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Harald Birgfeld, Webseite seit 1987/ Website since 1987 …da liegt mein Herz, Geschichten aus Niemandsland 2022 -2024 (im
Entstehen) z.B.: 100 Jahre „Kafka“, eine herrenlose Fundsache (neu) |
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zu Olympia – olympische Spiele! |
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Lyrik, Prosa und Ingenieurarbeiten |
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Arbeitsschutzgesetz, § 15: Pflichten der Beschäftigten Die Beschäftigten sind
verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und
Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Sorge zu tragen. Diese praxiserprobten Beurteilungen sind Arbeitsunterlagen, die sowohl der
Einrichtungsleitung, als auch der/dem Sicherheitsbeauftragten wie dem Unterrichts-,
Vorlesungs- und Erziehungspersonal,
behilflich sein sollen, die an der Einrichtung möglicherweise vorhandenen arbeitssicherheitstechnischen Mängel
sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu erkennen. Sie sollen
helfen, das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu
erfüllen und die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern. Beschäftigte
bei der Arbeit sind Arbeiter, Angestellte, Beamte, (Schülerinnen und Schüler
sind den Arbeitnehmern im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), §2 (6), gleichgestellt), Studierende,
Doktoranden, Stipendiaten und Teilzeitbeschäftigte. |
Deutschlandweit einzigartig! Kleine Fibel des Arbeitsschutzes für Schulleiterinnen, Schulleiter, Sicherheitsbeauftragte, Lehrerinnen und Lehrer an Schulen. Arbeitssicherheit und
Gesundheitsschutz an Schulen (alle Schulformen), Beurteilung der Arbeitsbedingungen gem. § 5 des
Arbeitsschutzgesetzes. 108 S. A 5. Jetzt direkt online
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(alle Schulformen)
108 Seiten mit mehr als 150 „Empfohlenen Maßnahmen“.
Letztes Update: 06.2020
Sämtliche Unterlagen und Zusammenstellungen
unterliegen einem Copyright 2020 beim Autor, Harald Birgfeld, alle Rechte
vorbehalten. Kein Teil dieser Veröffentlichung darf ohne schriftliche Erlaubnis
des Herausgebers, Harald Birgfeld, reproduziert werden. Das gilt insbesondere
für Vervielfältigungen wie
Loseblattsammlungen und Buchproduktionen, Übersetzungen, Verfilmung und
Einspeicherung sowie Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Diese
praxiserprobten Beurteilungen
sind Arbeitsunterlagen, die sowohl der Einrichtungsleitung, als auch der/dem Sicherheitsbeauftragten
wie dem Unterrichts-, Vorlesungs- und
Erziehungspersonal, behilflich sein sollen, die an der Einrichtung
möglicherweise vorhandenen arbeitssicherheitstechnischen
Mängel sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu erkennen. Sie sollen
helfen, das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu
erfüllen und die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern.
Beschäftigte bei der Arbeit sind
Arbeiter, Angestellte, Beamte, (Schülerinnen und Schüler sind den Arbeitnehmern
im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), §2 (6), gleichgestellt), Studierende,
Doktoranden, Stipendiaten und Teilzeitbeschäftigte.
Die
Fachkräfte für Arbeitssicherheit und z.B. ein Betriebsarzt stehen dabei gerne
beratend zur Verfügung. Die zu den Beurteilungen gehörenden
Dokumentationen
der Beurteilungen der Arbeitsbedingungen
gem.
§ 6 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG),
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,
sind
weitere Arbeitsunterlagen, die Ihnen, der Einrichtungsleitung, die Möglichkeit
geben, gefundene Mängel und Gefahren sowie die zu treffenden Maßnahmen zu deren
Beseitigung zu dokumentieren.
Das
Arbeitsschutzgesetz erfordert es, dass der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen
hinsichtlich einer möglichen Gefährdung ermittelt. In Schulen hat diese
Aufgabe die Schulleiterin oder der Schulleiter in anderen Einrichtungen die
Einrichtungsleitung. Über das Ergebnis der Gefährdungsermittlung und die
daraus folgenden Maßnahmen müssen Unterlagen verfügbar sein. Als Unterlagen zur
Dokumentation gelten, neben Prüflisten, die Berichte der Fachkraft für
Arbeitssicherheit, z.B. der Landesunfallkassen, der Unfallkassen der Länder,
eines Arbeitsmedizinischen Dienstes, eines Betriebsarztes oder z.B. eines Amtes
für Arbeitsschutz, einem Gewerbeaufsichtsamt, (ergänzt um die veranlassten
Maßnahmen zur Mängelbeseitigung), eigenständige Gefährdungsdokumentationen,
Betriebsanweisungen für Tätigkeiten, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe und
"Beurteilungen von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz".
Vgl.: GUV-I 8700,
welche z.B. von den Unfallkassen der Länder, kostenlos bezogen werden können.
Der Autor, Harald Birgfeld, Dipl.
Ingenieur für Schiffbau, Schweißfach- und Feuerschutzingenieur sowie Fachkraft
für Arbeitssicherheit, Ausbildung
gem. § 4 der UVV, GUV-V A6, durch
den BAGUV, (Sicherheitsingenieur) war in der BEHÖRDE FÜR INNERES und später in der BEHÖRDE
FÜR SCHULE, JUGEND UND BERUFSBILDUNG (BSJB), jetzt BEHÖRDE FÜR BILDUNG UND
SPORT; der FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG, angestellt. Harald Birgfeld erstellte
seit 1992, parallel zu Schul- und Dienststellenbegehungen,
Checklisten/Beurteilungen und Prüflisten/Dokumentationen. Außerdem wurden
regelmäßig Jahresberichte mit Unfallstatistiken von ihm erstellt.
Zeitungs- und andere
Artikel über die Tätigkeit von Harald
Birgfeld wurden abgedruckt und über seine Arbeit berichtet im/in (nach 1993 erschienene
Artikel wurden wegen möglicher Urheberrechtsverletzungen nicht mehr mit
aufgenommen):
Der Autor hat in der Unabhängigen
Fachzeitschrift für Arbeitssicherheit, "Sicherheitsingenieur" aus dem Curt Harfener Verlag, etliche,
in dem Jahr 1990 sogar die meisten redaktionellen Beiträge veröffentlicht.
1999 stellte der "Bundesverband der Unfallkassen"
(BUK) in der Zeitschrift, "Pluspunkt", Ausgabe 3, S.21, die
bis dahin bundesweit bekannt gewordene "Kleine Fibel des Arbeitsschutzes.."
vor.
Pressestimmen: Das "Hamburger
Abendblatt" berichtete vielfach sowohl zur Person als auch über die
Tätigkeit von Harald Birgfeld als Fachkraft für Arbeitssicherheit an Schulen,
z.B. am 18. Dez. 1991 auf den Seiten 1
und 14, am 11. Febr. 1992, S. 9, am
18. Febr.1993, S. 15, am 16. Juni 1993, S. 13 und am 29. Juni 1993, S. 17.
Blickpunkt Bildung, Deutscher Lehrerverband
Hamburg, Nov. 1991
Hamburger Pädagogen und Wissenschaftler, interviewt den Autor
Die hlz, Hamburger Lehrerzeitung, die Zeitschrift
der GEW (Gewerkschaft Erziehung Wissenschaft) Hamburg, interviewt den Autor in
der Novemberausgabe 1993 ausführlich (s. dort S. 19-21).
Inhaltsverzeichnis,
unterteilt in:
Betrifft die an allen
Schulformen, z.B. Vor-, Grund-, Haupt- Real-, Werkreal-, Förder-, Sonder-,
Ganztags-, Gesamt-, Berufsschulen (Berufsfachschulen,
z.B. in Vollzeitform der biologischen, chemischen, medizinischen und
pharmazeutischen Berufe, gehören in wesentlichen Bereichen zu den
Hochschulen) und Gymnasien möglicherweise vorhandenen arbeitssicherheitstechnischen Mängel sowie
arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren.
2)
(NW)
In der Naturwissenschaft,
Betrifft z.B. die insbesondere an Gesamt-,
Berufsschulen und Gymnasien im naturwissenschaftlichen
Arbeitsbereich/Unterricht möglicherweise vorhandenen arbeitssicherheitstechnischen Mängel sowie
arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren.
3)
Gesundheitsschutz und
Gesundheitsförderung
Betrifft die möglicherweise
an allen Schulformen vorhandenen
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, z.B. betreffend den Mutterschutz.
1)
Inhaltsverzeichnis, Allgemein an Schulen
2)
Inhaltsverzeichnis, in den
Naturwissenschaften (NW)
3) Inhaltsverzeichnis, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung
Vorschriften
und Abkürzungen
Geltungsbereich:
Alle Länder der Bundesrepublik Deutschland
Alle nachstehend aufgeführten
Vorschriften, wie z.B. das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstätten-Richtlinien,
die Arbeitsstätten-Verordnung, das Gesetz über Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure..., sowie alle Verordnungen, die GUV'en und das Mutterschutzgesetz sind
in jedem Land gleichermaßen anzuwenden. Länderverordnungen wie Länder
Bau-Ordnungen, Technische Richtlinien einer Baubehörde eines Landes usw. sind
immer den gesetzlichen Vorschriften nachgeordnet. Sie sollten, falls erforderlich, vor Ort erfragt werden.
Gesetzliche Unfall-versicherung, GUV-Nr.: |
Titel
|
DIN-EN 1729-1 und -2 |
Stühle und Tische für Bildungseinrichtungen, -1 Funktionsmaße, -2 sicherheitstechnische
Anforderungen (gilt nicht für Arbeitsplätze von Lehrkräften). |
Grundsätze
der Prävention |
|
UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel |
|
UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge |
|
UVV Fachkräfte für Arbeitssicherheit |
|
UVV Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit |
|
UVV Betriebsärzte |
|
UVV Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnung am Arbeitsplatz |
|
UVV Laserstrahlung |
|
UVV Lärm |
|
UVV Gase |
|
UVV Sauerstoff |
|
UVV Gesundheitsdienst |
|
UVV Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren |
|
UVV Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern |
|
UVV Verwendung von Flüssiggas |
|
UVV Schulen |
|
Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen,
Registerausführung |
|
Verbandbuch DIN A5 |
|
Erste-Hilfe-Material |
|
Sanitätsräume in Betrieben |
|
Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlung |
|
Tisch- und Format-Kreissäge-maschinen (Aushang DIN A2) |
|
Tisch-Fräsmaschinen (Aushang DIN A 2) |
|
Tisch-Bandsäge-Maschinen (Aushang DIN A 2) |
|
Abricht-Hobelmaschinen (Aushang DIN A 2) |
|
Holzstaub - Handhabung und sicheres Arbeiten |
|
Bildschirmarbeitsplätze |
|
Der Sicherheitsbeauftragte |
|
Informationen für die Erste Hilfe bei Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe |
|
Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte (Faltblatt) |
|
Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel |
|
Druckschriften-Verzeichnis BUK-Regelwerk Sicherheit und Gesundheitsschutz |
|
Meldungen des Sicherheitsbeauftragten (Meldeblock) |
|
Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten (Vordruck) |
|
Aufkleber für Maschinen (Schutzalterhinweis) |
|
Sicheres Arbeiten in chemischen Laboratorien |
|
Sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen |
|
EG-Richtlinie
90/270
|
Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten |
Arbeiten im Offsetdruck - Umgang mit Arbeitsstoffen |
|
Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz |
|
Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz |
|
GUV-Regel Küchen |
|
GUV-Regel Laboratorien |
|
Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen |
|
GUV-Regel Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern |
|
Tritte |
|
Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze |
|
Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und
Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr |
|
GUV-Regel Benutzung von Schutzkleidung |
|
GUV-Regel Benutzung von Atemschutzgeräten |
|
GUV-Regel Benutzung von Fuß- und Beinschutz |
|
GUV-Regel Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz |
|
GUV-Regel Benutzung von Kopfschutz |
|
GUV-Regel Benutzung von Schutzhandschuhen |
|
Richtlinien für höhenverstellbare Zwischenböden
in Bädern |
|
Richtig sitzen in der Schule |
|
Sicher und fit am PC in der Schule |
|
Sichere Schultafeln |
|
Giftpflanzen - Beschauen, nicht kauen |
|
Notruf-Nummern-Verzeichnis (Schulen) |
|
Mehr Sicherheit bei Glasbruch |
|
Matten im Sportunterricht |
|
Keramik, Ein Handbuch für Lehrkräfte |
|
Papier, Ein Handbuch für Lehrkräfte |
|
Metall, Ein Handbuch für Lehrkräfte |
|
Kunststoff, Ein Handbuch für Lehrkräfte |
|
Lebensmittel- und Textilverarbeitung Ein Handbuch für Lehrkräfte |
|
Sportstätten und Sportgeräte |
|
Checklisten zur Sicherheit im Sportunterricht |
|
Feueralarm in der Schule |
|
Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten für innere Schulangelegenheiten (Vordruck) |
|
Merkblatt für Schulleiter und Sicherheitsbeauftragte für innere Schulangelegenheiten |
|
Erste Hilfe in Schulen |
|
Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen |
|
Richtlinien
für Schulen – Bau und Ausrüstung |
|
Richtlinien für Kindergärten – Bau und Ausrüstung |
|
GUV-Regel Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht |
|
Anhang 1 zur GUV-SR 2003 |
|
GUV-Regel Umgang mit Gefahrstoffen in Hochschulen |
|
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz….. mit biologischen Arbeitsstoffen im Unterricht |
|
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz |
Weitere Abkürzungen
ArbSchG.......Arbeitsschutzgesetz
|
ArbStättV.....Arbeitsstätten-Verordnung
mit Abschnitte 6 für Maßnahmen zur
Gestaltung von BAP. |
ASiG............Gesetz
über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
|
GefStoffV…...Gefahrstoffverordnung
(neu ab 12.2010) |
GUV……….....Gesetzliche Unfallverhütungsvorschrift. |
KMK.............Kultusministerkonferenz der
Länder |
PSA-BV........Verordnung.....persönlicher
Schutzausrüstungen |
TRGS.. ………….Technische Richtlinien für
Gefahrstoffe |
UVV………… ..Unfall-Verhütungs-Vorschrift |
VStättVO Versammlungsstättenverordnung |
Die
in Rot hervorgehobenen Vorschriften bzw.
Bezeichnungen, z.B. AMD, MblSchul, TR-Schulen
und VwHdbSchul, gelten nur für das Land
Hamburg und haben keine besondere Bedeutung in Sachen Arbeitsschutz und
Gesundheitsschutz an Schulen anderer Länder. Sie dienen hier der Information.
AMEV... Hinweise für Innenraumbeleuchtung,
Arbeitskreis Maschinen- u. Elektrotechnik, Hamburg. |
AMD..... .....Arbeitsmedizinischer Dienst,
Hamburg |
IfL......... Institut für Lehrerfortbildung,
Hamburg |
MblSchul.. ...Mitteilungsblatt für Schulen, (Hamburg)
|
TR-Schulen. .Technische Richtlinien der Baubehörde
Hamburg |
VwHdbSchul..Verwaltungshandbuch
Schulen Hamburg |
Allgemein an Schulen
a)
Regelung für den Brandfall in der Schule und in der Verwaltung
Für
den Brandfall sind Maßnahmen zu planen. Die bestehen hauptsächlich aus der
Alarmierung und dem Wissen über die Rettungswege ins Freie. Dazu gehören:
·
der Alarmplan mit einem Ablauf der zu
treffenden Maßnahmen,
·
Pläne über die Flucht- und Rettungswege und
·
die richtigen Rettungsweg- und
Brandschutzzeichen.
Empfohlene Maßnahme
Es
sollten:
·
jeweils ein Alarmplan am Anfang von Fluren
hängen,
·
jeweils mindestens ein Plan über die Flucht-
und Rettungswege in Fluren hängen und
·
es sollten überall die richtigen
Rettungswegzeichen, falls es sich einrichten lässt, in Fußbodenhöhe, nämlich
außerhalb von Rauchbereichen, sonst oberhalb von Ausgangstüren und an Wänden
von Treppenabsätzen, angebracht sein.
b) Die
Notrufnummern von Polizei und Feuerwehr
Die
Notrufnummern von Polizei und Feuerwehr sollten durch deutliche Hinweise immer
dort zur Verfügung stehen, wo Notrufeinrichtungen vorhanden sind.
Notrufeinrichtungen sollten z.B. eingerichtet und im Betrieb stets erreichbar
sein in: naturwissenschaftlichen Räumen,
Küchen, Sporthallen, anderen Gebäuden, Vorschule, Werkstätten, Maschinenräumen
und fachpraktischen Ausbildungsplätzen.
Empfohlene Maßnahme
In
Verkehrs- und Rettungswegen sollte auf die nächste Notrufeinrichtung verwiesen
werden. Die regelmäßigen Übungen, "Feuersicherheit
an Schulen", sind durchzuführen.
Vgl.: GUV-V A1, § 22
und GUV-SI 8051 und GUV-SI 8020.
Es
sollten Gespräche mit der Feuerwehr, Brandschutzabteilung, geführt werden.
Allgemein
Störungen
am Hausalarm sind sofort zu melden und sofort zu beheben. Auslöser/Melder für
den Hausalarm, "Feuermelder", sind rot und in 1,5 m Höhe zu
installieren.
Vgl.: DIN-EN 14675 und VDE 0108
und GUV-V A1, § 22
sowie
Alarmplan:
Muster und GUV-SI 8051, Feueralarm in der Schule,
Alarmplan, Muster I
Vgl.: GUV-SI 8051, S. 8
(für Schulen und Kindergärten)
und GUV-V
A8, Anhang 2 bzw. DIN 14096-1
Alarmplan (Muster) II
s.
Brandschutzordnung DIN-EN 14096-1
In allgemein bildenden und berufsbildenden
Schulen sowie Hochschulen hat der Unternehmer mindestens eine geeignete
Liegemöglichkeit oder einen geeigneten Raum mit Liegemöglichkeit zur
Erstversorgung von Verletzten vorzuhalten. Die „Grundsätze der Prävention“ GUV-V A1 verweisen auf die "Erste
Hilfe". Die sollte eingehalten werden
Empfohlene Maßnahme
·
Der Raum muss sich im Erdgeschoss befinden,
damit er mit einer Krankentrage leicht erreicht werden kann.
·
Der Raum muss einen Erste-Hilfe-Kasten haben.
·
Der Raum muss ein Notruftelefon mit Anschluss
an eine öffentliche Notrufzentrale haben.
·
Der Raum sollte ein Waschbecken mit Kalt- und
Warmwasser haben.
·
Die Raumtemperatur sollte 22 ° C betragen.
·
In dem Raum sollte eine Krankentrage gem.
DIN-EN 13025 vorhanden sein.
·
Die Kennzeichnung der Eingangstür des
Sanitätsraumes erfolgt mit dem Klebeschild, Best.-Nr. GUV-I 8577,
E 03: "Weißes Kreuz auf
grünem Grund" Größe = 10 x 10 cm
·
Die Fensterscheiben des Sanitätsraumes müssen
undurchsichtig sein.
Der
Sanitätsraum ist eine wesentliche Vorbereitung auf den Notfall. Er sollte
vorschriftgemäß eingerichtet sein und nicht fremdgenutzt werden. Der Notfall
muss immer bedacht werden.
Vgl.: GUV-I 662, z.B.
2.1.1 und GUV-V
A8, E 03: "Weißes Kreuz auf grünem Grund" und GUV-V A1, § 25
(5).
Befahren von Schulhöfen mit Pkw oder
Baufahrzeugen während der Unterrichtszeit,
Zutritts- und Aufenthaltsverbote und
behindertengerechte Gestaltung der
Schule.
a) Aufgaben der Schulleitung
Auf
Grund ihrer Stellung soll die Schulleitung alle organisatorischen Maßnahmen
ergreifen, um Gefährdungen im Schulbetrieb auszuschließen.
Empfohlene Maßnahme
·
Der
Arbeitgeber, das ist hier die Schulleiterin oder der Schulleiter, hat diejenigen Beschäftigten zu benennen,
die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der
Beschäftigten übernehmen.
·
Der
Arbeitgeber, das ist hier die Schulleiterin oder der Schulleiter, kann zuverlässige und fachkundige Personen
schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung
wahrzunehmen. Damit ist insbesondere die Gefährdungsbeurteilung sowie deren
Dokumentation entsprechend dem ArbSchG
zu verstehen.
·
An jeder Schule ist der Hausmeister für die
Belange der äußeren Schulangelegenheiten und wenigstens 1
Sicherheitsbeauftragter, eine Lehrerin oder ein Lehrer, für die Belange der
inneren Schulangelegenheiten, (z.B. Verwaltung) und es sind sinnvollerweise
weitere Personen z.B. der/die Gefahrstoffbeauftragte, der/die
Strahlenschutzbeauftragte schriftlich zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
b) Befahren von Schulhöfen mit Pkw oder
Baufahrzeugen während der Unterrichtszeit
Die
Schulleitung sollte ein Verbot des Befahrens des Schulgeländes während der
Unterrichtszeit aussprechen oder eine Trennung des Baustellenverkehrs vom
Pausenhof erwirken.
Empfohlene Maßnahme
Eine
Absprache zwischen Schulleitung und der zuständigen Hochbauabteilung des
Bezirksamtes ist durchzuführen.
In
vielen Schulen befinden sich Aufzugsanlagen für Personen und/oder für Güter.
Solche Aufzüge unterliegen grundsätzlich der Verordnung für Aufzugsanlagen
(Aufzugsverordnung-AufzV). Ausgenommen sind z.B. nur kraftbetriebene
Aufzugsanlagen mit einer Tragfähigkeit von höchstens 5 kg.
Alle
Aufzugsanlagen müssen z.B. bei einem Amt für Arbeitsschutz , dem
Gewerbeaufsichtsamt der Länder, gemeldet sein. Das ist üblicherweise bei der
Errichtung durch eine Abnahmeprüfung erfolgt. Die Einrichtungsleitungen sind
die Betreiber der Anlagen. Die wiederkehrenden Hauptprüfungen sowie
Zwischenprüfungen und Prüfungen nach Schadensfällen und Unfällen werden daher
im Auftrag der Schulleitung durchgeführt. Die fälligen Prüftermine werden in
der Regel, der Schule vom Amt bzw. vom Gewerbeaufsichtsamt mitgeteilt.
Empfohlene Maßnahmen
·
Es sollte sichergestellt werden, dass die
vorhandenen Aufzugsanlagen für Personen und/oder Güter dem Amt bzw. dem
Gewerbeaufsichtsamt gemeldet sind.
·
Aufzugsanlagen sind durch sachkundige
Personen in betriebssicherem Zustand zu erhalten und in erforderlichem Umfang
warten und Instand setzen zu lassen. Dafür ist die Schulleitung verantwortlich.
·
Für das Betreiben einer Aufzugsanlage, in
welcher Personen befördert werden dürfen, ist wenigstens ein Aufzugswärter zu
bestellen und anzuweisen. Dafür hat er in einer Prüfung, z.B. bei einem Amt für
Arbeitsschutz, dem TÜV bzw. einem Gewerbeaufsichtsamt die Sachkunde
nachzuweisen.
·
Jeder Unfall und jeder Schadensfall ist der
Aufsichtsbehörde, dem Amt, bzw. dem Gewerbeaufsichtsamt, unverzüglich
anzuzeigen. Es besteht eine Anzeigepflicht.
·
Hauptprüfungen für Aufzugsanlagen, in denen
Personen befördert werden dürfen, erfolgen wiederkehrend alle 2 Jahre und für Aufzugsanlagen, die
ausschließlich der Güterbeförderung dienen und deren Tragfähigkeit höchstens
1.000 kg beträgt, alle 4 Jahre. Die
Prüftermine werden durch das Amt bzw. das Gewerbeaufsichtsamt bekannt gegeben
und von dort eingehalten.
·
Mindestens 1 Fahrkorb ist in öffentlichen
Gebäuden behindertengerecht gem. EN/DIN auszuführen.
·
Zwischenprüfungen sind nicht angemeldet und
finden zwischen den Hauptprüfungen durch den Sachverständigen des Amtes bzw.
des Gewerbeaufsichtsamtes statt.
·
Prüfungen nach einer Unfall- und einer
Schadensanzeige erfolgen durch das Amt bzw. durch das Gewerbeaufsichtsamt und
können zu Auflagen an der Anlage führen.
·
Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt
werden. Dafür ist ein Hinweisschild an jeder Tür jedes Aufzuges deutlich und
gut lesbar anzubringen. Solche Schilder bietet der Handel als Klebeschilder an.
Vgl.: Aufzugsverordnung-AufzV,
Geräte- und Produktionssicherheitsgesetz und Brandschutzordnung, DIN-EN 14 096.
Für Rückfragen können ein Amt für Arbeitsschutz, der TÜV bzw. das
Gewerbeaufsichtsamt angesprochen werden
In
vielen Aulen oder sog. Festsälen mit Szenenflächen, halten sich zeitweise weit
mehr als 100 Personen auf. Der Raum wird zur Versammlungsstätte, wenn die
zugehörigen Versammlungsräume mehr als 100 Personen fassen. Für
Versammlungsstätten sind besondere Anforderungen an Sicherheits- und
Rettungseinrichtungen erforderlich. Die werden nicht überall erfüllt:
1.
Solche Räume müssen zusätzlich zur
allgemeinen Beleuchtung über eine Sicherheitsbeleuchtung verfügen.
Rettungszeichen-Leuchten sind kein Ersatz für eine Sicherheitsbeleuchtung.
2.
Solche Räume müssen immer über einen 2.
Rettungsweg verfügen. Der darf z.B. nicht in den gleichen Flur, also denselben
Brandabschnitt, wie der 1. Rettungsweg führen.
3.
Es ist eine ausreichende
Rettungswegbeschilderung, die aus den Räumen bis ins Freie führt, vorzusehen.
Der Hinweis „Ausgang" oder „Notausgang" an den Ausgangstüren reicht
nicht aus.
4.
In Nebenräumen, Fluren und Kleiderablagen
sind Feuerlöscher vorzusehen.
Empfohlene Maßnahme
Um
die Vorschriften für Versammlungsstätten zu erfüllen, ist folgendes
einzuhalten:
1. Ein
2. Rettungsweg, der auf kürzestem Weg ins Freie führt, ist vorzusehen.
2. Es
ist eine Sicherheitsbeleuchtung, die bis ins Freie führt, vorzusehen.
3. Es
ist eine beleuchtete oder nachleuchtende Rettungswegbeschilderung, die bis ins
Freie führt vorzusehen.
4. In
Versammlungsräumen, in Nebenräumen und Fluren sowie in Kleiderablagen müssen jeweils
mindestens ein 10-Liter Wasserfeuerlöscher vorhanden sein.
Vgl.: GUV-V
A8 und GUV-V A1 § 22, ArbStättV
§ 7 (3), "Beleuchtung" DIN-EN
57108/VDE 0108 bzw. VDE 0108, Teil 1 sowie VStättVO
Bei
der Bestellung von Geräten, ob elektrisch, motorisch oder mechanisch betrieben,
ob Mikroskop, Rasenmäher, Werkzeug, Brennofen, Kücheneinrichtung bzw. Küchenmöbel,
Sportgerät, Schaukel oder Spielzeug, sollte immer die Forderung nach einem
VDE-Prüfzeichen (für Elektrogeräte) bzw. das Einhalten des
Gerätesicherheitsgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften verlangt werden.
Bei der Anschaffung z.B. einer Tischkreissäge, Bandsäge, der Einrichtung von
Schweiß- und Lötplätzen sind besondere Bedingungen einzuhalten.
Vor
Beginn einer Baumaßnahme sollte Rücksprache mit der zuständigen Bauabteilung
erfolgen. Das wird damit begründet, dass sämtliche Bauaufträge bestimmte
Bedingungen erfüllen müssen. Die sind aber zu häufig den Schulen im Einzelnen
nicht bekannt.
Empfohlene Maßnahme
·
Bauzeichnungen und Leistungsverzeichnisse
sollten z.B. deutliche Hinweise auf
die Einhaltung der DIN-EN , VDE und GUV’en (sämtliche
Unfallverhütungsvorschriften) haben.
·
Farben für innen und außen und Kleber, z.B.
für Teppiche, sollten immer emissions-
und lösemittelfrei sein. Solche Produkte sind umweltfreundlich und haben das
Zeichen e.l.f.
·
Teppiche und Vorhänge müssen schwerentflammbar
und emissionsfrei sein.
·
Bei der Vergabe von Aufträgen und dem
Koordinieren von Arbeiten ist die GUV-V A1,
entsprechend einzuhalten. Es sind dem Auftragnehmer z.B. schriftlich die
einzuhaltenden Bedingungen mitzuteilen und der Auftraggeber hat eine Person zu
bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt.
·
Für Anstricharbeiten und z.B. für
Bodenbelagarbeiten sowie für kleine Baumaßnahmen, gelten immer besondere
VOB-Konditionen und behördliche Ausschreibungsunterlagen.
Vgl.: GUV-V A1, § 5 und
§ 6 und Gerätesicherheitsgesetz
Bildschirmarbeitsplatz, BAP, für Bedienstete
BAP für Bedienstete sollen
alles in allem den Sicherheitsregeln entsprechen. Nicht richtig eingerichtete
BAP können sehr schnell zu körperlicher Überanstrengung, Nackenschmerzen und Kopfschmerzen
fahren. Das soll vermieden werden. BAP zur
Unterstützung der Arbeit in den Schulbüros müssen der
Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) entsprechen. Bei der richtigen Einrichtung von BAP dürfen keine Unterschiede an die Arbeitsplatzanforderungen gemacht
werden.
Vgl.: ArbStättV.
Abschn. 6
sowie GUV-I 8566
a) Arbeitstisch
Der
BAP-Arbeitstisch muss eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen
und eine flexible Anordnung der Arbeitsmittel zulassen. Manchmal ist der Tisch
zu klein und seine Höhe von oft 78 und mehr cm lässt eine ergonomisch günstige
Arbeitshaltung nicht zu. Die vorhandenen Tischplatte erzeugt auch zu oft
störende Reflexionen, die nicht sein sollen.
Empfohlene Maßnahme
Der
Drucker sollte möglichst auf einem Beistelltisch aufgestellt werden.
Es
ist ein vorschriftsmäßiger Arbeitstisch mit einer reflexionsarmen Oberfläche,
einer Höhe von 72 cm und einer Fläche von
(L x
B) 1.600 mm mind. 1.200 mm x 900 mm vorzusehen.
b) Beleuchtungsstärke
Zur
Überprüfung einer ausreichenden Beleuchtungsstärke sollte die Gesamtbeleuchtung
abzüglich Tageslicht am Arbeitsplatz, z.B. durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit,
gemessen werden. Dieser Wert liegt zu oft erheblich unter dem Mindestwert von
300 lx. Die Beleuchtung am Arbeitsplatz ist manchmal auch zu grell oder wird
als solche empfunden und nicht immer günstig zum BAP angeordnet.
Empfohlene Maßnahme
Die
Beleuchtungsstärke kann in den meisten Fällen durch bauliche Maßnahmen
wesentlich verbessert werden. Es könnte z.B. eine zweite Lampenreihe in den
Zimmern angeordnet werden oder die vorhandenen Lampen könnten tiefer abgehängt
werden. Manchmal helfen stärkere Leuchten.
Vgl.: GUV-R
1535, 4.1 1.1
c) Vorlagenhalter
Es
fehlen häufig Vorlagenhalter.
Empfohlene Maßnahme
An
jedem Arbeitsplatz ist ein Vorlagenhalter, höhen- und neigungsverstellbar,
vorzusehen.
d) Schreibmaschinentisch
Für
die oft noch benutzte Schreibmaschine fehlt zu häufig ein Tisch mit einer
richtigen Höhe von 65 cm. Der Tisch ist sehr oft viel zu hoch.
Empfohlene Maßnahme
Es
ist ein richtiger Schreibmaschinentisch mit einer Höhe von 65 cm vorzusehen.
e) Reflexionen am Bildschirm
Grundsätzlich
ist der Bildschirm immer so aufzustellen, dass die Blickrichtung des Sitzenden
über den Bildschirm hinaus parallel zum Fenster verläuft. Durch das Sonnenlicht
entstehen trotzdem zu oft Reflexionen am Bildschirm, denen nicht ausreichend
ausgewichen werden kann. Sie stören erheblich beim Arbeiten. Die Aufstellung
des Bildschirmes sollte parallel zum Fenster erfolgen.
Empfohlene Maßnahme
Alle
Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung
ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den
Arbeitsplatz vermindern lässt. Dafür eignen sich Senkrechtlamellen besonders
gut.
f) Beleuchtungswirkungsgrad von Räumen
Hinweise
für die Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht in öffentlichen Gebäuden
sind durch die Vorgaben der DIN-EN 5035,
Teil 1 und 2 gegeben. Demnach sollen Räume grundsätzlich hell gestaltet werden. Hell heißt, dass von allen Wänden, Decken
und dem Fußboden das Licht nur zum Teil "verschluckt" werden darf.
Man beschreibt so genannte Reflexionsgrade. Die sollen bei: der
·
Decke 70 %
·
Wand im Mittel 50 % und
·
Nutzebene bzw. Fußboden 20%
betragen.
Empfohlene Maßnahme
Die
Decken, Wände und der Fußboden sollen mit hellen, lösemittelfreien und
emissionsfreien Farben gestrichen werden. Der Reflexionsgrad der Anstriche soll
die vorstehenden Werte nicht unterschreiten. Da sehr oft durch Schränke und
andere Möbel und deren Schattenbildung die angestrebte Heiligkeit eines Raumes
nicht eingehalten werden kann, sollte erfahrungsgemäß nicht nur der
Reflexionsgrad der Decke sondern auch der der Wände des Raumes 70 % betragen.
g) Elektrische Aufladungen
In
den Büroräumen ist häufig für alle Personen eine elektrostatische Aufladung
spürbar. Die "Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze"
verweisen auf die "Sicherheitsregeln für Büroarbeitsplätze". Dort
heißt es: "Für den Menschen spürbaren elektrischen Aufladungen ... ist
entgegenzuwirken."
Empfohlene Maßnahme
Es
sollten geeignete Maßnahmen gegen spürbare elektrostatische Aufladungen
durchgeführt werden. Eine Erhöhung der relativen Luftfeuchte z.B. kann wegen
der Fenster, Türen und wahrscheinlich wegen der nicht sichergestellten Hygiene,
die mit Verteilen von Feuchtigkeit im Raum verbunden ist, nicht durchgeführt
werden. Der Stand der Technik erlaubt das Verlegen leitfähiger Bodenbeläge bzw.
Bodenbeläge, die sich elektrostatisch nicht aufladen. Der vorhandene Bodenbelag
sollte gegen einen nicht leitfähigen ausgetauscht werden. Ein Teppichbodenbelag
sollte nicht auf vorhandenes Linoleum bzw. vorhandenen PVC-Kunststoffbelag
verlegt werden. Kleber und Teppich sollten schadstoff- und lösemittelfrei sein!
h) Bürodrehstühle
Häufig
sind die benutzten Stühle (z.B. Konferenzstühle) ungeeignet. Das sind Stühle
ohne geeignete Rückenlehnenverstellung, wie in der DIN-EN 4551 beschrieben, oder ohne Rollen oder ohne
selbstbremsende Räder wie in der DIN-EN 68131 beschrieben. Sie entsprechen nicht dem
"Stand der Technik".
Empfohlene Maßnahme
Es
sind richtige Bürodrehstühle entsprechend den Büromöbelausschreibungen neu zu beschaffen.
Diese erfüllen alle ergonomischen Anforderungen zur rückengerechten
Sitzhaltung. Die Stühle sollten fünfstrahlig mit Rollen und gepolstertem Sitz
sowie gepolsterter Lehne sein. Sie sollten Sitzhöhenverstellung, einstellbare
Rückenlehne und, wenn erforderlich, Armlehnen haben.
Vgl.: GUV-R
1535, ArbSchG
und ArbStättV.
Abschn. 6
Allgemein:
i) Untersuchung der Augen
Den Beschäftigten
am BAP soll vor Aufnahme der
Tätigkeit und bei Auftreten von Sehbeschwerden am BAP eine angemessene
Untersuchung der Augen und des Sehvermögens angeboten werden.
k) Umfang der Bildschirmarbeit
Die ArbStättV
beschreibt:
Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der
Beschäftigten so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmen
regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils
die Belastung durch die Arbeit am Bildschirm verringern.
Bei
der Einrichtung von BAP für Schüler
sollten die von der KMK herausgegebene Handreichung und das vom BUK
herausgegebene Faltblatt die Grundlage bilden. Dabei könnte die von der KMK
herausgegebene Handreichung wesentlich informativer sein als das Faltblatt des
BUK. Beide Informationsblätter nehmen jedoch umfangreich Stellung zu den
Themen:
Anforderungen
an den Unterrichtsraum,
Anforderungen
an die Arbeitsplätze und
Anforderungen
aus pädagogisch didaktischer Sicht.
Vgl.: GUV-SI 8009
"Sicher und fit am PC" sowie
Handreichung
zu Bau und Ausstattung an allgemeinbildenden Schulen,
Fachraum
für Informationstechnischen Unterricht, herausgegeben von der Zentralstelle für
Normungsfragen und Wirtschaftlichkeit im Bildungswesen, Schilistr. 9-10, 10785
Berlin, Telf.: 030/25418-3
Achtung:
Die
Einrichtung von BAP an Berufsschulen,
sollte, wenn sie in Verbindung mit einer fachpraktischen Ausbildung steht,
den geltenden Vorschriften entsprechen. Dies wird damit begründet, dass es sich
dann nicht um Unterricht am BAP sondern
um eine Arbeit im Sinne der Vorschriften am BAP
handelt.
Vgl.: GUV-R
1535, ArbSchG
und ArbStättV.
Abschn. 6
Oft liegen
die Blitzableiter an verschiedenen Stellen an den Schulgebäuden nicht „plan“ am
Mauerwerk, wie es sein sollte, um Schüler am Klettern daran zu hindern. Das
darf dann so nicht bleiben.
Empfohlene Maßnahme
Fallleitungen
von Blitzschutz- und Erdungsanlagen sind mit Klemmblöcken ohne Abstand auf die
Wand zu legen. Verschraubungen im Handbereich müssen zur Wand zeigen. Es reicht
in der Regel aus, wenn diese Bedingungen bis in eine Höhe von 2,0 m eingehalten
werden.
Vgl.: GUV-SR
2001, 4.2.7.2
Brandgefahr, Feuergefahr, Gefahr von
Entstehungsbränden
Brandgefahr,
Feuergefahr
Die
Feuergefahr in Schulen wird viel zu häufig unterschätzt. Ein Auszug aus dem Besichtigungsprotokoll
der Feuerwehr, Hamburg, vom 9.12.1998 schildert drastisch vorgefundene
Zustände:
"...wurde festgestellt, dass in den
meisten Klassenräumen Adventsgestecke mit Kerzen vorhanden sind. Die Kerzen
sind ohne Schutz in die Gestecke gesteckt. Auch sind diverse Kerzen vorhanden,
die in brennbaren Kerzenhaltern stehen oder es sind über Kerzen
Kunststoffblumenringe gezogen und viele Kerzen stehen ohne Schutz auf den
hölzernen Tischen.
In den Klassen stehen leichtbrennbare
Schaumstoffpolstermöbel und es sind große Mengen brennbares Material vorhanden.
Die öffenbaren Fenster, die zur Rettung von Personen über Leitern der Feuerwehr
vorgesehen sind, und die im Verlauf der Fluchtwege zu den nächsten Klassen
vorhandenen Zwischentüren (Notausgangstüren) sind verstellt.
Es ist erschreckend mit wie viel
Leichtsinn hier mit dem Leben der Ihnen anvertrauten Kinder umgegangen wird. Es
ist hier dringend und umgehend Abhilfe zu schaffen. Wenn dem Lehrpersonal der
betreffenden Klassen die simpelsten Brandschutzmaßnahmen nicht bekannt sind,
sollte dies durch eine Schulung behoben werden, damit auch den Kindern
vermittelt werden kann, was im Umgang mit offener Flamme im vorbeugenden
Brandschutz zu beachten ist...."
Gefahr
von Entstehungsbränden
Viel
zu häufig herrscht in Räumen eine sehr hohe Brandlast, die durch zu viele
aufbewahrte brennbare Gegenstände entsteht. Sie wird oft erhöht durch die
Aufbewahrung von leicht entzündliche Farben und Verdünnern in großen Mengen. Es
werden leicht entzündliche Stoffe aufbewahrt und umgefüllt. Die Feuergefahr ist
unter diesen Umständen zu groß. In einer Werkstatt z.B. dürfen Lösemittel,
Lacke und leicht brennbare Flüssigkeiten nicht gelagert werden. Unzulässig ist
die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Arbeitsräumen über 5 l der Gefahrenklasse A II oder B sowie über 1 l der
Gefahrenklasse A I.
Auch
diese Mengen dürfen nur zum Fortgang der Arbeit bereitgehalten werden.
Empfohlene Maßnahme
·
Das Umfüllen und Verarbeiten brennbarer Flüssigkeiten
muss in Schulen z.B. bis zur völligen Ausgasung bzw. Trocknung unter einer
Lüftung, z.B. einem Abzug erfolgen.
·
Alle leicht entzündlichen Gefahrstoffe und
lösemittelhaltigen Farben sollten durch weniger gefährliche Stoffe oder
Zubereitungen ersetzt werden. Z.B. bieten Firmen Farben mit dem Kurzzeichen
E.L.F. an. Das sind emissions- und lösemittelfreie Farben.
Vgl.: GUV-V A1, § 22, GUV-SR
2003, 6.3.10 sowie 6.3.11 und 6.3.12.
Es ist häufig ein Brennofen
aufgestellt und in Benutzung. Es muss eine Entlüftung ins Freie vorgesehen
sein, weil davon ausgegangen werden kann, dass Fluor-Wasserstoff beim Brennen
aus den Glasuren und aus dem Rohton entweicht. Diese Entlüftung ins Freie fehlt
zu oft. Der Ofen kann so eine Gefährdung darstellen. Die ausströmenden Gase
beinhalten möglicherweise Schwermetalle, die eingeatmet werden können.
Empfohlene Maßnahme
·
Als
Provisorium kann bis zur Einrichtung einer Entlüftung ins Freie folgendermaßen
verfahren werden:
·
Der Ofen wird so selten wie möglich benutzt.
Es werden keinerlei gefahrstoffhaltige Glasuren verwendet, wie z.B. mit den
Inhaltsstoffen Blei, Barium, Cadmium, Selen, Fluor. Das Brennen erfolgt während
unterrichtsfreier Zeit und der Aufstellungsraum muss gut zu belüften sein und
gut durchlüftet werden. Unter solchen Vorsichtsmaßnahmen kann der Ofen in der
Übergangszeit weiter betrieben werden. Der Umbau des Ofens sollte jedoch
erfolgen.
·
Die Entlüftung ins Freie kann dadurch bewirkt
werden, dass oberhalb der seitlichen Abluftöffnung am Ofen ein Dünnblechrohr,
mit der Nennweite 80 mm, ins Freie geführt wird. Das Rohr soll ca. 1 m
senkrecht ansteigen und dann mit möglichst nicht mehr als ca. 2 m Länge
horizontal ins Freie führen.
·
Es sollte immer ein Ventilator eingebaut
werden. Der ist am sinnvollsten mit dem elektrischen Schaltgerät zu koppeln und
läuft auch in der Abkühlphase nach. Der Ventilator ‘drückt’ die austretenden
Gase ins Freie. Außerdem ist ein Vogelschutzgitter vor dem Rohr im Freien
anzubringen.
·
Der Zwischenraum zwischen Gasaustritt am
Brennofen und dem Eintritt in das senkrechte Rohr bleibt völlig frei. Er dient
zur Erzeugung einer Kaminwirkung.
Vgl.: GUV-SI 8036
"Sicherheit im Technik-Unterricht, Keramik-Brennofen" GUV-SR
2003, 5.2
Die
chemischen Bestandteile der Glasuren sind nicht immer bekannt. Es kann sein,
dass Fluor-Wasserstoff, Blei und/oder Cadmium mit den Abgasen beim Brennen
austreten. Dabei handelt es sich um Gefahrstoffe mit möglicherweise
krebserregender Wirkung. Nur Gebinde der Glasuren ohne
"Gefahrensymbol" sind geeignet. Nicht nur die beim Brennen
entstehenden Gase können Schwermetalle enthalten und mit eingeatmet werden,
sondern eine ähnliche Gefährdung kann auch durch Einatmen schwermetallhaltiger
Pigmente, z.B. beim Umfüllen, entstehen.
Empfohlene Maßnahme
·
Alle vorhandenen Glasuren und Pigmente mit
"Gefahrensymbol" oder unbekannten Inhalts sollten entsorgt werden.
·
Neueinkäufe sollten entsprechende Hinweise
auf nicht mehr vorhandene Bestandteile, wie z.B. Blei und Cadmium
berücksichtigen und haben.
Diese
Information sollte auch an mögliche Fremdbenutzer
weitergegeben werden!
Vgl.: GUV-SR
2003, 3.1.1 und 6.4
Büroarbeitsplatz
im Sekretariat (kein BAP)
Der
Büroarbeitsplatz im Sekretariat soll ergonomisch richtig gestaltet sein und den
sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen. Das ist nicht überall der
Fall. Nicht richtig eingerichtete Büroarbeitsplätze können gesundheitliche
Beeinträchtigungen der dort arbeitenden Person zur Folge haben und sie
schränken zu oft ein organisiertes Arbeiten erheblich ein.
a) Beleuchtungsstärke
Häufig
reicht die Beleuchtungsstärke am Arbeitsplatz nicht aus. Zur Überprüfung sollte
die Gesamtbeleuchtung abzüglich Tageslicht gemessen werden. Dieser Wert liegt
zu oft erheblich unter dem Mindestwert von 300 lx. Die Arbeitsplatzbeleuchtung
sollte dann verbessert werden.
Empfohlene Maßnahme
Die
Beleuchtung am Arbeitsplatz kann z.B. durch eine zweite Lampenreihe in den
Zimmern oder durch abgehängte Lampen wesentlich verbessert werden.
Vgl.: GUV-R
1535, 4.11.1
b) Bürodrehstühle
Die
benutzten Stühle sind sehr oft ungeeignet. Es werden z.B. Stühle,
Konferenzstühle, ohne geeignete Rückenlehnenverstellung, wie in der DIN-EN 4551 beschrieben, oder
ohne
Rollen oder ohne selbstbremsende Rädern wie in der DIN-EN 68131 beschrieben, benutzt. Das entspricht
nicht dem "Stand der Technik". Die vorhandenen Stühle sollten dann
ersetzt werden.
Empfohlene Maßnahme
Es
sollten richtige Bürodrehstühle neu beschafft und benutzt werden. Die Stühle
sollten fünfstrahlig mit Rollen und gepolstertem Sitz sowie gepolsterter Lehne
sein. Sie sollten Sitzhöhenverstellung, einstellbare Rückenlehne und
möglicherweise Armlehnen haben.
Vgl.: GUV-R
1535
Z.B. im Bereich Werkstatt befinden
sich häufig Drehstromsteckvorrichtungen, die nicht der Vorschrift entsprechen.
Empfohlene
Maßnahme
·
Stecker und Steckdosen, die nicht der Norm
entsprechen, sind gegen Drehstromsteckvorrichtungen gem. DIN-EN 49462/63 auszutauschen.
Diese Ausführung ist ab
01.01.1981 vorgeschrieben. Das Umrüsten "neuerer" Maschinen mit
"Euro"-Steckern auf Perilex-Steckdosen ist verboten.
"Euro"-Steckern
auf Perilex-Steckdosen ist verboten.
Steckvorrichtungen,
Anschlusskabel |
||
|
|
|
Richtige Drehstromsteck-vorrichtung nach DIN 49462/63 (ab 1.1.1981 vorgeschriebene
Ausführungsform). |
Drehstrom-flachsteck-vorrichtung (ab 1.1.1981
nicht mehr zulässig). |
Beispiel
für Mehrfach-steckdosen. |
Vgl.: GUV-V A2 § 3 und VDE 0100, Teil 550
Ein-Aus-Taster (keine Not-Aus-Schalter) für
Arbeitsbereiche ...
In
den Arbeitsbereichen:
Küchen und Küchenzeilen, Vorschulen,
Differenzierungsräume, Werkräume, Fotolabor, Bildende Kunst, Computerräume und
Textilräume
und Küchenzeilen, Vorschulen,
Differenzierungsräume, Werkräume, Fotolabor, Bildende Kunst, Computerräume und
Textilräume
sind
die E-Herde und Steckdosen bzw. nur die Steckdosen der elektrischen
Arbeitsbereiche jeweils mit einem zentralen Ein-Aus-Taster mit roter
Kontrollleuchte und Schlüsselschalter einzurichten. Sie fehlen häufig. Außerdem
müssen sie mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) versehen sein.
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) fungieren als Schutzorgane für die
Steckdosenbereiche.
Empfohlene Maßnahme
·
Die Ein-Aus-Taster mit roter Kontrollleuchte
und Schlüsselschalter (keine
Not-Aus-Schalter) sind einzurichten.
·
Das Vorhandensein der
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs), 30 mA, ist zu überprüfen.
Vgl.: GUV-V A2, § 5,
BGI 594, früher ZH 1/228, VDE 0100-410 und die DIN-EN VDE 0664
Schüler
können sich nahezu überall im Gelände aufhalten. Die Vorschrift für den Bau von
Schulen verlangt:
„Einfriedungen an Aufenthaltsbereichen
dürfen bis zu einer Höhe von 2 m keine Spitzen oder Stacheldrähte haben.“
Das
wird an vielen Schulen nicht eingehalten. Das Schulgelände ist zu häufig an
vielen Stellen mit Stacheldraht gesichert. Es besteht eine erhebliche
Verletzungsgefahr. Die Schulleitung kann so ihrer Verantwortung für die
Unfallverhütung im äußeren Schulbereich nicht nachkommen.
Empfohlene Maßnahme
Der
Stacheldraht und die möglicherweise hochragenden Spitzen der Zaunpfähle sind zu
entfernen.
Vgl.: GUV-SR
2001, 4.1.2.1, GUV-SI 8064
Einzelarbeitsplätze
bleiben häufig unbemerkt. Sie sind etwas anderes als Alleinarbeitsplätze. Bei
Einzelarbeitsplätzen muss von einer erhöhten Unfallgefahr ausgegangen werden.
Über die erhöhte Unfallgefahr besteht an solchen Arbeitsplätzen möglicherweise
Unsicherheiten:
a) Fehlende Sichtverbindung
Z.B.
fehlt häufig eine bzw. die vorgeschriebene Sichtverbindung nach draußen reicht
nicht aus. Eine fehlende Sichtverbindung nach draußen ist immer eine Isolation.
Empfohlene Maßnahme
Der
Raum sollte vorschriftsmäßig mit einer Sichtverbindung versehen werden. Dafür
reicht häufig ein Fenster von 1,25 m² in der Tür.
Vgl.: ArbStättR
zu § 7 der ArbStättV.
b) Erheblich erhöhte Brandlast
In
dem Raum herrscht viel zu oft eine sehr hohe Brandlast, die durch viele
aufbewahrte brennbare Gegenstände entsteht. Sie wird oft zusätzlich noch erhöht
durch die Lagerung von lösemittelhaltigen Farben und Verdünnern in zu großen
Mengen.
In
Schulen darf nicht gelagert sondern nur aufbewahrt werden. Die Gefahrstoffe
werden oft ohne Abzüge umgefüllt. Zum so genannten Umfüllen gehört auch schon
die Entnahme. Gefährliche Gase können lange Zeit im Raum vagabundieren und mit
eingeatmet werden. Unzulässig ist auch die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
z.B. in „Arbeitsräumen“:
über
5 Liter der Gefahrenklasse A II oder B sowie über 1 Liter der Gefahrenklasse A
I.
Auch
diese Mengen dürfen nur zum ‘Fortgang der Arbeit’, z.B. während einer
fachpraktischen Ausbildung in Berufsschulen, bereitgehalten werden.
Empfohlene Maßnahme
1. Wenigstens
2/3 der brennbaren Gegenstände sollte entsorgt werden. Das "Umfüllen"
brennbarer Flüssigkeiten darf in Schulen nur im Abzug erfolgen. Ab einer
bestimmten bevorrateten Menge sind z.B. die besonderen Verordnungen brennbarer
Flüssigkeiten, VbF und der TRbF 110, zu beachten. Die Bevorratung leicht
entzündlicher Stoffe sollte, und nur im Zusammenhang mit einer fachpraktischen
Ausbildung, auf die Menge zum ‘Fortgang der Arbeit’ reduziert werden. Sonst
sollte keine Aufbewahrung und
Bevorratung mehr erfolgen.
2. Fast
alle der verwendeten Stoffe können durch lösemittelfreie ersetzt werden.
Vgl.: GUV-SR
2003, 6.3.11 und 6.3.12
c) Fehlendes Notruf-Telefon
Es gibt
in diesem Arbeitsbereich häufig kein Notruf-Telefon in dem Raum. Eine
Unfallmeldung kann im Notfall nicht weitergegeben werden.
Empfohlene Maßnahme
Es
ist unbedingt ein Notruf-Telefon zu installieren. Es sollte mit einer ständig
besetzten Stelle in Verbindung stehen und die öffentliche Notrufzentrale
erreichen können.
Vgl.: „Grundsätze
der Prävention“, GUV-V A1, § 25 (1).
d) Gefährliche Flüssigkeiten in
Lebensmittelbehältern
Oft
werden immer noch gefährliche Flüssigkeiten in Behältnissen aufbewahrt, die für
Lebensmittel geeignet sind. Es können lebensgefährliche Verwechslungen möglich
sein.
Empfohlene Maßnahme
Gesundheitsgefährliche
Flüssigkeiten in Gefäßen, z.B. Marmeladengläser, oder Brauseflaschen, die für
die Aufbewahrung von Lebensmitteln vorgesehen sind, sind restlos zu entsorgen.
Vgl.: GUV-V A1, § 21,
und GUV-SR
2003, 6.3.5
Es kann nicht mit Sicherheit
gesagt werden, dass bei allen ortsfesten und nicht ortsfesten elektrischen
Betriebsmitteln die regelmäßige Prüffrist eingehalten wurde bzw. wird. Sie
stellt eine große Sicherheit für die Benutzer dar. Nicht ortsfeste elektrische
Betriebsmittel sind z.B.:
Verlängerungskabel,
Dia-, Film- und Tageslichtprojektoren,
Ortsfeste elektrische
Betriebsmittel sind z. B.:
Steckdosen, Gasthermen
mit 230 V-Anschluss und Verteilerkästen.
Empfohlene Maßnahme
·
Nicht ortsfeste elektrische
Betriebsmittel der Unterrichtsräume in Schulen sind alle 12
Monate zu überprüfen. Die nicht ortsfesten elektrischen
Betriebsmittel der Verwaltungsräume ("Bürobetriebe") in
den Schulen hingegen brauchen nur alle 24 Monate überprüft zu werden.
Hierfür kann jeder Person ohne weitere Vorkenntnisse eine Unterweisung
vermittelt werden.
·
Ortsfeste
elektrische Betriebsmittel sind von einer Fachfirma alle vier Jahre nach der
ersten Inbetriebnahme zu überprüfen. Für die Überprüfung ortsfester elektrischer
Betriebsmittel an allgemein bildenden Schulen sollten Kostenvoranschläge über
die Schule eingeholt werden. Die Angebote müssen ausdrücklich der GUV-V A2
entsprechen. Diese Unfallverhütungsvorschrift schließt alle VDE ein. Als
Anbieter käme z.B. der TÜV in Frage.
Vgl.: GUV-V
A2, GUV-I
8524
Elektrische
lose Leitungen, z.B. in der Werkstatt, dem Näh- und
Textilraum oder im Fachunterrichtsraum sowie
Anzahl der elektrischen
Steckdosen in den Klassenräumen
a)
Elektrische lose Leitungen, z.B. in der Werkstatt, dem Näh- und Textilraum oder
im Fachunterrichtsraum
Zum Anschluss von
elektrischen Maschinen und Geräten, Mikroskopen und z.B. PC’s laufen viel zu
häufig elektrische Leitungen lose über den Fußboden. Das ist eine erhebliche
Stolpergefahr.
Empfohlene Maßnahme
Entweder sollte einfach die
Anzahl der elektrischen Steckdosen an geeigneter Stelle erhöht werden oder es
sollte die Möglichkeit eines von der Zimmerdecke herabhängenden
Steckdosencontainers geprüft werden oder die elektrische Zuleitung sollte
unterhalb des Fußbodens z.B. an die Maschine, die fest montiert sein muss,
herangeführt werden oder die vorhandene elektrische Zuleitung sollte in einem
auf dem Fußboden befestigten, beidseitig angeschrägten Kabelkanal sicher und
fachmännisch verlegt werden.
Vgl.: GUV-V A1 § 21
b)
Anzahl der elektrischen Steckdosen in den Klassenräumen
Es wird häufig darüber geklagt,
dass die Anzahl der elektrischen Steckdosen in den Unterrichtsräumen nicht
ausreicht. Zu oft ist nur eine ungünstig gelegene Steckdose im Raum vorhanden.
Die dann verlegten Verlängerungsleitungen bilden eine erhebliche Stolper- und
Unfallgefahr. Das soll so nicht sein.
Empfohlene Maßnahme
Die fehlenden Steckdosen
sind nachzurüsten.
Für Unterrichtsräume bis 70
m²; sind insgesamt 2 Doppelsteckdosen zu installieren:
eine Doppelsteckdose neben
der Wandtafel und
eine Doppelsteckdose an anderer
geeigneter Stelle.
Für größere Unterrichtsräume
gilt als Richtwert: eine Steckdose je 20 m²; Grundfläche.
Vgl.: TR-Schulen,
12.1.10.8.4
Die
Unfallverhütungsvorschrift beschreibt, "dass
das zur Leistung der Ersten Hilfe erforderliche ... Erste-Hilfe-Material ...
zur Verfügung steht." Dazu gehört, dass die Erste-Hilfe-Kästen
vorschriftsmäßig eingerichtet sind und dass ein Verbandbuch geführt und über 5
Jahre aufbewahrt wird. Das Führen des Verbandbuches ist schulintern zu regeln.
Z.B. sollte derjenige die Eintragung machen, der auch die "Erste
Hilfe" leistet.
Empfohlene Maßnahme
Die
Erste-Hilfe-Kästen (DIN-EN 13157-C,
kleiner Kasten, bzw. DIN-EN 13169-E,
großer Kasten) sind auf ihren Inhalt zu überprüfen.
Die
Anzahl und die Größe der Erste-Hilfe-Kästen ist festgelegt. Es sollte praxisnah
verfahren werden, d.h. grundsätzlich reichen "kleine Verbandkästen"
aus.
Die
Erste-Hilfe-Kästen sollen möglichst nahe am möglichen Unfallort aufbewahrt werden.
Das sind vorrangig: Arztraum, Sporthalle, Gruppenraum, naturw. Räume, Schulküche, Kantine,
Laboratorium, Werkraum und Pausenhalle.
Zum
richtigen Auffüllen bzw. Nachfüllen vorhandener Erste-Hilfe-Kästen sollte mit
dem "Merkblatt für Erste-Hilfe-Material" verglichen werden. Die
Warenabforderung erfolgen:
für
Erste-Hilfe-Kasten gem. DIN-EN 13157 C,
für
Füllung gem. DIN-EN 13157 C,
Die
Kennzeichnung der Schränke mit den Erste-Hilfe-Kästen und der Türen, die zu den
Räumen mit den Erste-Hilfe-Kästen führen, erfolgt mit
Klebeschildern, Größe = 10 x 10 cm, Best.-Nr. GUV-I 8577, "Weißes Kreuz auf grünem Grund".
Diese, das "Merkblatt für Erste-Hilfe-Material" und das Verbandbuch
sind kostenlos z.B. bei der Landesunfallkasse, Hamburg, und den Unfallkassen
der Länder erhältlich:
Vgl.: „Grundsätze
der Prävention“, GUV-V A1, § 24 (1), GUV-I 511-1. und GUV-I 512,
S. 4 und 5 (Inhalt der Verbandkästen).
Es
sollte die Ausbildung von allen Lehrern und Lehrerinnen zu Ersthelfern
erfolgen. Die Ausbildung von wenigen Lehrern und Lehrerinnen reicht nicht aus.
Die Erste Hilfe ist während der Anwesenheit von Schülern sicherzustellen.
"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ...bei bis zu 20 anwesenden
Versicherten ein Ersthelfer," zur Verfügung steht. Insbesondere ist die
Erste Hilfe sicherzustellen bei: Klassenreisen, Ausflügen mit der Klasse, im
Turn- und Sportunterricht sowie im naturwissenschaftlichen Unterricht. Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen auch für den
Umgang mit Gefahrstoffen ausgerichtet sein! Hilfsorganisationen bieten
diese Ausbildung an. Die Ersthelfer sollen dabei alle 2 Jahre an einem Lehrgang
teilnehmen. Die Unterweisungen in den Sofortmaßnahmen am Unfallort (Führerschein) reichen hierfür nicht
aus.
Empfohlene Maßnahme
Der Arbeitgeber, das
ist hier die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leitung einer
Einrichtung, , hat diejenigen
Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und
Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Es sollte die Bereitschaft aller
Lehrerinnen und Lehrer zur Ausbildung zu Ersthelfern erreicht werden.
Vgl.: „Grundsätze
der Prävention“, GUV-V A1, § 24 (5), VwHbSch 04.01.02 (S. 2:
"Der Verantwortliche für innere Schulangelegenheiten") bzw. GUV-SI 8064 sowie
GUV-SR
2003, 11 und ArbSchG
§ 10(2).
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen
(RCDs) fehlen häufig. Sie haben eine wichtige Schutzfunktion für bestimmte
Steckdosenbereiche und sind in nachstehenden Bereichen unbedingt vorzusehen.
a) Wasch- und Duschräume
In Wasch-
und Duschräumen sind Stromkreise mit Steckdosen über
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) abzusichern. Diese Schutzeinrichtungen
müssen ebenfalls vorhanden sein.
Empfohlene Maßnahme
Die
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs), 30 mA, sind, falls sie fehlen,
nachzurüsten.
b) Küchen und Küchenzeilen, Vorschulen,
Differenzierungsräume, Werkräume, Fotolabor, Bildende Kunst,
Computerräume und Textilräume
Die
Werkraum- und Lehrküchenverteilungen sind über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen
(RCDs) abzusichern. Diese Schutzeinrichtungen müssen vorhanden sein.
Empfohlene Maßnahme
Die
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs), 30 mA, sind, falls sie fehlen,
nachzurüsten.
Allgemein:
Die
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) sind alle 6 Monate, arbeitstäglich, auf
einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung durch den Benutzer zu
überprüfen.
Vgl.: GUV-V A2, § 5, BGI
594, früher ZH 1/228, VDE 0100-410 und die DIN-EN VDE 0664
Ferienheizung
im Bereich Verwaltung,
z.B. im Schreibbüro der Sekretärin
In
diesen Räumen fehlt häufig eine Ferienheizung. Die ist erforderlich, wenn hier
während der unterrichtsfreien Zeit gearbeitet werden muss. Es kommt vor, dass
an kalten Tagen, dieser Bereich unbeheizt bleibt, weil die Zentralheizung nicht
eingeschaltet werden kann oder wird und weil eine Zusatzheizung fehlt.
Empfohlene Maßnahme
Es
sollte eine Übergangsheizung mit Zeitschaltuhr für 1 Stunde Heizbetriebsvorwahl
eingebaut oder die Möglichkeit geschaffen werden, in den Ferien den zentralen
Heizbetrieb einschalten zu können.
Vgl.: ArbStättV
§ 6
Die
Anzahl der Feuerlöscher in Schulen ist nach der geltenden Vorschrift oftmals
nicht mehr ausreichend. Die neue Vorschrift, DIN EN 3, beschreibt
Löschmitteleinheiten, LE. Die LE richten sich nach der Brandgefährdung und der Grundfläche
des zu schützenden Bereiches.
a) Große Brandgefährdung
Die
Brandgefährdung wird z.B. in den Bereichen: Werkstätten, Technik- und Arbeitslehreräumen als groß
eingestuft. Es sind z.B. in einem Raum bis zu 50 m²; Größe bis zu 3 Stck. 6
kg-ABC-Pulverfeuerlöscher und in einem Raum
von
50 m²; bis 100 m²; Größe bis zu 4 Stck. 6 kg-ABC-Pulverfeuerlöscher vorzusehen.
b) Mittlere Brandgefährdung
Die
Brandgefährdung wird z.B. in den Bereichen: Büro bzw. Verwaltung, Hauswirtschaft und Küchen als mittel
eingestuft. Es sind z.B. in einem Raum von 50 m²; bis 100 m²; Größe bis zu 3
Stck. 6 kg-ABC-Pulverfeuerlöscher vorzusehen.
c) Geringe Brandgefährdung
Die
Brandgefährdung wird z.B. in den Bereichen: Flure, Nähräume und Räume in Bühnennähe und Gruppenräume in
Kindergärten als gering eingestuft. Bei geringer
Brandgefährdung sind Feuerlöscher der Brandklasse A vorzusehen. In Hamburger
Schulen, werden dafür z.B. 10 Lit. Wasserfeuerlöscher in entsprechender Anzahl
von der Feuerwehr bevorzugt und festgelegt.
Empfohlene Maßnahme
Die
sich neu ergebenden richtigen Feuerlöscher sollten nachgerüstet werden.
Wasserfeuerlöscher dürfen nicht in
naturwissenschaftlichen Bereichen, auch nicht in den Vorfluren, die dahin
führen, verwendet werden.
Als
Faustregel sollte zunächst gelten:
·
Alle 1,5 kg bzw. 2 kg-CO2-Feuerlöscher
sollten entfernt werden.
·
Unterrichtsräume für Werken, Technik und
Arbeitslehre müssen jeweils mindestens einen 6 kg-ABC-Pulverfeuerlöscher haben.
·
Feuerlöscher müssen an gut sichtbarer und leicht
zugänglicher Stelle und in Griffhöhe von ca. 1,5 m angebracht sein.
·
Jeweils ein Feuerlöscher, insbesondere in den
Fluren, muss gesehen werden können und der Abstand zwischen ihnen sollte nicht
mehr als höchstens 30 m betragen,
·
Feuerlöscher sind alle 2 Jahre zu überprüfen,
s. Aufkleber.
Vgl.: GUV-R
133 Rat erteilt die Feuerwehr.
In Schulen müssen sich Aushängepläne über die
Flucht- und Rettungswege befinden. Sie richten
sich auch an Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus besondere
Aufgaben im Brandschutz übertragen sind.
Empfohlene Maßnahme
Aushängepläne über die Flucht- und
Rettungswege sind nach Vorschrift zu erstellen. Rat erteilt die Feuerwehr.
Vgl.: DIN 14096-2, GUV-SI 8051 (z.B. für Schulen…) bzw. DIN 14096-2,
Brandschutzordnung Teil A und B.
Vgl.: gem.: DIN 14096-2
Flucht- und Rettungswege, Muster II
Vgl.: GUV-SI 8051, S.
10 (z.B. für Schulen und Kindergärten) bzw. DIN 14096-2
Fotolabor
a) Dunkelkammer, Entlüftung und Entsorgung
Im
Fotolabor werden Fixierbäder benutzt. Fixierbäder produzieren im allgemeinen
gefährliche Zersetzungsprodukte, nämlich Ammoniak, Schwefeldioxid bzw.
Natriumsulfid.
Diese
Zersetzungsprodukte können oft nicht richtig abgesaugt werden. Eine freie
Entlüftung ist nicht vorgesehen und auch technisch nicht möglich. Die
Entsorgung der verbrauchten inaktiven Chemikalien sollte richtig gehandhabt
werden. Die Umweltbehörde der Hansestadt Hamburg, E 112/11, informierte bereits
mit Rundschreiben aus dem Jahr 1993: "
Verbrauchte Fotoentwicklungschemikalien dürfen nicht in das öffentliche Sielnetz
eingeleitet werden. Diese sind zu sammeln
und einer zugelassenen Beseitigungs- bzw. Verwertungsanlage zuzuführen.
Die
Entsorgung ist vor allen Dingen ein Beitrag zum Umweltschutz.
Empfohlene Maßnahme
Über
einen lichtundurchlässigen Ventilator müssen die Gase abgesaugt und ins Freie
geführt werden. Es ist für Frischluftzufuhr zu sorgen. Ein 5-facher Luftwechsel
pro Stunde bzw. eine Absaugleistung von 9 m³/h/m²; wird als ausreichend
angesehen. Die Rohrführung zur Abluft muss über Dach geführt werden. Für die
Frischluftzufuhr sind verdunkelte Schlitze in der Dunkelkammer und in der Tür
zum Vorraum vorzusehen.
Durch
eine Fachfirma sind Behältnisse zur Entsorgung der inaktiven Fixierbäder
aufstellen zu lassen. Das sollte in Absprache mit dem Bereich 'Chemie'
erfolgen.
Es
sind Betriebsanweisungen für Lehrer und Schüler zu erstellen.
Vgl.: GUV-SR
2003, 6. 1.1
b) Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen
(RCDs)
Der
Werkraumverteiler muss eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) erhalten. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass das Fotolabor zum Bereich Bildende Kunst und diese
zum Bereich Werkräume gehört. Diese Schutzeinrichtung fehlt zu oft.
Empfohlene Maßnahme
Die
Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD), 30 mA, ist nachzurüsten.
Vgl.: GUV-V A2, § 5,
BGI 594, früher ZH 1/228, VDE 0100-410 und die DIN-EN VDE 0664
c) Fotolabor als Nassbereich
Das
Fotolabor ist im Entwicklerraum ein so genannter Nassbereich. Die Steckdosen
müssen hier der Vorschrift, spritzwassergeschützt, entsprechen. Das wird nicht
überall eingehalten.
Empfohlene Maßnahme
Alle
elektrischen Anlagen, z.B. sämtliche Steckdosen und elektrischen Geräte, müssen
spritzwassergeschützt, Schutzart: IP X4 nach DIN-EN 40 050, ausgeführt werden.
Vgl.: DIN-EN
VDE 0100, Teil 737, 4.2 sowie VDE 0100, Teil 701, 5.3.1
Oberhalb
der Entwicklerbecken werden zu oft ätzende Stoffe über Augenhöhe auf einem Bord
aufbewahrt bzw. abgestellt. Das ist sehr gefährlich.
Empfohlene Maßnahme
Ätzende
Stoffe dürfen, wie vor Ort erklärt, nicht über Augenhöhe aufbewahrt bzw.
abgestellt
werden.
Vgl.: GUV-SR
2003, 3. 1.1 und 6.3.14
Zu häufig befinden sich noch
Garderobenleisten in den Schulen, deren Haken in den Raum ragen. Das darf nicht
sein. Sie bilden eine Verletzungsgefahr. Garderobenhaken müssen abgeschirmt
sein, z.B. durch vorgelagerte Schutzleisten. Das ist hier nicht der Fall. Hier
sind die Haken vorgelagert.
Empfohlene Maßnahme
Die vorhandenen,
gefährlichen Garderobenleisten sollten gegen vorschriftsmäßige ausgewechselt
werden.
Vgl.: GUV-SR
2001, 4.2.7, GS/TÜV/CE-geprüfte Bauteile.
Gefährliche
Flüssigkeiten und
Stoffe: Aufbewahrung in zu großen Mengen,
in
Lebensmittelbehältern und Umgang damit.
a)
Lagerung bzw. Aufbewahrung von gefährlichen Stoffen in zu großen Mengen
Es werden zu häufig leicht
entzündliche Gefahrstoffe gelagert. Das können möglicherweise Reinigungsmittel
aber auch Verdünner u.ä. sein. In Schulen darf nicht gelagert sondern nur
aufbewahrt werden. Die Gefahrstoffe werden möglicherweise ohne Abzüge
umgefüllt. Zum so genannten Umfüllen gehört auch schon die Entnahme.
Gefährliche Gase können lange Zeit im Raum vagabundieren und mit eingeatmet
werden. Sie können sogar zu Verpuffungen führen, wenn ein zündfähiges Gemisch
entsteht. Unzulässig ist auf jeden Fall die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
z.B. in "Arbeitsräumen": über 5 l der Gefahrenklasse A II oder B
sowie über 1 l der Gefahrenklasse A I. Auch diese Mengen dürfen nur
zum ‘Fortgang der Arbeit’, z.B. während einer fachpraktischen Ausbildung in
Berufsschulen, bereitgehalten werden.
Empfohlene Maßnahme
Das "Umfüllen"
brennbarer Flüssigkeiten darf in Schulen nur im Abzug erfolgen.
Die Bevorratung leicht
entzündlicher Stoffe sollte, und das nur im Zusammenhang mit einer
fachpraktischen Ausbildung, auf die Menge zum ‘Fortgang der Arbeit’ reduziert
werden. Sonst sollte keine Aufbewahrung und Bevorratung mehr erfolgen.
Fast alle lösemittelhaltigen
Stoffe können durch lösemittelfreie, d.h. weniger gefährliche ersetzt werden.
Vgl.: GUV-SR
2003, 6.3.11 und 6.3.12
b) Gefährliche
Flüssigkeiten in Lebensmittelbehältern
Oft werden gefährliche
Flüssigkeiten in Behältnissen aufbewahrt, die für Lebensmittel geeignet sind.
Lebensgefährliche Verwechslungen sind möglich!!
Empfohlene Maßnahme
·
Gesundheitsgefährliche Flüssigkeiten in
Gefäßen, die für die Aufbewahrung von Lebensmitteln (z.B. in originalen
Marmeladengläsern oder Brauseflaschen) vorgesehen sind, sind restlos zu
entsorgen.
·
Die Aufbewahrung von gefährlichen Stoffen
erfolgt am besten in den Originalgefäßen; die Aufbewahrung von abgefüllten
Mengen und von sauberen oder ‘Wasch-’ Restmengen sollte nur in neutralen,
unverwechselbar beschrifteten Behältern erfolgen.
Vgl.: GUV-V A1, § 21,
und GUV-SR
2003, 6.3.5
c)
Umgang mit lösemittelhaltigen Stoffen im Unterricht
Im Unterricht werden
manchmal noch lösemittelhaltige Stoffe, z.B. Kleber, Verdünner und
lösemittelhaltige Farben bzw. Sprays benutzt. Solche Stoffe sollten keine
Verwendung mehr finden. In der Schule sollten nur noch lösemittelfreie und
gefahrstofffreie Kleber, Farben, Sprays usw. benutzt werden. Die Begründung ist
darin zu suchen, dass gefährliche Stoffe nicht in die Atemwege von Lehrerinnen
und Lehrern und nicht in die von Schülerinnen und Schülern gelangen sollen.
Auch der Einstieg bei Schülern zum "Schnüffeln" soll verhindert
werden. Außerdem können selbst kleine Mengen der gefährlichen Stoffe Allergien
auslösen.
Empfohlene Maßnahme
Im Unterricht sollten nur
noch gefahrstofffreie Stoffe Anwendung finden. Geschenke, die Schülereltern
stiften, sollten immer daraufhin untersucht werden, ob sie gefahrstofffrei
sind.
Die meisten Produkte sind
mit dem Vermerk gekennzeichnet: "Ohne Lösungsmittel".
Vgl.: GUV-SR
2003, 3.2.2 und GUV-V A1, § 3
Oft
werden Gefahrstoffe und Stoffe der Gefahrenklasse A I bzw. A II in einem Raum
gelagert, der nicht dafür vorgesehen und geeignet ist. Er erfüllt nicht die
technischen Voraussetzungen für eine solche Lagerung. Er entspricht z.B., bei
Lagerung entsprechend großer Mengen, nicht der Verordnung brennbarer
Flüssigkeiten (VbF) und dem zugehörigen Technischen Regelwerk (TRbF 110,
Lager).
Das
kann an folgendem liegen:
die Gefahrstoffe werden auf leicht
brennbaren Holzregalen aufbewahrt,
der Raum hat keine ausreichende Be- und
Entlüftung (fünffacher Luftwechsel),
in dem Fußboden befindet sich ein
Abfluss,
die Rettungswege entsprechen nicht den
Vorschriften,
die Beleuchtungseinrichtung ist nicht in
ex-geschützt ausgeführt,
die Sicherheitskennzeichnungen, nämlich
Verbots- und Warnzeichen an der Tür, innen und außen, fehlen und
es fehlt ein elektrischer
Potenzialausgleich.
Als
Lagerraum für Gefahrstoffe in größeren Mengen darf der Raum so möglicherweise
nicht weiter benutzt werden.
Empfohlene Maßnahme
1. Der
Raum sollte gem. der Verordnung überprüft und, wenn erforderlich, hergerichtet
werden. Dafür wäre das Amt für Arbeitsschutz anzusprechen oder
2. der
Raum sollte nicht mehr für diese Art der Lagerung von Gefahrstoffen vorgesehen
werden.
Möglicherweise
könnte, nach gründlicher Stoffe- und Mengenminimierung, die Aufstellung
vorschriftsmäßiger Chemikalienschränke und eines Sicherheitsschrankes,
gem.
DIN 12925, mit Entlüftungen erfolgen. Dieser Weg wäre zwar der kostengünstigere
und empfehlenswertere, er sollte aber nur in Erwägung gezogen werden, wenn dadurch
keine langen bzw. weiten Wege zum Unterrichtsraum und damit neue Gefährdungen
entstehen.
Vgl.: GUV-SR
2003, 6.3, VbF bzw. TRbF 110 (Lager) sowie GUV-V
A8.
Glas
in Schränken,
Vitrinen, Drahtglas und Einfachverglasungen in Türen sowie Spiegel
a) Glas in Schränken und Vitrinen
In
den Schranktüren sowie in Vitrinen besteht die Verglasung häufig noch aus
Einfachglas und nicht aus unzerbrechlichem Glas. Einfachglas kann bei Bruch zu Schnittverletzungen
führen. Der Zugang zu den Schränken ist oft nicht erschwert, wie es die
Unfallverhütungsvorschrift ..Schulen..." vorschreibt: ... dass Schüler zu
dem Raum keinen Zugang haben oder dass solche Schränke nicht in Verkehrswegen,
Rettungswegen oder Klassenräumen stehen oder dass die Verglasungen hinter
bepflanzten Schutzzonen liegen.
Empfohlene Maßnahme
Um
das teure Sicherheitsglas zu vermeiden, könnte das Glas möglicherweise ganz
entfernt und durch Sperrholzplatten ersetzt werden. Häufig kann auch ein
"Sichten" der in den Schränken aufbewahrten Gegenstände und ein
"Neuordnen oder Entsorgen" dazu führen, dass die Schränke leer
werden. Sie sollten dann ganz entfernt werden.
b) Drahtglas und Einfachverglasung
In
vielen Durchgangstüren, z.B. in den Fluren oder in Eingangstüren und bis in
Fußbodenhöhe reichenden Fenstern besteht die Verglasung zu häufig noch aus
Drahtglas oder sogar aus zerbrechlichem Einfachglas. Das ist eine ganz
erhebliche Unfallgefahr.
Empfohlene Maßnahme
Drahtglas
und zerbrechliches Einfachglas dürfen in Fluren oder in Eingangstüren, deren
Glasscheiben bis in Bodennähe reichen, nicht verwendet werden.
c) Spiegel
Spiegel
sind ebenfalls oft nicht unzerbrechlich, wie es die Vorschrift verlangt.
Empfohlene Maßnahme
Verglasungen
müssen, gemessen von der Standfläche, bis 2 m Höhe aus Sicherheitsglas oder
Materialien mit mindestens gleichwertigen Sicherheitseigenschaften bestehen, so
dass
Schnittverletzungen
bei Glasbruch vermieden werden.
Drahtgläser
und Einfachverglasungen sind durch Sicherheitsglas zu ersetzen. Sicherheitsglas
o.ä. ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Zugang zu Verglasungen erschwert
ist.
Der
Zugang gilt als erschwert,
-wenn
ein mindestens 1 m hohes Geländer mindestens 20 cm vor der Verglasung vorhanden
ist,
-bei
Fenstern, wenn die Fensterbrüstung mindestens 80 cm hoch und
die
Fensterbank mindestens 20 cm tief ist,
-bei
Schränken und Vitrinen in Fachnebenräumen, wenn die Verglasung hinter
bepflanzten Schutzzonen liegt.
Sicherheitsglas
ist Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) oder Verbund-Sicherheitsglas (VSG) gemäß
DIN 18 361. Drahtglas ist kein Sicherheitsglas. Glastüren und andere
Glasflächen, die zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen
herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können.
Dies wird erreicht z.B. durch Querriegel Brüstungselemente, Kennzeichnungen.
Vgl.: GUV-SR
2001, 4.2.6 und GUV-SI 8027, 4,
Spiegel aus zerbrechlichem Glas sollten entweder ganz entfernt oder gegen
unzerbrechliche Therapiespiegel ausgetauscht werden. Die bietet der Handel an.
Oft fehlen
in vielen Heizkörpern die Thermostatventile. Die vorhandenen Absperr- bzw.
Öffnungsventile lassen ein gleichmäßiges Regeln der Raumtemperatur nicht zu.
Sie sind außerdem unwirtschaftlich.
Empfohlene Maßnahme
Alle
Heizkörper sollten mit Thermostatventilen versehen werden. Sie sollten
außerhalb von Klassen- und Unterrichtsräumen individuell bedienbar sein. So
wäre eine gleichmäßige, gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur zuverlässig sicherzustellen.
Vgl.: ArbStättV
§ 6 (2) und TR-Schulen
10.3
Holzstaub, Betriebsanweisung Holzstaub |
Betriebsanweisung Nr. ……………….. |
nach §20
Gefahrstoffverordnung |
und TRGS 555 |
|
Arbeitsplatz: Datum: |
Tätigkeit: Unterschrift: |
|
Gefahrstoffbezeichnung |
Buchenholzstaub/Eichenholzstaub. Diese Stäube entstehen bei der Be- und
Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen. |
Holzstaub anderer Holzarten. |
|
Gefahren
für Mensch und Umwelt |
Holzstäube können zusammen mit einer Zündquelle
und dem vorhandenen Luftsauerstoff Brände und Explosionen auslösen. |
Holzstäube, besonders solche von tropischen Hölzern,
können nach Sensibilisierung allergische Erscheinungen, z. B. der Haut oder
der Atemwege, hervorrufen. |
Buchenholz- und Eichenholzstaub sind als
krebserzeugend eingestuft (Nasenschleimhautkrebs). Das krebserzeugende Prinzip ist noch
unbekannt. |
Die Stäube anderer Hölzer stehen im Verdacht,
krebserzeugende Wirkung zu besitzen. |
|
Schutzmaßnahmen
und Verhaltensregeln |
Die staubemittierenden Bearbeitungsmaschinen
müssen mit Absaugeinrichtungen betrieben werden; dies gilt auch für
Handmaschinen. Handschleifarbeitsplätze
müssen ebenfalls abgesaugt werden. Auf
den Anschluss an eine Absauganlage kann bei Handbohrmaschinen und
Ständerbohrmaschinen verzichtet werden.
Bei Kettensägemaschinen, Gattersägemaschinen, Abbundanlagen und
Baustellenkreissägemaschinen kann auf den Anschluss an eine Absauganlage nur
verzichtet werden, soweit diese Maschinen im Freien oder in ausreichend
belüfteten Räumen, z. B. seitlich offenen Hallen, betrieben werden. |
Fehlen im Einzelfall Absauganlagen, so müssen
Atemschutzgeräte (Filtergeräte mit Partikelfiltern, Filterklasse P2) benutzt
werden. |
Die optimale Einstellung der
Stauberfassungselemente an der Staubentstehungsstelle ist vor Aufnahme der
Arbeit zu kontrollieren. |
Zur Verbesserung der Absaugwirkung sind die
Schieber in den Anschlussleitungen der nicht benutzten Maschinen zu
schließen. |
Arbeitsplätze und Maschinen müssen regelmäßig von
Staubablagerungen und Spänen durch Aufsaugen gereinigt werden. Abblasen mit Druckluft und Kehren sind
nicht zulässig. |
Atemschutzgeräte müssen im Betrieb bereitgestellt
und bei Bedarf benutzt werden. |
|
Verhalten
im Gefahrfall |
Störungen an Filteranlagen sind unter Benutzung
von Atemschutzgeräten zu beheben. |
Im Brandfall sind die Feuerlöscheinrichtungen zu benutzen
und die Feuerwehr unter Notruf 1 1 2
zu verständigen. |
Glimmbrände in Staubablagerungen nicht durch
scharfen Löschmittelstrahl aufwirbeln - Staubexplosionsgefahr! |
Brände und Explosionen, insbesondere in Filteranlagen
und Silos, sind der Berufsgenossenschaft und dem zuständigen
Gewerbeaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen.
Dies gilt auch für Fälle ohne Personenschaden. |
Telefon: |
|
Sachgerechte
Entsorgung |
Holzstaub und -späne in Silos, Containern, Staubsammelsäcken
usw. sammeln und staubfrei weiterverwerten, z. B. verbrennen. |
|
In der Holzwerkstatt ist
häufig zu viel feiner Holzstaub. Möglicherweise werden neben anderen Hölzern
auch Eichen-, Buchenhölzer, Span- und Sperrholzplatten sowie unbekannte Hölzer
mit einem Anteil von 20 % Eichen- und Buchenholz, verarbeitet. Das soll nicht
sein. Buchen- und Eichenholz soll in Schulen grundsätzlich nicht mehr verwendet
werden.
Als besonders gefährdend
werden zusätzliche Dämpfe von Holzschutzmitteln oder Lacken eingestuft, z.B.,
wenn die zu sägenden Hölzer zuvor damit gestrichen, getränkt oder eingelassen
wurden (z.B. Althölzer). Bei der Bearbeitung von Holz ist das gesundheitliche
Risiko von Holzstaub in der Luft nach dem Stand der Technik zu minimieren.
Insgesamt werden in der
Holzwerkstatt oft nicht alle Sicherheitsregeln und Unfallverhütungsvorschriften
eingehalten. Das kann an folgendem liegen:
a)
Verwendungsverbot
Das Verwendungsverbot von
Eichen- und Buchenhölzern wird zu oft nicht eingehalten.
Empfohlene Maßnahme
Auf die Verwendung von
Eichen- und Buchenhölzern, wie eingangs erklärt, sollte verzichtet werden.
Vgl.: s. Holzstaub, Betriebsanweisungen
b)
Staubabsaugung
Die Tischkreissäge hat sehr
oft keine bzw. eine Staubabsaugung, die in keiner Weise dem "Stand der
Technik" entspricht. Eine Nachrüstung mit einer Staubabsaugung,
"staubgeprüft", kann in den meisten Fällen nicht empfohlen werden,
weil so genannte "Nachrüstsätze" passend zur vorhandenen
Tischkreissäge hergestellt und geprüft worden sein müssen.
Empfohlene Maßnahme
Grundsätzlich sollte z.B.
bei Standardholzbearbeitungsmaschinen, bei denen der Holzstaub an der
Entstehungsstelle abgesaugt wird und kein geprüfter Entstauber vorhanden ist,
täglich höchstens eine Stunde gearbeitet werden.
Maschinen ohne Prüfzeugnis
sollten jedoch im Rahmen eines "Nachrüstungsprogramms von
Holzbearbeitungsmaschinen" ausgemustert und gegen neue ersetzt werden.
Für die Neubeschaffung der
Holzbearbeitungsmaschine und Absauganlage mit dem Zeichen "staubgeprüft/H
2" sollte das IfL-Hamburg, Arbeitslehre, zur Beratung angesprochen werden.
Vgl.: GUV-SR
2003, 5.2
c)
Bandsäge
Die Bandsäge hat sehr oft
keine Staubabsaugung. Die kann auch praktisch nicht nachgerüstet werden.
Empfohlene Maßnahme
Die Maschine sollte im
Rahmen eines "Nachrüstungsprogramms von Holzbearbeitungsmaschinen"
ausgemustert und ersetzt werden.
Eine Neubeschaffung der
Holzbearbeitungsmaschine und Absauganlage mit dem Zeichen "staubgeprüft/H
2" sollte erfolgen.
Vgl.:
s. Holzstaub,
Betriebsanweisungen
d)
Atemschutzmaske
Im Arbeitsbereich
Holzwerkstatt wird häufig keine oder keine richtige Atemschutzmaske vorrätig
gehalten. Die ist aber beim Sägen an nicht richtig abgesaugten Maschinen
erforderlich.
Empfohlene Maßnahme
In
der Holzwerkstatt ist eine Atemschutzmaske, die den Mund und die Nase
einbezieht, vorrätig zu halten und beim Sägen zu benutzen.
Der
Atemschutz muss einen Partikelfilter Klasse FFP 2 beinhalten. Es handelt sich
dabei um im Handel erhältliche Serienprodukte.
Diese Maßnahmen sind bis zur
Aufstellung und Benutzung einer vorschriftgemäßen
Maschine erforderlich.
e)
Fußbodenglätte
Durch die Holzstäube und
insgesamt ist der Fußboden sehr oft zu glatt. Das ist eine erhebliche
Unfallgefahr.
Empfohlene Maßnahme
Der Fußboden sollte
abgezogen und anschließend nicht versiegelt und nicht eingelassen
werden.
f) Staubsauger
und Reinigung der Räume
Es fehlt häufig ein
richtiger Staubsauger bzw. der vorhandene Staubsauger ist zu oft ungeeignet für
die Holzstäube.
Empfohlene Maßnahme
Zum Staubsaugen ist ein
Staubsauger mit der Filterklasse C zu verwenden.
Möglicherweise kann ein
vorhandener Staubsauger umgerüstet werden. In einem solchen Fall würde
übergangsweise die Filterklasse S ausreichen.
g)
Sicherheitskennzeichnung
Empfohlene Maßnahme
Die Holzwerkstatt sollte an
der Innenseite der Eingangstür die Sicherheitskennzeichnung, das Gebotszeichen,
haben: "Atemschutz tragen".
Vgl.: GUV-V
A8, S.31, Durchmesser mind. 20 cm bei Erkennungsweite bis 5 m
und mind. 40 cm bei Erkennungsweite bis 16 m.
h) Umgang/Entsorgung
Empfohlene Maßnahme
Schüler, Lehrer und das
Reinigungspersonal müssen durch den Fachlehrer über die Gefahren der Holzstäube
für Mensch und Umwelt durch eine Unterweisung und Betriebsanweisung informiert
werden. Teile einer Unterweisung können z.B. sein: Besen sollen zum Fegen
von Holzstäuben nicht benutzt werden. Holzstäube dürfen nicht in die
Raumluft gepustet werden. Betriebsanweisung "Holzstaub" befindet
sich in der Anlage.
Holzstäube sind der
Müllabfuhr als Sondermüll zum Verbrennen zu übergeben.
Vgl.: GUV-SR
2003, 3.2.2 und 5.2
i)
Werkraumordnung
Um in Werkräumen für die
Schüler Verhaltensweisen deutlich zu beschreiben, gibt es eine so genannte
Werkraumordnung. Die Werkraumordnung ist aus fester Pappe und zum Aufhängen an
der Wand geeignet. Eine solche Werkraumordnung fehlt hier. Grundsätzlich gehört
sie jedoch in jede Werkstatt.
Empfohlene Maßnahme
Die
Landesunfallkasse, Hamburg, bzw. die Unfallkassen der Länder bieten unter der
Bestellnummer GUV 30.30 die kostenlose Übersendung solcher Werkraumordnung an.
Sie hat die Maße: ca. 30 cm x 42 cm.
Aushänge
in der Größe DIN A 2 gibt es unter folgenden GUV-Nr.n:
Tisch- und Format-Kreissägemaschinen (Aushang DIN A 2) |
|
Abricht-Hobelmaschinen (Aushang DIN A 2) |
|
Tisch-Bandsäge-Maschinen (Aushang DIN A 2) |
|
Tisch-Fräsmaschinen (Aushang DIN A 2) |
|
GUV-I
8549 |
Aufkleber für Maschinen (Schutzalterhinweis) |
Kopierer
im Sekretariat
Im
Raum der Sekretärin steht häufig ein Kopierer, der dauernd benutzt werden muss.
Dadurch entsteht eine erhebliche Unruhe. Der Grundsatz, Kopierer nicht in
Arbeitsräumen sondern nur in gut belüfteten Nebenräumen aufzustellen, wird hier
nicht eingehalten.
Empfohlene Maßnahme
Der
Kopierer sollte aus dem Raum entfernt und woanders aufgestellt werden.
Dabei
handelt es sich nicht nur um ein organisatorisches Problem. Der Arbeitsbereich der Sekretärin sollte
unbedingt freigehalten werden von allen vermeidbaren Situationen, die zu Stress
führen können. Dazu gehört auch die dauernde Benutzung des Kopierers. Stress
ist immer die Folge von Überlastung. Kopierer sollen nicht in Arbeitsräumen
sondern nur in gut belüfteten Nebenräumen aufgestellt werden.
Vgl.: Arbeitsschutzgesetz,
§ 5 (3)
Küchen (Lehrküchen) als Nassbereich,
Gefahr durch "frittieren" auf
der Herdplatte in einer Schulkantine oder der Küche und Fettabscheider in
Ganztagsschulen,
"Hort in der Schule" und
"Pädagogischer Mittagstisch"
a) Küche
(Lehrküche) als Nassbereich
Die
Küche (Lehrküche) ist immer dann ein so genannter Nassbereich, wenn dieser
Arbeitsplatz so hergerichtet ist, dass der Fußboden mit einem Wasserstrahl aus
einem Schlauch gereinigt werden kann. Sämtliche Steckdosen in der Küche müssen
dann der Vorschrift, spritzwassergeschützt, entsprechen. Das wird zu häufig
nicht eingehalten. Der .Arbeitsbereich als Nassbereich ist z.B. daran zu
erkennen, dass sich ein so genannte Schlauchanschluss an einem oder mehreren
Wasserhähnen befindet. Es besteht dann die Möglichkeit, unmittelbar an die
Wasserhähne Schläuche bzw. Handduschen mit
erheblichem Spritzwasserbereich anzuschließen. Ein Nassbereich ist auch
immer dann zu vermuten, wenn die Küchenwände und der Fußboden für die Reinigung
mit fließendem Wasser gefliest sind und sich ein Abfluss im Fußboden befindet.
Oft
befindet sich direkt neben dem Ausguss in Höhe des Wasserhahnes eine
elektrische Steckdose. Die sollte unter den gegebenen Umständen grundsätzlich
entfernt werden. Sie befindet sich zu dicht am Waschbecken.
Empfohlene Maßnahme
Alle
elektrischen Anlagen, z.B. sämtliche Steckdosen und elektrischen Geräte, müssen
spritzwassergeschützt ausgeführt werden. Schutzart: IP X4 nach DIN-EN 40 050.
Steckdosen
am Ausguss sollten sich außerhalb des Gefahrenbereiches von 1,6 m befinden.
Dieser Abstand wird vom Wasserhahn nur nach links, rechts und oben gemessen.
Vgl.: DIN-EN /VDE 0100, Teil 737, 4.2 sowie VDE
0100, Teil 701, 5.3.1
b)
Gefahr durch "frittieren " auf der Herdplatte in einer Schulkantine
oder der Küche.
Es
kommt immer wieder vor, dass Speiseöl, z.B. Pflanzenfett, Sonnenblumen- oder
Olivenöl in einem Kochtopf auf der Herdplatte erhitzt wird. Dadurch kann eine
nicht mehr zu kontrollierende Hitze in der Flüssigkeit entstehen. Die kleinste
Menge nachgeschütteten kalten Fettes, das Hineinhalten des Gargutes oder im
schlimmsten Fall das Hineinschütten von Wasser, kann eine schlagartige
Explosion der erhitzten Flüssigkeit zur Folge haben. Schwerste Verbrennungen
bzw. Verbrühungen der sich in der Nähe aufhaltenden Personen können dann die
Folge sein.
Empfohlene Maßnahme
Beim
Erhitzen von Speisefett soll von
Anfang an eine große, rohe Kartoffel in das kalte Fett
gelegt
werden.
Das
Erhitzen von Fett auf einer Herdplatte, um zu "frittieren", ist
grundsätzlich zu verbieten. Möglicherweise soll auf eine Gaskartusche oder
einen Spiritusbrenner ausgewichen werden. Auch diese beiden Wärmequellen sind
in Schulen, wegen anderer erheblicher Gefahrenquellen, grundsätzlich zu
verbieten.
Heißes
Fett darf niemals mit Wasser gelöscht werden!!
Vgl.: GUV-V A1, § 4.
c)
Fettabscheider in Ganztagsschulen, " Hort in der Schule " und"
Pädagogischer Mittagstisch
Das
Amt für Technischen Umweltschutz in Hamburg hat mit seinem Schreiben vom 27.
Okt. 1992 folgende Stellungnahme abgegeben:
Gemäß DIN-EN 1986 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und
Grundstücke) Teil 1 Abschnitt 8.7.1 sind in Betrieben, in denen fetthaltiges
Abwasser anfällt, Fettabscheider nach DIN-EN 4040
einzubauen. Dies gilt unter anderem für Küchenbetriebe, Verpflegungsstätten und
Essenausgabestellen. Die Erfahrungen
haben jedoch gezeigt, dass bei Essenausgabestellen,
bei denen keine eigene Essenzubereitung erfolgt, z.B. durch eine Großküche angeliefert wird und denen die
Essenreste sorgfältig anderweitig entsorgt werden, ein Fettabscheideranlage erst bei einer Ausgabe von mehr als 50
Essen pro Tag sinnvoll und
erforderlich ist.
Empfohlene Maßnahme
Solange
die Essensausgabe unter 50 Essen pro Tag liegt und die Essenreste sorgfältig
anderweitig entsorgt werden, ist ein Fettabscheider nicht erforderlich.
Erst
bei einer Ausgabe von mehr als 50 Essen pro Tag ist ein Fettabscheider in der
Entwässerungsanlage sinnvoll und erforderlich.
Lärm
in der Werkstatt und z.B. im Musikunterricht
Häufig ist ein Gehörschutz
in auffälligen Lärmbereichen nicht vorhanden. In der Werkstatt sollten dann zunächst
Schallpegelmessungen in 1 m Entfernung z.B. an der Tischkreissäge vorgenommen
werden. Dabei sind Werte über 85 dB (A) zu hoch. Da der Kopf des Fachlehrers
sich beim Arbeiten dem Sägeblatt nähert, ist der Lärm dort vermutlich höher.
Die Unfallverhütungsvorschrift, Lärm, beschreibt, dass bei Erreichen oder
Überschreiten eines Beurteilungspegels von 85 dB (A) persönliche
Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen und zu benutzen sind. Leider
sind Gehörschutzmittel, welche zu viel dB(A) wegfiltern, nicht immer für alle
Arbeitsbereiche geeignet. Beim Gehörschutz muss oft das
"Rundherumhören" erhalten bleiben, weil ein akustisches
"Beobachten" unterschiedlicher Bereiche gewährleistet sein muss.
Solche, dafür geeigneten Gehörschutzmittel, filtern "linear". Diese
Arbeitsbereiche sind nicht nur in der Werkstatt zu finden sondern
ebenfalls im Musikunterricht typisch.
Die
Unfallverhütungsvorschrift, Arbeitsmedizinische Vorsorge, verlangt in
Lärmbereichen immer eine Überwachung des Gesundheitszustandes der Betroffenen.
Empfohlene Maßnahme
Es sollte ein geeignetes
Gehörschutzmittel als persönliche Schutzausrüstung für jeden namentlich zu
benennenden Lehrer vorgesehen werden. Dafür sind z.B. die Produkte der Fa.
Hearsafe, Köln, geeignet. Hier kann eine geeignete Auswahl vorgeschlagen
werden. Geeignet sind z.B. die Produkte:
Ultra-Tech, mittlere
Dämpfung, 21 dB, ER-15dB/25dB, maßgefertigter Gehörschutz mit linearer
Dämpfung, und
Musik-Safe, mittlere
Dämpfung 17 dB.
Für die Betroffenen wird
eine Vorsorgeuntersuchung, z.B. beim Arbeitsmedizinischen Dienst
(AMD), Hamburg, bzw. bei dem
zuständigen Betriebsarzt empfohlen. Die Anmeldung erfolgt üblicherweise über
die Personalabteilung.
Grundsätzlich sollten jedoch
Maschinen beschafft werden, die dem "Stand der Technik" entsprechen.
Solche Maschinen erzeugen keinen Lärm mehr.
Vgl.: GUV-V
B3, § 9, § 10 (1) und (2) sowie GUV-V A4, § 2 (1)
1 und daraus die "Anlage 1".
Häufig sind die
Lichtschalter nicht überall dort, wo es erforderlich ist, selbstleuchtend.
Selbstleuchtende Lichtschalter sind z.B. dann nicht erforderlich, wenn
die Beleuchtung zentral geschaltet wird. Sie sind ebenfalls nicht
erforderlich, wenn eine Orientierungsbeleuchtung vorhanden ist. Bei Dunkelheit
jedoch sind Unfälle zu befürchten. Davor können selbstleuchtende Lichtschalter
bewahren.
Empfohlene Maßnahme
·
Alle Lichtschalter für nicht zentral bediente
Beleuchtung sind selbstleuchtend auszuführen.
·
Alle Lichtschalter in Räumen und Fluren mit
besonderer Dunkelheit, z.B., weil keine Fenster vorhanden sind bzw. eine
dauernde Orientierungsbeleuchtung fehlt, sind selbstleuchtend auszuführen. Hier
sollte eine Dauerbeleuchtung vorgesehen sein.
Vgl.: GUV-V
A1, § 3.
Das Mutterschutzgesetz gilt
für alle Frauen, auch für Teilzeitbeschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis
stehen.
Neben
diesem Gesetz sind noch weitere Verordnungen und Technische Regeln zu beachten.
Das sind z.B. die
Gefahrstoff-Verordnung und
die Technischen Regeln für Gefahrstoffe.
Aus
dem Mutterschutzgesetz: z.B. gelten Grenzbereiche für das Heben und
Tragen:
|
häufiges Heben und Tragen |
gelegentl.
Heben u. Tragen |
schwangere Frauen |
5 kg |
10 kg |
Die
Grenzbereiche für das häufige und
gelegentliche Heben und Tragen sollten nicht überschritten werden.
Vgl.: Mutterschutzgesetz
Aus
der Gefahrstoff-Verordnung:
Der
Arbeitgeber darf werdende...Mütter mit sehr giftigen, giftigen,
gesundheitsschädlichen Gefahrstoffen nicht beschäftigen...§4 Abs.2 Nr.6 des Mutterschutzgesetzes
bleibt unberührt.
Schwangere
sollten mit Gefahrstoffen und Holzstäuben nur umgehen, wenn durch richtig
funktionierende
Abzüge,
z.B. in Chemieunterrichtsräumen, bzw. durch
„staubgeprüfte/H2“-Holzstaubabsaugungen an
Tischkreissägen
sichergestellt ist, dass die Grenzwerte der Stoffe bzw. der Holzstaubgrenzwert
nicht
überschritten
werden.
Vgl.: GUV-SR
2003, 3.2.2 sowie 6.1.4 und TRGS 553, 12
Aus
den Technischen Regeln für Gefahrstoffe:
Werdende
Mütter dürfen mit krebserzeugenden Stoffen und mit fruchtschädigenden Stoffen
der
Gruppen
A und B nicht umgehen. Schwangere dürfen krebserregenden, erbgutverändernden
und
fortpflanzungsgefährdenden
Stoffen nicht ausgesetzt werden.
Vgl.: GUV-SR
2003, 6.1.4
Empfohlene Maßnahme
Die
Schulleitung sollte bemüht sein, vorstehende Informationen allen weiblichen
Mitarbeiterinnen,
Kolleginnen
und Bediensteten zur Kenntnis zu geben.
Zur
Beratung sollte in jedem Fall der Arbeitsmedizinische Dienst, Hamburg, (AMD),
bzw. der
Betriebsarzt
angesprochen werden, s. auch:
·
Infektionsgefahren
im Kinder- und Jugendbereich, Merkblatt
Not-Aus-Schalter an Maschinen und am Maschinenraumausgang
a) An
Maschinen
Im Maschinenraum bzw. in der
Werkstatt können sich Maschinen mit Gefahr bringenden Bewegungen
befinden. Sie sind häufig ohne Not-Aus-Schalter. Das darf nicht sein. Zu den
Maschinen können z.B.: Tischkreissäge, Bohrmaschinen, Dickenhobler, Bandsäge
und Abrichter gehören
Empfohlene Maßnahme
Die Maschinen sollten mit
Pilzkopfschaltern als Not-Aus-Schaltern ausgerüstet werden.
b) An
den Ausgangstüren
An den Maschinenraum- bzw.
Werkstattausgangstüren fehlen zu häufig die Not-Aus-Schalter. Sie ermöglichen
die Abschaltung ("schnell erreichbar") in Verkettung aller Maschinen
oder einzelner Maschinen mit Gefahr bringenden Bewegungen, im
Gefahrfall.
Empfohlene Maßnahme
In der Nähe jeden Ausganges
sollte schnell erreichbar ein Not-Aus-Schalter in Verkettung aller Maschinen
mit Gefahr bringenden Bewegungen vorgesehen sein. Diese
Not-Aus-Schalter dürfen
keine Sicherheitseinrichtungen, z. B. elektrisches Abbremsen eines Sägeblattes,
außer Betrieb setzen können.
c)
Unterspannungsauslöser
Mit der Montage von
Not-Aus-Schaltern bzw. der Überprüfung ihrer richtigen Funktion an Maschinen
mit Gefahr bringenden Bewegungen sind Unterspannungsauslöser vorzusehen.
Die sind oft nicht vorhanden. Sie verhindern den versehentlichen Wiederanlauf,
das Wiedereinschalten von Maschinen nach einer Not-Aus-Schaltung
Empfohlene Maßnahme
Die Not-Aus-Schalter sind
fachmännisch auf das Vorhandensein von Unterspannungsauslösern zu überprüfen,
bzw. deren Einbau ist durchzuführen.
Vgl.: GUV-V A1, §§ 16
u. 17
Notruftelefon für gefährliche und isolierte Bereiche
Etliche gefährliche und
isolierte Bereiche in der Schule sind häufig ohne den notwendigen Anschluss an
eine öffentliche Notrufzentrale oder an eine während der Arbeitszeit ständig
besetzte Meldestelle. In diesen Bereichen können kurzzeitig und längerfristig,
über Stunden, Einzelarbeitsplätze mit erhöhter Unfallgefahr entstehen. Es
fehlen Meldeeinrichtungen, um "...unverzüglich die notwendige Hilfe
herbeirufen und diese an den Einsatzort leiten zu können". Zu solchen
Bereichen gehören z.B.:
Arzt-, Sanitäts- bzw.
Krankenzimmer, Schulkindergarten/Vorschule, naturwissenschaftliche Räume,
Küchen, Sporthallen, andere Gebäude, Werkstätten und Maschinenräume.
Empfohlene Maßnahme
·
Es sind die erforderlichen Notruftelefone zu
installieren.
·
Die Notruftelefone sollen die Verbindung zu
einer ständig besetzten Stelle im Verwaltungsgebäude und die zur
öffentlichen Notrufzentrale herstellen können.
Vgl.:„Grundsätze der Prävention“, GUV-V A1, § 25 (1), VwHbSch 04.02.01 und TR-Schulen,
13.5
Sollte eine
Offset-Druckmaschine vorhanden sein, wird diese häufig noch mit
Kleinstoffreiniger gereinigt. Es handelt sich dabei um ein entzündliches
Walzenwaschmittel. Produkte dieser Art werden chemisch häufig charakterisiert
als "...aromatischer Kohlenwasserstoff". Das ist ein Gefahrstoff, der
gesundheitsschädlich sein kann. Die persönlichen Schutzmaßnahmen, wie
Augenschutz und Handschutz, werden kaum durchgeführt, die technischen Forderungen
nach guter Entlüftung (Abluft ins Freie) können zu oft nicht eingehalten
werden. Der Handel bietet inzwischen ungefährliche Ersatzstoffe an. Diese
Ersatzstoffe müssen jedoch richtig angewandt werden. Eine Einführung durch den
Händler ist deshalb unerlässlich.
Empfohlene Maßnahme
Ersatzstoffe können nur bei
Maschinen oder Teilen von Maschinen verwendet werden, deren Reinigung von Hand
erfolgt. Das ist hier zu prüfen. Bei automatischen Walzenwaschanlagen, wo der
Reiniger "mitläuft", ist der Ersatzstoff derzeit nicht einzusetzen.
Eine solche Maschine sollte nur noch sehr selten oder gar nicht mehr benutzt
werden.
Es ist für gute
Frischluftzufuhr zu sorgen.
Leicht entzündliche
Flüssigkeiten (max. 5 Liter A II- oder 1 Liter A I-Produkte)sind im
schwerkraftentlüfteten Schrank aufzubewahren. Das Umfüllen sollte nur unter
einem Abzug erfolgen.
Vgl.: GUV-SR
2003, 6.3.11 und 6.3.12 sowie GUV-SR
2003, 5
Papier- bzw. Papp-Schneidemaschine
Die Papier-Schneidemaschine
ist in zu vielen Schulen noch ohne Messerschutz (Handschutz). Der Handhebel mit
dem Schneidemesser sinkt in geöffneter Stellung nach unten.
Papier-Schneidemaschinen müssen so gesichert sein, dass das bewegliche Messer
in jeder Stellung hält; es darf nicht herunterfallen. Diese Maschine entspricht
nicht den Vorschriften. Viele Unfallanzeigen bestätigen die Gefahr durch den
fehlenden Messerschutz.
Empfohlene Maßnahme
·
Die Papier-Schneidemaschine sollte
ausgemustert und durch eine neue ersetzt werden. Dies wird damit begründet,
dass der Handschutz fehlt und die eigentliche Forderung, nämlich: "...Papier-Schneidemaschinen
... das bewegliche Messer in jeder Stellung hält;" nicht erfüllt ist.
Ein Umrüsten der Maschinen kann praktisch nicht mehr vorgenommen werden.
·
Die Papier-Schneidemaschine ist bei
Nichtbenutzung stets durch ein Schloss zu sichern.
Vgl.: GUV-V A1, § 3/4.
PCB-haltige
Kondensatoren in
den Deckenlampen
Es
befinden sehr oft noch PCB-haltige Kondensatoren in den Lampen. Solche
Kondensatoren können platzen. Sie geben dann das Gift, PCB, an die Umwelt ab.
Empfohlene Maßnahme
Die
PCB-haltigen Kondensatoren sollen vorrangig ausgetauscht werden.
Das
ist möglicherweise an vielen Schulen noch nicht durchgeführt worden.
Vgl.: Arbeitsschutzgesetz,
§ 5 (3)
Häufig
besteht in der Schule Interesse daran, Radierungen mit gefahrstofffreien
Mitteln durchzuführen. Radierungen sollen dann ohne Ätzen und Reinigen mit
gefährlichen Stoffen erstellt werden können. Es sollten dabei die bis dahin
verwendeten gefährlichen Stoffe durch weniger gefährliche ersetzt werden.
Empfohlene Maßnahme
Der
interessierte Lehrer oder die interessierte Lehrerin sollte sich mit
entsprechender Literatur versorgen. Z.B. gibt der Otto Maier Verlag,
Ravensburg, in der Bibliothek der
Gestaltungstechniken ein entsprechendes Werk heraus. Dort werden
gefahrstofffreie Techniken beschrieben.
Mit
dem Umstellen der Technik sollte auf die bisherige Verwendung von
Terpentinersatz oder ähnlichen, leicht entzündlichen Gefahrstoffen völlig
verzichtet werden können.
Vgl.: GUV-V A1, § 3/4
Treppenräume
so genannter "notwendiger" Treppen, die durch mehr als zwei
Vollgeschosse führen, sowie alle innenliegenden Treppenräume müssen fast
ausnahmslos an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugseinrichtung mit einer
Öffnung von wenigstens 1,0 m²; haben. Diese Rauchabzugseinrichtung fehlt hier
oft. Es handelt sich hierbei um "...Sicherheitseinrichtungen zur ...
Beseitigung von Gefahren...." Sie müssen regelmäßig überprüft werden.
Darüber ist ein schriftlicher Nachweis, ein so genanntes Prüfbuch, zu führen.
Das kann häufig nicht eingesehen werden.
Empfohlene Maßnahme
·
Die fehlende Rauchabzugseinrichtung ist
herzustellen.
·
Die Rauchabzugseinrichtungen müssen mindestens
alle 3 Jahre geprüft werden. Darüber ist ein schriftlicher Nachweis, ein
Prüfbuch, zu führen.
Vgl.: GUV-V
A1, § ¾.
Es
wird häufig darüber geklagt, dass die Raumtemperaturen morgens und über lange
Zeit den Wert von 16°C bzw. 17°C nicht überschreiten. Das darf nicht sein.
Die Technischen Anweisungen der Umweltbehörde,
Hamburg, Energiewirtschaft, machen eine verbindliche Angabe zu
Raumtemperaturen, wie sie zu Unterrichtsbeginn vorherrschen sollen:
Zulässige
Grenzwerte: |
Unterrichtsräume aller Art = 20°C, |
Turnhalle = 17°C, |
Verwaltungsräume = 20°C |
Wasch- und Umkleideräume = 22°C |
Werkstätten = 12 ° - 15 ° |
Empfohlene Maßnahme
Die
Raumtemperaturen sollten zu Unterrichtsbeginn herrschen.
An hochsommerlichen
Tagen und bei Heizungsreparaturarbeiten sind erhebliche Abweichungen möglich
bzw. unvermeidbar. Im Winter sollten die Grenzwerte nicht unterschritten
werden.
Z.B. gehören in allgemein bildenden
Schulen die Werkräume zu den ‘Unterrichtsräumen aller Art’.
Grenzwerte
in Werkstätten, z.B. an Berufsschulen, sind unter Berücksichtigung der
Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung zu verstehen.
Vgl.: ArbStättV
§6 (1) sowie Technische Anweisung Nr. 1, A4/E, 6.1, Hamburg, bzw. Verordnungen
der Länder.
Es
werden möglicherweise leicht- bzw. hochentzündliche Flüssigkeiten wie
Terpentin, Terpentinersatz, Verdünner, Nitroverdünner, Brennspiritus, Benzin
oder "Löser" aus dem nicht mehr zu verwendenden Umdrucker usw. zum
Reinigen von Tischen, Stühlen, Wänden usw. verwandt. Das darf unter keinen
Umständen erfolgen. Ein Unfall in einer Schule außerhalb Hamburgs hat gezeigt,
dass sich dabei sogar eine Verpuffung mit schwersten Verletzungen von Schülern
ereignen kann.
Empfohlene Maßnahme
Für
Reinigungszwecke dürfen keinerlei brennbare Flüssigkeiten verwendet werden.
Vgl.: GUV-V A1, § 3/4.
Die Rettungswege und Verkehrswege
werden häufig durch Tische, Schränke, Gegenstände und Unterrichten im Flur
stark eingeengt. Das darf nicht sein. Verkehrswege und besonders Rettungswege
müssen freigehalten werden. Rettungswege sind im Notfall lebenswichtig. Sie
sollten mit größter Sorgfalt regelmäßig überprüft werden.
Empfohlene Maßnahme
Die Rettungswege und die
Verkehrswege sind völlig frei zu halten.
Vgl.: ArbStättV
§ 52 und ArbStättR
§ 10/1
Im ganzen Gebäude fehlt
häufig eine ausreichende Anzahl von Rettungszeichen im Rettungsweg und gültigen
Brandschutzzeichen. Bedienstete können im Notfall nicht sicher hinausfinden
bzw. die Brandschutzgeräte finden. Die Verkehrssicherungspflicht, als
unternehmerische Verantwortung, ist dann nicht eingehalten.
Empfohlene Maßnahme
·
Im ganzen Gebäude sollte eine ausreichende
Anzahl von Rettungszeichen im Rettungsweg und gültigen Brandschutzzeichen
angebracht werden.
·
Das Schulgebäude sollte mit
langnachleuchtenden Rettungs- und Brandschutzzeichen ausgerüstet werden, und
die vor dem 1.4.95 angebrachten nicht langnachleuchtenden Zeichen sind bis zum
1.4.2002 gegen langnachleuchtende auszutauschen.
·
Um ein Nachleuchten zu bewirken, sollte in
sonst dunklen Gängen, Fluren und anderen Bereichen eine Dauerbeleuchtung
während der Betriebszeit vorgesehen werden.
Vgl.: GUV-V A1, §§ 3
u.4 und GUV-V
A8, § 10 sowie Anlage 2, Pkt. 4 u. 5
Erste-Hilfe-Zeichen
|
|
|
|
Erste
Hilfe |
Bild
E07 Krankentrage |
Bild
E08 Notdusche |
Bild
E09 Augenspüleinrichtung |
|
|
Bild
E 10 Notruftelefon |
Bild
E 13 Richtungsangabe
für Erste-Hilfe- Einrichtungen
|
*) Dieser Richtungspfeil ist
nur in Verbindung mit einem weiteren Rettungszeichen für
Erste-Hiife-Einrichtungen zu
verwenden.
Schildergrößen: a x a = 200
x 200 mm
Ausführung: selbstklebend,
Schilder grün, Zeichen langnachleuchtend weiß.
Brandschutzzeichen
|
|
|
|
Bild
F 01 Richtungsangabe *) |
Bild
F 02 Löschschlauch |
Bild
F 03 Leiter |
Bild
F 04 Feuerlöschgerät |
*)Dieser Richtungspfeil ist
nur in Verbindung mit einem anderen Brandschutzzeichen zu verwenden
|
|
Bild
F05 Brandmelder |
Bild
F06 Einrichtungen zur Brandbekämpfung |
Schildergrößen: a x a 200 x
200 mm.
Ausführung: selbstklebend,
Schilder rot, Zeichen langnachleuchtend weiß.
|
|
|
Bild
E 01 Rettungsweg*) |
Bild
E 04 Rettungsweg |
Bild
(ohne Nr.:) Rettungsweg
für Behinderte |
|
|
Bild
(ohne Nr.:) Rettungsweg
links aufwärts*) |
Bild
(ohne Nr.:) Rettungsweg
rechts abwärts*) |
*)Auf den Rettungswegzeichen
darf der Richtungspfeil außerdem zum oberen bzw. unteren Eckpunkt
der abgebildeten Türöffnung zeigen, um den Verlauf des Rettungsweges zu kennzeichnen,
z.B. Treppe.
Schildergrößen: a x b = 200 x
400 mm und a x a = 200 x 200 mm.
Ausführung: selbstklebend,
Schilder grün, Zeichen langnachleuchtend weiß.
Notausgangszeichen
|
|
|
|
Bild
E 05 Notausgang |
Bild
E 16 Sammelstelle |
Bild
E02 Notausgang |
Bild
E03 Notausgang |
Schildergrößen: a x b 200 x
400 mm und a x a 200 x 200 mm.
Ausführung: selbstklebend,
Schilder grün, Zeichen langnachleuchtend weiß.
Warnzeichen W 19 "Warnung vor
Gasflaschen"
Vgl.:
BGV A8
Rettungswegtüren im Rettungsweg und verstellte Türen im
Verkehrsweg
a)
Türen im Rettungsweg
Rettungswegtüren im
Rettungsweg entsprechen sehr oft nicht den Vorschriften und sie werden,
entgegen der Vorschrift, zu oft während des Betriebes abgeschlossen bzw.
verriegelt oder sie öffnen entgegen der Fluchtrichtung. Das ist verboten. Fachräume
für Werken/Technikunterricht und vergleichbar ausgestattete Räume, z.B. Küchen,
sind Räume, mit erhöhter Brandgefahr. Sie müssen mindestens zwei günstig
gelegene Ausgänge haben. Diese Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und
jederzeit von innen ohne Hilfsmittel zu öffnen sein, auch wenn von außen
abgeschlossen ist. Panikschlösser oder Panikriegel an Rettungstüren
sichern den Rettungsweg ohne weiteres, ohne Schlüssel. Panikriegel an
Rettungstüren dürfen nicht senkrecht zum Türblatt bewegt werden.
Das ist aber häufig der Fall und stellt eine erhebliche Gefahrenquelle dar.
Empfohlene Maßnahme
Rettungswegtüren müssen in
Fluchtrichtung öffnen. Rettungswegtüren ins Freie sind mit richtigen
Panikbeschlägen zu versehen. Hebel für Panikriegel müssen seitlich drehbar oder
als Wippe ausgebildet sein. Panikhebel mit einer senkrechten Bewegungsrichtung
zur Tür sind gegen solche mit einer seitlichen Drehbewegung auszutauschen.
Panikriegel dürfen nicht durch ein zusätzliches Sicherheitsschloss ihre
Funktion verlieren.
Vgl.: ArbStättR
§ 10(7) und GUV-SR
2001, 4.2.5.4
b)
Verstellte Türen im Verkehrsweg
In der Schule sind häufig
Türen verstellt. Türen sind immer Einrichtungen, die grundsätzlich Verkehrswege
öffnen, Rettungswege sichern oder so genannte gefangene Räume verhindern. Türen
zu Unterrichtsräumen in Schulen müssen eine lichte Durchgangshöhe von 2,1m und
sonstige Türen eine lichte Durchgangshöhe von wenigstens 2,0 m haben. Verkehrs-
und Rettungswege dürfen nicht verstellt werden. Eine, die Tür von außen oder
von innen öffnen wollende Person, darf nicht auf ungeahnte Schwierigkeiten
stoßen.
Empfohlene Maßnahme
Türen müssen die richtige
Durchgangshöhe aufweisen. Verkehrswege müssen freigehalten werden. Alle
verstellten Türen sind von beiden Seiten frei und zugänglich zu halten.
Vgl.: ArbStättV,
§ 52 und ArbStättR
§ 10/1
Schultafeln in der Schule
Mindestens
einmal jährlich muss durch die Schulleitung eine Sicherheitsüberprüfung
sämtlicher Schultafelbefestigungen, insbesondere die der Wandtafeln
stattfinden. Diese Überprüfung ist durch "vorgebildete Handwerker bzw.
Hausmeister" durchzuführen. Das muss sichergestellt sein.
Empfohlene Maßnahme
Die
Prüfung der Tafeln sollte mindestens einmal jährlich durch den Hausmeister
erfolgen. Als Prüfanweisung sollten die Sicherheitsregeln der Landesunfallkasse
gelten.
Vgl.: GUV-V S1,
§ 11 (3), GUV-SI 8016
"Sichere Schultafeln".
Nr.: |
Personengruppe/Art der Beschäftigung |
Pers. Schutzkleidung *) |
Anzahl pro Person |
1 |
Lehrer,
Laboranten, Assistenten, Schülerinnen und Schüler , Studenten im
naturwissenschaftlichen Bereich an Schulen sowie in Laboratorien an
Hochschulen bei Arbeiten bzw. dem Umgang mit zerbrechlichem Glas, Dampf,
Gasen, Gefahrstoffen, Laugen, Säuren. Kittel
ohne Rückengurt. Schutzhandschuhe
gem. DIN-EN 4841, Tabelle
3, C, „Dichtheit gegen Durchdringen
chemischer Substanzen" sowie Tabelle
3, M, „für normale mechanische Beanspruchung“, z.B. als Schutz gegen
Glasbruch beim Abwaschen von Gläsern!! Atemschutzhalbmaske
mit Filter, FF P 3 SL, und z.B. A 1, B 1 sowie Wattevorfilter, gegen feste
und flüssige Partikel von
giftigen und sehr giftigen Stoffen, gem.
GUV-R 190. Wenn aufgrund einer erhöhten Brandgefahr
Schutzkleidung aus schwer entflammbaren Material getragen werden muss, ist es
notwendig, d ß die unter der Schutzkleidung getragene Kleidung aus nicht
aufschmelzenden Textilien besteht. Vgl.: GUV-R
189 und GUV-SR 2005, 8.5. |
Schutzmantel
(Kittel), gem.
GUV-R
189,
8.3.1, DIN-EN 32772 Schutzhandschuhe
gem. GUV-R
195,
Schutzbrille,
Antibeschlag, gem. GUV-R
192,
5.2.1, Kennz. X DIN-EN 3 Bei begründetem Bedarf: Schutzhandschuhe
gegen Kontaktwärme, gem. GUV-R
195,
DIN-EN 4841, KW Bei begründetem Bedarf: Atemschutzhalbmaske |
2
Stück 1
Paar 1 Stück 1
Paar 1
Maske mit Ersatzfiltern Rücksprache
mit dem Betriebsarzt ist erforderlich ! 1
Stück |
2 |
Arbeiten
an Holzsägemaschinen (entsprechende Berufsausbildung oder der sogenannte
„Maschinenschein“ erforderlich). |
Atemschutz-
Halbmaske mit Filter: FFP 2. (Darauf kann nur verzichtet werden, wenn die
Holzsägemaschine und die
Staubabsaugung der Maschine jeweils das Zeichen haben: „staubgeprüft/H2“) gem.
TRGS 553. |
mindestens
2 Stück (Einwegprodukt
der Industrie) 2 Stück |
3 |
Sozialpädagogen
und pädagogische Unterrichtshilfen, Erzieherinnen, Erzieher,
Krankengymnasten, Studenten, Beschäftigungstherapeuten, Kinderpflegerinnen,
die an Sonderschulen z.B. Mehrfach- und Schwerstbehinderte betreuen bzw. im
Bad, der Therapie tätig sind. Die
Auswahl der pers. Schutzkleidung sollte durch den Benutzer, an Hand von
Katalogen und gem. GUV/DIN-EN
erfolgen. |
2-teilige
Baumwollkombination: Jacke/
Hose und/oder Kittel,
weiß, gem. GUV-R
189 Einweghandschuhe
(kein
Latex/kein PVC) |
2
Stück 1 Paar Großpackung |
*) zu unterscheiden: Damen
oder Herrenkleidung
Schutzkleidungsverzeichnis
Nr.: |
Personengruppe/Art der Beschäftigung |
Pers. Schutzkleidung *) |
Anzahl pro Person |
4 |
Hauswirtschaftliche
Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter und hauswirtschaftliche Lehrkräfte. Die
Auswahl der pers. Schutzkleidung sollte im Normalfall berufsgruppenbezogen
durch die Betriebsleitung bzw. die Lehrkräfte an Hand von Fachkatalogen und
gem. GUV/DIN-EN erfolgen. Die
Form von Schutzschuhen erfolgt nach Auswahl des Benutzers. |
Schürze/
Vorbinder/ Vorstecker, Kittel kurz/ Kochmütze/ Hose (alles evtl. gem. GUV-R
111,
5.1 sowie GUV-R
189,
1.1 Stechschürzen fünffingrige
Metallringflechthandschuhe |
1
Paar 1
Paar 2
Stück 2 Stück 1
Paar |
5 |
Bei
Arbeiten, z.B. im Agrarbereich im Freien, in der Floristik und in
Schmutzbereichen. Lehrer/
Laboranten/ Assistenten/ Studenten im Agrarbereich, z.B. beim Umgang mit
Gefahrstoffen, giftigen Pflanzenschutzmitteln (der
Umgang mit sehr giftigen Stoffen
ist verboten! s. UVV 4.5, §1(2) der LBG, Landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft). Die Auswahl der pers. Schutzkleidung sollte durch den
Benutzer, an Hand von Katalogen und gem. UVV/GBG/DIN-EN erfolgen. |
Schutzkittel,
ohne DIN-EN Bei begründetem Bedarf: Körperschutzanzug/
Augenschutz/ Handschutz/ Kopfschutz/ Fußschutz/ Atemschutz. Alles gem.
Unfallverhütungsvorschrift der GBG 11, Pkt. 8 u. GBG 21 (Gartenbau-BG). |
2
Stück Körperschutzanzug:
2
Stück, sonst
von allem 1
Stück bzw. 1 Paar. Evtl.
sollte eine Beratung durch V 256 erfolgen. |
6 |
Bei
Farbspritzarbeiten, z.B. in der Farbspritzkabine. Die Auswahl der pers.
Schutzkleidung und z.B. der Filter für den Atemschutz sollte durch den
Benutzer, an Hand von Katalogen und gem.
GUV-V
D15,
5.12 erfolgen. |
Atemschutz/
Kopfschutz/ Griffsichere Schutzhandschuhe/ gleitsichere Stiefel/ Augen- oder
Gesichtsschutz. Schutzanzug. |
Evtl.
Beratung sollte durch V 256 erfolgen. Anzahl
jeweils 1
Stück/ 1 Paar. 2
Stück. |
7 |
Lehrer,
Werkmeister, Betriebshelfer, Studenten bei Schweißarbeiten verschiedener
Verfahren. Die Auswahl der pers. Schutzkleidung sollte durch den Benutzer, an
Hand von Katalogen und gem. GUV/DIN-EN
erfolgen. |
Zuordnung
pers. Schutzausrüstungen zum ange-wandten Schweißverfahren. S. GUV-V
D1,
§ 27, Tab. 3: Schutzschild, Schutzbrille, Lederschürze, Schweißerschutzhandschuhe,
DIN-EN 4841, Teil 4 |
Evtl.
sollte eine Beratung erfolgen. 1 Stck. mit
Ersatzglas 1
Stück 1 Stück 1
Paar |
*) zu unterscheiden: Damen
oder Herrenkleidung
Schutzkleidungsverzeichnis
Nr.: |
Personengruppe/Art der Beschäftigung |
Pers. Schutzkleidung *) |
Anzahl pro Person |
8 |
Waren-,
Paketannahme und Versandstellen mit häufigem Umschichten. |
Schutzkittel
ohne DIN-EN |
2
Stück |
9 |
LKW-Fahrer, bei Bedarf, z.B. zum Be- und Entladen
und bei Kfz-Arbeiten in der Werkstatt. Bei
manueller LKW- und
PKW- Wagenwäsche in der Werkstatt |
Maschinenschutzanzug
oder Kittel, gem. GUV-R
189,
DIN-EN 32765. Gummistiefel
gem. GUV-R
191
Schuhe S 2, Form SH |
2
Stück 1
Paar 1
Paar |
10 |
Lagerarbeiter.
|
Schutzkittel
ohne DIN-EN Schutzhandschuhe
gem.: GUV-R
195,
DIN-EN 4841, MA |
2
Stück 1
Paar |
11 |
LKW-Fahrer
und ständige Beifahrer |
Schutzkittel
ohne DIN-EN |
2
Stück |
12 |
Arbeiten
mit Gefahr von Augenverletzungen durch Splitter, Späne, Scherben, z.B. in der
Werkstatt |
Schutzbrille,
Antibeschlag gem.
GUV-R
192,
5.2.1 Kennz. X DIN-EN 3 |
1
Stück |
13 |
Arbeiten
bei Gefahr von Fußverletzungen, z.B. Handhaben von schweren Eisen-, Holz und
anderen Teilen und z.B. bei Schweißarbeiten
verschiedener Verfahren |
Schutzschuhe
gem. GUV-R
191,
1.1, DIN-EN 4843, mit
Zehenschutzkappe und rutschhemmender Sohle
|
1
Paar |
14 |
Arbeiten bei Gefahr von Kopfverletzungen, z.B. im
Agrarbetrieb und/oder beim Arbeiten im Freien (Gartenbau). |
Bei begründetem Bedarf: Schutzhelm
gem.
GUV-R
193,
mech. Beanspruchung. |
1
Stück. Benutzungsdauer höchstens 5
Jahre ab Herstellungsdatum !! |
15 |
Handarbeiten,
z.B. in der Werkstatt mit Gefahr von Handverletzungen. Die Auswahl der pers.
Schutzkleidung sollte durch den Benutzer, an Hand von Katalogen und gem.
GUV/DIN-EN erfolgen. |
Schutzhandschuhe gem.
GUV-R
195,
DIN-EN 4841, MA. |
1
Paar |
*) zu unterscheiden: Damen
oder Herrenkleidung
Achtung:
Dieses Verzeichnis pers. Schutz- und Arbeitskleidung (z.B. Laborkittel) ist dem Stand der Technik
angepasst. Es berücksichtigt die derzeit gültigen Unfallverhütungsvorschriften
sowie das Arbeitsschutzgesetz.
Beschäftigte bei der Arbeit sind
Arbeiter, Angestellte, Beamte, (Schüler sind den Arbeitnehmern im Sinne der
Gefahrstoffverordnung gleichgestellt), Studierende, Doktoranden, Stipendiaten
und Teilzeitbeschäftigte.
Beschäftigte haben die ihnen
zur Verfügung gestellte persönliche Schutzkleidung
bestimmungsgemäß zu verwenden. Der „Unternehmer“ muss sie stellen und in
ordnungsgemäßem Zustand halten (reinigen). Als Ersatz während der Zeit der
Reinigung ist deshalb jeweils ein zweiter Schutzkittel/ Schutzanzug/
Maschinenschutzanzug/ Schürze usw. pro Person erforderlich. Die Auswahl der
pers. Schutzkleidung sollte durch den Benutzer an Hand von Fachkatalogen
erfolgen und muss, soweit verlangt, der GUV/DIN-EN entsprechen.
Die
Kostenübernahme der Reinigung und
ggf. des Ersatzes von Arbeits- und
Schutzkleidung für Schüler und Studierende ist nach Landesrecht
geregelt.
Andere Kleidung, z-B. zum
Schutz der Privatkleidung bei der Arbeit, ist keine pers. Schutzkleidung und
keine Arbeitskleidung. Arbeitskleidung ist keine Schutzkleidung im Sinne der
Vorschriften. Sie braucht nicht sondern sie kann vom Unternehmer gestellt oder
bezuschusst werden.
Vgl.: GUV-V A1, § 29, GUV-V A6/7, Anlage § 6, 1 c), BAT §
66, ArbSchG § 15, (2), Persönliche
Schutzausrüstung-Benutzerverordnung, §1 und 2 sowie GUV-SR 2005, 7.5 und 8.5.
Sicherheitsbeauftragte an Schulen
Die Zahl der vom
Unternehmer zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten wird
gemäß § 22 Abs. 1
SGB VII wie folgt bestimmt:
1. Zahl der Beschäftigten Zahl der
Sicherheitsbeauftragten…
c) Für den Bereich der „äußeren
bildenden und berufsbildenden
Schulen pro Schule mind. 1…
2. Der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung kann bei Vorliegen besonderer
betrieblicher Verhältnisse die Zahl der zu
bestellenden Sicherheitsbeauftragten
unter Berücksichtigung von § 22 Abs. 1 SGB
VII entsprechend diesen
Verhältnissen abweichend regeln.
Die Sicherheitsbeauftragten haben den
Unternehmer bei der Durchführung
der Maßnahmen zur Verhütung von
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten
und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu
unterstützen, insbesondere sich
von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen
Benutzung der vorgeschriebenen
Schutzeinrichtungen und persönlichen
Schutzausrüstungen zu überzeugen
und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für
die Versicherten aufmerksam zu
machen.
(3) Der Unternehmer hat den
Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu
geben, ihre Aufgaben zu erfüllen,
insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen
sowie den Untersuchungen von Unfällen und
Berufskrankheiten
durch die Aufsichtspersonen der
Unfallversicherungsträger teilzunehmen;
den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei
erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu
geben.
Empfohlene Maßnahme
·
An jeder Schule ist der Hausmeister
Sicherheitsbeauftragter für die Belange der äußeren Schulangelegenheiten.
·
Für jede Schule ist für die Belange der
inneren Schulangelegenheiten wenigstens 1 Sicherheitsbeauftragter, eine Lehrerin
oder ein Lehrer zu bestellen.
·
Die Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten
hat schriftlich zu erfolgen. Das Formblatt
befindet sich in der Anlage zur GUV-SI
8064.
·
Die oder der bestellte Sicherheitsbeauftragte
wird auf nachstehende Informationen für ihre bzw. seine Tätigkeit verwiesen:
Vgl.: GUV-SI 8064 mit
Anlage, GUV-I
8503 "Der Sicherheitsbeauftragte", GUV-V A1, § 9 und
Anlage 1.
Vgl.: GUV-SI 8064 mit
Anlage, GUV-I 8519
Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte, GUV-I
8503 "Der Sicherheitsbeauftragte", GUV-V A1, §§ 3,
13, (Übertragung von
Unternehmerpflichten (Muster)), 20 sowie Anlage 2 und GUV-I 8542 und
Meldungen des Sicherheitsbeauftragten (Meldeblock).
Sonderschulen
stellen eine eigene Schulform dar. Z.B. gehören Blindenschulen und
Gehörlosenschulen bzw. Gehörgeschädigtenschulen nicht zu den Sonderschulen. Lernbehinderte, geistig sowie geistig
und körperlich Behinderte, in vielen Bundesländern auch schwerst- und mehrfachschwerstbehinderte
Schülerinnen und Schüler werden in Sonderschulen unterrichtet.
Im
Bundesland Hamburg, z.B. wurde mit Hilfe der Landesunfallkasse von der
Hansestadt Hamburg eine über ein Jahr angelegte Studie der Bewegungsabläufe der
Erzieherinnen und Erzieher bei ihrer Arbeit erstellt. Sie sollte Aufklärung
darüber bringen, welche Bewegungsabläufe des Arbeitsbereiches "Heben und
Tragen", möglicherweise zu den festgestellten erheblichen
krankheitsbedingten Arbeitsausfällen führten und wie dem durch Erlernung
richtiger Bewegungsabläufe entgegengewirkt werden könnte. Neben den
Hauptproblemen, nämlich häufige Unkenntnis bei Erzieherinnen und Erzieher über
körpergerechte, ergonomische Bewegungsabläufe im Arbeitsbereich "Heben und
Tragen" sowie eines fehlendes regelmäßigen Trainings körpergerechter,
ergonomischer Bewegungsabläufe, stellen die oft mangelhaften oder gar nicht
vorhandenen oder nicht richtig eingerichteten Arbeitshilfen wie
Matten,
Durchgänge
und Türen,
Rampen
für Rollstühle,
elektromotorisch
betriebene und höhenverstellbare Wickeltische,
elektromotorisch
betriebene und höhenverstellbare Hubeinrichtungen,
Hubeinrichtungen
für Rollstühle im Therapiebeckenbereich,
Arbeitsstühle
für Erzieherinnen und Erzieher,
Sitzhilfen
beim WC-Training der Schülerinnen und Schüler und beispielsweise
Transporthilfen
im Straßenverkehr
einen
ganz erhebliche Gesundheitsgefährdung dar.
Empfohlene Maßnahme
·
Die Arbeitsbereiche Sonderschulen, sollten
unbedingt durch Arbeitsplatzanalysen und Gefährdungsanalysen auf
gesundheitliche und arbeitssicherheitstechnische bzw. arbeitsbedingte Mängel
hin untersucht werden.
·
Für die Analyse von Bewegungsabläufen in
Zusammenarbeit mit den Erzieherinnen und Erziehern bieten sich Universitäten,
Studienbereich Sport, an.
·
Für die Auswahl von geeigneten Technischen
Hilfen sollte unbedingt der freie Markt zu Angeboten aufgefordert werden.
Die
Erzieherinnen und Erzieher haben in der Regel selbst ein umfangreiches Wissen
über geeignete Maßnahmen und häufig genug ein aus der Praxis heraus
entstandenes und erprobtes Wissen über geeignete Arbeitshilfen. Sie sollten in
die Auswahl von Geräten und technischen Hilfen unbedingt mit einbezogen werden.
·
An Sonderschulen für
mehrfachschwerstbehinderte Schülerinnen und Schüler sind die Lernziele häufig
beschränkt auf:
Körperkontakttraining,
Esstraining und WC-Training.
Für
das Erreichen dieser Lernziele stehen die Erzieherinnen und Erzieher oft großen
eigenen körperlichen Problemen gegenüber. Hier ist das Einsetzten von technischen
Hilfsmitteln von entscheidender Bedeutung , um das Lernziel zu erreichen und
die Gesundheit der Erzieherinnen und der Erzieher zu erhalten.
·
Es sollte in diesem Arbeitsbereich auch die
Einrichtung von "smoothing-Räumen" gefördert werden.
Vgl.: GUV-V A1, § 3/4, GUV-I 8700, 9.1,
9.2 und 9.3
Sport im Unterricht, Checkliste
Eine Grundschullehrerin hat
folgendes typisches Problem beschrieben:
…ich bin Lehrerin in einer
Grundschule und habe eine spezielle Frage zur Sicherheitsvorkehrung im Fach
Sport….Ohrringe im Sportunterricht- Eltern meiner Klasse möchten
trotz allgemeiner Bekanntgabe während eines Elternabends, dass die Kinder
während des Sportunterrichts keinen Schmuck tragen dürfen, dass Ihre Tochter
die Ohrringe während des Sportunterrichts tragen darf. Weitere Eltern sind
dieses Jahr diesen Wünschen nachgerückt. …Könnte ich mich darauf einlassen,
dass sie Eltern eine schriftliche Bestätigung schreiben, dass speziell ihr
Kind, Ohrringe und Ohrstecker während des Sportunterrichts tragen darf und sie
selbst die Verantwortung übernehmen? Oder würde trotzdem ich zur Verantwortung
gezogen werden, wenn es zu einer Verletzung käme?
Empfohlene Maßnahme
Grundsätzlich
ist zu bemerken, dass die "Gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften"
(GUV, neu z.B. GUV-SI) einzuhalten sind. Verantwortliche Personen können und
dürfen ihre Verantwortung nicht delegieren.
„Armbanduhren
und Schmuck werden vor Unterrichtsbeginn abgelegt.“
Vgl.: GUV-SI 8048, Checklisten zur Sicherheit im Sportunterricht,
S.4,
Sportkleidung und Hygiene, Pkt. 3
Die Sporthalle entspricht
nicht überall den Richtlinien für Schulen. Das liegt an folgendem:
a)
Stirnwände
In der Sporthalle sind die
Stirnwände zu häufig nicht mit nachgiebigem Material abgedeckt.
Empfohlene Maßnahme
Bis zur vorschriftsmäßigen
Abdeckung der Stirnwände mit abfederndem Material sollten keine Laufspiele
durchgeführt werden.
Vgl.: GUV-SR
2001, 4.3.4 bzw. DIN 18032
b)
Geräteraumtore
Der Geräteraum ist offen,
weil das Geräteraumtor während des Sportunterrichtes nicht geschlossen wurde
oder weil überhaupt kein Tor vorhanden ist. Das bedeutet, dass die Wände in der
Sporthalle nicht geschlossen sind.
Empfohlene Maßnahme
Vorhandene Geräteraumtore
müssen während des Sportunterrichtes geschlossen sein.
Fehlende Geräteraumtore
sollten nachgerüstet werden.
Vgl.: GUV-SR
2001, 4.3.4
c)
Eingangstür zur Turnhalle
Die Eingangstür zur
Sporthalle hat an der Unterseite oft gefährliche, scharfkantige Bleche, die
abstehen. Sie sind eine große Unfallgefahr.
Empfohlene Maßnahme
Die Tür ist sofort zu
reparieren.
Vgl.: GUV-V A1 § 3 u.
4.
d)
Sicherheitskennzeichnung
Es führt eine Rettungstür
z.B. durch eine gläserne Längswand oder durch einen Geräteraum ins Freie. Sie
ist sehr oft unvorschriftsmäßig oder gar nicht gekennzeichnet.
Empfohlene Maßnahme
Die Tür sollte mit einer
Sicherheitskennzeichnung oberhalb des Türrahmens versehen sein.
Der Panikriegel ist durch
einen Hinweis in der Bedienungsrichtung kenntlich zu machen.
Vgl.: GUV-V
A8
e)
Öffnungsrichtung der Sporthalleneingangstür
Die oft doppelflüglige
Eingangstür des Sporthallengebäudes öffnet zu häufig nicht in Fluchtrichtung,
nämlich nach draußen ins Freie, sondern in das Gebäude. Das darf nicht sein.
Außentüren müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.
Empfohlene Maßnahme
Die Öffnungsrichtung der Tür
ist so ändern, dass sie nach außen, ins Freie, öffnet.
Vgl.: GUV-SR
2001, 4.2.5.4 und ArbStättV
§ 10 (7)
f) Basketballkörbe
Es befinden sich
Basketballkörbe an der Wand. Sie sollen einen Abstand der Korbhalterung von der
Wand von mindestens 165 cm haben. Der wird zu oft nicht eingehalten. Er beträgt
sehr viel weniger. Der Abstand dient als Auslaufsicherung für die Spieler beim
Werfen.
Empfohlene Maßnahme
Die Körbe sind
vorschriftsmäßig im richtigen Abstand zu befestigen.
Davon kann höchstens bei
Längswandkörben abgewichen werden, wenn ausschließlich Zielwerfen auf den Korb
und keine Laufspiele geübt werden.
Vgl.: GUV-SI 8044, S.
8.
g) Sporthallentüren
Eingangstüren in die
Sporthalle befinden sich zu oft in zurückgesetzten Nischen. Das darf nicht
sein.
Empfohlene Maßnahme
Die Türen sollen plan mit
der Wand verlaufen.
Türdrücker sollen nicht in
den Raum hineinragen sondern z.B. in Türmulden versenkt sein.
Vgl.: GUV-SR
2001, 4.3.4
h) Klettertaue
Klettertaue sind häufig
nicht frei von Knoten. Das darf unter keinen Umständen so bleiben.
Unfallanzeigen geben Auskunft über die große Verletzungsgefahr bei
Abrutschhöhen von schon weit weniger als 2 m. Klettertaue dürfen nicht mehr
benutzt werden, wenn sie innen "mehlig" sind. Das kann durch Drehung
des gewundenen Seiles gegen den Drall mühelos erkannt werden. Sie verfügen dann
nicht mehr über die notwendige Kletterfähigkeit, sie sind nicht mehr steif
genug.
Empfohlene Maßnahme
Die Klettertaue sind ohne
Knoten zu benutzen. Es ist eine Überprüfung über den inneren Zustand der Taue,
mindestens einmal jährlich, erforderlich. Klettertaue sind in Zeiten der
Nichtbenutzung außerhalb des Verkehrsbereiches abzuhängen.
Vgl.: GUV-SI 8044, S.15
i) Klettergerüste
vor den Stirnwänden
Die Wirkung der abgefederten
Stirnwand wird häufig durch davor angebrachte Klettergerüste großflächig
wirkungslos. Das ist immer wieder eine erhebliche Unfallgefahr.
Empfohlene Maßnahme
Die Klettergerüste sollten
durch hochklappbare ersetzt werden.
Vgl.: GUV-SR
2001, 4.3.4
j)
Fehlende Niedersprungmatten
In der Sporthalle gibt es
häufige keine Niedersprungmatten. Das ist eine dauernde Unfallgefahr, weil für
Übungssprünge, bei denen die Landung auf den Füßen erfolgt, möglicherweise eine
Weichbodenmatte verwendet wird. Weichbodenmatten lassen aber keine Drehung des
in die Matte eingesunkenen Fußes bei seitlichen Bewegungen zu. Schwere
Verletzungen können die Folge sein. Die vorhandenen Turnmatten sind kein Ersatz
für Niedersprungmatten.
Empfohlene Maßnahme
Übergangsweise können die
vorhandenen Turnmatten auf die Weichbodenmatten gelegt werden, um Übungssprünge
richtig aufzufangen. Insgesamt sollten aber wenigstens 3 Stück
Niedersprungmatten angeschafft werden.
Vgl.: DIN 9714, Teil 3 sowie GUV-SI 8035
k)
Oberlichtriegel in der Sporthalle bzw. in den Umkleideräumen
Hier sind häufig
Oberlichtriegel weit unterhalb von 2,0 m angebracht. Solche Riegel können eine
dauernde Unfallgefahr bedeuten, weil sie nicht immer erkannt werden und sich
Schüler und Lehrer an ihnen schwer verletzen können. Kanten, Ecken und Haken an
Einrichtungsgegenständen, die in Aufenthaltsbereiche hineinragen, sind so
auszubilden, dass keine besonderen Verletzungsgefahren entstehen.
Empfohlene Maßnahme
Die Oberlichtriegel in der
Sporthalle bzw. in den Umkleideräumen sind oberhalb von 2,0 m anzubringen.
Vgl.: GUV-SR
2001, 4.2.7.2
Häufig
sind Maschinen, z.B. in der Werkstatt, aufgestellt. Es kommt vor, dass diese
Maschinen keine feste Verbindung mit dem Fußboden oder über das Untergestell
mit dem Fußboden haben. Sie können gefährlich „kopflastig“ sein. D.h. dass die
Gefahr besteht, dass die Maschine umkippt.
Empfohlene Maßnahme
Die
Maschinen sind zunächst zu überprüfen und dann möglicherweise fest mit dem
Gestell und das Gestell wiederum fachmännisch fest mit dem Fußboden zu
verbinden.
Zwischen
der Maschine und dem Fußboden muss Standsicherheit bestehen.. Dafür ist das
Gestell möglicherweise mit einzubeziehen.
Vgl.: GUV-V A1, §§ 16
u. 17
Häufig
wird der nachträgliche Anbau von Kabel und Steckdosen "auf Putz"
vorgefunden. Der Stand der Technik beschreibt das Verlegung von Leitungen und
Steckdosen "unter Putz". Das wird nicht immer eingehalten. Es besteht
die Gefahr, dass "auf Putz" verlegte Steckdosen zerbrechen und solche
Leitungen von der Wand gerissen werden.
Steckdosen
und Zuleitungen sollen im Regelfall unter Putz verlegt werden.
Das
ist immer dort erforderlich, wo mit besonderer Beanspruchung der Gehäuse in
Verkehrswegen, Fluren, an Tafeln und in Klassenräumen durch Anstoßen zu rechnen
ist. Nur im Ausnahmefall sollten Steckdosen "auf Putz", dann aber in
robuster, d.h. wassergeschützter Ausführung mit Deckel, und die
Zuleitungen im Kabelkanal angebracht werden.
Vgl.: GUV-V A2, § 4 (3)
und GUV-V A1, § 3 u.
4.
Stopfpräparate in Sammlungen, z.B. der Biologie
a)
Stopfpräparate in Sammlungen, z.B. der Biologie
Die
Aufbewahrung und der Umgang mit vielen Stopfpräparaten (ausgestopfte Tiere) bedarf besonderer Sorgfalt. Das liegt daran,
dass die Präparate gegen Insektenfraß und Bakterienbefall chemisch behandelt
wurden. Bei älteren Präparaten ist ein „Ausrieseln“ arsenhaltiger Partikelchen
nicht mit Sicherheit auszuschließen. Deshalb sind Vorsichtsmassnahmen
erforderlich.
Empfohlene Maßnahme
1. Sämtliche
Stopfpräparate sollten in geschlossenen Vitrinen bzw. Schränken aufbewahrt oder
in Kartons verpackt werden.
2. Überalterte
und beschädigte Stopfpräparate müssen fachgerecht entsorgt werden.
3. Nach
dem Anfassen der Präparate sollte das „Händewaschen“ nicht vergessen werden.
Vgl.: GUV-V A1, §
16.
b)
Tierpräparate in Alkohol in Schränken im Flur
Häufig
befinden sich in Glasschränken im Flur Tierpräparate, die vermutlich in Alkohol
oder Formalin fixiert sind. Das sind leicht entzündliche Flüssigkeiten.
Die
Aufbewahrung der Tierpräparate im Schrank ist deswegen nicht richtig, weil eine
allgemeine Unfallgefahr beim Zerstören oder Zerbrechen eines Behältnisses
gesehen werden kann. Darüber hinaus werden jedoch die Vorschriften zur
Aufbewahrung von gefährlichen Flüssigkeiten nicht eingehalten. Die Mengen sind
oft viel zu groß.
Empfohlene Maßnahme
Der
Schrank mit den Tierpräparaten, zum mindesten jedoch die Tierpräparate mit den
Behältnissen, müssen aus dem Flurbereich entfernt und an nicht öffentlich
zugänglicher Stelle, z.B. in einem Biologie-Sammlungsraum, aufbewahrt werden.
Vgl.: GUV-V A1, § 16
und GUV-SR
2003, 6.3
Viel zu häufig arbeiten
Schülerinnen und Schüler an zu kleinen Tischen und müssen auf zu kleinen oder
nicht körpergerechten Stühlen sitzen. Ein Unterricht kann so, wegen einer
dadurch möglichen Stresssituation, zu einer zusätzlichen Belastung der
Lehrkraft führen.
Viel zu häufig müssen auch
Lehrkräfte an zu kleinen Tischen arbeiten und müssen auf zu kleinen oder nicht
ergonomisch gerechten Stühlen sitzen. Ein Unterricht kann so, wegen der auch
dadurch möglichen Stresssituation, zu einer zusätzlichen Belastung der
Lehrkraft führen.
Es besteht gesundheitliche
Gefährdung von Schülern und Lehrkräften.
Empfohlene Maßnahme
(Schüler):
Für Schülerinnen
und Schüler sind ergonomisch gerechte, auf ihre Körpergröße abgestimmte Stühle
und Tische, die dem Stand der Technik entsprechen, bereitzustellen,.
Vgl.: GUV-V S1, § 11 Abs. 4 und GUV-SI
8011, EN 1729 und Hinweise in DIN ISO 5970.
Empfohlene
Maßnahme (Lehrkräfte):
Für Lehrkräfte sind ergonomisch gerechte und auf
die Arbeitsbedingungen abgestimmte Stühle und Tische, die dem Stand der Technik
entsprechen, bereitzustellen.
Vgl.: ArbSchG §§ 3 und 4 sowie ArbStättR der ArbStättV
§25, Abs. 1, Sitzgelegenheiten.
Hinweis:
Die
europäische Norm EN 1729-1 und -2 beschreiben Stühle und Tische für
Bildungseinrichtungen, deren Funktionsmaße und Sicherheitstechnische
Anforderungen. Sie und die zzt. noch gültige DIN ISO 5970, Sitz- und Tischhöhe
nach Körpergröße, haben keine Gültigkeit für die Arbeitsplätze von Lehrkräften
im Bildungsbereich.
a)
Geländerhöhe, z.B. im Treppenhaus
Die
Geländerhöhe entspricht manchmal nicht den Vorschriften. Schutz- und Treppengeländer
sind z.B. mindestens 1,0 m hoch auszuführen. Gemessen werden aber zu oft
wesentlich niedrigere Höhen. Das ist eine große Gefährdung der
Verkehrssicherheit. Bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m muss die Höhe von
Geländern, Umwehrungen und Brüstungen mindestens 1,1 m betragen.
Empfohlene Maßnahme
Die
Schutz- und Treppengeländer sollten im Zuge der nächsten Umbaumaßnahmen auf
eine Höhe von mindestens 1,0 m umgerüstet werden. Die Handläufe daran sollen
eine Höhe von 0,80 bis 0,90 m haben.
Es
sollte auch die Geländerhöhe bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m überprüft
werden und möglicherweise auf mindestens 1,1 m erhöht werden.
Die
inneren Handläufe sollen über die Treppenabsätze fortgeführt werden.
Handläufe
müssen ohne freie Enden sein. Sie sind am Anfang und am Ende an die
Treppenwange heranzuführen.
Vgl.: GUV-SR
2001, 4.2.2
Achtung:
Länderverordnungen, wie z.B. die TR-Schulen
in Hamburg, können eine Geländerhöhe von 1,1 m vorschreiben.
b)
Fehlendes zweites Treppengeländer
In manchen Schulen befinden
sich Treppenverläufe mit nur einem Treppengeländer. Das darf in Schulen nicht sein.
Da die Treppen in beiden Richtungen und auf beiden Seiten gleichzeitig benutzt
werden können, fehlt dieser zweite, sichere Halt. Es herrscht dauernde
Unfallgefahr.
Empfohlene Maßnahme
Die fehlenden zweiten
Treppengeländer müssen nachgerüstet werden.
Vgl.: GUV-SR
2001, 4.2.1
c)
Rutschfestigkeit auf Stufen der Treppen
An vielen Stufen fehlen zu
oft die rutschhemmenden Winkelleisten im Bereich der Vorderkanten oder sie sind
defekt. Das ist eine erhebliche und dauernde Unfallgefahr.
Empfohlene Maßnahme
Alle Stufen müssen mit fest
angebrachten, rutschhemmenden Winkelleisten versehen sein.
Der Mangel ist sofort zu
beheben.
Vgl.: GUV-SR
2001, 4.2.1.
d)
Fehlendes mittleres Geländer auf breiten Treppen
In der Schule befinden sich
manchmal Treppenverläufe ohne mittleres Treppengeländer. Der lichte Abstand
zwischen den Handläufen darf max. 2,50 m betragen. Das wird möglicherweise
nicht eingehalten. Da die Treppen in beiden Richtungen und auf beiden Seiten
gleichzeitig benutzt werden können, fehlt dann dieser mittlere, sichere Halt.
Es herrscht dauernde
Unfallgefahr.
Empfohlene Maßnahme
Das fehlenden mittlere
Treppengeländer ist unbedingt nachzurüsten.
Vgl.: GUV-SR
2001, 4.2.1
In
provisorischen Schulunterrichtsräumen, z.B. in Schulcontainern oder Pavillons
wird häufig die Frage nach der richtigen Durchgangshöhe von Türen gefragt:
1.
Wie gelten die Regeln für eine Durchgangshöhe bei Hochschul-, bzw. schulischen
Unterrichtsräumen, wenn sich diese in Containerbauten befinden? Eine
Fachhochschule will solche Container über fünf Jahre dauernd als einzige
Unterrichtsräume einsetzen. Die Container haben derzeit eine geplante
Durchgangshöhe von 198 cm.
2. In den angesprochenen Containerräumen wurden Beamer unter die sowieso schon
niedrige Decke gehängt. Die lichte Höhe unter den Beamern soll nur ca. 1,95 m
betragen. Gibt es da eine Verordnung bzw. Vorschrift?
Empfohlene Maßnahme
Der
Rektor bzw. die Leitung einer Einrichtung wird normalerweise verpflichtet,
"für
den Vollzug des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung, des Gesundheitsschutzes
und des Umweltschutzes" die Verantwortung zu
übernehmen und zu tragen. Hierbei helfen Arbeitssicherheitsfachkräfte, und
Sicherheitsbeauftragte gehen mit zur Hand.
Die für
die Beantwortung der Fragen relevanten Vorschriften, die nicht spezifisch für
Hochschulen und Schulen sondern allgemein gültig sind, finden sich insbesondere
in den Arbeitsstätten-Richtlinien,
hier "ASR 10/1 Türen und Tore":
Die
lichte Mindesthöhe über den Wegen soll 2,00 m betragen.
Unter
Hängetransportvorrichtungen ist im Bereich von Wegen eine Schutzvorrichtung
anzubringen, sofern die Gefahr der Verletzung durch herabfallendes Ladegut
besteht. Die lichte Höhe bis zur Schutzvorrichtung soll 2,00 m nicht
unterschreiten.
Die
Interpretation einer „Hängevorrichtungen“ in dieser Vorschrift sollte durch die
vom Betreiber bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. der zuständigen
Landesunfallkasse erfolgen.
Vgl.: ASR 10/1 Türen und Tore", Pkt. 5, unter 2.4.2.2 Höhe
Vgl.: GUV-V A1, § 20
An
vielen Schulen, besonders an Grund-, Haupt- und Realschulen, haben die
Lehrerinnen und Lehrer keine eigenen Toiletten, und sie müssen die Toiletten der
Schülerinnen und Schüler mit benutzen. Das ist unzulässig. Häufig sind in den
Toilettenreihen der Schülertoiletten für die Lehrerinnen und Lehrer eigenen
abschließbare und nicht einsehbare Toiletten vorgesehen. Auch das ist nicht
statthaft.
Häufig
genug müssen Lehrerinnen und Lehrer durchs Freie gehen, um zu den Toiletten zu
gelangen. Das ist nicht entsprechend den Vorschriften.
Des
Weiteren liegen die Toilettenräume für die Lehrerinnen und Lehrer häufig genug
mehr als ein Stockwerk auseinander. Auch das ist nicht statthaft.
Toiletten
für Lehrerinnen und Lehrer und gleichzeitig für das Verwaltungspersonal
befinden sich häufig genug nur im Verwaltungstrakt. Dort ist dann jeweils eine
Toilette für Damen und eine für Herren vorhanden. Auch das ist bei weitem nicht
ausreichend.
Wege
zu den Toiletten dürfen auch nicht mehr als 100 m lang sein.
Bedienstete,
Lehrerinnen und Lehrer sowie das Verwaltungspersonal, haben einen Anspruch auf
eigene Toiletten. Die Anzahl der vorzusehenden Toiletten richtet sich nach der
Anzahl der Versicherten.
In
Schulen ermittelt man deshalb die Anzahl der
beschäftigten Lehrerinnen und der Lehrer. Dabei muss von der maximalen
Anzahl der Lehrerinnen und Lehrer ausgegangen werden, die gleichzeitig an der
Schule tätig sind.
Daraus
ergeben sich Mindestanforderungen an die Toilettenräume.
Ebenso
wird mit dem Verwaltungspersonal verfahren.
Die
Zahl der erforderlichen Toiletten und Bedürfnisstände ergibt sich aus der
nachstehenden Tabelle nach DIN 18 228 Blatt 3:
Männer |
Frauen |
|||
Beschäftigtenzahl |
Zahl
der Toiletten |
Zahl
der Bedürfnis-stände |
Beschäftigtenzahl |
Zahl
der Toiletten |
bis
5 |
1 |
|
bis
5 |
1 |
bis
10 |
1 |
1 |
bis
10 |
1 |
bis
25 |
2 |
2 |
bis
20 |
2 |
bis
50 |
3 |
3 |
bis
35 |
3 |
bis
75 |
4 |
4 |
bis
50 |
4 |
Empfohlene Maßnahme
1.
Den Arbeitnehmern sind in der Nähe der
Arbeitsplätze besondere Räume mit einer ausreichenden Zahl von Toiletten und
Handwaschbecken (Toilettenräume) zur Verfügung zu stellen. Wenn mehr als fünf
Arbeitnehmer verschiedenen Geschlechts beschäftigt werden, sollen für Frauen
und Männer vollständig getrennte Toilettenräume vorhanden sein. Werden mehr als
fünf Arbeitnehmer beschäftigt, müssen die Toilettenräume ausschließlich den
Betriebsangehörigen zur Verfügung stehen.
2.
In unmittelbarer Nähe von Pausen-, Bereitschafts-,
Umkleide- und Waschräumen müssen Toilettenräume vorhanden sein.
3.
Die Toilettenräume bzw. die Toiletten sind
innerhalb einer Arbeitsstätte so zu verteilen, dass sie von ständigen
Arbeitsplätzen nicht mehr als 100 m und, sofern keine Fahrtreppen vorhanden
sind, höchstens eine Geschosshöhe entfernt sind. Der Weg von ständigen
Arbeitsplätzen in Gebäuden zu Toiletten soll nicht durchs Freie führen
4.
Die Ausstattungen sowie die Be- und
Entlüftungen haben nach der Vorschrift
zu erfolgen. Dazu gehört, dass in jeder Damentoilette in jedem Gebäude in
mindestens einer Toilettenzelle ein Hygienebehälter mit Deckel vorhanden sein
muss. Dieser Behälter muss einer regelmäßigen Reinigung durch das
Reinigungspersonal unterliegen. Die Tür zu dieser Zelle muss von außen
gekennzeichnet sein. Zur Kennzeichnung eignet sich z.B. das Klebeschild, „Weißes Kreuz auf grünem Grund“
in der Größe 10 cm x 10 cm, Bestell-Nr.: GUV-I 8577
(kostenlos).
Vgl.: ASR § 37/1, 1-8, der ArbStättR
und § 37 der ArbStättV.
Umdrucker und Löser
In einigen Schulen wird
immer noch ein Umdrucker benutzt. Der Umdrucker benötigt leicht entzündliche
Gefahrstoffe, sog. "Löser" zum Umdrucken. Das ist eine Gesundheitsgefahr,
weil die Luft nicht abgesaugt wird. Umdrucken ist wie dauerndes Umfüllen zu
betrachten. Hinzu kommt, dass das Papier zum Träger des Gefahrstoffes wird und
ständig weiterhin den Löser in Gasform abgibt. Für die "Löser" gibt
es derzeit keinen Ersatzstoff mit geringerer Gefährdung.
Empfohlene Maßnahme
Der Umdrucker sollte gar
nicht mehr benutzt werden.
Der "Löser" sollte
entsorgt werden. Die Begründung ist darin zu suchen, dass "gefährliche
Stoffe" nicht in die Atemwege von Lehrerinnen und Lehrern und nicht in die
von Schülerinnen und Schülern gelangen sollen. Auch der Einstieg bei Schülern
zum "Schnüffeln" kann so verhindert werden. Außerdem können
selbst kleine Mengen der gefährlichen Stoffe Allergien auslösen.
Vgl.: GUV-V A1, § 3 u.
4 u. 16, GUV-SR
2003, 6.3.1 1.
Vorschulklassen, Arbeitsbereich
Der
Arbeitsbereich Vorschule stellt eine häufig vorzufindende Situation dar. Es
herrscht u.a. eine zu hohe Brandlast, d.h. dass sich hier zu viele brennbare Gegenstände
auf zu kleinem Raum angesammelt haben. Die "Verkehrs- und
Rettungswege" sind zu schmal. Das Einrichtungs- bzw. Ausrüstungskonzept
führt zu oft zu erheblichen Beschränkungen der freien Bewegungsfläche am
Arbeitsplatz. Lehrerinnen, Erzieherinnen und Kinder können sich nicht mehr
sicher zwischen den sperrigen Gegenständen bewegen. Bei der Einrichtung und
Ausstattung dieses Arbeitsplatzes wird empfohlen, die Richtlinien für
Kindergärten, die die Vorschulbereiche mit erfassen, zu berücksichtigen.
a) Kindersicherung an Steckdosen
Häufig
sind Steckdosen ohne die erforderlichen Kindersicherungen. Das darf nicht sein.
Empfohlene Maßnahme
Alle
Steckdosen müssen mit einer Kindersicherung versehen sein.
Vgl.: GUV-SR
2002, 5.1
b) Glas in Aufenthaltsbereichen
In
den Aufenthaltsräumen stehen sehr oft Schränke mit Glaseinsätzen. Die beginnen
bereits unterhalb von 1,5 m über dem Fußboden und bestehen aus zerbrechlichem
Einfachglas. Das darf nicht sein. Verglasungen müssen vom Fußboden bis in eine
Höhe von mindestens 1,5 m aus Sicherheitsglas oder Materialien mit mindestens
gleichwertigen Sicherheitseigenschaften bestehen. Andere Glaseinsätze, z.B. in
Türen und Zwischenwänden oder Raumabtrennungen, bestehen oft noch aus
Drahtglas.
Möglicherweise
befinden sich hier auch noch Spiegel aus Einfachglas.
Empfohlene Maßnahme
·
Zerbrechliche Gläser, insbesondere
Drahtgläser, sind gegen solche aus unzerbrechlichem Sicherheitsglas
auszutauschen.
·
Zerbrechliche Spiegel sollten gegen
unzerbrechliche Therapiespiegel ausgetauscht werden. Die bietet die Industrie
an.
Vgl.: GUV-SR
2002, 2.5.
c) Heißwassergeräte
In
der VS befinden sich Heißwassergeräte, die von den Kindern benutzt werden
müssen. Das heiße Wasser kann möglicherweise zu heiß, d.h. mit über 45°C,
entnommen werden.
Empfohlene Maßnahme
Die
Wassertemperatur an der Entnahmestelle, die Kindern zugänglich ist, darf nicht
mehr als 45 ° C betragen. Dabei sollte die Vorlauftemperatur nicht unter 60 ° C
liegen.
Es
muss eine leichte, gefahrlose Bedienung sichergestellt werden.
Vgl.: GUV-SR
2002, 4.2.2.
d) Notruftelefon
VS-Bereiche
sind zu häufig ohne Notruftelefon mit Amtsanschluss.
Empfohlene Maßnahme
Für
Notrufe muss ein Telefon mit Amtsanschluss vorhanden sein.
Vgl.: GUV-SR
2002, 6.1.
e) Heizkörper
Die
Heizkörper, oft noch Rippenheizkörper, in den Aufenthaltsräumen stehen sehr oft
frei vor den Wänden. Es herrscht große Verletzungsgefahr. Die Erzieherinnen
können ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen. Installationsteile sind so
anzuordnen, dass Verletzungsgefahren vermieden werden. Das ist so nicht
gewährleistet.
Empfohlene Maßnahme
Die
Heizkörper müssen in Nischen untergebracht oder bis zu einer Höhe von
mindestens 1,0 m bzw. 1,5 m umwehrt werden.
Vgl.: GUV-SR
2002, 2.10.1, 2.9.1 sowie 4.1.2
f) Podeste vor Gebäudeeingängen,
Öffnungsrichtung von Türen
Podeste
vor Gebäudeeingängen müssen bei nach außen aufschlagenden Türen eine
Mindesttiefe von Türblattbreite plus 40 cm aufweisen. Das ist zu selten
gewährleistet. Oft beträgt die Tiefe nur Türblattbreite plus wenige Zentimeter
bis zu den Außenstufen. Das ist eine dauernde Stolper- und Absturzgefahr. Die
entsteht beim Öffnen der Tür, wenn die Kinder und die Bediensteten rückwärts
treppab gedrängt werden.
Die
Öffnungsrichtung von Gebäudeeingangstüren
und von Türen aus so genannten Mehrzweckräumen ist festgelegt. Diese Türen
müssen in Fluchtrichtung, also nach außen bzw. zum Flur hin öffnen. Das ist
häufig nicht der Fall.
Empfohlene Maßnahme
·
Das Podest sollten entsprechend der GUV
vergrößert werden.
·
Gebäudeeingangstüren und Türen von
Mehrzweckräumen müssen in Fluchtrichtung öffnen.
Vgl.: GUV-SR
2002, 2.2.1 sowie BauO Hamburg, § 31 (6) bzw. Bauordnung der
Länder.
g) Rettungs- und Verkehrswege
Zu
oft sind die Aufenthaltsbereiche mit einer Vielzahl von kindgerechten Kommoden,
Kästen, Schubladen, Fächern und Regalen so verstellt, dass Rettungs- und
Verkehrswege nicht mehr ausreichend frei sind.
Empfohlene Maßnahme
·
Es sollte überlegt werden, ob Hängeschränke
in Erwachsenenhöhe eine wesentliche Entlastung bringen könnten. Möglicherweise
kann auf den immer wieder zu hörenden Wunsch, Spielecken untereinander durch
Möbel abtrennen zu wollen oder zu müssen, ganz verzichtet werden. Dafür gibt es
beispielhafte Vorschulen.
·
Rettungswege und Verkehrswege (Flure) sind
unbedingt von allen Gegenständen wie z.B. Möbeln freizuhalten.
Vgl.: ArbStättV
§ 52 und ArbStättR
§ 10/1
h) Scharfkantige Möbel
Es
werden immer wieder Möbel, z.B. Kücheneinrichtungen, aufgestellt, die nicht den
Richtlinien für Bau- und Ausrüstung von
Kindergärten entsprechen. Die Möbel haben scharfe Kanten und Ecken. Das
darf nicht sein.
Empfohlene Maßnahme
Bauteile
und Einrichtungsgegenstände in Aufenthaltsbereichen z.B. Armaturen, Schränke, Ablagen,
Tische, Tafeln usw. müssen abgerundet oder entsprechend stark, mit einem Radius
von wenigstens 2 mm, gefast sein.
Vgl.: GUV-SR
2002, 2.1.1 und für Kinderspielgeräte DIN-EN 7926
Teil
1.
i) Garderobenhaken, Waschtisch- und
Toilettenbeckenaufhängungen
In
der VS sind häufig Garderobenleisten angebracht, deren Haken in den Raum ragen.
Das darf nicht sein. Sie bilden eine Verletzungsgefahr. Garderobenhaken müssen
abgeschirmt sein, z. B. durch vorgelagerte Schutzleisten. Zu oft sind die Haken
vorgelagert. Die Garderobenleisten, die Waschtische und Toilettenbecken sind zu
selten kindgerechter Höhe angebracht. Dadurch ergeben sich Verletzungsgefahren,
weil die Kinder zum Erreichen der höheren Ebene keine sicheren Aufstiege
benutzen können. Diese werden z.B. durch leere Brausekästen ersetzt.
Empfohlene Maßnahme
Die
vorhandenen Garderobenleisten sollten gegen vorschriftsmäßige ausgewechselt
werden.
Garderobenleisten,
Waschtische, Toilettenbecken und Bedürfnisstände sollten in kindgerechter Höhe
angebracht werden. Die sind:
Garderobenhaken
etwa 1,10 m, Waschtische etwa 0,6 m, Toilettenbeckenaufhängung etwa 45 cm über
dem Fußboden; und für die Bedürfnisstände für Jungen ca. 0,5 bis 0,6 m, vom
Fußboden bis zur Beckenöffnung.
Vgl.: GUV-SR
2002, 2.10.1 sowie GS/CE-geprüfte Garderobenleisten.
j) Küchenzeile im VS-Bereich
Die
Küchenzeile im VS-Bereich gehört mit zu den Lehrküchen. Hier fehlt oft der
Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter). Außerdem sind E-Herd und Steckdosen
mit einem zentralen Schlüsselschalter mit roter Kontrollleuchte (für den
Einschaltzustand) zu versehen. Diese Schutzeinrichtungen müssen vorhanden sein.
Empfohlene Maßnahme
Der
FI-Schalter, 30 mA, sind nachzurüsten.
Der
Schlüsselschalter mit Kontrollleuchte ist nachzurüsten.
Vgl.: DIN-EN
VDE 0664 sowie TR-Schulen
12.1.10.11.6 und 12.1.10.12.6
k) Außenanlagen
An
die Außenanlagen werden Anforderungen gestellt. Häufig werden jedoch z.B.
Einfriedungen zu niedrig gehalten. Sie sind dann eine dauernde Stolpergefahr.
Teiche und Feuchtbiotope müssen den Vorschriften entsprechen. Türen und Zugänge
müssen abschließbar sein.
Diese
Sicherungen sollten überprüft werden.
Empfohlene Maßnahme
Einfriedungen
müssen 1,0 m hoch sein. Stacheldraht ist verboten.
Teiche
und Feuchtbiotope müssen z.B. trittsichere Uferzonen und Einfriedungen oder
eine beschränkte Wassertiefe haben.
An
Grundstücksausgängen sind zur Straßenseite hin Sicherungen vorzusehen.
Vgl.: GUV-SR
2002, 3.2, 3.3 und 3.4
Bestellung zum
Sicherheitsbeauftragten
Sehr geehrte(r) Frau Herr
.......................................................................................................
............................................................................................................................................................
Hiermit bestelle ich Sie nach § 22 SGB VII
zum Sicherheitsbeauftragten für
............................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................
(Name der Verwaltung, des Betriebes und ggf.
genaue Bezeichnung des Bereiches)
Die Bestellung erfolgt unter Mitwirkung des
Personalrates (Betriebsrates).
Ihre Aufgabe wird es sein, mich bei meiner
Verpflichtung zur Durchführung der
Unfallverhütung zu
unterstützen. Im einzelnen
ergeben sich Ihre
Aufgaben
und Ihre Stellung als Sicherheitsbeauftragter
aus dem beigefügten Merkblatt
20.2.1.
Der zuständige Unfallversicherungsträger wird Sie zu gegebener Zeit
zu einem Unfallverhütungs-Seminar einladen.
......................................................
...........................................................................................
(Ort Datum) (Unterschrift des Leiters der
Verwaltung,
des Betriebes)
Diese Vordrucke für die Bestellung zum
Sicherheitsbeauftragten sind beim zuständigen Un-fallversicherungsträger
unter der Bestell-Nr. 40.9 kostenlos
erhältlich. Ausg. 1 1997
Vgl.: GUV-I 8543
2) In
der Naturwissenschaft (NW) an Schulen
(NW) Abzüge für den Bereich Chemie und
Abluftleistung
a) Anzahl der Abzüge
Im
gesamten Unterrichtsbereich Chemie, nämlich Praktikum bzw. Lehrraum, muss es wenigstens
einen fest installierten Abzug geben. Es ist häufig lediglich ein fahrbarer,
wirkungsloser Abzugskasten vorhanden.
Empfohlene Maßnahme
Es
ist der Einbau mindestens eines Durchreiche-, wandständigen oder neuerdings
auch freistehenden Abzuges vorzunehmen. Ein freistehender oder auch
Panorama-Abzug sollte, wegen der möglichen ständigen Sichteinschränkung des
Lehrers zu den Schülern, zuvor an einer anderen Schule besichtigt werden. Bei
mehr als einem Abzug sollte die Anzahl den Empfehlungen der KMK entsprechen..
Die KMK empfiehlt auch, im Normalfall auf eine raumlufttechnische Anlage dann
zu verzichten, wenn ein
·Schullabor
(Chemieunterrichtsraum) mit 1 Abzug kleiner als 45 m²; und ein
·Schullabor
(Chemieunterrichtsraum) mit 2 Abzügen kleiner als 90 m²; groß ist.
Damit
werden die in der Praxis üblichen Fälle beschrieben. Bei einer größeren als der
vorstehenden Anzahl von Abzügen ist der Einbau einer raumlufttechnischen Anlage
vorzunehmen. Bei dem Einbau von 1 oder 2 Abzügen reicht normalerweise eine Zuluft
über eine Sekundärlüftung im Bereich der Abzüge aus. Die Zuführung sollte ohne
Beeinflussung der Raumluft erfolgen. Abzüge müssen der Vorschrift entsprechen.
Vgl.: VDI 2051, 3.2 bzw. GUV-SR
2003, 5.1 und 5.2 sowie DIN-EN 12924, Teil 3
b) Absaugleistung der Abzüge
Die
Abzüge entsprechen oft nicht der Vorschrift. Es ist zwar ein Durchreiche- bzw.
wandständiger Abzug vorhanden, jedoch entspricht der zu selten der Vorschrift
bzw. dem Stand der Technik. Der Stand der Technik wird durch die DIN-EN vorgegeben. Der Abzug muss wenigstens einen
Not-Aus-Schalter haben, und die Abzugsleistung muss dauerhaft überprüfbar sein.
Das ist dann nicht gegeben. Abzüge sind Sicherheitseinrichtungen. Die ständige ‘Kontrolle mittels Wollfaden’ hat
nichts mit der jährlichen Überprüfung auf Funktionsfähigkeit zu tun. Die
Kriterien einer Überprüfung können, auch bei nicht dem Stand der Technik
entsprechenden Geräten, sein:
Bei geöffnetem Schieber soll die
Luftbewegung in der Mitte der geöffneten Fläche größer sein als 0,2 m/s. Bei
Schieberstellung, ca. 10 cm geöffnet, soll an keiner Stelle weniger als 0,7 m/s
gemessen werden können und am Austritt ins Freie sollen 10 m/s
Luftgeschwindigkeit herrschen. Grundsätzlich ist jedoch die Abzugsleistung mit
ca. 400 m³;/h je 1 m Frontlänge nachzuweisen.
Nicht
richtig funktionierende Abzüge lassen Schadstoffausbrüche zu. Die Schadstoffe
bleiben dann im Raum und können mit eingeatmet werden. Es wird außerdem häufig
ein fahrbarer Abzugskasten im Chemieunterricht benutzt. Das darf nicht sein.
Dieser Kasten hat nicht die erforderliche Abzugsleistung und ist leicht
brennbar.
Empfohlene Maßnahme
Abzüge
müssen regelmäßig gewartet und mindestens jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit
überprüft werden. Das Prüfprotokoll muss Messergebnisse beinhalten und von dem
Sammlungsleiter oder der Sammlungsleiterin gegengezeichnet werden.
Nicht
der Vorschrift entsprechende Abzüge sind durch richtige zu ersetzen.
Vgl.: VDI 2051, 3.2, GUV-SR
2003, 5.2, GUV-V A1 § 3 u. 4
und DIN-EN 12924, Teil 3.
(NW) Allgemeine Betriebsanweisungen für
Hausmeister und Reinigungspersonal,
Muster
Vgl.: GUV-SR
2003, Anhang 4.2
(NW) Allgemeine Betriebsanweisungen für
Hausmeister und Reinigungspersonal,
Muster
Vgl.: GUV-SR
2003, Anhang 4.2
(NW) Allgemeine Betriebsanweisungen für Schüler,
Muster
Vgl.: GUV-SR
2003, Anhang 4.1
(NW) Allgemeine Betriebsanweisungen für
Schüler, Muster
Vgl.: GUV-SR
2003, Anhang 4.1
(NW) Allgemeine Betriebsanweisungen für Schüler,
Muster
Vgl.: GUV-SR
2003, Anhang 4
(NW) Druckgasflaschen im Unterrichtsraum
Häufig
befinden sich noch nach dem Unterricht Druckgasflaschen im Unterrichtsraum. Die
sind zwar gegen Umfallen gesichert. Das Aufbewahren der Druckgasflaschen nach
dem Unterricht im Unterrichtsraum ist jedoch unzulässig. Druckgasflaschen
müssen sich nach Arbeitsschluss wegen der Gefahr des Zerknalls an einem
sicheren Ort befinden. Das darf nicht der Klassenraum sein.
Empfohlene Maßnahme
·
Druckgasflaschen sind nach Unterrichtsende
aus den Unterrichtsräumen zu entfernen und an einen sicheren Ort (z.B. den
Sammlungsraum) zu bringen. Dort dürfen sie jedoch nicht im Verkehrsweg und
nicht im Rettungsweg stehen und müssen gegen Umfallen gesichert sein. Das ist
erfüllt, wenn sie ortsfest an der Wand durch Schellen, Metallbänder, Ketten
befestigt oder auf feststehenden oder fahrbaren, kippsicheren Gestellen
aufgestellt werden.
·
Die Entfernung zu Heizkörpern sollte
mindestens 0,5 m betragen.
·
Für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen ist
ein Schutzbereich einzuhalten:
Für Druckgasflaschen
mit Gasen leichter als Luft gilt - ausgehend vom Druckgasflaschenventil - ein
Schutzbereich mit Radius (r) 2 Meter und Höhe (h) 2 Meter. In diesem
Schutzbereich dürfen sich keine Zündquellen befinden, durch die Gase gezündet
werden können.
·
Der Raum, in dem Druckgasflaschen aufbewahrt
werden, ist von außen mit einem Warnzeichen W 19 "Warnung vor
Gasflaschen" zu kennzeichnen. Das Zeichen muss der GUV-V
A8 entsprechen.
Vgl.: GUV-SR
2003, 7 und GUV-V
A8.
Die
Unfallverhütungsvorschrift beschreibt, "dass
das zur Leistung der Ersten Hilfe erforderliche ... Erste-Hilfe-Material ...
zur Verfügung steht." Dazu gehört, dass die Erste-Hilfe-Kästen
vorschriftsmäßig eingerichtet sind und dass ein Verbandbuch geführt und über
5
Jahre aufbewahrt wird. Das Führen des Verbandbuches ist schulintern zu regeln.
Z.B. sollte derjenige die Eintragung machen, der auch die "Erste
Hilfe" leistet.
Empfohlene Maßnahme
Die
Erste-Hilfe-Kästen (DIN-EN 13157-C,
kleiner Kasten, bzw. DIN-EN 13169-E,
großer Kasten) sind auf ihren Inhalt zu überprüfen.
Die
Anzahl und die Größe der Erste-Hilfe-Kästen ist festgelegt. Es sollte praxisnah
verfahren werden, d.h. grundsätzlich reichen "kleine Verbandkästen"
aus. Die sollen möglichst nahe am möglichen Unfallort, den naturwissenschaftlichen Räumen aufbewahrt
werden.
Zum
richtigen Auffüllen bzw. Nachfüllen vorhandener Erste-Hilfe-Kästen sollte mit
dem "Merkblatt für Erste-Hilfe-Material" verglichen werden.
Die
Kennzeichnung der Schränke mit den Erste-Hilfe-Kästen und der Türen, die zu den
Räumen mit den Erste-Hilfe-Kästen führen, erfolgt mit
Klebeschildern, Größe = 10 x 10 cm, Best.-Nr. GUV-I 8577, "Weißes Kreuz auf grünem Grund".
Diese, das "Merkblatt für Erste-Hilfe-Material" und das Verbandbuch
sind kostenlos, z.B. bei der Landesunfallkasse, Hamburg,
erhältlich:
Vgl.: „Grundsätze
der Prävention“, GUV-V A1, § 24 (1), GUV-I 511-1. und GUV-I 512, S. 4
und 5 (Inhalt der Verbandkästen).
Es
sollte die Ausbildung von allen Lehrern und Lehrerinnen zu Ersthelfern
erfolgen. Die Ausbildung von wenigen Lehrern und Lehrerinnen reicht nicht aus.
Die Erste Hilfe ist während der Anwesenheit von Schülern sicherzustellen.
"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ...bei bis zu 20 anwesenden
Versicherten ein Ersthelfer," zur Verfügung steht. Insbesondere ist die
Erste Hilfe sicherzustellen bei: Klassenreisen, Ausflügen mit der Klasse, im
Turn- und Sportunterricht sowie im naturwissenschaftlichen Unterricht. Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen auch für den
Umgang mit Gefahrstoffen ausgerichtet sein! Hilfsorganisationen bieten
diese Ausbildung an. Die Ersthelfer sollen dabei alle 2 Jahre an einem Lehrgang
teilnehmen. Die Unterweisungen in den Sofortmaßnahmen am Unfallort (Führerschein) reichen hierfür nicht
aus.
Empfohlene Maßnahme
Der Arbeitgeber, das
ist hier die Schulleiterin oder der Schulleiter, hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten
Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Es
sollte die Bereitschaft aller Lehrerinnen und Lehrer zur Ausbildung zu
Ersthelfern erreicht werden.
Vgl.: „Grundsätze
der Prävention“, GUV-V A1, § 24 (5), VwHbSch 04.01.02 (S. 2:
"Der Verantwortliche für innere Schulangelegenheiten") bzw. GUV-SI 8064 sowie
GUV-SR
2003, 11 und ArbSchG
§ 10(2). Die Ausbildung übernimmt eine der öffentlichen Hilfsorganisationen.
(NW) Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs)
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen
(RCDs) fehlen häufig. Sie haben eine wichtige Schutzfunktion und sind in
nachstehenden Bereichen unbedingt vorzusehen. Sie sind kein Ersatz für
Not-Aus-Schalter.
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen
(RCDs), 30 mA, fungieren als Schutzorgan für bestimmte Steckdosenbereiche. Sie
sind vorzusehen:
·
am
Lehrerarbeitsplatz,
·
im
Vorbereitungsraum und
·
an
den Schülerarbeitsplätzen.
Diese
Schutzeinrichtungen müssen vorhanden sein.
Empfohlene Maßnahme
Die
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs), 30 mA, sind, falls sie fehlen,
nachzurüsten.
Vgl.: GUV-V A2, § 5,
BGI 594, früher ZH 1/228, VDE 0100-410 und die DIN-EN VDE 0664
(NW) Feuerlöscher im naturwissenschaftlichen Bereich
Die
Unfallverhütungsvorschrift beschreibt die Bevorratung von Löschmitteln in
Feuerlöschern. Dazu gehört auch CO2. Es werden jedoch oft nur 1,5 kg bzw. 2 kg
CO2 bevorratet. Das ist zu wenig. Häufig sind diese "kleinen" Löscher
nicht mehr gefüllt. Im Brandfall ist ihre Vorratsmenge nicht ausreichend. Feuerlöscher
mit dem Löschmedium CO2 (auch ‘Kohlensäure-Schneelöscher’ genannt) sind nur für
"flüssige Stoffe", zugelassen. Bei Bränden von festen Stoffen können
sie eine Rückzündung nicht verhindern. Die Anzahl der Feuerlöscher ist nach der
geltenden Vorschrift nicht mehr ausreichend. Die neue Vorschrift, DIN EN 3,
beschreibt Löschmitteleinheiten, LE. Die LE richten sich nach der
Brandgefährdung und der Grundfläche des zu schützenden Bereiches. Die
Brandgefährdung wird z.B. im Bereich: Naturwissenschaften (Unterrichts-,
Praktikums-, Lehr-, Sammlungs- und Vorbereitungsräumen) als groß
eingestuft. Es sind z.B. in einem Raum bis zu 50 m²; Größe bis zu 3 Stck. 6
kg-ABC-Pulverfeuerlöscher und in einem Raum von
50 m²; bis 100 m²; Größe bis
zu 4 Stck. 6 kg-ABC-Pulverfeuerlöscher vorzusehen.
Empfohlene Maßnahme
Die sich neu ergebenden
richtigen Feuerlöscher sollten nachgerüstet werden.
Wasserfeuerlöscher dürfen
nicht in naturwissenschaftlichen Bereichen, auch nicht in den Vorfluren, die
dahin führen, verwendet werden.
Als Faustregel sollte
zunächst gelten:
Alle 1,5 kg bzw. 2
kg-CO2-Feuerlöscher sollten entfernt werden.
Unterrichtsräume der
Naturwissenschaften und deren Vorbereitungs- und Sammlungsräume müssen jeweils
mindestens einen 6 kg-ABC-Pulverfeuerlöscher haben.
Jeweils ein 6
kg-ABC-Pulverfeuerlöscher, insbesondere auch in den Fluren vor den
naturwissenschaftlichen Räumen, muss gesehen werden können, und der Abstand
zwischen ihnen sollte nicht mehr als höchstens 30 m betragen.
Feuerlöscher müssen an gut
sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle und in Griffhöhe von ca. 1,5 m
angebracht sein.
Feuerlöscher sind alle 2
Jahre zu überprüfen, s. Aufkleber.
(NW) Fußböden von naturwissenschaftlichen Fachräumen
Häufig sind die Fußböden von
Fachräumen, in denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird, nicht
entsprechend den Vorschriften. Solche Fußböden müssen so ausgeführt sein, dass
ein Eindringen gefährlicher Stoffe verhindert wird. Zu häufig stoßen die
Bodenabdeckungen direkt an die Raumwände und viel zu häufig sind verlegte
Bodenkacheln miteinander nicht fugendicht verfugt.
Empfohlene Maßnahme
Fußbodenbeläge in Räumen, in
denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird, sollen
flüssigkeitsundurchlässig und fugendicht verlegt werden und den jeweils
anfallenden aggressiven Stoffen gegenüber beständig sein.. Zu den Wänden hin
müssen die Beläge hochgezogen bzw. abgewinkelt sein. Die Beläge müssen
rutschhemmend sein.
Vgl.: GUV-SR
2001, 4.3.1 und GUV-R
181.
(NW) Gaskartuschen im naturwissenschaftlichen Bereich
Zusätzlich zur stationären
Gasanlage werden immer wieder Gaskartuschen vorrätig gehalten. Die Verwendung
von Kartuschen in Innenräumen ist nur dann denkbar, wenn sie ausdrücklich dafür
zugelassen sind und in einem dafür vorgesehenen Ständer einen festen Stand
haben.
Die vorgefundenen Kartuschen
sind aber überwiegend nicht für Innenräume geeignet. Sie sind auch selten für
die Verwendung in Laboren gekennzeichnet und mit entsprechendem
Laborbrenneraufsatz zur Erzeugung der erforderlichen hohen Temperaturen
ausgestattet.
Empfohlene Maßnahme
Gaskartuschen sollten in
Schulen nicht verwendet werden.
·
Im Ausnahmefall sollten die Gaskartuschen für
die Benutzung in Innenräumen geeignet sein. Sie sollten dann einen
Laborbrenneraufsatz sowie eine feste Halterung im Ständer haben und nur
kurzfristig und in Einzelfällen (am Lehrerexperimentiertisch) benutzt werden.
·
Gaskartuschen sollten in keinem Fall eine
stationäre Gasanlage ersetzen.
Vgl.: GUV-V A1, § 3 u.
4 und GUV-SR
2003, 7.12
(NW) Gasschläuche in der Chemie, Biologie, Physik und im
Werkraum
Die verwendeten Schläuche
entsprechen häufig nicht überall der Vorschrift. Sie können porös werden,
undicht sein oder für andere Verwendungszwecke vorgesehen sein.
"Bunsenbrenner und ähnliche Verbrauchseinrichtungen dürfen nur mit
DVGW-geprüften Schläuchen angeschlossen werden." Solche Schläuche sind durchgehend
an der Oberfläche gekennzeichnet. Gasschläuche müssen auch gegen Abrutschen
gesichert sein. Eine vorschriftsmäßige Sicherung der Schläuche ist jedoch oft
nicht überall vorhanden.
Empfohlene Maßnahme
·
Es sind Schläuche gem. DVGW, Arbeitsblatt
621, DIN 30664, Teil I, zu verwenden.
·
Eine Sicherung gegen Abrutschen der Schläuche
ist z.B. durch Verwendung von Schlauchschellen, Schlauchbindern oder Aufziehen
der DIN-Schläuche auf eine Schlauchtülle nach DIN 12898 (Nenndurchmesser 9,5
mm) vorzusehen.
Sämtliche Teile bietet der
Handel an.
Vgl.: GUV-R
120, 4.7.2 und 4.7.3 sowie GUV-SR
2001, 4.3.1
(NW)
Gefährliche Flüssigkeiten und
Stoffe: Aufbewahrung in Lebensmittelbehältern
Zu oft werden gefährliche
Flüssigkeiten in Behältnissen aufbewahrt, die für Lebensmittel geeignet sind.
Lebensgefährliche Verwechslungen sind möglich!!
Empfohlene Maßnahme
· Gesundheitsgefährliche
Flüssigkeiten in Gefäßen, die für die Aufbewahrung von Lebensmitteln (z.B. in
originalen Marmeladengläsern oder Brauseflaschen) vorgesehen sind, sind restlos
zu entsorgen.
· Die
Aufbewahrung von gefährlichen Stoffen erfolgt am besten in den Originalgefäßen;
die Aufbewahrung von abgefüllten Mengen und von sauberen oder ‘Wasch-’
Restmengen sollte nur in neutralen, unverwechselbar beschrifteten Behältern
erfolgen.
Vgl.: GUV-V A1, § 16 u.
17, und GUV-SR
2003, 6.3.5
(NW) Handbrausen in naturwissenschaftlichen Räumen oder
Nebenräumen
In Räumen, in denen mit
Gefahrstoffen umgegangen wird (z.B. Chemiefachräume), oder zumindest im
Nebenraum, muss ein Waschbecken mit Handbrause vorhanden sein. Zu den Räumen
gehören möglicherweise auch die Bereiche Physik und Biologie, wenn in ihnen mit
Gefahrstoffen umgegangen wird. Handbrausen sind z.B. bei der Ersten Hilfe von
Augenverätzungen besonders wichtig. Diese Handbrausen sind aber häufig nicht
vorhanden, bzw. falsch, nämlich in zu großer Nähe von elektrischen Steckdosen,
angebracht.
Empfohlene Maßnahme
·
Die Handbrausen sind, falls sie fehlen,
nachzurüsten bzw. richtig umzurüsten.
·
Die Schalter im Bereich der Handbrausen
sollen die Schutzart IPX 4 haben, wenn sie Schalter in Verbrauchsmitteln sind,
z.B. in der Wand befindliche Lichtschalter.
·
Steckdosen müssen sich außerhalb des
angegebenen Radius, nämlich 1,2 m vom Brausekopf entfernt befinden und die
Schutzart IPX 5 aufweisen.
Vgl.: DIN 57100 Teil 710/VDE 0100 Teil 701, 5.3 und
GUV-SR
2003, 6.2.2.
(NW)
Kühlschrank im
Laborbereich
Es
ist sehr oft ein Kühlschrank vorhanden, ohne dass die Bekannt ist, ob der Innenraum frei ist von Zündquellen.
Der Kühlschrank muss, um eine sichere Funktion zu gewährleisten, den
Anforderungen der darin untergebrachten Stoffe genügen. Diese Forderungen
dienen dem Schutz des Benutzers.
Lebensmittel
sollen nicht mit Gefahrstoffen zusammen aufbewahrt werden.
Empfohlene Maßnahme
1. Die
Forderung nach sicherer Funktion des Kühlschrankes ist zu erfüllen, indem
Leuchte und Lichtschalter abgeklemmt und der Temperaturregler mit eigensicherem
Stromkreis versehen werden. Die Abtauautomatik muss außer Betrieb gesetzt sein.
2. Umgerüstete
Kühlschränke sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, z.B.
"Nur Innenraum frei von
Zündquellen".
Vgl.: GUV-R
120, 3.8.1 und 3.8.2.
Im Sammlungsraum der Physik
befindet sich häufig eine Lasereinrichtung. Sie kann nicht immer eindeutig
klassifiziert werden. Z.B. muss eine Lasereinrichtung der Klasse 1 mit der
Aufschrift versehen sein: LASER KLASSE 1.
Lasereinrichtungen der
Klasse 2 müssen weitergehend gekennzeichnet werden. Es muss ein Hinweisschild
mit der Aufschrift angebracht sein:
LASERSTRAHLUNG - NICHT
IN DEN STRAHL BLICKEN - LASER KLASSE 2.
Das ist zu oft nicht der
Fall.
Empfohlene Maßnahme
An Schulen, in denen mit
Lasern gearbeitet wird, muss eine Lehrkraft als verantwortliche Person für den
Laserschutz ernannt werden. In Schulen dürfen nur Laser bis einschließlich
Klasse 2 eingesetzt werden. Es müssen folgende Angaben jederzeit von dem Gerät,
Klasse 2, ablesbar sein: Maximale Ausgangswerte der Laserstrahlung
(Strahlungsleistung bzw. -energie),Impulsdauer (falls zutreffend), ausgesandte
Wellenlänge bzw. die ausgesandten Wellenlängen, Bezeichnung und das Datum der
Veröffentlichung der Norm, nach der das Produkt klassifiziert wurde.
Lasereinrichtungen der
Klasse 2 müssen
eine Leistungsbegrenzung
haben; die Strahlungsleistung darf höchstens 0,2 mW betragen, eine
Kontrolllampe aufweisen, die den Einschaltzustand erkennbar anzeigt, mit einem
Schlüsselschalter zu sichern sein, unter Verschluss aufbewahrt und dürfen nur
unter Aufsicht eines Lehrers oder einer Lehrerin betrieben werden.
Nicht identifizierbare
Geräte sollten nicht benutzt werden. Andere sind vorschriftgemäß und nach
Herstellerauskunft zu beschriften, zu benutzen und aufzubewahren.
Vgl.: GUV-V
B2 sowie VDE 0837, Teil 1 und DIN 58126, Teil 6.
(NW) Mikroskope in der Biologie
Im Biologieunterricht werden
Mikroskope und Binokulare verwendet. Die Mikroskope haben einen elektrischen
Lampeneinsatz als herausnehmbares Bauteil. Binokulare und auch neuere
Mikroskope können über einen externen Transformator die Niederspannung für die
Beleuchtung erhalten oder sie werden mit einer fest eingebauten elektrischen
230 V Stromzuführung versorgt.
Untersuchungen haben
gezeigt, dass gerade die Binokulare und die externen Transformatoren oft ohne
ein VDE-Prüfzeichen verwendet werden. Das liegt häufig am Alter der Geräte.
Grundsätzlich ist es zwar
richtig, dass die Herausgabe einer neuen VDE-Norm nicht bewirkt, früher
angeschaffte Geräte nur deswegen nicht mehr zu benutzen, weil sie nicht dieser
neuen VDE-Norm entsprechen. An Schulen sind jedoch Sicherheitsbestimmungen bzw.
Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
Demnach müssen sich elektrische
Betriebsmittel in sicherem Zustand befinden und sind in diesem Zustand zu
erhalten. Das wird, wie die Erfahrung durch viele Besichtigungen lehrt,
z.B. immer dann nicht eingehalten, wenn Feuchtigkeit in die 230 V enthaltenden
Anschlüsse im Gehäuse dringen kann. Das ist an diesen Geräten praktisch immer
der Fall.
Empfohlene Maßnahme
Das herausnehmbare Bauteil
sowie verwendete Transformatoren und alle Binokulare mit eingebautem
Spannungsteil von 230 V müssen ein VDE- und sollten GS- Zeichen haben.
Möglicherweise reicht auch ein CE-Zeichen (Selbstvergabe des Herstellers) als
Ersatz für ein GS-Zeichen aus. Es muss jedoch immer die Einhaltung der
Unfallverhütungsvorschriften und des Gerätesicherheitsgesetzes gewährleistet
sein.
Vgl.: GUV-V A2, § 4
(2), VDE 0789, Teil 100, 6.1.3, 14.1 sowie DIN/VDE 0620, 4.5 u. 5.4.6
(NW) Not-Aus-Schalter in den naturwissenschaftlich-technischen
Unterrichtsräumen
In den Unterrichtsräumen
sind Not-Aus-Schalter zu installieren.
Sie sind zu häufig entweder
gar nicht vorhanden oder
ihre Funktion ist nicht
ausreichend oder
die Anzahl der Schalter
entspricht nicht den Vorschriften.
Empfohlene Maßnahme
In den Unterrichtsräumen
sind die fehlenden Not-Aus-Schalter nachzurüsten.
·
Ein Not-Aus-Schalter mit Schlüsselentriegelung
ist am Lehrerexperimentiertisch vorzusehen.
·
Je ein Not-Aus-Schalter ist an den beiden
Ausgängen zum Flur (z.B. auch über den Sammlungs- bzw. Vorbereitungsraum)
vorzusehen.
Not-Aus-Schalter betätigen
Gas und elektrischen Strom gleichzeitig. Sie dürfen jedoch die Wirkung von
Schutzeinrichtungen wie Raumbe- und -entlüftungsanlagen sowie Abluftanlagen
von Abzügen bzw. Chemikalienschränken nicht aufheben und außer Betrieb
setzen. Die zu installierenden Gas-Mangelsicherungen sichern in jedem
Unterrichtsraum den Arbeitsbereich der Schüler ab. Die über ein Magnetventil zu
betätigende Gasabsperrung ist jeweils für
1 Unterrichtsraum und 1
Vorbereitungsraum
vorzusehen. Fehlt der
Vorbereitungsraum oder schließen 2 Unterrichtsräume einen Vorbereitungsraum
ein, so sollte einer der Unterrichtsräume mit einem eigenen Magnetventil und
der andere Unterrichtsraum und der Vorbereitungsraum mit einem gemeinsamen
Magnetventil versehen werden. Diese Magnetventile werden über die
entsprechenden Not-Aus-Schalter angesteuert.
Vgl.:
DVGW, Arbeitsblatt G 621 (Gasanlagen...), 6.3.1, DIN 58125, 3.15.3 (Zentrale
Abschaltung für Gas und Elektro) und VDE 0100, Teil 723, 4.2
Allgemein:
Es ist sinnvoll, auch am
Ausgang aus dem Sammlungs- bzw. Vorbereitungsraum, einen zusätzlichen Not-Aus-Schalter
zu installieren.
(NW) Notruftelefon für gefährliche und isolierte Bereiche
Etliche gefährliche und
isolierte Bereiche in der Schule sind ohne den notwendigen Anschluss an eine
öffentliche Notrufzentrale oder an eine während der Arbeitszeit ständig
besetzte Meldestelle. In diesen Bereichen können kurzzeitig und längerfristig,
über Stunden, Einzelarbeitsplätze mit erhöhter Unfallgefahr entstehen. Es
fehlen Meldeeinrichtungen, um "...unverzüglich die notwendige Hilfe
herbeirufen und diese an den Einsatzort leiten zu können". Zu solchen
Bereichen gehören z.B. naturwissenschaftliche Räume.
Empfohlene Maßnahme
·
Es sind die erforderlichen Notruftelefone zu
installieren. Sie sollen die Verbindung zu einer ständig besetzten Stelle im
Verwaltungsgebäude
·
und die
zur öffentlichen Notrufzentrale herstellen können.
Vgl.: „Grundsätze der Prävention“, GUV-V A1, § 25 (1).
(NW) Rettungswegtüren im Rettungsweg von
naturwissenschaftlichen Unterrichts-, Vorbereitungs- und Sammlungsräumen
a) Türen im Rettungsweg
Rettungswegtüren
im Rettungsweg entsprechen sehr oft nicht den Vorschriften und sie werden,
entgegen der Vorschrift, zu oft während des Betriebes abgeschlossen bzw.
verriegelt oder sie öffnen entgegen der Fluchtrichtung. Das ist verboten. Fachräume
für Werken/Technikunterricht und vergleichbar ausgestattete Räume, z.B. Küchen,
sind Räume, mit erhöhter Brandgefahr. Sie müssen mindestens zwei günstig
gelegene Ausgänge haben. Diese Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und
jederzeit von innen ohne Hilfsmittel zu öffnen sein, auch wenn von außen
abgeschlossen ist. Panikschlösser oder Panikriegel an Rettungstüren
sichern den Rettungsweg ohne weiteres, ohne Schlüssel. Panikriegel an
Rettungstüren dürfen nicht senkrecht zum Türblatt bewegt
werden. Das ist aber häufig der Fall und stellt eine erhebliche Gefahrenquelle
dar.
Empfohlene Maßnahme
Rettungswegtüren
müssen in Fluchtrichtung öffnen. Rettungswegtüren ins Freie sind mit richtigen
Panikbeschlägen zu versehen. Hebel für Panikriegel müssen seitlich drehbar oder
als Wippe ausgebildet sein. Panikhebel mit einer senkrechten Bewegungsrichtung
zur Tür sind gegen solche mit einer seitlichen Drehbewegung auszutauschen.
Panikriegel dürfen nicht durch ein zusätzliches Sicherheitsschloss ihre
Funktion verlieren.
Vgl.: ArbStättR
§ 10(1) und GUV-SR
2001, 4.2.5.3 und 4.2.5.4.
b) Verstellte Türen im Verkehrsweg
In
der Schule sind häufig Türen verstellt. Türen sind immer Einrichtungen, die
grundsätzlich Verkehrswege öffnen, Rettungswege sichern oder so genannte
gefangene Räume verhindern. Türen zu Unterrichtsräumen in Schulen müssen eine
lichte Durchgangshöhe von 2,1m und sonstige Türen eine lichte Durchgangshöhe
von wenigstens 2,0 m haben. Verkehrs- und Rettungswege dürfen nicht verstellt
werden. Eine, die Tür von außen oder von innen öffnen wollende Person, darf
nicht auf ungeahnte Schwierigkeiten stoßen.
Empfohlene Maßnahme
Türen
müssen die richtige Durchgangshöhe aufweisen. Verkehrswege müssen freigehalten
werden. Alle verstellten Türen sind von beiden Seiten frei und zugänglich zu
halten.
Vgl.: ArbStättV,
§ 52 und ArbStättR
§ 10/1
(NW) Sammlungsräume, Chemie, Gefahrstoffe, Schränke und
Abluftleistung
In
Schulen wird der Umgang mit Gefahrstoffen durch die "Regeln für Sicherheit
und Gesundheit beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht" und den
"Stand der Sicherheitstechnik" beschrieben. Ihre Anwendung soll den
Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gefahren schützen.
Vgl.: GUV-SR
2003 und TRGS 300, 2.8.
a) Altlasten, ätzende Stoffe, Entsorgung
Oft
sind nicht mehr identifizierbare Stoffe nicht entsorgt worden. Ätzende Stoffe werden
möglicherweise über Augenhöhe aufbewahrt. Das soll so nicht sein.
Empfohlene Maßnahme
Nicht
mehr identifizierbare Stoffe oder entbehrliche Stoffe, sind sachgerecht zu
entsorgen.
Ätzende
Stoffe dürfen nicht über Augenhöhe aufbewahrt werden.
Vgl.: GUV-SR
2003, 3.2.3, 6.3.14 und 10 sowie Fließschema der
Beseitigungsarten, GUV-SR
2003, Anhang 3.2.
b) Mengen- und Stoffeminimierung,
Ersatzstoffe
Es
werden nicht immer mit Sicherheit nur die für den Unterricht unbedingt
notwendigen kleinsten handelsüblichen Mengen und Stoffe vorrätig gehalten. Das
kann insbesondere sehr giftige Stoffe und sehr giftige Zubereitungen betreffen.
Empfohlene Maßnahme
Die
Lehrer, in deren Fach mit Gefahrstoffen umgegangen wird, sollen prüfen, ob für den
jeweiligen Unterricht Stoffe mit geringerem gesundheitlichen Risiko eingesetzt
werden können.
Vgl.: GUV-SR
2003, 3.2.2
c) Kennzeichnung
Bei
vielen Stoffen und möglicherweise auch Zubereitungen fehlt die richtige oder
vollständige Kennzeichnung. Die Sammlung sollte dann überprüft und entsprechend
ergänzt werden. Eine richtige Kennzeichnung erleichtert den Umgang mit den
Stoffen. Firmen bieten PVC-Aufkleber für schulischen Bedarf als Paket an.
Die
richtige oder vollständige Kennzeichnung muss der Vorschrift entsprechen. Die
Kennzeichnung muss haltbar sein. Das heißt, dass sie chemikalienbeständig sein
muss. Sie darf nicht aus Papier sein. Die R-Sätze und die S-Sätze müssen bei
Gefahrstoffen und deren Zubereitungen ganz ausgeschrieben sein. Ein numerischer Hinweis auf die R- und
S-Sätze ist nicht ausreichend.
Erleichterung bei der Kennzeichnung für den Handgebrauch:
Standflaschen
oder Standgefäße für den Handgebrauch müssen mindestens enthalten:
·
Angabe der Bezeichnung des Stoffes, der
Zubereitung und der Bestandteile der Zubereitung,
·
Gefahrensymbole mit den dazugehörigen
Gefahrenbezeichnungen.
Empfohlene Maßnahme
Die
richtige Kennzeichnung sollte durchgeführt werden. Dafür sind z.B. im Handel
Etikettenaufkleber erhältlich.
Vgl.: GUV-SR
2003, 6.3.1 und 6.3.2
d) Gesundheitliches Risiko und
Ermittlungspflicht
Der
Lehrer, in dessen Fach mit Gefahrstoffen umgegangen wird, muss prüfen, ob für
den jeweiligen Unterricht Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit geringerem
oder vorzugsweise keinem gesundheitlichen Risiko eingesetzt werden können.
Solche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse müssen verwendet werden. Das Ergebnis dieser Prüfung ist schriftlich
festzuhalten.
Das
zu führende Verzeichnis aller Gefahrstoffe kann zu oft nicht eingesehen werden.
Eine Inventarliste an sich ist dafür nicht ausreichend. Das Verzeichnis muss
mindestens Auskunft geben über Bezeichnung,
Einstufung, Mengenbereiche und Arbeitsbereiche des Gefahrstoffes oder in dem
mit dem Gefahrstoff umgegangen wird.
Empfohlene Maßnahme
Eine
Überprüfung aller Gefahrstoffe für den Unterricht ist vorzunehmen.
Ein
richtiges Verzeichnis aller Gefahrstoffe ist zu führen.
Vgl.: GUV-SR
2003, 3.2.3 und insbesondere Anhang 1.
e) Chemikalienschränke
Chemikalienschränke
müssen aus chemikalienfestem Werkstoff bestehen.
Häufig
werden Chemikalien und entzündliche Flüssigkeiten in Holzschränken mit
Glaseinsätzen aufbewahrt. Dann besteht Feuergefahr.
Über
neu zu beschaffende entlüftete "Giftschränke" (Chemikalienschränke)
sollte erst nach sinnvoller Stoffe- und Mengenminimierung entschieden werden.
Schränke sollten nicht wegen zu großer Mengen und zu vieler Stoffe angeschafft
werden.
Empfohlene Maßnahme
Zur
richtigen Aufbewahrung von Gefahrstoffen sollten entlüftete Chemikalienschränke
angeschafft werden. Das sind pro Vorbereitungs- bzw. Sammlungsraum:
|
Gesamtschule |
Gymnasium |
Haupt u. Real-Schule |
Chemikalienschrank mit GS/TÜV-Zeichen |
2 |
2 |
1 |
Laugen- u. Säureschrank |
2 |
2 |
1 |
DIN-EN -Sicherheitsschrank * |
1 |
1 |
1 |
* für
brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse A I (max. 20 l) und A II oder B
(max. 40 l), mit 20 min. Feuerwiderstandsdauer und lediglich selbstschließender
Tür (kein Türschließmechanismus, ausgelöst bei 50 ° C, erforderlich).
Auch
nach der neuen TRbF 22 kann auf den Anschluss der Schränke an ein Abluftsystem
nicht verzichtet werden. Das wäre nur möglich, wenn der Umkreis der Schränke
mindestens 2,5 m und in einer Höhe von min. 0,5 m über Fußboden frei von
Zündquellen wäre. Hier dürften dann z.B. keine Steckdosen vorhanden sein und
keine funkenemittierenden elektrischen Geräte wie z.B. Haushaltsstaubsauger
betrieben werden. Diese Verhältnisse sind an Schulen praktisch nicht zu
realisieren.
Entlüftete
Chemikalienschränke sind Sicherheitseinrichtungen. Sie müssen regelmäßig
gewartet und mindestens jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden.
Das
Prüfprotokoll muss Messergebnisse beinhalten und von dem Sammlungsleiter oder
der Sammlungsleiterin gegengezeichnet werden.
Die
Kriterien einer Überprüfung sind:
Bezogen auf das Schrankvolumen muss ein
10-facher Luftwechsel je Stunde bei ständig in Betrieb gehaltener Abluftanlage
gewährleistet sein.
Nicht
richtig funktionierende Chemikalienschränke lassen Schadstoffausbrüche zu. Die
Schadstoffe bleiben dann im Raum und können mit eingeatmet werden.
Vgl.: GUV-SR
2003, 6.3.10, DIN-EN
1946, Teil 7, 3.3.2.4 und GUV-V A1, § 3 u.
4.
f) Lebensmittel in der Chemie
Lebensmittel
dürfen nicht zusammen mit Gefahrstoffen aufbewahrt oder gelagert werden. Sie
dürfen nur gekennzeichnet aufbewahrt werden.
Empfohlene Maßnahme
In
Laboratorien darf nicht gegessen und getrunken werden, es dürfen Lebens- und
Genussmittel nicht hineingebracht werden. Deswegen sollen die Verpackungen der
für Versuche erforderlichen Lebensmittel mit der Aufschrift überklebt werden: "Nicht
zum Verzehr geeignet".
Vgl.: GUV-SR
2003, 6.3.3
g) Betriebsanweisungen und Unterweisungen
für die Hand des Lehrers, für die Schüler und für das Reinigungspersonal
Zu
häufig stehen Betriebsanweisungen und Unterweisungen nicht zur Verfügung.
Empfohlene Maßnahme
Betriebsanweisungen,
80 Seiten, für die Hand des Lehrers wurden z.B. allen Schulen in Hamburg zur
Verfügung gestellt.
Unterweisungen
der Lehrer sind zu erstellen. Sie können z.B. aus den Betriebsanweisungen
entnommen werden.
Unterweisungen
der Schüler sind an Hand der Betriebsanweisungen vorzunehmen. Dazu gehört auch,
werdende Mütter über mögliche Gefahren zu unterrichten. Durchgeführte
Unterweisungen sollen stets dokumentiert werden.
Das
Reinigungspersonal ist durch die Sammlungsleiterin bzw. den Sammlungsleiter zu
unterweisen.
Vgl.: GUV-SR
2003, 6.1, 6.6 und Musterbetriebsanweisungen, Anhang 4.1 (Schüler) und Anhang 4.2 (Hausmeister
und Reinigungspersonal).
(NW)
Transformatoren bzw.
Trenntrafos im NW-Unterricht der Physik.
Häufig werden in der Physik
noch Trafos benutzt, die nicht der gültigen VDE-Norm entsprechen. Grundsätzlich
ist es richtig, dass die Herausgabe einer neuen VDE-Norm nicht bewirkt, früher
angeschaffte Geräte nur deswegen nicht mehr zu benutzen, weil sie nicht dieser
neuen VDE-Norm entsprechen. An Schulen sind jedoch Sicherheitsbestimmungen bzw.
Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
Demnach müssen sich elektrische
Betriebsmittel in sicherem Zustand befinden und sind in diesem Zustand zu
erhalten. Das wird, wie die Erfahrung durch viele Besichtigungen lehrt, bei
denjenigen Trafos nicht eingehalten, die
·
Lüftungslöcher haben, durch welche mit einem
Draht (aufgedrehte Büroklammer) mit einem berührungsgefährlichen Teil ein
Kontakt hergestellt werden kann und die
·
Porzellan-Steckdosen haben, welche keinen
ausreichenden mechanischen Schutz bieten.
Die
genannten Sicherheitsmängel dürfen an energieversorgten Baueinheiten in
Unterrichtsräumen und Laboratorien nicht auftreten.
Empfohlene Maßnahme
Trenntrafos an Schulen
sollen keine "offenen" Lüftungslöcher und keine Porzellanstecker
haben. Sie sollen ein GS/TÜV bzw. CE-Zeichen (Selbstvergabe des Herstellers)
haben. Dann muss jedoch die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und des
Gerätesicherheitsgesetzes gewährleistet sein.
Trenntrafos sollen nicht
über Verlängerungsschnüre, die selbst eine Porzellansteckdose haben, elektrisch
versorgt werden.
Vgl.: GUV-V A2, § 4
(2), VDE 0789, Teil 100, 6.1.3, 14.1 sowie DIN/VDE 0620, 4.5 u. 5.4.6
(NW) Türbeschläge im naturwissenschaftlichen Bereich
a)
Türknauf
Die Außentüren, Flurtüren,
haben häufig keinen festen Knauf, sondern einfache Türdrücker. Der Knauf soll
den unbefugten Zugang verhindern.
Empfohlene Maßnahme
Außentüren, Flurtüren, im
naturwissenschaftlichen Bereich, müssen im Flurbereich einen festen Knauf
erhalten.
Vgl.: GUV-SR
2003, 6.3.8 sowie TR-Schulen,
8.3.2,
b) Türschließer
Die Türen haben oft keine
Türschließer. Flurtüren im naturwissenschaftlichen Bereich sollen
"Oben"-Türschließer erhalten. Zusammen mit dem Knauf sichern sie die
Räume gegen unbefugtes Betreten.
Empfohlene Maßnahme
Die Flurtüren sind mit
"Oben"-Türschließern zu versehen.
Vgl.:
TR-Schulen,
2.6.2.2
c)
Türbeschläge
Die Tür vom
Vorbereitungsraum zum Flur hat zu oft eine Drückergarnitur, die von innen nur
öffnet, wenn weder von innen noch von außen abgeschlossen ist. Das soll so
nicht sein.
Empfohlene Maßnahme
Die Verbindungstür vom
Vorbereitungsraum zum Flur soll als Rettungstür eine Drückergarnitur erhalten,
die so ausgebildet ist, dass sich die Tür auch im abgeschlossenen Zustand von
innen ohne Schlüssel öffnen lässt (Panikschloss).
Vgl.: TR-Schulen,
8.3.2
3) Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung
Merkblatt,
herausgegeben vom Arbeitsmedizinischen Dienst der Behörde für Inneres, Hamburg
Gegen
Infektionen mit Tetanus und Diphtherie sollte bei jedem Impfschutz bestehen und
alle 10 Jahre aufgefrischt werden.
Gegen
Kinderlähmung (Polio) wird bei Erwachsenen neuerdings nur noch bei Reisen in
Gebiete mit Infektionsrisiko geimpft.
Außerdem wird der Impfstoff jetzt in den Muskel gespritzt und nicht mehr
geschluckt.
Alle
gebärfähigen Frauen sollten einen Nachweis über Immunschutz gegen Röteln
besitzen.
Mitarbeitern
in Gemeinschaftseinrichtungen und mit Publikumsverkehr wird in jedem Herbst die
Grippeschutzimpfung angeboten.
Bei
intensivem Kontakt mit chronisch Hepatitis B-infizierten Kindern und
Jugendlichen kann es unter bestimmten Voraussetzungen über Blutkontakt zu einer
Ansteckung kommen. Das gilt z.B. für
Ersthelfer an Einrichtungen, an denen Hepatitis B-Virusträger unter den Kindern
und Jugendlichen bekannt sind.
Beim
pflegerischen Umgang mit Kindern, bei dem Kontakt zu Körperausscheidungen
besteht, ist prinzipiell die Gefahr der Hepatitis A-Infektion möglich. Z.B. wird bereits Mitarbeiterlnnen in der
Kinderbetreuung eine arbeitsmedizinische Untersuchung, Beratung und Schutzimpfung
angeboten.
In
Einrichtungen der Kleinkinderbetreuung treten hin und wieder die so genannten
"Kinderkrankheiten" auf. Diese
können bei ungeschützten Erwachsenen zu schweren Krankheitsverläufen
führen. Erwachsene ohne Immunschutz
können sich gegen Röteln, Masern, Mumps und Windpocken impfen lassen.
Für
Schwangere kann es unter bestimmten Umständen und beim Auftreten bestimmter
Erkrankungen unter den Kindern und Jugendlichen ein Beschäftigungsverbot geben.
Merkblatt,
herausgegeben vom Arbeitsmedizinischen Dienst der Behörde für Inneres, Hamburg,
Stand 05/99
Die
werdende und stillende Mutter und das ungeborene Kind sind besonders
schutzbedürftig; ihre Gesundheit stellt ein Rechtsgut von sehr hohem Rang dar.
In
den Rechtsvorschriften des Mutterschutzgesetzes
(MuSchG) sind die Schutzmaßnahmen für Mutter und Kind gesetzlich
festgelegt. Ihre Einhaltung, Überwachung
und Ausnahmen werden behördlich durch das Amt für Arbeitsschutz geregelt.
Vom
Arbeitgeber müssen die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz von
Leben und Gesundheit der schwangeren/stillenden Mutter getroffen werden, d. h.
die Arbeitnehmerinnen müssen über alle möglichen Gefährdungen unterrichtet werden
und sie dürfen diesen Gefährdungen nicht ausgesetzt sein.
Die
Rechtsvorschriften stellen dazu konkrete Forderungen an die Arbeitsbedingungen
und verfügen Beschäftigungsverbote, wenn die Risiken für die Gesundheit nicht
ausgeschlossen sind.
Beschäftigungsverbote:
Werdende
oder stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden mit körperlich schwerer
Arbeit, Akkord- und Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie
gefährlichen Arbeiten oder Arbeiten mit Unfallgefahren.
Werdende
und stillende Mütter dürfen nicht Gefahren ausgesetzt werden, die von
gesundheitsgefährdenden chemischen oder biologischen Stoffen ausgehen oder
durch physikalische Schadfaktoren gegeben sind, wie Strahlen, Hitze, Kälte,
Nässe, Stöße, Erschütterungen und Lärm (MuSchG §§ 4, 8).
Liegeräume:
Zur
Vermeidung der Gesundheitsgefahren gehört auch die Bereitstellung von
geeigneten Liegeräumen für werdende oder stillende Mütter (MuSchG § 2; ArbStättV
§ 31).
1. Unfallgefahren
und körperliche Belastung:
Hierzu
gehört, dass schwangeren Lehrerinnen keine Pausenaufsichten übertragen
werden. Insbesondere im Sportunterricht
wird der körperliche Einsatz untersagt (VwHbSchul, Hamburg, 08.75.02).
Schwimmunterricht darf nur mit einer zweiten rettungskundigen Lehrkraft gegeben
werden. Auf Rettungs- und Tauchtraining
sollte verzichtet werden.
2. Schwere
Arbeit:
Es
gibt gesetzliche Grenzwerte, die nicht überschritten werden dürfen:
- 5
Kg für häufiges Heben und Tragen (mehr als 2- bis 3-mal pro Stunde)
- 10
Kg für gelegentliches Heben und Tragen (weniger als 1- bis 2-mal pro Stunde).
Jeweils
dürfen die Lasten maximal 3 - 4 Schritte weit getragen werden. Bei längeren Strecken oder ungünstiger
Haltung werden die Grenzwerte überschritten.
Beim Überschreiten der Grenzwerte müssen mechanische Hilfen eingesetzt
werden, wenn kollegiale Unterstützung nicht geleistet werden kann. Dieses Problem betrifft besonders
Sonderschulen mit Mehrfachbehinderten.
3. Chemische
Gefahrstoffe:
Verboten
ist der Umgang mit Stoffen, die sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich
sind, bei Überschreitung des Grenzwertes.
Dies betrifft besonders den naturwissenschaftlichen Unterricht, die
Arbeitslehre mit Werkstätten, sowie den Kunstunterricht. Der Umgang mit Gefahrstoffen wie z.B. Holzstäuben
ist nur erlaubt mit "staubgeprüften/H2" Holzstaubabsaugungen an
Tischkreissägen.
Im
Chemieunterricht darf mit Gefahrstoffen nur in geprüften und gut
funktionierenden Abzügen hantiert werden (GUV-SR
2003)
Verboten
ist der Umgang mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden und erbgutverändernden
Stoffen, wenn die werdenden Mütter den Stoffen ausgesetzt sein können oder bei
stillenden Müttern der Grenzwert überschritten wird; z.B. beim Experimentieren
im Chemieunterricht (GUV-SR
2003, MuSchRiV § 5).
Bei
Hautkontakt (z.B. undichte Handschuhe) mit hautresorptiven Stoffen ist man
diesen Stoffen direkt ausgesetzt und muss von einer Überschreitung der
Grenzwerte ausgehen.
4. Biologische
Stoffe, Infektionsgefahr:
Alle
gebärfähigen Frauen sollten Immunschutz gegen Röteln haben, damit bei Eintritt
einer Schwangerschaft das ungeborene Leben nicht gefährdet wird. Der Röteln - Titer (= Maß für die
Abwehrkräfte gegen eine Röteln-Infektion) sollte ausreichend hoch sein. Bei unzureichender Höhe wird der
Infektionsschutz durch eine Impfung erreicht.
Röteln - Titerbestimmung und Impfung gehören zum Vorsorgeprogramm der
Frauenärzte mit Kostenübernahme durch die Krankenkassen.
Schwangere
dürfen nicht geimpft werden.
Schwangere
ohne ausreichenden Immunschutz gegen Röteln können das ungeborene Kind nur
sicher schützen, wenn sie in den ersten 20 Schwangerschaftswochen keinen
Kontakt mit Kindern und Jugendlichen ausüben sowohl beruflich als auch privat.
Für
Schwangere ohne ausreichenden Immunschutz gegen Ringelröteln, Masern, Mumps,
Windpocken und Zytomegalie können ebenfalls Beschäftigungsbeschränkungen
eintreten, falls die genannten Krankheiten akut in der Schule auftreten. Bei Mumps betrifft dies nur die ersten 12
Schwangerschaftswochen.
Werdende
und stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen
erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen werden können. Dies kann bei ungeschütztem Kontakt mit
Körperausscheidungen gegeben sein.
Betroffen können Schulen mit Mehrfachbehinderten, geistig Behinderten
und Verhaltensgestörten sein. Möglich
ist ein Kontakt mit Stuhl beim Windeln oder mit Blut bei engen Körperkontakten
(Kratzen, Verletzungen) zu Kindern, die Erreger in sich tragen oder ausscheiden
(MuSchRiV § 5 und Anlage 2).
5. "Stress":
Selbstverständlich
sollen Schwangere nicht unnötig belastet werden. Vielmehr sollen sie sich selber von vermeidbarem
Druck befreien.
Typische
Belastungen im Lehrerberuf können sein
1.
körperliche durch langes
Stehen und Beanspruchung der Stimme
2.
psychomentale durch volle
geistig-seelische Präsenz, stetige
Reaktionsbereitschaft
und hohe Verantwortung sowie
widersprüchliche
Anforderungen (streng und gleichzeitig
freundschaftlich)
3.
soziale - durch Einzelkämpferdasein und mangelnde
gesellschaftliche
Anerkennung sowie unzureichende Trennung
zwischen Arbeit
und Privatleben.
4.
Lärm.
Als
Folge können Erschöpfung, Nervosität, Magenschmerzen, Kopf und Rückenschmerzen
auftreten. Schwangere Frauen können viel
zu ihrem Wohlbefinden und einem positiven Schwangerschaftsverlauf beitragen,
wenn sie Entspannungspausen im Rhythmus von zwei Stunden einlegen - kurz raus
aus dem Gewühl, an einen ruhigen Ort, hinlegen und Beine hoch.
Da
diese Zusammenfassung nur eine orientierende Übersicht über die Probleme des
Mutterschutzes im Schulbereich sein kann, müssen spezielle Fragen mit den
BetriebsärztInnen erörtert werden.
Merkblatt,
herausgegeben vom Arbeitsmedizinischen Dienst der Behörde für Inneres, Hamburg,
Stand 07/99
Was kann durch eine Rötelninfektion
ausgelöst werden?
Röteln sind eine
meist leicht verlaufende Viruserkrankung, die mit Fieber, Hautausschlag
(Exanthem) und Lymphknotenschwellungen einhergeht.
Treten
Röteln während der Schwangerschaft auf,
so kann die Infektion auf das Kind im Mutterleib übergehen und insbesondere
Missbildungen an Auge, Ohr, am Herzen sowie im Gehirn verursachen. In den ersten
Schwangerschaftswochen tritt häufig als Folge einer Rötelninfektion eine
Fehlgeburt ein.
Nicht
selten verläuft die Infektion mit Rötelnviren ohne Krankheitserscheinungen;
diese Menschen können jedoch Personen in ihrer Umgebung anstecken.
Wer soll sich impfen lassen?
Alle
Frauen im gebärfähigen Alter, wenn kein Immunschutz gegen Röteln besteht.
Jede
Frau sollte sicher sein, dass sie gegen eine Rötelninfektion geschätzt ist,
insbesondere vor einer geplanten Schwangerschaft. Der Arzt/die Ärztin (Hausarzt, Frauenarzt)
kann den Immunschutz durch einen einfachen Bluttest bestimmen. Diese Untersuchung wird von der Krankenkasse
bezahlt.
Wer darf sich nicht impfen lassen?
1.Schwangere dürfen
grundsätzlich nicht geimpft werden.
2.Frauen
ohne Empfängnisschutz. Sie sollten nach
der Impfung mindestens 3 Monate Empfängnisschutz betreiben. Der Impfarzt (z.B. Frauenarzt) berät vor der
Impfung und hilft ggf. bei der Wahl des geeigneten Mittels.
3.Personen
mit einer akuten fieberhaften Erkrankung oder Personen, in deren engster
Umgebung jemand akut erkrankt ist.
4.Personen
mit einer angebotenen oder erworbenen Abwehrschwäche (z.B. Leukämie, Aids,
usw.) und diejenigen, die durch Medikamente (z.B. Dauercortison-Therapie)
abwehrgeschwächt sind.
5.Personen,
die innerhalb der letzten 3 Monate Immunglobuline oder eine Blutübertragung
erhalten haben, sollten ebenfalls nicht geimpft werden. Durch übertragene Schutzstoffe gegen die
Krankheitserreger kann die Wirkung der Impfung ausbleiben.
Bei
weiteren offenen Fragen lassen Sie sich bitte von Ihrem Impfarzt beraten.
Was ist nach der Impfung zu beachten?
Durch
geimpfte Personen ist keine Ansteckung möglich.
Die Impfung eines Kindes ist risikolos, auch wenn in der Umgebung eine
Schwangere lebt.
Was kann nach der Impfung auftreten?
Es
kann zu Rötungen und Schmerzen an der Impfstelle kommen (Oberarm); gelegentlich
zu einer kurz dauernden Temperaturerhöhung, leichtem Hautausschlag und
Lymphknotenschwellungen. Diese seltenen
Impfreaktionen treten meist in der 2. Woche nach der Impfung auf und erfordern
in der Regel keine ärztliche Behandlung.
Wo wird geimpft?
Wir
empfehlen, die Impfung beim Frauenarzt oder beim Hausarzt durchführen zu
lassen, der Sie gleichzeitig wegen eines Empfängnisschutzes beraten kann. Die Impfung ist in jedem Fall eine
Kassenleistung, die kostenlos durchgeführt wird. Die Impfung kann auch in allen
Gesundheits- und Umweltämtern und z.B. im Impfzentrum der Freien und Hansestadt
Hamburg erfolgen. Zur Impfung sollen Sie
bitte den Impfausweis mitbringen, damit die Impfung auch eingetragen werden
kann.
Wann tritt ein Beschäftigungsverbot für
Schwangere ein (nach Mutterschutzgesetz.)?
Bei
fehlendem Röteln-Immunschutz kann beim Umgang mit Kindern ein
Beschäftigungsverbot für die ersten 20
Schwangerschaftswochen ausgesprochen werden.
Wir
empfehlen Ihnen dringend eine Oberprüfung Ihres Röteln-Immunschutzes und ggf.
die Impfung, zumal die Gefahr eine Röteln-Infektion nicht nur im beruflichen
Umfeld besteht.
Auskunft
und Beratung über Infektionsgefahren und Impfungen geben Ihnen Ihre
Betriebsärztin/Ihr Betriebsarzt.