Selbstverständlich sollen Schwangere nicht unnötig belastet werden.  Vielmehr sollen sie sich selber von vermeidbarem Druck befreien.

Typische Belastungen im Lehrerberuf können sein

 

1. körperliche                  durch langes Stehen und Beanspruchung der Stimme

 

2. psychomentale            durch volle geistig-seelische Präsenz, stetige

                                              Reaktionsbereitschaft und hohe Verantwortung sowie

                                              widersprüchliche Anforderungen (streng und gleichzeitig

                                              freundschaftlich)

 

3. soziale -                      durch Einzelkämpferdasein und mangelnde gesellschaftliche

                                      Anerkennung sowie unzureichende Trennung zwischen Arbeit

                                      und Privatleben.

4. Lärm.

 

Als Folge können Erschöpfung, Nervosität, Magenschmerzen, Kopf und Rückenschmerzen auftreten.  Schwangere Frauen können viel zu ihrem Wohlbefinden und einem positiven Schwangerschaftsverlauf beitragen, wenn sie Entspannungspausen im Rhythmus von zwei Stunden einlegen - kurz raus aus dem Gewühl, an einen ruhigen Ort, hinlegen und Beine hoch.

 

Da diese Zusammenfassung nur eine orientierende Übersicht über die Probleme des Mutterschutzes im Schulbereich sein kann, müssen spezielle Fragen mit den BetriebsärztInnen erörtert werden. 

 

 

Röteln

 

Merkblatt, herausgegeben vom Arbeitsmedizinischen Dienst der Behörde für Inneres, Hamburg, Stand 07/99

 

Was kann durch eine Rötelninfektion ausgelöst werden?

 

Röteln sind eine meist leicht verlaufende Viruserkrankung, die mit Fieber, Hautausschlag (Exanthem) und Lymphknotenschwellungen einhergeht.

Treten Röteln während der Schwangerschaft auf, so kann die Infektion auf das Kind im Mutterleib übergehen und insbesondere Missbildungen an Auge, Ohr, am Herzen sowie im Gehirn verursachen.  In den ersten Schwangerschaftswochen tritt häufig als Folge einer Rötelninfektion eine Fehlgeburt ein.

Nicht selten verläuft die Infektion mit Rötelnviren ohne Krankheitserscheinungen; diese Menschen können jedoch Personen in ihrer Umgebung anstecken.

 

Wer soll sich impfen lassen?

 

Alle Frauen im gebärfähigen Alter, wenn kein Immunschutz gegen Röteln besteht.

Jede Frau sollte sicher sein, dass sie gegen eine Rötelninfektion geschätzt ist, insbesondere vor einer geplanten Schwangerschaft.  Der Arzt/die Ärztin (Hausarzt, Frauenarzt) kann den Immunschutz durch einen einfachen Bluttest bestimmen.  Diese Untersuchung wird von der Krankenkasse bezahlt.

 

Wer darf sich nicht impfen lassen?

 

1.Schwangere dürfen grundsätzlich nicht geimpft werden.

 

2.Frauen ohne Empfängnisschutz.  Sie sollten nach der Impfung mindestens 3 Monate Empfängnisschutz betreiben.  Der Impfarzt (z.B. Frauenarzt) berät vor der Impfung und hilft ggf. bei der Wahl des geeigneten Mittels.

 

3.Personen mit einer akuten fieberhaften Erkrankung oder Personen, in deren engster Umgebung jemand akut erkrankt ist.

 

4.Personen mit einer angebotenen oder erworbenen Abwehrschwäche (z.B. Leukämie, Aids, usw.) und diejenigen, die durch Medikamente (z.B. Dauercortison-Therapie) abwehrgeschwächt sind.

 

5.Personen, die innerhalb der letzten 3 Monate Immunglobuline oder eine Blutübertragung erhalten haben, sollten ebenfalls nicht geimpft werden.  Durch übertragene Schutzstoffe gegen die Krankheitserreger kann die Wirkung der Impfung ausbleiben.

 

Bei weiteren offenen Fragen lassen Sie sich bitte von Ihrem Impfarzt beraten.

 

Was ist nach der Impfung zu beachten?

 

Durch geimpfte Personen ist keine Ansteckung möglich.  Die Impfung eines Kindes ist risikolos, auch wenn in der Umgebung eine Schwangere lebt.

 

Was kann nach der Impfung auftreten?

 

Es kann zu Rötungen und Schmerzen an der Impfstelle kommen (Oberarm); gelegentlich zu einer kurz dauernden Temperaturerhöhung, leichtem Hautausschlag und Lymphknotenschwellungen.  Diese seltenen Impfreaktionen treten meist in der 2. Woche nach der Impfung auf und erfordern in der Regel keine ärztliche Behandlung.

 

Wo wird geimpft?

 

Wir empfehlen, die Impfung beim Frauenarzt oder beim Hausarzt durchführen zu lassen, der Sie gleichzeitig wegen eines Empfängnisschutzes beraten kann.  Die Impfung ist in jedem Fall eine Kassenleistung, die kostenlos durchgeführt wird. Die Impfung kann auch in allen Gesundheits- und Umweltämtern und z.B. im Impfzentrum der Freien und Hansestadt Hamburg erfolgen.  Zur Impfung sollen Sie bitte den Impfausweis mitbringen, damit die Impfung auch eingetragen werden kann.

 

Wann tritt ein Beschäftigungsverbot für Schwangere ein (nach Mutterschutzgesetz)?

 

Bei fehlendem Röteln-Immunschutz kann beim Umgang mit Kindern ein Beschäftigungsverbot für die ersten 20 Schwangerschaftswochen ausgesprochen werden.

 

Wir empfehlen Ihnen dringend eine Oberprüfung Ihres Röteln-Immunschutzes und ggf. die Impfung, zumal die Gefahr eine Röteln-Infektion nicht nur im beruflichen Umfeld besteht.

 

Auskunft und Beratung über Infektionsgefahren und Impfungen geben Ihnen Ihre Betriebsärztin/Ihr Betriebsarzt.